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Beschluss

34 L 1400.17 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Adresse eines Ausländers handelt es sich nicht um die i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle dem Bundesamt mitgeteilte letzte bekannte Anschrift des Ausländers, mit der Folge, dass das Bundesamt an diese Adresse hätte zustellen müssen.(Rn.18) (Rn.19) 2. Die Formulierung, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst" werden, führt nicht dazu, dass für Antrag bzw. Klage gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist gilt.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Adresse eines Ausländers handelt es sich nicht um die i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle dem Bundesamt mitgeteilte letzte bekannte Anschrift des Ausländers, mit der Folge, dass das Bundesamt an diese Adresse hätte zustellen müssen.(Rn.18) (Rn.19) 2. Die Formulierung, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst" werden, führt nicht dazu, dass für Antrag bzw. Klage gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist gilt.(Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der nach eigenen Angaben palästinensische Antragsteller mit zuletzt ständigem Aufenthalt im Libanon wendet sich gegen die mit der Ablehnung seines Asylantrags angedrohte Abschiebung in den Libanon. Der Antragsteller stellte am 20. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 teilten die norwegischen Behörden mit, dass der Asylantrag des Antragstellers in Norwegen am 2. Juni 2016 bestandskräftig abgelehnt worden war. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 21. Juni 2016 zur Begründung des Zweitantrags gab der Antragsteller im Wesentlichen an, im Libanon von zwei Hisbollah-Anhängern bedroht zu werden. Im Übrigen habe er im Libanon in einem Flüchtlingslager bei normaler wirtschaftlicher Lage gelebt. Am 20. Dezember 2016 meldete der Antragsteller dem Bezirksamt Mitte von Berlin seine neue Anschrift Ze..., welche am 21. Dezember 2016 vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin (LABO) dem Ausländerzentralregister gemeldet und dort eingetragen wurde. Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 (Az. 6795733) lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorliegen und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an, sollte er die Bundesrepublik nicht innerhalb einer Woche verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Antrag sei unzulässig, da dieser bereits in Norwegen bestandskräftig abgelehnt worden sei und Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – nicht vorlägen. Auch drohe dem Antragsteller im Falle der Rückkehr keine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK –. Der Vortrag zu den Verfolgungshandlungen sei diesbezüglich zu pauschal und vage, und der Antragsteller könne auf andere Landesteile ausweichen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei mangels schutzwürdiger Belange angemessen. Der Bescheid konnte dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. Juli 2017 unter der Anschrift Kö... nicht zugestellt werden, da der Adressat unter der Anschrift nicht zu ermitteln war. Der Antragsteller hat am 22. September 2017 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2017 begehrt; mit gleichem Schriftsatz hat er um einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung führt er aus, er sei schuldlos an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen. Er habe erst am 22. September 2017 von der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids Kenntnis erlangt. Unter dem 16. Dezember 2016 sei er an seine neue Anschrift Ze..., umgezogen. Er habe sich umgemeldet und sei davon ausgegangen, dass seine Ummeldung dem Bundesamt zugeleitet werde. Ihm sei aus diesen Gründen Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Sache verweist er auf seine Angaben in der Anhörung. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 1401.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer übertragen. Ergänzend wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Asylakte zum Aktenzeichen 6795733 - 998) und die Ausländerakte des Antragstellers Bezug genommen, welche vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2017 ist unzulässig, da der Antragsteller sowohl die Klage- als auch die Antragsfrist versäumt hat (dazu a)). Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren (dazu b)). a) Gemäß § 71 a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – sind Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bei der Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb einer Woche zu stellen. Gemäß § 74 Abs. 1, 1. Hs. AsylG beträgt in diesen Fällen auch die Klagefrist nur eine Woche. Der bei Gericht am 22. September 2017 eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die mit diesem Schriftsatz erhobene Klage sind verfristet. Die Klage- bzw. Antragsfrist war bereits am 21. Juli 2017 abgelaufen. Zwar konnte der Bescheid dem Antragsteller am 6. Juli 2017 nicht zugestellt werden, da der Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde vom selben Tag (Bl. 139 der Asylakte) – welcher gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 418 ZPO die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt und deren Richtigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat – unter der Anschrift Kö... nicht zu ermitteln war. Jedoch muss der Ausländer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn - wie hier - er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat; kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt nach Satz 4 der Norm die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Da sich das Datum der Aufgabe des Bescheids zur Post der Asylakte nicht entnehmen lässt, ist vorliegend auf das spätere Datum des erfolglosen Zustellversuchs abzustellen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die neue Anschrift des Antragstellers (Ze...) zum Zeitpunkt des Versands des streitgegenständlichen Bescheids im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert war. Bei der im AZR gespeicherten Adresse eines Ausländers handelt es sich nicht um die i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle dem Bundesamt mitgeteilte letzte bekannte Anschrift des Ausländers, mit der Folge, dass das Bundesamt an diese Adresse hätte zustellen müssen (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017 – VG 32 L 652.17 A –, juris Rn. 17 ff.; a.A. VG Aachen, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 K 38/17.A –, juris Rn. 34 ff.). Die 32. Kammer des Gerichts hat hierzu wie folgt ausgeführt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017, a.a.O., Rn. 17): „Eigene Ermittlungen hatte das Bundesamt nicht anzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylG entbindet das Bundesamt davon. Solche Ermittlungspflichten bestehen auch nicht bezüglich des Ausländerzentralregisters. Insofern ist der Wortlaut des § 10 AsylG eindeutig. Der Gesetzgeber hat auch nicht den Umstand, dass er ab 5. Februar 2016 für Asylverfahren „die Anschrift im Bundesgebiet“ in den Datenbestand des Ausländerzentralregisters aufgenommen und ab 1. November 2016 zudem die Meldebehörden zur Datenübermittlung verpflichtet hat (vgl. das Gesetz über das Ausländerzentralregister - AZRG - vom 2. September 1994 [BGBl. I 1994, 2265] und dort § 3 Abs. 2 Nr. 6 AZRG i.d.F. des Art. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 9 i.d.F. des Art. 3 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 [BGBl. I 130]), zum Anlass genommen, die Mitteilungspflichten der Asylbewerber im Asylverfahren zu modifizieren. Die im Datenaustauschverbesserungsgesetz gleichzeitig erfolgten Änderungen des Asylgesetzes durch Art. 1 dieses Gesetzes betreffen ausschließlich andere, mit den Änderungen des Ausländerzentralregisters im Zusammenhang stehende Regelungsbereiche. Auch die Gesetzesbegründung für die Einführung der Meldepflicht bezüglich der Wohnanschrift im Bundesgebiet zeigt nicht auf, dass die Asylantragsteller von dem Risiko einer nicht gemeldeten neuen Wohnanschrift entlastet werden sollten. Die Bestimmung dient danach der Verfahrensbeschleunigung und soll es den beteiligten Behörden ermöglichen, zu diesem Zweck Anschriften zu ermitteln: ‚Die in Absatz 2 Nummer 6 und 8 genannten Angaben dienen der Erleichterung der (kurzfristigen) Kontaktaufnahme. So können bei Anhörungen ausgefallene Termine anderweitig genutzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann unerwartet frei gewordene Plätze vergeben. Damit tragen diese Daten zur Beschleunigung der Verfahren bei (Bundestag Drucksache 18/7043 S. 42). Der Umstand, dass das Bundesamt Registerbehörde ist, bedeutet danach nicht, dass die Daten des Ausländerzentralregisters dort wie eingehende personenbezogene Umzugsmeldungen den einzelnen Verfahren bei jeder Änderung zugeordnet werden. Zudem ist das Bundesamt zwar Registerbehörde, letztendlich nutzt und verarbeitet aber das Bundesverwaltungsamt im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes die Daten (§ 1 AZRG), so dass diese dort anfallen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an und verweist ergänzend auf Folgendes: Gegen eine Behandlung der im AZR gespeicherten Anschriften als unmittelbar dem Bundesamt mitgeteilt spricht auch die Systematik des Ausländerzentralregistergesetzes. Gemäß dessen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Daten