Urteil
34 K 437.09 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0615.34K437.09A.0A
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Leitsätze
1. Die Annahme einer politischen Verfolgung ist nicht denkbar, wenn der betreffende Ausländer seinerzeit aus Äthiopien als Stipendiat in die DDR ausgereist ist.(Rn.27)
2. Repressionen gegen Personen, die in der Zeit der sozialistischen Derg-Diktatur von 1974 bis 1991 öffentliche Ämter innehatten oder besonders begünstigt waren, z.B. als Stipendiaten, erfolgen nicht; ebenso wenig werden Mitläufer belangt.(Rn.33)
3. Rückkehrer nach Äthiopien, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, müssen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgrund dieses Antrags nicht mit staatlichen Maßnahmen rechnen.(Rn.36)
4. Für die Einhaltung der in § 73 Abs. 7 AsylVfG vorgesehenen Frist reicht es aus, wenn das Prüfungsverfahren vor dem 31. Dezember 2008 eingeleitet worden ist (Vergleiche: VG München, Urteil vom 19. April 2010, M 24 K 09.50425).(Rn.40)
Zitierung:
Vergleiche: VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2010, 10 A 445/09(Rn.39)
Vergleiche: VG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2010, 6 K 2348/09.F.A(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme einer politischen Verfolgung ist nicht denkbar, wenn der betreffende Ausländer seinerzeit aus Äthiopien als Stipendiat in die DDR ausgereist ist.(Rn.27) 2. Repressionen gegen Personen, die in der Zeit der sozialistischen Derg-Diktatur von 1974 bis 1991 öffentliche Ämter innehatten oder besonders begünstigt waren, z.B. als Stipendiaten, erfolgen nicht; ebenso wenig werden Mitläufer belangt.(Rn.33) 3. Rückkehrer nach Äthiopien, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, müssen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgrund dieses Antrags nicht mit staatlichen Maßnahmen rechnen.(Rn.36) 4. Für die Einhaltung der in § 73 Abs. 7 AsylVfG vorgesehenen Frist reicht es aus, wenn das Prüfungsverfahren vor dem 31. Dezember 2008 eingeleitet worden ist (Vergleiche: VG München, Urteil vom 19. April 2010, M 24 K 09.50425).(Rn.40) Zitierung: Vergleiche: VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2010, 10 A 445/09(Rn.39) Vergleiche: VG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2010, 6 K 2348/09.F.A(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist sowohl dem Hauptantrag (I.) als auch den Hilfsanträgen (II. und III.) nach unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat ferner weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). I. Das Bundesamt hat den Widerruf der Asylanerkennung zu recht ausgesprochen. 1. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung sind erfüllt. Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach Satz 2 dieser Norm insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, 1 C 21/04, zit. nach juris). Da im Rahmen der Widerrufsentscheidung derselbe Prognosemaßstab anzulegen ist, der für die Anerkennungsentscheidung maßgeblich ist, kann von einem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen mit Blick auf einen vorverfolgt ausgereisten Ausländer nur ausgegangen werden, wenn er vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. VG München, Urteil vom 15. April 2010, M 24 K 09.50246; BVerwG, Urteil vom 24. November 1992, 9 C 3 /92, beide zit. nach juris). Umgekehrt kommt es im Falle des unverfolgt ausgereisten Ausländers darauf an, ob eine politische Verfolgung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat beachtlich wahrscheinlich ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr vor; es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger - als unverfolgt ausgereister Ausländer - bei seiner Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Asylrechtlichen Schutz genießt nach Art. 16a GG grundsätzlich jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, 1 BvR 182/80, zit. nach juris). Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsgutverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 961/86, zit. nach juris). Vorliegend hat der Kläger sein Heimatland Äthiopien seinerzeit nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht infolge bereits erlittener oder drohender Verfolgung verlassen. Er ist vielmehr als Stipendiat in die DDR ausgereist und gehörte damit einem begünstigten Personenkreis in Äthiopien an. Er hat sein Heimatland deshalb auch problemlos auf legalem Weg verlassen können und besaß für die Ausreise in die DDR sogar ein Visum. Dass einer politisch verfolgten Person ein Stipendium gewährt und die Möglichkeit der Ausreise zu Bildungszwecken eingeräumt worden wäre, ist kaum denkbar. Nach dem für den unverfolgt ausgereisten Kläger maßgeblichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch nicht davon auszugehen, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien nunmehr eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinn zu erwarten hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die damals aus Sicht seines Heimatlandes brisante Ausreise des Klägers aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland heute nicht mehr relevant ist, da Äthiopien keine sozialistische Volksrepublik im Sinne des Mengistu-Regimes mehr ist und von daher auch eine „Flucht in das kapitalistische Ausland“ keine Rolle mehr spielt. Darüber hinaus ist die Heimatregion des