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Urteil

34 X 54.07

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0123.34X54.07.0A
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Leitsätze
Im Fall eines im Libanon bei einem gezielten Anschlag von Amal-Milizionären verletzten Palästinensers, der 1990 als Asylberechtigter anerkannt worden ist, kommt ein Widerruf jener Entscheidung gegenwärtig nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit sich der libanesische Staat als die Integrität der palästinensischen Minderheit gewährleistender Schutzakteur darstellt.(Rn.21) Denn jedenfalls fehlt es an einer als stabil und dauerhaft einzustufenden Änderung der Verhältnisse.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2007 - 5221037-998 - wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall eines im Libanon bei einem gezielten Anschlag von Amal-Milizionären verletzten Palästinensers, der 1990 als Asylberechtigter anerkannt worden ist, kommt ein Widerruf jener Entscheidung gegenwärtig nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit sich der libanesische Staat als die Integrität der palästinensischen Minderheit gewährleistender Schutzakteur darstellt.(Rn.21) Denn jedenfalls fehlt es an einer als stabil und dauerhaft einzustufenden Änderung der Verhältnisse.(Rn.24) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2007 - 5221037-998 - wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass es bei der Entscheidung vom 6. April 1990 bleibt, durch die er aufgrund erlittener und weiter drohender Verfolgung seitens der Amal-Bewegung als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Denn die Voraussetzungen, unter denen nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798) eine in der Vergangenheit ausgesprochene Asylanerkennung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, sind vorliegend nicht gegeben. Der Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG erfordert die Feststellung, dass sich die Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt worden ist, erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben, so dass seine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, NVwZ 2011, 944)). Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht vor Verfolgung begründeten und zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408 und juris Rn. 19). Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht, wobei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon gilt, ob der Flüchtling vorverfolgt war oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, a.a.O. unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung). Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn sich die Änderung der Umstände bei der anzustellenden Prognose als stabil erweist, d. h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren danach auf absehbare Zeit anhalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, a. a. O.). Das ist in der Regel nur der Fall, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung auf Dauer zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, Leitsatz Nr. 2, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die angefochtene Entscheidung vom 18. April 2007 selbst dann der Aufhebung, wenn man - dem Bundesamt und seiner Lagebeurteilung folgend - zu Lasten des Klägers unterstellt, dass er aktuell bei einer Rückkehr in den Libanon nicht damit zu rechnen hätte, dort alsbald erneut Opfer asylerheblicher Verfolgung seitens der Amal-Bewegung zu werden. Denn jedenfalls rechtfertigen die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse nicht die Feststellung, dass im Libanon inzwischen eine von Stabilität und Dauerhaftigkeit geprägte und durch einen dem Kläger zur Seite stehenden Schutzakteur gewährleistete Änderung der Verhältnisse im Sinne vorgenannter Maßstäbe eingetreten ist. Fraglich ist bereits, ob im Falle des libanesischen Staates überhaupt von einem (auch) für die Sicherheit der dort lebenden Palästinenser eintretenden Schutzakteur gesprochen werden kann, nachdem ihr Dasein im Libanon immer noch von gesellschaftlicher Diskriminierung geprägt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht-Libanon vom 26. April 2011, S. 12) und ihnen gegenüber weiterhin das Prinzip gesellschaftlicher Ausgrenzung gilt (vgl. Deutschlandfunk vom 12. Januar 2012, Nicht in der Fremde, nicht zu Hause - Das Schicksal palästinensischer Flüchtlinge im Libanon, www.dradio.de/dlf/sendungen/hintergrundpolitik/1651172). Als beispielhaft dafür stellt sich die seit 2001 bestehende Regelung dar, nach der Palästinenser - anders als andere dort lebende Ausländer - im Libanon Grundbesitz weder erwerben noch vererben können (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 12). Hinzu kommt, dass im Libanon eine zuverlässige Bewertung, wie sich „der“ Staat gegenüber seiner Bevölkerung verhält, schon deswegen nur begrenzt möglich ist, weil staatliches Handeln aufgrund regionaler Besonderheiten, vor allem