Urteil
33 K 312.19 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0706.33K312.19A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, und der Kläger zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, und der Kläger zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. April 2023 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Übrigen zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2019 ist, soweit er nach der teilweisen Klagerücknahme noch Gegenstand der Klage ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 10 C 31.18 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer ein drohender Schaden, desto unmittelbarer steht er bevor. Je schwerer der befürchtete Eingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Schadensakteur unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt des befürchteten Schadens von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt in nächster Nähe bevorstünde (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – BVerwG 9 C 45.92 – juris Rn. 10). 2. Die Einzelrichterin ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, nach der ein gesunder, kinderloser russischer Staatsangehöriger im grundwehrpflichtigen Alter, wie der Kläger, beachtlich wahrscheinlich eine Einziehung zum Grundwehrdienst in den russischen Streitkräften (dazu a) und die Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine (dazu b) zu befürchten hat, woraus sich wegen der hieraus resultierenden zwangsweisen Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und Gefahr für Leib und Leben eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ergibt (dazu c), vgl. Urteil der Kammer vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 76 ff. Dem Kläger als Tschetschenen drohte bei einer Niederlassung in seiner Heimatregion Tschetschenien im Falle der Rückkehr zudem die Zwangsrekrutierung durch Machthaber Kadyrow für ein tschetschenisches „Freiwilligenbataillon“ für den Einsatz in der Ukraine (dazu d). Bei qualifizierender Gesamtbetrachtung ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit wegen der Schwere des befürchteten Eingriffs in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit festzustellen trotz der verbleibenden Unsicherheiten der Einberufung und Entsendung des Klägers, der jedoch selbst vorgetragen hat, zumindest sein Vater habe mittlerweile Vorladungen für den Kläger zum Militär erhalten. a) Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), S. 10; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 8. November 2021 – VG 33 K 548.18 A – EA S. 7). Der Kläger steht im Falle seiner Rückkehr als derzeit 22-Jähriger Wehrpflichtiger in den kommenden Jahren für die zwei Mal jährlich stattfindenden Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst zur Verfügung. Aufgrund der anstehenden Gesetzesänderung über die Anhebung des Wehrpflichtalters auf 21 bis 30 Jahre, die sich so vollziehen soll, dass die obere Altersgrenze in einem Schritt von 27 auf 30 Jahre angehoben, während die untere Altersgrenze nur schrittweise um jährlich ein Jahr erhöht wird (EUAA, COI Query Response, The Russian Federation – Major Developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service, 17. Februar 2023 [EUAA, COI Query] S. 9), wird er voraussichtlich auch noch in den Jahren nach seinem 28. Geburtstag einberufen werden können. Für den Kläger ergibt sich zudem eine erhöhte Gefahr der Einberufung im Falle der Rückkehr daraus, dass er durch seine (Wieder-)Einreise an Landesgrenzen oder am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden wird. In jedem Fall hat er sich zudem binnen zwei Wochen nach der Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden (vgl. Malek, a.a.O., S. 6). Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen und -methoden der russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich verschärft haben. Im Rahmen der Einberufungskampagne im zweiten Halbjahr 2022, die aufgrund der zunächst im Herbst durchgeführten Teilmobilmachung von Reservisten erst am 1. November 2022 begann und bis zum 31. Dezember 2022 andauerte, wurden Berichten zufolge in großer Zahl Männer im wehrpflichtigen Alter durch Rekrutierungs- und Polizeibeamte festgenommen, häufig unter Nichtbeachtung eines Rechts auf Aufschub der Einziehung. Ferner kam es landesweit in verschiedenen Regionen und Städten, insbesondere auch in den großen Städten wie Moskau, St. Petersburg, Wladiwostok und Wolgograd, aber auch in weiteren Städten, zu Razzien durch Polizeibeamte, bei denen Männer im wehrpflichtigen Alter zu Rekrutierungsbüros verbracht und von dort aus unter Nichtbeachtung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften binnen eines Tages zu Militäreinheiten entsandt wurden. Im Zuge der Razzien wurde auch auf Methoden der Videoüberwachung an U-Bahnhöfen und Handyortung zurückgegriffen (zu alledem vgl. EUAA, COI Query, a.a.O., S. 10 m.w.N.). Die Razzien zur Erfüllung der Einziehungsquote im Rahmen der Herbstkampagne 2022 beschreibt der russische Menschenrechtsaktivist Sergei Krivenko als von „umfassendem Charakter“ (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 10). Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht auch nicht der Umstand, dass bisher jährlich lediglich etwa ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter tatsächlich einberufen wurde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 11, 3. Februar 2023 [BFA, Länderinformation Version 11], S. 34). Die Zahlen haben sich zwar durch den Beginn des Ukraine-Krieges zunächst nicht verändert. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 261.000 Grundwehrdienstleistende einberufen, 2022 waren es 254.000 Personen (ACCORD, Anfragebeantwortung zur russischen Armee, zu Wehr- und Zivildienst und zum Einsatz von russischen Armeeangehörigen in der Ukraine vom 16. Mai 2022 [ACCORD, Anfragebeantwortung], S. 4; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 18). Eine bloße mathematisch-schematische Betrachtung wird aber den Anforderungen an die vom Gericht anzustellende qualifizierende Würdigung der Gesamtumstände nicht gerecht. Darüber hinaus ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass den Zahlen der vergangenen Einberufungskampagnen noch dieselbe Aussagekraft für die kommenden Kampagnen beigemessen werden kann, wie dies bislang der Fall war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nunmehr umfangreicher rekrutiert wird. Dies ergibt sich zum einen durch den aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine und der personellen Verluste in der Ukraine entstandenen erhöhten Personalbedarf. Weiterhin stehen den russischen Streitkräften zahlreiche Männer im wehrpflichtigen Alter, etwa wegen Flucht ins Ausland oder mutwilliger Selbstverletzung zur Erreichung einer Wehruntauglichkeit (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS], S. 1, 25; BFA, Länderinformation Version 11, S. 36), nicht mehr zur Verfügung. Dementsprechend erließ der russische Präsident Putin am 25. August 2022 ein Dekret, wonach die Streitkräfte um 137.000 Personen aufgestockt werden sollen. Das Dekret trat am 1. Januar 2023 offiziell in Kraft. Unklar ist bislang, ob die Aufstockung über eine Erhöhung der Wehrpflichtigen oder der Vertragssoldaten oder beides erreicht werden soll (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 2. Januar 2023, S. 9). Angesichts der drohenden Gefahr erzwungener oder zumindest unter Druck stattfindender Vertragsabschlüsse gerade bei Wehrpflichtigen hat dies nur geringfügige Bedeutung (dazu unter b). Zudem liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nunmehr Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass Wehrdienstentziehungen konsequenter verfolgt werden als dies noch bis zum Frühjahr 2022 der Fall war (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 13). Vor diesem Hintergrund spricht auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen oder in sonstigen durch föderales Gesetz festgelegten Fällen und alternativen Ableistung eines Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit (a.A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A – juris Rn. 45). Zahlen, die eine Anerkennungsquote von Grundwehrdienstverweigerungen von etwa 50 % angeben, betreffen schon keine der beiden letzten Einberufungskampagnen (EUAA, COI, a.a.O., S. 21: Zahlen vom 1. Februar 2022; EUAA COI Query, a.a.O, S. 11: Zahlen vom 1. August 2022), und sind schon aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt übertragbar. Zu diesen in quantitativer Hinsicht fehlenden aktuellen Informationen über die tatsächliche Möglichkeit der Verweigerung und Anerkennungsquote entsprechender Anträge kommen jedoch auch gravierende qualitative - materielle - Bedenken: Zwar weisen die Erkenntnismittel auf die weiterhin nach dem Gesetz bestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung hin. In der Praxis stellt sich diese aber als äußerst schwierig dar. Zur Überzeugung des Gerichts ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung gerade angesichts der nunmehr stattfindenden erheblich verstärkten Anstrengungen, junge Männer im wehrpflichtigen Alter zum Wehrdienst einzuziehen, nicht durch die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung erschüttert. Vielmehr lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Einziehung zum Wehrdienst gerade nicht beachtet wurden (s.o.). Hinzukommt, dass eine Wehrdienstverweigerung sechs Monate vor Beginn der betreffenden Einberufungskampagne von dem Wehrpflichtigen anzuzeigen ist (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 11), sodass schon aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, dass dem Kläger eine realistische Verweigerungsmöglichkeit für die kommende Einberufungskampagne im Herbst 2023 offensteht. Schließlich ist bei der nach den oben dargestellten Maßstäben gebotenen qualitativen