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Urteil

34 K 448.09 V

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0223.34K448.09V.0A
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Leitsätze
In familienrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten ist der Amtsermittlungsgrundsatz von so elementarer Bedeutung, dass dies die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Familiengerichte ausschließt, die in Verfahren ergangen sind, in denen Amtsermittlung gar nicht oder so gut wie nicht stattgefunden hat. Denn diese beruhen insoweit auf einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.(Rn.29) (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In familienrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten ist der Amtsermittlungsgrundsatz von so elementarer Bedeutung, dass dies die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Familiengerichte ausschließt, die in Verfahren ergangen sind, in denen Amtsermittlung gar nicht oder so gut wie nicht stattgefunden hat. Denn diese beruhen insoweit auf einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.(Rn.29) (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Kläger und der Beigeladenen verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als zulässig, aber unbegründet abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger bedürfen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (- AufenthG -) mangels anderweitiger Bestimmung oder anderweitigen Bestehens eines Aufenthaltsrechts für die Einreise und den angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet jeweils eines vor der Einreise einzuholenden (nationalen) Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG. Die Erteilung solcher Visa richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Allerdings gilt gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG in den Fällen, in denen Kinder zu einem Ausländer nachziehen sollen, der sich bereits vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, für den Nachzug weiter § 20 des früheren Ausländergesetzes von 1990 (- AuslG -), sofern nicht das Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtsposition gewährt. Diese Übergangsvorschrift ist hier einschlägig, weil der Aufenthalt des Vaters der Kläger vor dem 1. Januar 2005 gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt (vgl. die durch die Stadt Heilbronn ausgestellte und vom 11. November 2004 bis zum 11. Januar 2005 gültige sog. Fiktionsbescheinigung, Blatt 254 der den Vater der Kläger betr. Ausländerakten) und damit im Sinne von § 104 Abs. 3 AufenthG rechtmäßig war (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 104 Rdnr. 11). Übertragen auf den vorliegenden Fall findet danach auf das Nachzugsbegehren der Kläger, soweit dieses auf die Übertragung des Sorgerechts auf ihren Vater gestützt wird, der die günstigere Rechtsposition gewährende § 32 Abs. 3 AufenthG und im Übrigen § 20 AuslG Anwendung. Bei § 32 Abs. 3 AufenthG handelt es sich aus Sicht der Kläger im Verhältnis zum früheren Recht deswegen um die günstigere Regelung, weil nunmehr bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, während § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG die Entscheidung über den Nachzug zu einem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Ermessen der Behörde stellte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 C 32/08 -, Buch. 402.242, § 32 AufenthG Nr. 5). Einem Anspruch der Kläger nach § 32 Abs. 3 AufenthG steht dabei zunächst nicht die dortige Regelung entgegen, dass das nachzugswillige Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Zwar ist die Klägerin zu 4. inzwischen 17 Jahre alt. Ausreichend für die Wahrung der Altersgrenze ist jedoch, dass der sie betreffende Visumsantrag noch vor der Vollendung ihres 16. Lebensjahres gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – 1 C 22/96 -, InfAuslR 1998, 161). Ein Nachzugsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG ist jedoch deswegen zu verneinen, weil der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann, dass das alleinige Sorgerecht über die Kläger sich tatsächlich auf Seiten ihres Vaters befindet. Die Anerkennung türkischer Sorgerechtsentscheidungen in Deutschland richtet sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen – MSA – vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 217) bzw. nach dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses – ESÜ – vom 20. Mai 1980 (BGBl. II 1990, S. 220). Welches der beiden Übereinkommen vorrangig ist (vgl. dazu Art. 18 Abs. 2 MSA, Art. 19 ESÜ), kann offenbleiben, weil die Anwendung der maßgeblichen Regelungen hier zu identischen Ergebnissen führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2010 – 12 B 21.09 -, juris). Nach Art. 7 MSA/Art. 7 ESÜ haben die Vertragsstaaten Sorgerechtsentscheidungen untereinander grundsätzlich anzuerkennen. Anders verhält es sich gemäß Art. 16 MSA/Art. 10 Abs. 1a ESÜ jedoch dann, wenn die Wirkungen der