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Beschluss

33 L 89/20 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0504.33L89.20A.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf nur angeordnet werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.(Rn.4) 2. Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist für sich genommen nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf nur angeordnet werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.(Rn.4) 2. Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist für sich genommen nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen.(Rn.8) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antrag des russischen Staatsangehörigen dagestanischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 90/20 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Januar 2020 (Az.: 7853281-160) anzuordnen, über den die Kammer entscheidet, da die Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 4. März 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG), ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft, jedoch unbegründet. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet ab, darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit das Bundesamt im Bescheid vom 22. Januar 2020 (Az.: 7853281-160) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, hat der Antragsteller den Bescheid bereits nicht klageweise angegriffen. Die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht ernstlich zweifelhaft. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43.611/11, Rn. 110 m. w. N.; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 212). Dies ist hier nicht der Fall. a. Der Vortrag des Antragstellers, er dürfe nicht abgeschoben werden, weil ihm mit Blick auf die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte strafgerichtliche Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in der Russischen Föderation eine Doppelbestrafung drohe, begründet ein Abschiebungshindernis nicht. Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist für sich genommen nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen. Selbst wenn eine Doppelbestrafung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in der Russischen Föderation grundsätzlich in Betracht käme, wofür der Kammer kein konkreter Anhalt vorliegt (vgl. zur Doppelbestrafung allgemein: VG Berlin, Urteil vom 15. Oktober 2014 – VG 33 K 370.10 A –, juris Rn. 39), droht vorliegend kein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Eine Geltung dieses Grundsatzes für den vorliegenden Fall ergibt sich nicht aus Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz - GG. Diese Norm gilt nur für das Verhältnis zwischen deutschen Gerichten, was vorliegend jedoch nicht betroffen ist. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 bezieht sich ebenfalls nur auf Strafverfahren desselben Staates. Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verbietet jedem Schengener Vertragsstaat und Art. 50 Grundrechte-Charta (GRCh) jedem Mitglied der Europäischen Union die erneute Verfolgung und Bestrafung, wenn wegen derselben Tat bereits in einem der Vertragsstaaten ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Russische Föderation ist aber weder Vertragsstaat des SDÜ noch Mitgliedstaat der Europäischen Union und deshalb selbst nicht an Artikel 54 SDÜ und Art. 50 GRCh gebunden. Schließlich ist eine dem Grundsatz "ne bis in idem" entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG nicht feststellbar. Vielmehr sehen Staaten gerade die Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an. Eine Doppelbestrafung stellt auch im Übrigen grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar (vgl. zu alledem jüngst: VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 L 1332/19.A –, juris Rn. 21 ff. jeweils m.w.N.). Die Frage, ob die Abschiebung in einen Staat ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die den Ausländer dort erwartete Strafe mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint, kann hier offen bleiben. Denn diese äußerste Grenze wird allenfalls in besonderen Ausnahmefällen überschritten; dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Strafe als in hohem Maße hart betrachtet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2002 – 13 S 1871/01 –, juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze vorliegend überschritten würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers lässt bereits jede Begründung vermissen, warum er in der Russischen Föderation überhaupt einer Doppelbestrafung unterliegen würde. Er behauptet hierzu allein, dass es den russischen Behörden leicht fallen dürfte, ihm „weitere Unterstützungshandlungen in der Russischen Föderation“ vorzuwerfen. Dabei verkennt er jedoch, dass bei der Bestrafung weiterer Unterstützungshandlungen, d.h. solcher Handlungen, für die bisher keine Strafe verhängt worden ist, schon nicht von einer Doppelbestrafung die Rede sein kann. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass er mit einer unerträglich harten, unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessenen Strafe zu rechnen habe. Auch aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Materialien (vgl. Erkenntnismittelliste Russische Föderation, Stand: 3. Dezember 2019, https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/erkenntnismittellisten/russische-foerderation/) ergibt sich ein Anhalt hierfür nicht. Auf welcher Basis konkrete Ermittlungen zu dieser Frage im Hauptsacheverfahren angestellt werden müssten, ist daher derzeit nicht ersichtlich. b. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Vortrag des Antragstellers, dass eine Haft in der Russischen Föderation mit dem Risiko von Folter und Misshandlungen verbunden sei und daher eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstelle, so dass entweder eine individualbezogene Zusicherung einzuholen oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes festzustellen sei. Denn die Kammer kann – unabhängig von dem Vorgesagten – schon keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür feststellen, dass dem Antragsteller in der Russischen Föderation eine Inhaftierung droht, so dass schon deshalb eine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Soweit der Antragsteller behauptet, in der Russischen Föderation werde nach ihm gefahndet, ist sein Vortrag nicht belegt. Das Bundeskriminalamt hat mit Schreiben vom 28. Juni 2019 auf ein Auskunftsersuchen des Bundesamtes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG mitgeteilt, dass seitens der russischen Behörden kein Fahndungsersuchen zum Antragsteller bestanden hat bzw. weiterhin besteht. Die vom Antragsteller allein in Bezug genommene Fahndungsmitteilung auf Seite 54 f. der Ausländerakte belegt nicht, dass nach dem Antragsteller in der Russischen Föderation aktuell gefahndet wird und lässt überdies keinen Zusammenhang mit der Verurteilung des Antragstellers durch das Kammergericht Berlin am 14. Juni 2016 bzw. am 28. Juni 2017 erkennen. Die Fahndungsmitteilung (Seite 55 der Ausländerakte) ist nicht datiert, so dass bereits unklar ist, wann sie erstellt worden ist. Da die Übersetzung der Fahndungsmitteilung (Seite 54 der Ausländerakte) vom 22. Februar 2011 datiert, ist davon auszugehen, dass sie bereits vor dem 22. Februar 2011 ergangen ist und deshalb schon unter zeitlichen Gesichtspunkten keinen Bezug zu den Urteilen des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 bzw. 28. Juni 2017 hat. Schließlich wird mit dieser Fahndungsmitteilung, zu der der Antragsteller bei seiner Anhörung beim Bundesamt keine weiteren Angaben machen konnte (vgl. auch Blatt 121 des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes), lediglich eine Fahndungsmaßnahme in Dagestan mitgeteilt. Dass der Antragsteller zur nationalen Fahndung ausgeschrieben ist, ergibt sich hieraus hingegen nicht. Die bloße Behauptung des Antragstellers, russische Sicherheitsbehörden hätten ein Interesse daran, ihn zu verhören und gegebenenfalls wegen Werbung für und Unterstützung des IS in der Russischen Föderation zu verurteilen, reicht für die Annahme, dem Antragsteller drohe bei seiner Rückkehr Haft, nicht aus. Der Vortrag des Antragstellers, ausweislich Seite 26 des angegriffenen Bescheides gehe das Bundeskriminalamt bezogen auf ihn von einer abstrakten Gefährdung aus, trifft bereits nur bezogen auf einen zurückliegenden Zeitraum (Jahre 2016-2017) zu. Unabhängig hiervon ist die Gefahr einer Inhaftierung auch damit nicht dargelegt. Denn befürchtet wurde mit Blick auf die vom Antragsteller im Verfahren gegen die zwischenzeitlich Verurteilten D... und F... sowie im Strukturverfahren „Syrien/Irak“ des Bundeskriminalamtes gemachten Aussagen keine Verfolgung durch staatliche Stellen der Russischen Föderation, sondern – wie der Antragsteller bei seiner Anhörung durch das Bundesamt selbst mitgeteilt hat – durch „die Salafisten“ (vgl. S. 122 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes). Soweit der Antragsteller schließlich meint, er werde in der Russischen Föderation inhaftiert, weil russische Behörden durch deutsche Behörden über seine Verhaftung und den Gegenstand des gegen ihn geführten deutschen Strafverfahrens informiert worden seien, ist die Gefahr einer Inhaftierung jedenfalls außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus, etwa in der Umgebung des voraussichtlichen Abschiebungsziels Moskau, weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Antragstellers nicht maßgeblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht im März 2018 behandelten Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 – BVerwG 1 A 4.17 –, juris). Danach mag es zwar sein, dass auch der hiesige Antragsteller bei einer Rückkehr nach Dagestan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK durch die dortigen Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein könnte (a.a.O. Rn. 101 ff.). Es ist aber – auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse (Erkenntnismittelliste Russische Föderation, Stand: 3. Dezember 2019, a.a.O.) – ebenso davon auszugehen, dass Alternativen für eine Niederlassung in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus bestehen (a.a.O. Rn. 108 ff.; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Dezember 2019, S. 14). Insbesondere ist eine Bedrohung von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen durch die heimischen Sicherheitskräfte auch in der sonstigen Russischen Föderation weiterhin nur hinsichtlich der tschetschenischen Sicherheitskräfte bekannt (EASO, COI-Report Russian Federation, The Situation of Chechens in Russia, August 2018; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Dezember 2019, S. 14). Dem korrespondiert, dass die Menschenrechtslage in Dagestan hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser als in Tschetschenien ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Dezember 2019, S. 13). Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausdrücklich auf den Bericht von Mark Galeotti (Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019) verweist, übersieht er, dass sich dieser Bericht allein auf Tschetschenien bezieht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheides (Seite 24 bis 32) verwiesen. 2. Für den Antragsteller besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Auf krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse hat sich der Antragsteller nicht berufen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).