Beschluss
34 L 51.13 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0322.34L51.13A.0A
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Leitsätze
1. Die nachträgliche Beschränkung eines Asylantrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG stellt eine Rücknahme des Asylantrags i.S.v. § 32 Satz 1 AsylVfG dar.(Rn.9)
2. Ein jahrelang dem Westjordanland ferngebliebener Palästinenser ohne Rückkehrbereitschaft kann sich unabhängig davon, ob Israel ihm tatsächlich die Wiedereinreise verweigern würde, nicht darauf berufen, von Verfolgung in Form von seitens Israel zu verantwortender "Aussperrung" betroffen zu sein.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nachträgliche Beschränkung eines Asylantrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG stellt eine Rücknahme des Asylantrags i.S.v. § 32 Satz 1 AsylVfG dar.(Rn.9) 2. Ein jahrelang dem Westjordanland ferngebliebener Palästinenser ohne Rückkehrbereitschaft kann sich unabhängig davon, ob Israel ihm tatsächlich die Wiedereinreise verweigern würde, nicht darauf berufen, von Verfolgung in Form von seitens Israel zu verantwortender "Aussperrung" betroffen zu sein.(Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller ist Palästinenser aus Nablus im Westjordanland. Nachdem ihm durch die Botschaft der Beklagten in Tel Aviv das dafür erforderliche Visum erteilt worden war, reiste er im Juni 2004 über Amman (Jordanien) in das Bundesgebiet ein und nahm in Rostock ein Universitätsstudium auf. Am 15. Mai 2012 stellte der Antragsteller einen Asylantrag. Diesen begründete er in der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. Juli 2012 damit, er habe das Studium ohne Abschluss beendet und deswegen sei es für ihn nicht möglich, nach Palästina zurückzukehren. Sein Scheitern gelte dort - auch vor dem Hintergrund der jahrelangen Unterstützung durch seine Familie, die dafür sogar ein Grundstück verkauft habe - als große Schande. Er habe deswegen große Angst vor einer Rückkehr. Mit Bescheid vom 4. Februar 2013, zugestellt am 14. Februar 2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen (2.). Das Bundesamt verneinte ferner das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (3.) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in das Westjordanland an. Dagegen richtet sich die am 20. Februar 2013 erhobene Klage (VG 34 K 52.13 A). Der Antragsteller macht geltend, als Folge seines jahrelangen Auslandsaufenthalts von politischer Verfolgung in Form der Aussperrung betroffen zu sein. Ein Passieren der Außengrenzen des Westjordanlandes sei nur mit israelischer Genehmigung möglich. Israel verfolge dabei aber eine zunehmend restriktivere Linie. So sei einem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden aus dem Jahr 2010 zu entnehmen, dass Palästinensern die Rückkehr in das Westjordanland inzwischen bereits dann verwehrt werde, wenn diese sich durchgehend mehr als drei Jahre außerhalb ihrer Heimat aufgehalten hätten. Es sei daher beachtlich wahrscheinlich, dass Israel - in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit - auch ihm die Rückkehr nach Nablus endgültig verweigern werde. Zumindest aber sei im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG keinesfalls offensichtlich, dass er damit nicht rechnen müsse. Der ebenfalls am 20. Februar 2013 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2013 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Entscheidung des Bundesamtes, dem Antragsteller unter Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung anzudrohen, ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Als rechtswidrig stellen sich allerdings die durch das Bundesamt unter Ziffer 1. und 2. des Bescheides vom 4. Februar 2013 getroffenen Entscheidungen dar. Denn dazu, den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung seiner Asylberechtigung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abzulehnen, war das Bundesamt nicht mehr befugt, nachdem dieser mit dem am selben Tag per Fax übermittelten Schriftsatz vom 1. August 2012 erklärt hatte, dass er nur noch die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beantrage („Ich, A... H..., möchte hiermit meinen Asylantrag auf die Prüfung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränken.“). Die somit zu Unrecht auf § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist inhaltlich gleichwohl nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage vielmehr in § 32 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 AsylVfG. Dass dabei die Erklärung des Antragstellers vom 1. August 2012 als Rücknahme des Asylantrag zu werten ist, folgt daraus, dass das Bundesamt unabhängig von Verzichts- oder Rücknahmeerklärungen das Asylverfahren in jedem Fall mit einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzuschließen hat und dass der Dispositionsmaxime des Asylsuchenden von vornherein nur die auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Begehren unterliegen (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 AsylVfG). Diese betreffend aber hat der Antragsteller unter dem 1. August 2012 eindeutig erklärt, seinen Antrag nicht mehr weiterzuverfolgen. Dazu, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat, nimmt das Gericht - diesen folgend - gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides vom 4. Februar 2013. Das - allein die Rückkehr- bzw. Aussperrungsproblematik thematisierende - Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung. Insbesondere ist bereits nicht feststellbar, dass der Antragsteller überhaupt zum Kreis derjenigen Palästinenser zählt, für die nach seiner Darstellung aufgrund eines mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalts keine Möglichkeit der Rückkehr in das Westjordanland (mehr) besteht. Denn er hat dazu, wann er selbst in den Semesterferien oder aus anderem Anlass zuletzt zu Hause gewesen ist, nur unbestimmte Angaben gemacht („mehrere Jahre nicht“) und seinen 2012 abgelaufenen Reisepass, indem er ihn „nach Palästina zurückgeschickt“ hat, einer Auswertung durch das Bundesamt entzogen. Fraglich ist darüber hinaus, ob und inwieweit als „Aussperrung“ und damit als Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 16a des Grundgesetzes bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG zu bewertende Maßnahmen eines Staates daneben überhaupt weitere bzw. erneute Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, namentlich nach Artikel 5 Satz 1 EMRK i.V.m.§ 60 Abs. 5 AufenthG, finden können. Letztlich bedarf auch dies im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung entfalten Ausbürgerungen und vergleichbare andere Rückkehrverweigerungen asyl- und ausländerrechtliche Relevanz nämlich nur dann, wenn der Einzelne nach seinen persönlichen Umständen und seiner individuellen Lage von der Ausbürgerung oder den anderen Maßnahmen persönlich schwer betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 -, BVerwGE 133, 203 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob und inwieweit der Betroffene die eingetretene Situation selbst zu vertreten hat, weil er über die Gültigkeitsdauer seines Ausreisedokuments hinaus im Ausland geblieben ist, ob er sich gegebenenfalls um die Aufhebung der Ausbürgerung bzw. die Wiedererlangung der entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat und ob und inwieweit er zumutbare Anstrengungen unternommen hat, andere zur Verfügung stehende Rückkehrmöglichkeiten auszuschöpfen bzw. für sich nutzbar zu machen (vgl. BVerwG a.a.O. und Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45/84 -, InfAuslR 1985, 145). Danach liegt auf der Hand, dass der Antragsteller sich darauf, Opfer von Israel ausgehender „Aussperrung“ zu sein, vorliegend nicht mit Erfolg berufen kann. Zum einen besteht bei ihm bereits keinerlei Bestreben und kein Wunsch, überhaupt in das Westjordanland zurückzukehren. Der Schande wegen hat er sich vielmehr entschlossen, seiner Heimat auf Dauer fernzubleiben. Zum anderen hat er es zu vertreten, gegenwärtig nicht einmal über einen gültigen Reisepass zu verfügen und derzeit schon deswegen nicht nach Nablus zurückkehren zu können. Sofern es sich so verhalten sollte, muss der Antragsteller darüber hinaus gegen sich gelten lassen, durch zu langes Fernbleiben aus dem Westjordanland den Verlust bis dahin vorhanden gewesener Rückkehrmöglichkeiten selbst herbeigeführt zu haben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.