ausländischen Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im anerkennenden Staat offensichtlich unvereinbar sind. Art. 7 MSA und Art. 7 ESÜ stehen damit unter einem ordre public–Vorbehalt, wie er in gleicher Weise in § 109 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (- FamFG -) enthalten ist. Dort ist geregelt, dass die Anerkennung ausländischer Urteile ausgeschlossen ist, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Einem ausländischen Urteil kann dabei ggf. nicht nur aus materiell-rechtlichen Gründen – d.h. vom Inhalt und vom Ergebnis der getroffenen Entscheidung her – die Anerkennung versagt werden. Ein Verstoß gegen den ordre public kann vielmehr auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorliegen, wenn nämlich die ausländische Entscheidung in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von elementaren Grundprinzipien des einschlägigen deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1992 – IX ZR 149/91 -, BGHZ 118, 312; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O). Das ist hinsichtlich des Sorgerechtsurteils des Familiengerichts H… der Fall. Elementares Grundprinzip des deutschen Verfahrensrechts in Familiensachen ist der Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz. Denn die Anwendung des im allgemeinen Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes stellt sich in Verfahren, in denen der Verfahrensgegenstand – wie überwiegend in familienrechtlichen Streitsachen – nach materiellem Recht der Verfügung der Beteiligten entzogen ist, von vornherein als unbrauchbar dar (vgl. Briesemeister: in Jansen, FGG, § 12 Rdnr. 12). § 26 FamFG, der zum 1. September 2009 den inhaltsgleichen § 12 FGG ersetzt hat, bestimmt daher, dass das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Den Beteiligen ist es deshalb auch nicht möglich, durch übereinstimmendes Verhalten im Verfahren das Gericht zu binden und eine Entscheidung bestimmten Inhalts zu erwirken (vgl. Briesemeister a.a.O. Rdnr. 40). Der Amtsermittlungsgrundsatz ist damit in familienrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten von so elementarer Bedeutung, dass dies die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Familiengerichte ausschließt, die in Verfahren ergangen sind, in denen - der Sache nach gebotene - Amtsermittlung gar nicht oder so gut wie nicht stattgefunden hat (vgl. AG Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 18 XVI K 13/06 -, juris). So aber liegt der Fall hier. Davon, dass das türkische Familiengericht H…, das im Februar 2009 das Sorgerecht über die Kläger auf deren Vater übertragen hat, den Sachverhalt zuvor von Amts wegen aufgeklärt hat, kann allenfalls insoweit die Rede sein, als das Gericht - so jedenfalls die Entscheidungsgründe des Urteil vom 19. Februar 2009 – die Kläger vor der Entscheidung persönlich angehört hat. Mit Ausnahme der Wiedergabe einer Erklärung der Klägerin zu 4., die sich mit der Übertragung des Sorgerechts auf ihren Vater einverstanden erklärt habe, ist dem Urteil jedoch nichts dazu zu entnehmen, was die damalige Anhörung der Kläger ergeben hat. Somit ist nicht erkennbar, welche Meinung die drei jüngeren Kläger dem Gericht gegenüber geäußert haben und auf welchen Gründen die dort abgegebene Erklärung der Klägerin zu 4. beruhte bzw. ob es sich dabei nicht um einen maßgeblich durch einen Elternteil beeinflussten und deswegen ohnehin unbeachtlichen Kindeswillen handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 – IVb ZB 73/83 -, FamRZ 1985, 169). In jedem Fall aber kann die seitens des Familiengerichts vorgenommene Anhörung der Kläger nicht aufwiegen, dass die Entscheidung im Übrigen offensichtlich ohne jede von Amts wegen betriebene Sachverhaltsaufklärung ergangen ist. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Gericht das Sorgerecht auf den Vater der Kläger übertragen hat, ohne diesen – wie im deutschen Recht durch § 26 i.V.m. § 160 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FamFG vorgegeben – selbst persönlich anzuhören bzw. sich von diesem – wie es die Rechtsprechung deutscher Gerichte in Sorgerechtsangelegenheiten der vorliegenden Art als angezeigt betrachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 -, juris) – einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Auch eine Anhörung der Verwandten, bei denen die Kläger nach eigenen Angaben seit langem untergebracht sind, und einer unabhängigen Fürsorgestelle – beides Bestandteil deutscher Sorgerechtsverfahren gemäß § 26 i.V.m. § 161 Abs. 2 und § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG – hat vor dem türkischen Gericht offenbar ebenso wenig stattgefunden wie die Einholung von Auskünften deutscher Stellen. Dementsprechend verhält sich das Urteil des Familiengerichts beispielsweise auch nicht dazu, dass es sich bei dem Vater der Kläger um einen in Deutschland rechtskräftig verurteilten Straftäter handelt. Dazu, ob der Vater der Kläger im Falle ihres Nachzugs in das Bundesgebiet tatsächlich in der Lage