aber aufgrund einer in weiten Bereichen aus religiösem und politischem Proporzdenken resultierenden Verteilung von Macht und Einflusssphären (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 6 und 9) kein einheitliches Erscheinungsbild aufweist. Gerade hinsichtlich der Amal, die verantwortlich für die damaligen Übergriffe auf den Kläger war, ist dabei festzustellen, dass diese zusammen mit verbündeten anderen Kräften maßgebenden Einfluss auf einen der beiden im Libanon agierenden Sicherheitsdienste ausübt, nämlich die Sûreté Général (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 9). In deren Zuständigkeit aber fallen u.a. die Personenkontrollen an den Außengrenzen und ausländerbehördliche Aufgaben, zu denen auch das Ausstellen von Reiseausweisen (Document de Voyage) an im Libanon lebende Palästinenser gehört (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 9 und 24). Auch deswegen - und ebenso unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154/90 -, BVerwGE 88, 367) - erscheint zweifelhaft, ob dem Kläger tatsächlich entgegengehalten werden kann, dass er im Falle der Rückkehr in den Libanon dort nunmehr auf einen - auch seine Integrität gewährleistenden - eintrittsbereiten Schutzakteur träfe. Unabhängig davon stellt sich der durch den Kläger angefochtene Bescheid vom 18. April 2007 in jedem Fall aber deswegen als rechtswidrig und aufzuheben dar, weil eine als stabil und dauerhaft einzustufende Beseitigung der für seine damalige Ausreise bestimmenden Faktoren nicht feststellbar ist. Die Situation im Libanon ist vielmehr geprägt von Instabilität und davon, dass die Gesellschaft seit Jahren nicht zur Ruhe kommt. Begriffe wie Paralysierung der Regierung, Destabilisierung des Landes, politische und konfessionelle Spannungen, instabile Lage, umstrittene außenpolitische Ausrichtung, anhaltende Krise, Umbruchphasen, ungeklärte Morde und Mordversuche, regional eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane, keine befriedigenden Fortschritte und prekäre Rechtsstellung ziehen sich dementsprechend wie ein roter Faden durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2011. Danach weiterhin involviert, wenn es darum geht, in der libanesischen Gesellschaft Unfrieden zu stiften: Die Amal-Bewegung bzw. Amal-Partei, die über das Bündnis „8. März“ ab Ende 2009 an einer Allparteienregierung der nationalen Einheit beteiligt und danach mitverantwortlich dafür war, dass jenes Bündnis von Mitte 2010 an die Regierungsarbeit blockierte, immer wieder mit einer Destabilisierung des Landes drohte und die Regierung-Hariri im Januar 2011 letztlich zu Fall brachte (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 5 und 6). Den daraus resultierenden Problemen ist zwar die gesamte libanesische Bevölkerung ausgesetzt. Die palästinensische Minderheit ist von den instabilen Verhältnissen jedoch deswegen ungleich stärker betroffen als die Mehrheitsgesellschaft, weil sie im Libanon ohnehin seit Jahrzehnten mit in jeder Hinsicht unsicheren und von der Perspektive her ungeklärten Lebensverhältnissen zu kämpfen hat (vgl. Auf dem Abstellgleis der Politik, NZZ vom 24. Oktober 2011). Erneut deutlich wurde die so gut wie nicht vorhandene Akzeptanz und Unterstützung, die die palästinensische Minderheit im Libanon genießt, im August 2010, als sich ein von drusischer Seite vorgelegter Gesetzesvorschlag, der auf eine Verbesserung ihrer sozialen Lage - vor allem auf dem Arbeitsmarkt - abzielte, in der eingebrachten Form im Parlament als nicht durchsetzbar erwies (vgl. Deutschlandfunk a.a.O.). Nach zahlreichen Abstrichen und Änderungen kam es vielmehr nur zu einer Mini-Reform, durch die Palästinensern lediglich der Zutritt zu verschiedenen einfachen Berufen eröffnet wurde, während ihnen der Zugang zu anspruchsvolleren Tätigkeiten und freien Berufen - ebenso wie der Besuch staatlicher Schulen - nach wie vor verwehrt ist (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 23 und 24). Dementsprechend hätte auch der Kläger, sollte er im Falle einer Rückkehr in den Libanon (erneut) Nachstellungen und Übergriffen seitens der Amal ausgesetzt sein, keine Möglichkeit, mit der Verteidigung seiner Rechte einen aus dem palästinensischen Bevölkerungsteil stammenden Rechtsanwalt zu beauftragen. Als die instabile Lage im Libanon zusätzlich verstärkende Umstände sind in den vergangenen Jahren ferner die Konflikte und Spannungen zwischen den USA, Israel und der übrigen westlichen Welt auf der einen und Syrien, Iran und weiteren arabischen Staaten auf der anderen Seite hinzugetreten, die über durch den Iran und von Syrien unterstützte Parteien und Organisationen, zu denen insbesondere die Hizbollah und die Amal-Bewegung zählen, auch in die libanesische Gesellschaft hineinwirken (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 7). Sich in daraus resultierenden Auseinandersetzungen zu behaupten, wird den im Libanon lebenden Palästinensern zusätzlich dadurch erschwert, dass es ihnen nach libanesischem