Urteil
34 A 100.08
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0325.34A100.08.0A
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Leitsätze
Die aus § 5 Abs. 5 Satz 2 KG [juris: BKonsG] folgende Verpflichtung von Ehegatten und Kindern eines im Ausland verstorbenen und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt gewesenen Deutschen, ihrem Vater bzw. Ehemann gewährte Konsularhilfen zurückzuzahlen, erstreckt sich nicht auf seitens der Botschaft verauslagte Bestattungskosten. Diese ist zur Selbsttitulierung derartiger Erstattungsforderungen durch Leistungsbescheid nicht berechtigt.(Rn.19)
Tenor
Die Bescheide der Botschaft Nairobi vom 27. November 2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aus § 5 Abs. 5 Satz 2 KG [juris: BKonsG] folgende Verpflichtung von Ehegatten und Kindern eines im Ausland verstorbenen und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt gewesenen Deutschen, ihrem Vater bzw. Ehemann gewährte Konsularhilfen zurückzuzahlen, erstreckt sich nicht auf seitens der Botschaft verauslagte Bestattungskosten. Diese ist zur Selbsttitulierung derartiger Erstattungsforderungen durch Leistungsbescheid nicht berechtigt.(Rn.19) Die Bescheide der Botschaft Nairobi vom 27. November 2007 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil die Beteiligten sich schriftsätzlich damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Leistungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollen – wie hier die Bescheide vom 27. November 2007 – Leistungsbescheide als Titel und Grundlage späterer Vollstreckungsmaßnahmen dienen, so unterliegen sie schon um dieser Funktion willen als belastender Eingriff dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Mai 2010 – VG 34 A 76.07 –, juris; VGH Bd.-Württ., Beschluss vom 29. Dezember 1989 – 10 S 2252/89 –, NVwZ 1990, 388). Eine solche Rechtsgrundlage ist vorliegend nicht erkennbar. Offenbleiben kann dabei, ob es sich in den Fällen, in denen die Botschaft anstelle der untätigen Angehörigen die Bestattung eines im Ausland Verstorbenen veranlasst und die dadurch entstandenen Kosten zunächst verauslagt hat, überhaupt noch – etwa unter dem Gesichtspunkt, dass die würdige Bestattung als „letzter Dienst am Verstorbenen“ auch dem Schutz seiner Würde und der Wahrung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts dient (vgl. Müller-Hannemann, Lexikon des Friedhofs- und Bestattungsrechts, S. 82 f.) – um eine einem deutschen Staatsangehörigen gewährte und damit der Erstattungspflicht nach § 5 Abs. 5 KG unterliegende konsularische Hilfeleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 KG handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Juli 2010 – VG 34 A 87.05 –, juris). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich jedenfalls deswegen als rechtswidrig, weil Verwandte und Ehegatten eines Verstorbenen diesem gewährte Hilfen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 KG nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erstatten haben und weil die Pflicht, einem Verwandten Unterhalt zu leisten, gemäß § 1615 Abs. 1 BGB mit dessen Tod endet und eine Verpflichtung, für die Kosten seiner Bestattung aufzukommen, nicht (mehr) umfasst. Etwas anderes ist auch § 1615 Abs. 2 BGB nicht zu entnehmen. Nach dieser Bestimmung tragen diejenigen, die dem Verstorbenen Unterhalt zu leisten hatten, die Kosten der Bestattung, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist. Der Anspruch steht demjenigen zu, der zunächst für die Bestattungskosten aufgekommen ist (vgl. Erman-Hammermann, BGB, 12. Aufl., § 1615 Rnr. 5). Aus § 1615 Abs. 2 BGB folgt also kein – abweichend von Abs. 1 der Norm – über dessen Tod hinausreichender Unterhaltsanspruch des Verstorbenen, sondern lediglich ein schuldrechtlicher Ausgleichs- bzw. Erstattungsanspruch des hinsichtlich der Bestattungskosten in Vorleistung getretenen Dritten (vgl. Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 20. Januar 1981 – 8 UF 170/79 –, SchlAnz 1981, 67 und – auch zu der Parallelnorm des § 1615m BGB – Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1615 Rnr. 2 und § 1615m Rnr. 1; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rnr. 1283 m.w.N.). Bestätigt wird diese – von der der Beklagten abweichende – Bewertung dadurch, dass Ansprüche nach § 1615 Abs. 2 und § 1615m BGB zwar vor den Familiengerichten zu verfolgen sind, dass dies aber nicht aus deren Zuständigkeit für Unterhaltssachen folgt, die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete Unterhaltspflichten betreffen (vgl. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG), sondern darauf beruht, dass Ansprüche nach § 1615m BGB in § 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gesondert genannt sind und dass Klagen, mit denen Ansprüche nach § 1615 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, dort als sonstige Familienstreitsachen im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 FamFG zu behandeln sind (vgl. Palandt a.a.O., § 1615 Rnr. 2). Zudem unterfallen Ansprüche nach § 1615 Abs. 2 und § 1615m BGB – anders als Unterhaltsansprüche – hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit auch nicht den in § 850d ZPO normierten Privilegierungen (vgl. Göppinger/Wax a.a.O., Rnr. 2590 m.w.N.). Steht den Botschaften und Konsulaten der Beklagten hinsichtlich der Erstattung verauslagter Bestattungskosten der Weg der Selbsttitulierung durch auf § 5 Abs. 5 Satz 2 KG gestützte Leistungsbescheide somit nicht zur Verfügung, kommt im Streitfall zur Durchsetzung solcher Ansprüche danach nur der Zivilrechtsweg, d.h. die Anrufung des Familien- bzw. Amtsgerichts durch die Beklagte in Betracht. Dieser Möglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch keine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung entgegenstehen. Dies folgt, soweit der Erstattungsanspruch der Beklagten aus § 1615 Abs. 2 BGB herzuleiten ist, aus § 195 BGB i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts und im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Beklagten zustehender Ansprüche aus § 812 f. oder §§ 683, 677 BGB (vgl. AG Neustadt, Urteil vom 27. September 1994 – 27 C 1160/94 –, FamRZ 1995, 731; KG, Beschluss vom 12. Februar 1979 – 12 W 289/79 –, VersR 1979, 379) – aus § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, denn Verjährungshemmung durch Erlass eines Leistungsbescheides soll, soweit keine Nichtigkeit vorliegt, nach h.M. unabhängig davon eintreten, ob die Handlungsform des Bescheiderlasses zur Durchsetzung der betreffenden Forderung zulässig oder – wie hier – unzulässig ist (vgl. Stelkens-Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 53 Rnr. 46; a.A. VG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 1980 – 6 K 76/79 –, RiA 1980, 177). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird 1.534,05 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen wenden sich Bescheide, durch die ihnen die Erstattung seitens der Botschaft der Beklagten in Kenia verauslagter Bestattungskosten aufgegeben worden ist. Nachdem am 14. Oktober 2007 in der kenianischen Hafenstadt Malindi während der Haft in einem dortigen Gefängnis der Vater und Ehemann der Klägerinnen verstorben war und nachdem keiner seiner Angehörigen bereit gewesen war, für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen, wurde damit von der Botschaft ein örtliches Bestattungsunternehmen beauftragt. In der Folge entstanden bei der Botschaft Auslagen in Höhe von umgerechnet 1.469,05 €, wobei in dem Betrag auch Kosten enthalten sind, die durch eine seitens kenianischer Stellen geforderte Obduktion des Leichnams angefallen waren. Durch gleichlautende Bescheide vom 27. November 2007 wurden die Klägerinnen zur Erstattung dieser Auslagen sowie zur Zahlung eines auf Gebühren und weitere Auslagen entfallenden Betrages von 65 € aufgefordert. In den Bescheiden heißt es, dass die Klägerinnen als ihrem verstorbenen Vater und Ehemann zum Unterhalt Verpflichtete gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 KG zur Erstattung der dem Verstorbenen gewährten Konsularhilfe in Höhe von insgesamt 1.534,05 € verpflichtet seien. Gegen diese am 2. August 2008 zugestellten Bescheide richtet sich die am 29. August 2008 erhobene Klage. Aus Sicht der Klägerinnen, die vor dem Nachlassgericht auch die Ausschlagung der Erbschaft erklärt haben, sind die Bestattungskosten von der Allgemeinheit und nicht durch die Familie des Verstorbenen zu tragen. Sie bestreiten, dass bei ihrem Vater und Ehemann vor seinem Ableben Bedürftigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts vorlag, berufen sich auf eigene Leistungsunfähigkeit und rügen die Unangemessenheit der entstandenen Bestattungskosten. Zudem habe ihr Vater und Ehemann jeden Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt gehabt, dass er selbst spätestens seit 1999 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet und seine eigenen unterhaltsrechtlichen Pflichten damit gröblich vernachlässigt habe. Die Klägerinnen beantragen, die Bescheide der Botschaft Nairobi vom 27. November 2007 – GeschZ. 511-035420 Gebauer – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Bei Anwendung des § 5 Abs. 5 Satz 2 KG, der im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Verwandten und Ehegatten von Verstorbenen zur Erstattung geleisteter Konsularhilfen verpflichte, komme es nicht darauf an, ob der Verstorbene zu Lebzeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen (konkreten) Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich über einen in jeder Hinsicht unanfechtbaren Unterhaltsanspruch gegen bestimmte Angehörige verfügt habe. Das Merkmal „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ diene vielmehr lediglich der (abstrakten) Eingrenzung des zur Erstattung heranzuziehenden Personenkreises. Die Inanspruchnahme von Angehörigen des Verstorbenen setze daher insbesondere keine – durch Botschaften und Konsulate ohnehin nicht leistbare – Prüfung und Feststellung ihrer (unterhaltsrechtlichen) Leistungsfähigkeit voraus. Diese müssten sich vielmehr darauf verweisen lassen, gegebenenfalls um Erlass oder Stundung des Erstattungsbetrages oder um Gewährung von Ratenzahlung nachzusuchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.