Betrachtung auch zu berücksichtigen, dass Zurückweisungen von Anträgen auf Ableistung des alternativen Zivildienstes unter anderem mit der Begründung erfolgten, es gebe – trotz der seit Jahren extrem niedrigen Zahlen Zivildienstleistender im Vergleich zu Wehrdienstleistenden (zuletzt 1166 Personen im August 2022, EUAA COI Query, a.a.O., S. 10; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2022 – VG 33 K 466/16 A, EA. S. 19) – nicht genügend Stellenangebote und Kapazitäten für die Ableistung eines Zivildienstes. Ablehnungen erfolgten ebenfalls mit der Begründung, dass bereits in einer früheren Kampagne eine Entziehung vom Wehrdienst erfolgte oder die Gründe, aus denen verweigert werde, nicht ausreichend vorgetragen seien (EUAA, COI Query, S. 11). Angesichts der vom Kläger vorgetragenen Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber dem Grundwehrdienst in der russischen Armee erscheint es auch so gut wie ausgeschlossen, dass er im Ergebnis Erfolg mit einem Antrag auf Wehrdienstverweigerung hätte, selbst wenn er diesen noch fristgemäß – also frühestens für die Einberufungskampagnen ab 2024 – stellen könnte. Bisher hat er sinngemäß angegeben, den Wehrdienst abzulehnen, weil er Angst habe, in den Krieg gegen die Ukraine entsendet und dort verwundet oder getötet zu werden. Anerkennungsfähige Verweigerungsgründe, d.h. Gewissensgründe oder religiöse Vorbehalte gegenüber dem Wehrdienst hat er damit gerade nicht vorgetragen. Zwar bedarf in der Regel derjenige keines internationalen Schutzes, der durch ein zumutbares Eigenverhalten eine ihm drohende Gefahr abwenden kann. Es dürfte jedoch die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten, vom Kläger zu verlangen, unter Vorspiegelung einer nicht vorhandenen inneren Überzeugung den Versuch zu unternehmen, als Wehrdienstverweigerer anerkannt zu werden (vgl. VG Bremen, Urteil vom 18. November 2016, a.a.O., Rn. 65; VGH München, Urteil vom 17. April 2012 – 1 B 11.30469 – juris Rn. 32). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht überzeugend anzunehmen, dass eine Verweigerung realistischer Weise erfolgreich sein könnte, die aus dem Grund erfolgt, nicht am Angriffskrieg in der Ukraine teilnehmen zu wollen, wenn staatlicherseits dieser Krieg nicht einmal als solcher bezeichnet wird oder werden darf und Verluste nicht offen berichtet werden. Die Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen stellt sich nach den Erkenntnismitteln zudem als nochmals schwieriger dar als eine Verweigerung aus religiösen Gründen. Letztere sind in der Person des Klägers auch nicht ersichtlich oder behauptet. Falsche Angaben zu den Verweigerungsgründen führen indes zu einer Ablehnung des Antrags (EUAA, COI Query, S. 11 f.). Schließlich ist aber selbst in den Fällen, in denen eine Wehrdienstverweigerung Erfolg haben und die Ableistung von Zivildienst möglich sein sollte, zu beachten, dass seit einer Gesetzesänderung am 15. November 2022 nach Art. 17.1 Abs. 1 des Föderalen Gesetzes Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 (Mobilisierungsgesetz) Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst in Organisationen der Streitkräfte der Russischen Föderation, in anderen Truppen, militärischen Formationen und Einrichtungen ableisten – wobei Zivildienstleistende keinen Einfluss auf ihren Einsatzort haben (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 12) – weiterhin Zivildienst leisten, wenn eine Mobilmachung erklärt wird. Gemäß Art. 17.1 Abs. 2 des Föderalen Gesetzes Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 können Bürger, die ihren Zivildienst in Organisationen ableisten, die den föderalen Exekutivorganen, den Exekutivorganen der Subjekte der Russischen Föderation oder den örtlichen Behörden unterstehen, zur Ableistung des Zivildienstes als Zivildienstleistende den Streitkräften der Russischen Föderation, anderen Truppen, militärischen Formationen, Einrichtungen und Sonderformationen nach dem durch die Vorschriften über das Verfahren zur Ableistung des Zivildienstes festgelegten Verfahren zugewiesen werden. Auch dieser Gesetzesänderung lässt sich entnehmen, dass seit Ende des Jahres 2022 verstärkt Maßnahmen seitens des russischen Staates unternommen werden, Personal für die Streitkräfte aber auch zu deren Versorgung zu gewinnen und vorzuhalten und dabei insbesondere junge Männer im wehrpflichtigen Alter in den Blick genommen werden. Jedenfalls aber kann nach Überzeugung des Gerichts eine nach dem Gesetz an sich bestehende Verweigerungsmöglichkeit nicht gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung sprechen, wenn zugleich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt sogar explizite Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Polizeibeamte und Offiziere des Militärs junge Männer im grundwehrpflichtigen Alter im Rahmen der Einberufungskampagne zum Grundwehrdienst in Gewahrsam genommen haben, und zwar häufig gerade unter