Recht nicht erlaubt ist, zur Verteidigung ihrer Interessen eigene (Nichtregierungs-)Organisationen zu gründen (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 11), dass im Staatsapparat die Korruption nach wie vor weit verbreitet ist und dass die Arbeit der libanesischen Justiz seit Jahren von Überlastung durch chronischen Richtermangel gekennzeichnet ist (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 8). Anzeichen dafür, dass sich für die Palästinenser im Libanon in absehbarer Zeit Wege zu stabileren Lebensverhältnissen eröffnen könnten, sind nicht erkennbar. Mehr spricht vielmehr dafür, dass ihre nahezu alle gesellschaftlichen Bereiche betreffende Ausgrenzung noch längere Zeit anhalten wird. Denn in der libanesischen Mehrheitsgesellschaft besteht verbreitet die feste und zum Bestandteil eines libanesischen Traumas gewordene Überzeugung, dass die Verantwortlichkeit für den 15-jährigen Bürgerkrieg und für die verschiedenen von Israel und Syrien ausgehenden Invasionen in erster Linie bzw. allein auf palästinensischer Seite zu suchen ist (vgl. Deutschlandfunk a.a.O.). Diese Auffassung knüpft damit nahtlos an die politische Losung an, mit der die Amal-Miliz bereits Anfang der 80er Jahre ihr damaliges Vorgehen gegen die Palästinenser während der sog. Lagerkriege rechtfertigte (vgl. Deutschen Orient-Institut, Auskunft an VG Berlin - 187lib/br - vom 14. Februar 2005). Nur vor dem Hintergrund dieses Traumas dürfte auch erklärbar sein, in welcher Form im Mai 2007 die das palästinensische Lager Nahr el-Bared betreffende und zunächst begrenzte bewaffnete Auseinandersetzung in der Folgezeit eskalieren konnte. Ergebnis des Vorgehens der libanesischen Armee gegen eine in das Lager eingesickerte und - soweit bekannt - nichtpalästinensische Gruppe ehemaliger Irak-Kämpfer war jedenfalls, dass in dem Lager kein Stein auf dem anderen blieb, dass mehr als 400 Menschen ihr Leben verloren und dass 15.000 Palästinenser, die bis heute provisorisch in anderen Lagern untergebracht sind, obdachlos wurden (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 25). Damit war, so wurde berichtet, „das Gespenst des Bürgerkrieges wieder auferstanden“ (vgl. Deutschlandfunk a.a.O.). Kann aber schon aus diesen Gründen die gegen den Kläger gerichtete Widerrufs-entscheidung vom 18. April 2007 keinen Bestand haben, bedarf keiner abschließenden Betrachtung mehr, ob sich der Widerruf nicht auch schon im Lichte von § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG, der § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. entspricht, als nicht haltbar darstellt. Diese Bestimmung, nach der Angehörigen eines Asylberechtigten zuerkanntes Familienasyl nur dann widerrufen werden kann, wenn auch die Asylanerkennung des sog. Stammberechtigten widerrufen wird, ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. In Konstellation wie der vorliegenden wird jedoch eine entsprechende Anwendung der Norm bzw. des in ihr enthaltenen Rechtsgedankens befürwortet, da es andernfalls zu einer Schlechterstellung von aufgrund eigener Verfolgungsbetroffenheit als asylberechtigt anerkannten Kindern gegenüber unverfolgt und allein aufgrund abgeleiteter Asylberechtigung anerkannten Geschwistern käme, die bei fortbestehender Asylanerkennung des Stammberechtigten vor einem Widerruf des ihnen zuerkannten Familienasyls geschützt sind (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 15 A 387/07 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Dezember 2004 – 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570; Hailbronner, § 73 AsylVfG, Rn. 61; a.A.Rheinl.-Pf. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 6 A 12169/99.OVG -, InfAuslR 2000, 468). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Der Kläger ist Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon. Er verließ sein Herkunftsland zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern Ende April 1988. Dort waren er und sein Vater, der nach seinen Angaben eine seitens der Amal-Bewegung gesuchte Person war (vgl. dessen vor der Kammer anhängig gewesenes Klageverfahren VG 34 X 55.07), bei einem von Milizionären jener Gruppierung verübten Sprengstoffanschlag auf die Unterkunft der Familie verletzt worden. Mit Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. April 1990 wurden der Kläger und sein Vater, während den übrigen Familienmitgliedern Familienasyl zugesprochen wurde, als Asylberechtigte anerkannt. Diese Entscheidung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich des Klägers mit Bescheid vom 18. April 2007 widerrufen und gleichzeitig festgestellt, dass in der Person des Klägers weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Dagegen richtet sich die am 7. Mai 2007 erhobene Klage. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2007 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, ihm gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise dazu, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.