Klägers, die Region Somali/Ogaden, zwar Schauplatz zahlreicher vermuteter Menschenrechtsverletzungen von Regierungstruppen sowie bewaffneter Anhänger der ONLF (Ogaden National Liberation Front). Auch die humanitäre Lage in dieser Region ist wegen Lebensmittelknappheit schwierig (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Mai 2011, Seite 19). Seit 2010 sind in der Somali-Region jedoch Fortschritte bei der Befriedung und Stabilisierung des Ogadens zu verzeichnen: So wurde am 29. Juli 2010 das Friedensabkommen mit der „United Western Somali Liberation Front“ (UWSLF) und am 12. Dezember 2010 mit Teilen der ONLF geschlossen. Seitdem scheint es trotz vereinzelter bewaffneter Auseinandersetzungen in der Somali-Region ruhiger zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 9). Es ist jedoch zum Einen nicht ersichtlich, dass der Kläger Mitglied oder auch nur Sympathisant der ONLF oder einer anderen regierungsfeindlichen oder sonstigen aufständischen Bewegung war und ist. Im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung selbst betont, mit der Freiheitsbewegung im Ogaden nichts zu tun zu haben und nichts zu tun haben zu wollen. Davon, dass er allein aufgrund seiner Herkunft aus der in Rede stehenden Region in das Visier der staatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte, ist nicht auszugehen. Zum Anderen besteht für Opfer staatlicher Repressionen grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können; die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist zwar angesichts des niedrigen Niveaus des Lebensstandards in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig; in den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang jedoch leichter möglich (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 19). Für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien ist dem Kläger danach zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil oder in einer größeren Stadt und nicht in der Region Somali/Ogaden anzusiedeln und sich damit etwaigen Konfliktsituationen in seiner Heimatregion im Sinne einer inländischen Fluchtalternative zu entziehen. Des Weiteren hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran festgehalten, dem protestantischen Glauben anzuhören; vielmehr gab er an, Muslim zu sein. Eine politische Verfolgung aus religiösen Gründen steht daher schon nach den eigenen Angaben des Klägers nicht mehr im Raum. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus anderen Gründen Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte. Die politischen Verhältnisse in Äthiopien haben sich geändert. Derzeit gibt es in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände; Auseinandersetzungen mit bewaffneten Oppositionsbewegungen haben bisher keine bürgerkriegsähnliche Intensität erreicht (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 19). Repressionen gegen Personen, die in der Zeit der sozialistischen Derg-Diktatur von 1974 bis 1991 öffentliche Ämter innehatten oder besonders begünstigt waren, z.B. als Stipendiaten - wie der Kläger -, erfolgen nicht; ebenso wenig werden Mitläufer belangt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 11). Zwar wurden die Repräsentanten der früheren Regierung, denen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angelastet werden, strafrechtlich verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 11 f.). Dass der Kläger jedoch eine irgendwie geartete herausgehobene politische Stellung in Äthiopien innegehabt hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist weder erkennbar noch vorgetragen worden, dass sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland in irgendeiner Weise exilpolitisch betätigt hätte oder dass er auch nur Sympathisant einer exilpolitischen Gruppe ist und dies irgendwie durch den Kläger nach außen kenntlich gemacht worden ist. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er in der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst betont, hier zwar ein paar Leute zu kennen, die der Freiheitsbewegung im Ogaden angehören, aber damit selbst nichts zu tun zu haben. Von daher hat er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung seitens des äthiopischen Staates zu rechnen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der amharischen Sprache als Verkehrssprache nicht mächtig zu sein. Was die Sprachen in Äthiopien anbelangt, hat eine Föderalisierung stattgefunden: die regionalen Verwaltungen verwenden jeweils die Sprache der Titularnation als Amtssprache; teilweise werden auch die Sprachen kleinerer Ethnien verwendet (vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Seite 12). Im Übrigen ist der Kläger auch nicht daran gehindert, seine einfachen Kenntnisse der amharischen Sprache zu verbessern; dass er dazu nicht in der Lage wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich müssen Rückkehrer nach Äthiopien, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nach Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgrund dieses Antrags nicht mit staatlichen Maßnahmen rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 23). 