Außerachtlassung eines bestehenden Verweigerungsrechts (EUAA, COI Query, S. 10). Angesichts der sich nach alledem mannigfaltig darstellenden Unsicherheiten, Unregelmäßigkeiten und Ablehnungsgründe hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung, die auch von den Wehrpflichtigen gar nicht umfassend zu beeinflussen sind, stellt sich die nach der russischen Verfassung bestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung unter den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehenden Umständen als keine in tatsächlicher Hinsicht derart zu berücksichtigende Möglichkeit dar, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung dadurch entfiele. b) Weiterhin ist auch die unfreiwillige Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg zur Überzeugung der Einzelrichterin beachtlich wahrscheinlich. Dabei bewertet das Gericht die Gefahr noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend, auch wenn eine Entsendung in die Kriegsgebiete ggf. nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgen kann (vgl. Urteil der Kammer vom 20. März 2023, a.a.O., juris Rn. 85). Im Ergebnis wertet das Gericht den Eintritt einer der Möglichkeiten, wie es in überschaubarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg kommen kann, angesichts der sich mittlerweile hierzu verdichtenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der auch bei im Einzelnen noch unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschehensablaufs jedenfalls drohenden Ausweglosigkeit für den Kläger als beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr angesichts der schweren Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, die im Falle der Entsendung drohen (dazu sogleich unter c). Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der Erkenntnismittel wie folgt dar: Amtliche Stellen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass Wehrdienstleistende nicht zu den „Hotspots“ der „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine entsendet würden, darunter Präsident Putin am 8. März 2022 und der russische Verteidigungsminister Schoigu am 9. März 2022 (EUAA, COI, a.a.O., S. 38). Auch erläuterte der russische Verteidigungsminister am 21. September 2022, dass Wehrpflichtige nicht von den Maßnahmen der (Teil-)Mobilmachung betroffen seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5 f.). Gleichwohl kam es zu – demnach fehlerhaften – Entsendungen von Wehrdienstleistenden zu Beginn des Krieges und weiterer hunderter Wehrdienstleistender im Sommer 2022 zu Kämpfen in die Ukraine. Der russische Verteidigungsminister räumte die fehlerhaften Entsendungen ein und die Wehrdienstleistenden wurden – soweit noch am Leben – zurückgeholt (SFH, a.a.O., S. 6; RND, Ukraine-Krieg: Russland gibt Einsatz von 600 Wehrpflichtigen zu, 6. Juli 2022). Schon angesichts des Zeitablaufs seit Tätigung dieser Aussagen ist aber bereits eine weitergehende und differenzierte Betrachtung der rechtlichen Zulässigkeit und der tatsächlichen Praxis einer Entsendung von Wehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen und in Kriegsgebiete geboten. Grundsätzlich ist es auch nach russischem Recht weiterhin unzulässig, Grundwehrdienstleistende in Krisen- oder Kriegsgebiete zu entsenden. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es aber möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 35; DIS, a.a.O., S. 17). Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt (DIS, a.a.O., S. 17 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Der weitere Umstand, dass Wehrpflichtige von Beginn ihrer Wehrdienstzeit an unausgebildet auch zu Kampfeinsätzen im Inland herangezogen werden können (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35), gewinnt insbesondere unter Beachtung der völkerrechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation Bedeutung. Hier können Wehrdienstleistende auch nach russischem Recht sofort eingesetzt werden, da es sich nach russischer (völkerrechtswidriger) Auffassung nicht um ausländische Gebiete handelt (DIS, a.a.O., S. 17). Wehrdienstleistende wurden und werden auch in grenznahe Gebiete wie Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar und auch auf die Krim sowie in das belarussisch-ukrainische Grenzgebiet verbracht (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.; DIS, a.a.O., S. 19). Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine – nach russischer Definition, mithin also mit Ausnahme der Krim und der annektierten ostukrainischen Gebiete – vor. Allerdings zeigen neuere Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der russische Staat andere Methoden nutzt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter ausweiten wird, um auch Männer im wehrpflichtigen Alter in die Ukraine entsenden zu können, ohne dass diese als „Wehrdienstleistende“ geführt werden: Wehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können rechtmäßig in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front entsendet werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation von dieser Möglichkeit auch unter Ausübung von Druck bis hin zur Anwendung von Zwang vermehrt bis systematisch gegenüber Wehrpflichtigen Gebrauch machen wird. Bereits seit dem Jahresende 2022 liegen Erkenntnisse vor, dass Wehrdienstleistende sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichteten, ehe ihr Wehrdienst endete (DIS, a.a.O., S. 17; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige; 18. November 2022, S. 2; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.). Dieses Vorgehen, das bereits 2022 teilweise als „systematisch“ (SFH, a.a.O., S. 6) bezeichnet wurde, auf die jungen Wehrdienstleistenden Druck bis hin zu Zwang auszuüben, Verträge als Vertragssoldaten abzuschließen, hat seither weiter zugenommen (DIS, a.a.O., S. 18; SFH, a.a.O., S. 6). Auch wurden bereits 2022 Fälle geschildert, in denen sogar Dritte für die Wehrdienstleistenden Verträge unterzeichnet haben sollen (DIS, a.a.O., S. 18). Diese Situation hat sich nach den neuesten Erkenntnissen entscheidungsrelevant verschärft. Wie der russische Verteidigungsminister Schoigu selbst erklärte, soll es bereits ab der Einziehungskampagne im Frühjahr 2023, also ab April 2023, dem regulären Vorgehen entsprechen, dass den Grundwehrdienstleistenden zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat angeboten wird (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Als solche können die „Wehrpflichtigen“ sofort sowohl in Kriegsgebiete als auch auf ausländisches Territorium entsandt werden. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ausgehend von den sich verdichtenden Anhaltspunkten der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges in der Ukraine seit nunmehr über einem Jahr und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten (vgl. Institute for the Study of War (ISW) vom 26. Februar 2023) eine ernsthafte, beachtlich wahrscheinliche Gefahr dafür besteht, dass junge Wehrpflichtige zu den Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls derart unter Druck gesetzt werden, dass eine freiwillige Verpflichtung nicht mehr automatisch angenommen werden kann. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass sich hier gerade gegenüber den noch sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen ein System des Zwangs und des Unterdrucksetzens zeigen wird. Dagegen stellen die formal ggf. sogar zutreffenden Dementi hinsichtlich der Entsendung von Wehrpflichtigen in die Ukraine seitens des russischen Präsidenten und des Verteidigungsministers nach Überzeugung des Gerichts keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Lage mehr dar. Sobald sich eine Person nach dem derzeit in der Russischen Föderation geltenden Recht als Vertragssoldat verpflichtet hat, ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages nicht mehr möglich (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 14). Die Verpflichtung bleibt nach Art. 17 Abs. 5 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom 26. Februar 1997 N 31-FZ in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 bis zum offiziellen Ende der (Teil-)Mobilmachung bestehen, selbst wenn der Vertrag bereits abgelaufen sein sollte (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 14). Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen unstreitig, dass eine offizielle, das heißt rechtlich verbindliche Beendigung der (Teil-)Mobilmachung von Reservisten bislang nicht erfolgt ist, sondern lediglich deren tatsächliche Umsetzung für beendet erklärt wurde. Das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022 ist weiterhin in Kraft (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 15). Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse des russischen Staates an denjenigen neuen Reservisten, die ihren Wehrdienst gerade (regulär) beendet haben. Die Einberufung dieser sodann zur Reserve gehörenden Soldaten genießt Priorität (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers seine von seinem Willen unabhängige Entsendung in den Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich. Das Gericht verkennt dabei nicht die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich des zu prognostizierenden tatsächlichen Geschehensablaufs. Wesentlich ist jedoch, dass es dem Kläger im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst nach Überzeugung des Gerichts angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, sich effektiv gegen eine bevorstehende Verpflichtung und Entsendung zur Wehr zu setzen. Der Kläger ist aufgrund seines Alters bei der Beurteilung der Frage, wie wahrscheinlich ein erzwungener Vertragsschluss wäre, zudem als eine vulnerable Person einzustufen. Die Einzelrichterin geht nicht davon aus, dass es dem Kläger möglich und zumutbar wäre, einem gegen ihn ausgeübten entsprechenden Druck standzuhalten. c) Dem