des Betroffenen auf Ersuchen dem Bundesamt übermittelt, und gemäß dessen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann das Bundesamt zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – zugelassen werden. Die Erlangung der Kenntnis von einer bestimmten Adresse durch das Bundesamt setzt damit jeweils einen weiteren Schritt des Datenabrufs bzw. des Auskunftsersuchens durch das Bundesamt voraus. Zweck des § 10 AsylG ist aber gerade, das Bundesamt von aktiven Ermittlungsschritten zu entlasten. Im Übrigen würde die Verpflichtung des Bundesamtes, vor Versand von Bescheiden, Ladungen etc. auf das Ausländerzentralregister zuzugreifen, der mit der Einführung des AZRG bezweckten Verfahrensbeschleunigung gerade nicht entsprechen. Für die Klage und ggf. analog den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gilt auch nicht gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre. Die Kammer hält hierzu an der Rechtsprechung der Kammer und – bisher kammerübergreifend – des Verwaltungsgerichts Berlin fest (vgl. ausführlich, auch unter Berücksichtigung von und mit zutreffender Kritik an der anderslautenden Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris Rn. 24 ff: VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; s.a. VG Berlin, 28. August 2017, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.Nachw.; VG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2017 – VG 34 L 1031.17 A –; Beschluss vom 24. Mai 2017 – 34 L 524.17 A –; Beschluss vom 16. November 2016 – VG 6 L 1249.16 A –, juris Rn. 7-18; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 – 14a L 2496/16.A –, juris Rn. 20-22; VG Dresden, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 11 K 2759/16.A –, juris Rn. 8-13; VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 28 L 409.16 A –, juris Rn. 6-20; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 4 AE 94/17 –, juris Rn. 10-14; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2017 – M 7 K 16.50050 –, juris Rn. 18-20; VG Göttingen, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 3 B 90/17 –, juris Rn. 7-9; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2017 – 21 K 346.16 A –, juris Rn. 22). Das Gericht teilt nicht die Auffassung, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ lege im Ergebnis zu Unrecht nah, dass Klage bzw. Antrag schriftlich erhoben werden müsse (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, juris Rn. 47-58). Es überzeugt schon nicht, dass dem Verb „abfassen“ die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommen soll, insbesondere, da die Definition des Wortes im Duden wie folgt lautet: „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016, a.a.O., juris Rn. 16). Jedenfalls lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für eine Schriftform zu sorgen hätte. Denn auch mündlich zur Niederschrift erhobene Klagen oder Rechtschutzanträge werden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 15 B 5090.16 –, juris Rn. 10). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig, auch wenn es im Einzelfall genügt, dass der Urkundsbeamte eine ggf. auch nur konkludente Äußerung in die deutsche Sprache überträgt (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016, a.a.O., juris Rn. 16). b) Dem Antragsteller ist auch nicht Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 der Norm ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen und ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Der Antragsteller hat nichts vorgebracht, was eine unverschuldete Fristversäumnis nahelegen würde. Insbesondere haben Asylantragsteller während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können und jeden Wechsel ihrer Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG). Die Mitteilung seiner Anschrift gegenüber dem Bundesamt hat der Antragsteller jedoch versäumt. Dabei ist der Antragsteller auf die Zustellungsvorschriften gegen Empfangsbekenntnis unter Belehrung über seine Pflichten und die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten umfassend hingewiesen worden. Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass Wohnungswechsel umgehend dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle des Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht mitzuteilen sind und dass Zustellungen an die zuletzt mitgeteilte Anschrift erfolgen. Er wurde auch ausdrücklich darüber belehrt, dass die Unterlassung der Mitteilung über den Wohnungswechsel für den Antragsteller erhebliche Folgen haben kann, darunter, dass Entscheidungen des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn der Antragsteller die Rechtsmittelfrist deswegen versäumt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.