wäre, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen und auch im Übrigen für ein Aufwachsen der Kläger unter dem Kindeswohl entsprechenden Lebensbedingungen zu sorgen, hat das Gericht ebenfalls keine eigenen Feststellungen getroffen. Es hat sich nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. Februar 2009 vielmehr allein mit den Angaben des Vaters und der Erklärung der Mutter der Kläger, sie „beantrage die Zustimmung zu der Klage“, sowie den Aussagen eines „Zeugen des Antragstellers“, d.h. eines Zeugen des Vaters der Kläger, zufriedengegeben, der „die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers bestätigt“ habe. Es kommt hinzu, dass zwischen der Klageerhebung am 29. Januar 2009 und der Urteilsverkündung vom 19. Februar 2009 gerade einmal drei Wochen lagen und dass auch das dagegen spricht, dass der dortigen Entscheidung eine auch nur ansatzweise dem hiesigen Amtsermittlungsgrundsatz entsprechende Sachverhaltsaufklärung vorangegangen ist. Dies alles schließt eine Anerkennung des Sorgerechtsurteils des Familiengerichts H… für den deutschen Rechtsraum aus. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Visa könnte sich danach nur noch aus § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG ergeben. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch ebenfalls nicht erfüllt, denn die Visaerteilung stellt sich im Sinne dieser Vorschrift nicht als zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich dar. Von dem Vorliegen einer besonderen Härte nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG ist nämlich regelmäßig nur dann auszugehen, wenn sich die Lebensverhältnisse, die die Anwesenheit des Minderjährigen in seiner Heimat bisher ermöglicht haben, in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise ändern und der eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug des Minderjährigen begegnet werden kann (vgl. Igstadt in: GK-AuslG, § 20 Rdnr. 102 m.w.N.). Insofern müssen die Kläger aber gegen sich gelten lassen, dass ihre Unterbringung bei Verwandten nach ihren Angaben schon seit dem Weggang ihres Vaters aus der Türkei andauern soll, und dass nicht erkennbar ist, dass der Umstand, dass sie inzwischen bei ihrem Onkel und nicht mehr bei ihrem Großvater leben, zu einer Verschlechterung ihrer Lebenssituation geführt hat. Erst recht ist den Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie dort in einer Notsituation zu leben haben, die zwingend ihren Nachzug in das Bundesgebiet erfordert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind danach nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater, der ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Kläger sind am 10. Oktober 1995 (Kläger zu 1.), am 11. März 1999 (Kläger zu 2.), am 9. September 1997 (Kläger zu 3.) und am 18. Dezember 1993 (Klägerin zu 4.) geboren. Der am 20. September 1970 geborene Vater der Kläger ist nach einer Meldebestätigung der Beigeladenen dort seit Oktober 2004 wohnhaft. Die Mutter der Kläger, die am 20. Januar 1973 geborene E…K…, lebt in der Türkei. Die Eltern der Kläger waren vom 13. Oktober 1992 bis zum 19. September 1994 verheiratet. Durch Urteil des Amtsgerichts Y… vom 6. September 1994, rechtskräftig geworden am 19. September 1994, wurde die Ehe geschieden. In dem Urteil ist unter Nichterwähnung der Klägerin zu 4. unzutreffend ausgeführt, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien. Ungeachtet der Scheidung lebten die Eltern der Kläger – so der Vortrag des Vaters der Kläger im späteren Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht H… – danach weiter gemeinsam wie Mann und Frau. Ende 2001/Anfang 2002 reiste der Vater der Kläger, nachdem er sich bei der Visumsbeantragung als verheiratet bezeichnet hatte, mit einem Touristenvisum nach Deutschland ein und meldete sich im Januar 2002 als Asylsuchender. Der Asylantrag wurde durch Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 22. August 2002, rechtskräftig seit dem 9. Oktober 2002). Am 27. September 2002 heiratete der Vater der Kläger die am 18. September 1975 im Kreis Aue-Schwarzenberg geborene deutsche Staatsangehörige M…U… und erhielt daraufhin am 25. April 2003 durch die Ausländerbehörde der Stadt H… erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Ehe wurde drei Jahre später durch Urteil des Amtsgerichts H… vom 5. Juli 2005 geschieden. Am 12. September 2005 verurteilte dasselbe Gericht den Vater der Kläger wegen Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, weil er entgegen den Tatsachen der Ausländerbehörde gegenüber am 11. März 2004 angegeben habe, er führe mit Frau U… eine eheliche Lebensgemeinschaft. Diese Strafe wurde im Berufungsverfahren durch das Landgericht H… auf 70 Tagessätze herabgesetzt. Frau U… wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Durch rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis galt der Aufenthalt des Vaters der Kläger nach dem 25. März 2004 weiter als erlaubt. Nach seinem Umzug in deren Zuständigkeitsbereich erteilte ihm die Beigeladene