2. Der Widerruf der am 1. März 1985 bestandskräftig gewordenen Asylanerkennung des Klägers ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Widerrufsbescheid erst nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist, nämlich am 23. Oktober 2009. Dies führt weder zu einer Sperrwirkung für den Widerruf noch hat es zur Folge, dass die Widerrufsentscheidung, bei der es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Urteil des VG Ansbach, vom 16. Oktober 2008, AN 1 K 08.30318, zit. nach juris), nur im Ermessenswege analog § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG hätte ergehen dürfen. Für sog. Alt-Anerkennungen, also für die Fälle, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG steht die Entscheidung über den Widerruf im Ermessen, wenn die Widerrufsvoraussetzungen bereits einmal geprüft und verneint worden sind, es sei denn, der Widerruf erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Das Bundesamt hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers in der Vergangenheit nicht zuvor schon einmal abgelehnt. In direkter Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG ist ein Ermessenspielraum des Bundesamts somit nicht eröffnet worden. Aber auch ungeachtet dessen stand die Entscheidung über den Widerruf vorliegend nicht im Ermessen der Behörde. Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die aus dem dargestellten Normengefüge teilweise folgert, dass eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes notwendig ist, wenn bis zum Ablauf der in § 73 Abs. 7 AsylVfG gesetzten Frist kein das Prüfungsverfahren abschließender Bescheid ergangen ist, wobei diese Frist allenfalls um einen angemessenen Prüfungszeitraum bzw. in Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO um drei Monate verlängert werden könne (vgl. Urteile des VG Hamburg vom 27. Juli 2010, 10 A 445/09, des VG Frankfurt vom 27. Januar 2010, 6 K 2348/09.F.A., des VG Bayreuth vom 9. August 2010, B 3 K 09.30066, des VG Ansbach vom 12. Oktober 2010, AN 1 K 10.30080, alle zit. nach juris), folgt die erkennende Kammer nicht. Die Kammer vertritt vielmehr die Auffassung, dass es für die Einhaltung der in § 73 Abs. 7 AsylVfG vorgesehenen Frist ausreicht, wenn das Prüfungsverfahren vor dem 31. Dezember 2008 eingeleitet worden ist (vgl. auch VG München, Urteil vom 19. April 2010, M 24 K 09.50425; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2010, 11 ZB 10.30204; VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2010, Au 7 K 10.30032, alle zit. nach juris). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 73 Abs. 7 AsylVfG, in dem ausdrücklich von der Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG und nicht von dem Widerruf als solchem die Rede ist. Ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts ist die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG, also die Prüfung, ob die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen, im hiesigen Fall bereits am 27. November 2008 eingeleitet worden. Da der Kläger im vorliegenden Fall zudem vor Ablauf des 31. Dezember 2008 von der Absicht der Behörde, die Asylanerkennung widerrufen zu wollen, in Kenntnis gesetzt wurde, ist vorliegend auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass sich nach diesem Zeitpunkt zugunsten des Klägers ein unumstößlicher Vertrauenstatbestand hinsichtlich des Bestands seiner Asylanerkennung hätte ausbilden können (vgl. zu der Konstellation, dass innerhalb der in Rede stehenden Frist eine Anhörung erfolgt ist, VG Freiburg, Urteil vom 20. Juli 2010, Entscheidungsabdruck Seite 5, zit. nach juris). Der Kläger musste vielmehr, nachdem er hierauf ausdrücklich hingewiesen worden war, auch nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG davon ausgehen, dass ein Widerruf seiner Asylanerkennung möglicherweise noch bevorstand. Im Ergebnis ist nach alledem festzuhalten, dass die zeitliche Verzögerung, mit der die Widerrufsentscheidung ergangen ist, ohne Relevanz ist und dass das Bundesamt mit Blick auf den Widerruf keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, so dass der angegriffene Verwaltungsakt nicht wegen Ermessensausfalls rechtswidrig ist. II. Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG; der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2009 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 - GK -), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des genannten Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hatte der Kläger Äthiopien unverfolgt verlassen, und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort einer Verfolgung im oben beschriebenen Sinne ausgesetzt sein wird. Was seine Herkunft aus der Region Somali/Ogaden anbelangt, besteht jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Asylanerkennung verwiesen. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich ist, dass dem Kläger Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure drohen. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezogen auf Äthiopien nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Gemäß § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat ihn wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Es sind vorliegend entgegen den Aussagen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm in Äthiopien Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Auseinandersetzungen in der Region Somali/Ogaden können nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht bereits als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt eingestuft werden. Denn den Auseinandersetzungen mit bewaffneten Oppositionsbewegungen wird nach der Erkenntnislage bisher keine bürgerkriegsähnliche Intensität beigemessen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., Seite 19). Im Übrigen gelten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Regeln über den internen Schutz nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann der Kläger vorliegend auf eine solche landesinterne Schutzalternative verwiesen werden. Überdies liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Systematik und Regelungsgehalt ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG immer, aber auch nur dann zu gewähren, wenn individuelle Gefahren bestehen. Beruft sich ein Ausländer dagegen lediglich auf allgemeine Gefahren, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, soll der Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gewährt werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG; BVerwGE 99, S. 324, 327). Allerdings kann es ausnahmsweise geboten sein, dem Ausländer im Einzelfall Schutz vor Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn im Zielland landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, in der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre (vgl. BVerwGE 102, S. 249, 258). Dafür, dass der gesunde Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre, sind Anhaltspunkte jedoch nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Berufsausbildung als Mechaniker positiv auf den Aufbau einer neuen Existenz in Äthiopien auswirken wird. Soweit er sich darauf beruft, dass in seiner Heimatregion Minen verlegt worden, die Haftbedingungen in Äthiopien hart sowie die hygienischen Bedingungen und die ärztliche Betreuung schlecht seien, beruft er sich auf allgemeine Gefahren im oben beschriebenen Sinne. Dass der Kläger aufgrund dieser allgemeinen Gefahren im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, ist deswegen nicht erkennbar. Der Kläger kann schließlich auch aus dem Umstand, dass er in Deutschland zwei Kinder hat, nicht die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes herleiten. Die Prüfung eines Abschiebungsverbots unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG obliegt - wie auch bei anderen - inlandsbezogenen Abschiebungsverboten vielmehr der zuständigen Ausländerbehörde. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seinem Hauptantrag gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter; hilfsweise begehrt er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der 1…geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge äthiopischer Staatsangehöriger, stammt aus der Region Ogaden und reiste am 30. Mai 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 12. Juni 1984 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus, in Äthiopien in J… Ogaden geboren und protestantisch zu sein. Als „Bewohner des Ogadens" sei er politisch und religiös verfolgt worden; er und seine Familie hätten sich nie ohne Gefahr zu ihrem Glauben bekennen können. Im März 1983 sei er in die DDR eingereist, um in R… eine politische Schulung zu besuchen. Von dort aus sei er dann später mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 9. August 1984 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Mutter sei 1964 und sein Vater im Zuge von Unruhen im Jahre 1977 verstorben. Er habe in K…, einer Stadt an der Grenze zu Somalia, gelebt und dort - mit Unterbrechungen wegen der Kriegswirren - bis 1982 die Schule besucht. Sodann habe er an einer Schulung teilgenommen, die verschiedene kommunistische Gruppen aus der DDR, aus Kuba und anderen sozialistischen Ländern durchgeführt hätten. In diesem Zusammenhang habe sich die Möglichkeit eröffnet, in der DDR ein Studium aufzunehmen. Er habe Addis Abeba deshalb 1983 auf dem Luftweg verlassen und sei in die DDR eingereist. In R… habe er dann zunächst eine Sprachschule besucht und danach gemeinsam mit vier anderen Personen aus dem Ogaden eine ideologische Schulung an der K…Schule absolviert. Drei dieser Gefährten aus dem Ogaden seien dann irgendwann nach West-Berlin gereist, wobei einer von ihnen hierfür keine Erlaubnis gehabt habe. Nach deren Rückkehr in den Osten seien sie zurück nach Äthiopien geschickt worden. In diesem Zusammenhang habe die Polizei eines Tages seine Unterkunft durchsucht und ihn gewarnt, dass auch er möglicherweise nach Äthiopien zurückgeschickt würde; daraufhin habe er R… am 29. Mai 1984 verlassen und sei mit der Bahn nach Berlin (West) gefahren. Dort habe er sich 10 Tage lang aufgehalten, bevor er mit dem Zug nach Frankfurt am Main gefahren sei. Ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland habe er nicht besessen, lediglich ein Visum für die DDR. Die Grenzbehörden hätten ihn nicht richtig kontrolliert. Auf dem Weg nach Frankfurt sei ihm sein Koffer mit seinem Pass abhanden gekommen. Nach Äthiopien habe er nicht zurückkehren können, weil er dort erschossen worden wäre. Mit Bescheid vom 22. Januar 1985 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - lägen vor. Die vom Kläger vorgebrachten Asylgründe seien glaubhaft gemacht worden. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Äthiopien und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen sei nicht widerlegbar, „dass auch im vorliegenden Fall objektiv und subjektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung befürchtet wird". Der Bescheid ist am 1. März 1985 bestandskräftig geworden. Die Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 4. August 2008 weist seit 1990 zu dem Kläger 21 Eintragungen aus. Neben Körperverletzungsdelikten wurde der Kläger wegen Beleidigung, Sachbeschädigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Zuletzt verbüßte er wegen schwerer Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat in der JVA Tegel. Mit Schreiben vom 19. August 2008 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde, (im Folgenden: Ausländerbehörde) dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass es angesichts der ständig wachsenden kriminellen Vita des Klägers beabsichtige, diesen auszuweisen und nach Haftentlassung in sein Heimatland abzuschieben. Es werde gemäß § 72 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - um Prüfung gebeten, ob für den Betroffenen die Voraussetzungen für die Asylanerkennung weiterhin vorlägen und eine erhebliche konkrete Gefahr für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe. Nachdem das Bundesamt der Ausländerbehörde gegenüber zunächst unter dem 1. September 2008 den Eingang ihrer Anfrage bestätigt hatte, teilte es mit weiterem Schreiben vom 29. September 2008 mit, den Vorgang zur Widerrufsprüfung weitergeleitet zu haben. Schließlich erreichte die Ausländerbehörde die Mitteilung des Bundesamts vom 15. Oktober 2008, dass es wegen einer Vielzahl anhängiger Widerrufsprüfverfahren zu Verzögerungen in der Bearbeitung komme. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten wurde unter dem 27. November 2008 die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - geprüft. Das Bundesamt führte dabei aus, dass die Voraussetzungen für die Asylanerkennung nicht mehr vorlägen, weil der Ausländer sein Heimatland seinerzeit nicht als politisch Verfolgter, sondern unverfolgt verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien müsse er nach mehr als zwanzigjähriger Abwesenheit nicht mehr mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Daraufhin erging der Entscheidungsvorschlag, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte das Bundesamt dem Kläger die Absicht mit, seine asylrechtliche Begünstigung zu widerrufen und festzustellen, dass auch keine „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG“ vorlägen. Es hätten sich zwischenzeitlich Umstände ergeben, die eine andere als die ursprüngliche Entscheidung rechtfertigten; auch die der früheren Entscheidung zu Grunde liegenden Ereignisse lägen schon lange zurück. Dem Kläger wurde insoweit die Möglichkeit der Stellungnahme binnen eines Monats eingeräumt. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 20. November 1985 und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zur Begründung führte es aus, die Asylanerkennung sei nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht mehr vorlägen und sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland als Stipendiat seines Landes in die damalige DDR eingereiste Kläger habe nach langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien dort keine asylrelevanten Maßnahmen politischer Verfolgung zu gewärtigen und könne dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit verfolgungsfrei leben. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, aus denen der Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid, der am 27. Oktober 2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 6. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Widerruf der Asylanerkennung sei rechtswidrig, weil die in § 73 Abs. 7 AsylVfG vorgesehene Frist für sogenannte Altfälle nicht eingehalten worden sei, so dass allenfalls eine Ermessensentscheidung der Behörde zulässig gewesen wäre. Ermessen habe das Bundesamt jedoch nicht ausgeübt. Im Übrigen bestünden für ihn im Falle seiner Rückkehr in die Region Ogaden bzw. in die Ortschaft J… wegen des dortigen bewaffneten Konflikts und der Minen Gefahren für Leib und Leben. Bei der Region Ogaden/Somali in Äthiopien handele es sich um ein seit Jahren umkämpftes Gebiet. Dort komme es durch die Ogaden-Befreiungsfront (ONLF) zu Menschenrechtsverstößen gegenüber der Zivilbevölkerung; auch seien dort Folterungen, Zwangsrekrutierungen und außergerichtliche Hinrichtungen zu verzeichnen. Außerdem habe derjenige, der in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt worden sei, mit Repressalien in Äthiopien zu rechnen; es sei zu befürchten, dass er, der Kläger, festgenommen und gefoltert, wenn nicht gar zum Tode verurteilt werde, da ein Asylgesuch als Abkehr vom eigenen Staat aufgefasst werde. Die Haftbedingungen in Äthiopien seien äußerst hart, die hygienischen Bedingungen sowie die ärztliche Betreuung schlecht. Er sei außerdem der amharischen Sprache, also der äthiopischen Verkehrssprache, nicht mächtig, so dass er auch deshalb Repressalien seitens der Regierung zu befürchten habe. Schließlich habe er zwei deutsche Kinder, zu denen er den Kontakt wieder aufbauen und vertiefen wolle. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2009 hinsichtlich der Ziffer 1) des Tenors aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2009 hinsichtlich der Ziffern 2) und 3) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und, hilfsweise dazu, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 31. März 2011 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.