Beschluss
34 K 424.15
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1217.34K424.15.0A
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Leitsätze
Zur Frage des Rechtsweges bei der Überprüfung von Maßnahmen, die auf Festnahme deutscher Staatsangehöriger im Ausland gerichtet sind.(Rn.4)
(Rn.6)
(Rn.9)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Rechtsweges bei der Überprüfung von Maßnahmen, die auf Festnahme deutscher Staatsangehöriger im Ausland gerichtet sind.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.9) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Gegenstand der Klage sind die Maßnahmen der Mitarbeiter der Deutschen Botschaft und der Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts (BKA) in Bangkok, die zur Festnahme des Klägers in Thailand führten, insbesondere das Festnahmeersuchen an die Royal Thai Police vom 27. Mai 2010, wie auch die Festnahme des Klägers selbst. Hierbei handelte es sich um Fahndungsmaßnahmen im Sinn des § 131 StPO, gegen die Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog erlangt werden kann (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 131 Rn. 7; Karlsruher Kommentar/Schultheis, § 131 Rn. 20, Löwe-Rosenberg/Hilger, 26. Aufl., § 131 Rn. 30; vgl. OLG Celle; Beschluss vom 16. April 2009, – 2 VAs 3/09 –, juris Rn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2006 – 2 VAs 3/06 – juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 VAs 9/14 u.a. –, juris Rn. 5 f.). Es handelt sich somit um eine nach § 13 GVG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Angelegenheit. Der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Kläger international zur Fahndung auszuschreiben, folgt zeitlich die Information der thailändischen Justizbehörden bzw. die Kommunikation mit diesen als Teil der von der Staatsanwaltschaft veranlassten (internationalen) Fahndungsmaßnahmen nach, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz in der Fassung vom 21. Juli 1997, im Folgenden: BKAG) in die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes fällt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKAG obliegt der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten (allein) dem Bundeskriminalamt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, verlangt eine weltweite Fahndung ein Zusammenwirken der zuständigen nationalen Behörden verschiedener Staaten. Im Rahmen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten erfolgt somit – wie hier – ein Austausch von Informationen und Vorgehensweisen zur effektiven Durchsetzung des nationalen Strafanspruchs. Demzufolge regeln sowohl § 3 Abs. 2 Satz 1 BKAG als auch die Richtlinien des Bundesministeriums der Justiz für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt; vom 8. Dezember 2008, BAnz. Nr. 196b vom 24.12.2008, S. 1; vgl. dort Nrn. 25, 85, 88) sowie die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV; Abschnitt 43 i.V.m. Anlage 6) die internationale Fahndung mit der Möglichkeit, den ausländischen Staat um die Mithilfe bei der Fahndung und Festnahme zu bitten, bzw. setzen eine solche Vorgehensweise voraus. Die Fahndung und Festnahme im Ausland kann nur durch die ausländischen Polizeibehörden veranlasst werden, da es an einer deutschen Hoheitsgewalt im Ausland fehlt. Demzufolge müssen die ausländischen Behörden kontaktiert und über die wesentlichen Umstände der Fahndung informiert werden. Dies erfolgte hier u.a. durch den „Immigration check“ im März 2010, die Bitte an das thailändische Immigration Bureau vom 6. Mai 2010 um Information bei Ausreise des Klägers sowie das Fahndungsersuchen an die thailändische Polizei vom 27. Mai 2010 durch den BKA-Verbindungsbeamten in Bangkok als Teil der notwendigerweise im Ausland durchzuführenden Fahndungsmaßnahmen. Ob der ausländische Staat einem solchen Ersuchen nachkommt, weil er zu diesen Fahndungsmaßnahmen aufgrund internationaler Regelungen verpflichtet ist oder weil er (im Einzelfall) diese auch ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung veranlasst – etwa im Rahmen von Interpol –, fällt allein in seine Entscheidungskompetenz, ebenso wie die Festnahme des jeweils Gesuchten selbst (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 1998 – 1 Ws 314/97 –, juris Rn. 16). Dass die Ersuchen des deutschen BKA-Verbindungsbeamten an die thailändischen Behörden vom 6. Mai und 27. Mai 2010 unter dem Briefkopf der Botschaft der Beklagten in Bangkok erfolgten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die ins Ausland entsendeten BKA-Verbindungsbeamten sind zwar organisatorisch für die Zeit ihres Auslandsaufenthaltes den Auslandsvertretungen zugeordnet, um die Souveränität des Gastlandes zu respektieren. Gleichwohl hat der seinerzeit in Bangkok eingesetzte Verbindungsbeamte bei diesen Maßnahmen nicht Aufgaben des Konsulargesetzes wahrgenommen. Vielmehr ist der Verbindungsbeamte des BKA im Rahmen einer ihm spezifisch durch § 3 Abs. 2 BKAG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zugewiesenen Aufgabe tätig geworden (zu diesem Maßstab vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 1988 – 17 A 2618/85 – NJW 1989, 2209, 2210). Dies wurde aus dem Schreiben auch hinreichend deutlich („Betreff: Internationale polizeiliche Zusammenarbeit“). Zudem war den thailändischen Behörden bereits die internationale Fahndung mit dem Ersuchen um Festnahme durch Interpol bekannt. Auf die Frage, ob die Handlungen der BKA-Verbindungsbeamten aufgrund ihrer Abordnung an das Auswärtige Amt und organisatorischen Zuordnung zur Botschaft in Bangkok dem Auswärtigen Amt zurechenbar sind oder aufgrund der durch das Bundeskriminalamt weiter ausgeübten Fachaufsicht eher diesem, kommt es nach Vorstehendem nicht an. Sofern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Kläger international zur Fahndung auszuschreiben sowie die daran anknüpfenden Ermittlungshandlungen und Fahndungsmaßnahmen des BKA als Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG angesehen werden, ist ebenfalls allein der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Rechtsstreit war somit nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren VG 34 K 254.11 am 30. November 2015 gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 24, 25 GVG für die Ermittlungen sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf – Ermittlungsrichter – zu verweisen. Diesem bleibt auch die Prüfung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorbehalten. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.