erst am 24. Juli 2007 eine erneute Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 6. August 2008 verfügt der Vater der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis. Mit Urteil des Familiengerichts H… vom 19. Februar 2009 wurde das Sorgerecht über die Kläger auf dessen Antrag dem Vater der Kläger übertragen. Das Gericht folgte dabei seinen Darstellungen in der Klageschrift, nach denen die einkommenslose Mutter der Kläger finanziell und sozial nicht in der Lage sei, das Sorgerecht angemessen auszuüben bzw. ihren damit verbundenen Pflichten hinreichend nachzukommen, während es ihm selbst durch sein im Bundesgebiet erzieltes Einkommen möglich sei, für „eine gute Erziehung und Zukunft“ und „ gesundheitliches Wohlergehen“ der Kläger zu sorgen. Am 20. August 2009 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Ankara – im Folgenden: Botschaft – Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Vater. Diese Anträge lehnte die Botschaft, nachdem die Beigeladene am 8. September 2009 erklärt hatte, der Visaerteilung nicht zuzustimmen, mit Bescheiden vom 9. September 2009 ab. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel stehe zum Einen entgegen, dass der Vater der Kläger zwar über eine Niederlassungserlaubnis, aber nicht über die Stellung eines allein personensorgeberechtigten Elternteils verfüge. Denn die Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts vom 19. Februar 2009 verstoße gegen den ordre public und könne deshalb nicht anerkannt werden. Das Sorgerecht liege somit weiter bei der Mutter der Kläger. Zum Anderen seien auch Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 32 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen diese Entscheidung remonstrierten die Kläger durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2009. Die Botschaft lehnte daraufhin die Visaanträge durch Remonstrationsbescheide vom 19. Oktober 2009 erneut ab und führte darin zur vertiefenden Begründung aus, die durch das Familiengericht H… vorgenommene Sorgerechtsübertragung widerspreche dem ordre public, weil sie mit derart schweren Mängeln behaftet sei, dass sie weder nach deutschem noch türkischem Recht so hätte zustande kommen dürfen. Im türkischen Recht gebe es außer für Ausnahmefälle wie Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder der Vernachlässigung der Pflicht, sich ausreichend um das Kind zu kümmern, keine Rechtsgrundlage für eine Sorgerechtsübertragung von einer ledigen Mutter auf den Vater. Das Sorgerechtsurteil enthalte aber keinen Hinweis darauf, dass das Gericht eine solche Ausnahmevorschrift angewandt habe. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Mutter ihre am selben Ort lebenden Kinder immer noch häufig sehe und ein vertrauensvoller Kontakt bestehe. Die Entscheidung über das Sorgerecht für alle vier Kinder sei ferner ohne Differenzierung und Berücksichtigung der altersgerechten Bedürfnisse und damit ohne die gebotene Einzelfallprüfung getroffen worden. Dass die vorgenommene Sorgerechtsübertragung in keiner Weise dem Kindeswohl entspreche, folge aber auch daraus, dass sich für den Fall eines Nachzugs der Kläger in das Bundesgebiet nur eine denkbar schlechte Integrationsprognose ergebe. Der Vater der Kläger sei ganztägig berufstätig und die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau, die ihn hätte entlasten können, bestehe nicht mehr. Darüber hinaus seien jedenfalls die drei älteren Geschwister in einem Alter, in dem Integrationsmaßnahmen sie kaum mehr oder nur noch schwer erreichen könnten. Damit sei auch das Erreichen eines Schul- bzw. Ausbildungsabschlusses allenfalls unter großen Schwierigkeiten realisierbar. Wie sich das jüngste Kind, der Kläger zu 2., unter diesen Bedingungen in einem fremden Land in eine fremde Klasse einfügen werde, sei damit ebenfalls ungewiss. Mit der am 25. November 2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Visumsbegehren weiter. Die Kläger haben eine Erklärung ihrer Mutter vom 22. Dezember 2009 eingereicht, durch die diese sich mit der Durchführung des Klageverfahrens einverstanden erklärt hat. Sie haben ferner eine Erklärung des Ortsmeisters des Stadtteils N…K… vom 18. März 2010 vorgelegt, wonach sie zunächst bei ihrem Großvater gelebt hätten und seit dessen Tod bei ihrem Onkel H…K… wohnhaft seien. Schließlich ist auch einer Erklärung der Klägerin zu 4. vom 23. März 2010 zu entnehmen, dass sie und ihre drei Brüder nach der Scheidung ihrer Eltern beim Großvater hätten leben müssen und danach von ihrem Onkel aufgenommen worden seien. Denn ihre Mutter sei geisteskrank, sie schreie und schimpfe und versuche, sie und ihre Brüder, wenn sie sie sehe, zu schlagen; daher hätten sie zu ihr keinen Kontakt mehr. Die Kläger haben schriftsätzlich folgenden Antrag gestellt: Die Bescheide vom 19.10.2009, Az: RK 516 V…, N… bzw. RK 516 V…, E… bzw. RK 516 V…, E… bzw. RK 516 V…, H…I…, werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung zum Vater zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.