Gerichtsbescheid
34 K 130.15 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0829.34K130.15A.0A
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Leitsätze
Ein verfristeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung hat keine Auswirkung auf den Lauf bzw. Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Artikel 29 Abs. 1 Dublin III-VO(Rn.12)
Tenor
Der Bescheid vom 27. März 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligen je zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein verfristeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung hat keine Auswirkung auf den Lauf bzw. Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Artikel 29 Abs. 1 Dublin III-VO(Rn.12) Der Bescheid vom 27. März 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligen je zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist mit dem gestellten Anfechtungsantrag zulässig und begründet. Der mit ihrer Unzuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens begründete Bescheid der Beklagten vom 27. März 2015 ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem Ablauf der sechsmonatigen Frist zur Überstellung des Klägers in den anderen Mitgliedstaat ist die Zuständigkeit für die materielle Prüfung seines Asylbegehrens gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) von der Italienischen Republik auf die Beklagte übergegangen. Damit ist die Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. März 2015 getroffenen Entscheidungen entfallen. Die Frist zur Überstellung des Klägers nach Italien wurde - anders als seitens der Beklagten vertreten - auch nicht durch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 14. April 2015 für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens, hier also bis zu der ablehnenden Entscheidung vom 3. Juli 2015, unterbrochen oder gehemmt. Denn weil der Rechtsschutzantrag erst mehrere Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen und deswegen eindeutig unzulässig war, liegt auf der Hand, dass § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, der die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nur „bei rechtzeitiger Antragstellung“ für nicht zulässig erklärt, vorliegend als Anknüpfungspunkt einer Hemmung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist von vornherein nicht in Betracht kam bzw. kommt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 K 1400/14.A -, juris Rn. 22 und VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2015 - 22 K 2179/15.A -, juris Rn. 26). Dass die Überstellungsfrist aufgrund der Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 3. Juli 2015 nunmehr erst am 3. Januar 2016 ende (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2015), trifft daher nicht zu. Der Kläger kann sich auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch berufen. Asylsuchenden sind in Verfahren nach der Dublin III-VO subjektive Rechte zwar nur in sehr begrenztem Umfang eingeräumt. Auf ihrer Seite besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass ihr Asylantrag jedenfalls in einem der Mitgliedstaaten materiell geprüft wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2015 - Au 5 K 15.50347 -, juris Rn. 29). Diese Prüfung aber kann der Kläger hier nur noch durch die Beklagte erlangen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Italienische Republik in Fällen der vorliegenden Art willens ist oder bereit sein könnte, Asylbewerber trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und des daraus folgenden Übergangs der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat weiter aufzunehmen, um ihr Schutzgesuch unter Betätigung des Selbsteintrittsrechts anschließend selbst zu prüfen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 15 L 1666/15.A -, juris Rn. 24). Mit den Verpflichtungsanträgen bleibt die Klage demgegenüber mangels Rechtsschutzbedürfnisses ohne Erfolg. Denn für die Inanspruchnahme bzw. Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Beklagte ist kein Raum mehr, nachdem diese aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist bereits gemäß Artikel 29 Abs. 2 Dublin III-VO für die materielle Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig geworden ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist nach seinen Angaben Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Gazastreifen. Seinen im Anschluss an einen Aufenthalt in Italien und einen Monat nach der Einreise in das Bundesgebiet gestellten Asylantrag beschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 27. März 2015. Es lehnte den Asylantrag unter Verweis auf die asylrechtliche Zuständigkeit der Italienischen Republik als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach dort an. Dagegen richtet sich die am 14. April 2015 erhobene Klage. Den am selben Tag gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Juli 2015 - VG 34 L 129.15 A - als unzulässig abgelehnt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren unter Inanspruchnahme ihres Selbsteintrittsrechts nach der DublinIII-Verordnung in eigener Zuständigkeit durchzuführen, hilfsweise, den Bescheid vom 27. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ermessensfehlerfrei über die Inanspruchnahme ihres Selbsteintrittsrechts nach der Dublin III-Verordnung zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der den Kläger betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Mit Beschluss vom 4. August 2015 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.