Kläger droht damit bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn nicht nur läuft der Kläger in diesem Fall Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2022 – 2 A 253/19 – juris S. 7; ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 5. März 2023; ausführlich VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m.w.N.). Zuletzt erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and). Die Einzelrichterin sieht bei Einziehung und Entsendung des Klägers in diesen Krieg auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er unmittelbar oder mittelbar an derartigen Handlungen und Verbrechen beteiligt werden wird. d) Würde der Kläger, der tschetschenischer Volkszugehöriger ist, trotz der behaupteten zu befürchtenden Probleme, die ihn dort erwarten würden, in die Teilrepublik Tschetschenien zurückkehren, bestünde zudem eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er gegen seinen Willen für eine tschetschenische Kampfeinheit eingezogen und in die Ukraine entsandt würde. Der tschetschenische Machthaber Kadyrow hat – mutmaßlich zum Beweis seiner Loyalität zu Putin und zum Ausbau seiner Macht – die Entsendung nicht nur seiner Spezialeinheit „Kadyrowzy“, sondern auch immer weiterer Truppen in die Ukraine versprochen; tausende Truppen wurden bereits entsandt (ACCORD, Anfragebeantwortung, a.a.O., S. 17 f.). Zwar spricht Kadyrow öffentlich ausschließlich von „Freiwilligen“, die er in das umkämpfte Gebiet in der Ukraine schickt. Nach den Erkenntnismitteln ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass ein Großteil der in der Ukraine eingesetzten Kämpfer zu dem Einsatz unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen gezwungen wurde (EUAA COI Query, a.a.O., S. 19; EUAA COI, a.a.O., S. 47 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung, a.a.O., S. 18 ff.; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2022 – VG 33 L 158/22 A – EA S. 6). Ihnen werde mit Gefängnis oder mit Vergeltungsmaßnahmen gegen ihre Verwandten gedroht. Die Rekrutierung erfolge willkürlich, ohne dass bereits Beziehungen zum Militär oder Sicherheitsapparat bestünden, und in großem Umfang; selbst eine Behinderung schütze nicht davor, in den Krieg geschickt zu werden (ACCORD, Anfragebeantwortung, a.a.O., S. 20 f.; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 19 f.; EUAA, COI, a.a.O., S. 47 ff.). II. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots, zur Abschiebungsandrohung, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der 22- jährige Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehrt zuletzt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er reiste im Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. August 2018 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 1. März 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an: Im Sommer 2015, drei Jahre nach der Ausreise seines Bruders, der sich heute ebenfalls in Deutschland aufhält, sei er von Leuten aufgesucht worden, die ihm einen Zettel mit einer Telefonnummer gegeben hätten. Den Zettel habe er seinem Bruder geben sollen, damit dieser die Leute kontaktiere. Zwei oder drei Tage später seien höhere Beamte bei ihm und seinen Eltern zuhause aufgetaucht, hätten seinen Vater gefesselt und das Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Warum sie gekommen seien, hätten weder der Kläger noch dessen Eltern gewusst. Ein Jahr später seien die Beamten, die als Leute des FSB erkennbar gewesen seien, wiedergekommen, hätten ihn und seinen Vater gefesselt und erneut das Haus durchsucht. Auch hier habe man dem Kläger und seinen Eltern den Grund dafür nicht mitgeteilt. Der Bruder des Klägers habe daraufhin in einem Telefonat mit dem Vater geäußert, dass der Kläger dort nicht mehr sicher sei und ausreisen müsse. Ein halbes Jahr nach seiner Ausreise hätten abermals Beamte seine Eltern aufgesucht und sich nun nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als einfach unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Eine konkrete Individualverfolgung aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals oder eine sonstige individuelle Bedrohungslage sei nicht ausreichend dargestellt worden, der Vortrag des Klägers bliebe vage. Auch im Übrigen drohten dem Kläger keine individuellen Gefahren aufgrund der Umstände im Herkunftsland. Am 29. Juli 2019 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung der Klage beruft sich der Kläger auch darauf, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland die zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst und eine Entsendung zu Einsätzen im Ukrainekrieg und damit der Tod drohe. Nachdem der Kläger ursprünglich auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt hat, beantragt er unter Rücknahme der Klage im Übrigen zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Das Gericht hat den Kläger zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.