Urteil
34 K 239.15 V
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0419.VG34K239.15V.00
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Leitsätze
1. Weder Art 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) (juris: EWGAssRBes 1/80) noch Art 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP 1970) (juris: EWGAbkTURZProt) stehen dem Erfordernis des Spracherwerbs vor der Einreise in das Bundesgebiet entgegen.(Rn.27)
2. Bemühungen um den Spracherwerb sind weder von vornherein unmöglich noch unzumutbar, wenn im Einzelfall Sprachkurse erreichbar und weder der Gesundheitszustand des Ausländers noch seine kognitiven Fähigkeiten den Besuch eines solchen ausschließen.(Rn.34)
3. Dies gilt auch im Fall von Analphabetismus.(Rn.35)
4. Kurmandschi als Muttersprache schließt eine Alphabetisierung sowie den Erwerb der deutschen Sprache in der Türkei nicht aus.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder Art 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) (juris: EWGAssRBes 1/80) noch Art 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP 1970) (juris: EWGAbkTURZProt) stehen dem Erfordernis des Spracherwerbs vor der Einreise in das Bundesgebiet entgegen.(Rn.27) 2. Bemühungen um den Spracherwerb sind weder von vornherein unmöglich noch unzumutbar, wenn im Einzelfall Sprachkurse erreichbar und weder der Gesundheitszustand des Ausländers noch seine kognitiven Fähigkeiten den Besuch eines solchen ausschließen.(Rn.34) 3. Dies gilt auch im Fall von Analphabetismus.(Rn.35) 4. Kurmandschi als Muttersprache schließt eine Alphabetisierung sowie den Erwerb der deutschen Sprache in der Türkei nicht aus.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Abwesenheit des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da er in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der beantragten Visa ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann bzw. Vater. Das Erfordernis eines Visums zur Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich für die Klägerinnen aus § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Erforderlichkeit eines Einreisevisums wird nicht durch den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (- BVerwG 1 C 1.16 -, bei juris Rn. 21 ff.) in Frage gestellt, mit dem es den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten hat, ob das Visumserfordernis beim Ehegattennachzug zu einem assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmer unionsrechtskonform ist. Sollte der EuGH entscheiden, dass dies nicht der Fall ist und sich die Klägerinnen darauf berufen können, würde der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die Visumspflicht entfiele. Zugleich stünde die zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits rechtskräftige Abweisung der Klage der visumsfreien Einreise der Klägerinnen nicht entgegen. Die rechtliche Grundlage für das hier von der Klägerin zu 1) begehrte Visum zum Nachzug zu ihrem Ehegatten, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich aus §§ 5 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG. Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums scheidet aus, weil die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist. Danach muss sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Sprachniveau der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Danach sind für das unterste Sprachniveau folgende Fähigkeiten vonnöten, die sich auch auf die deutsche Schriftsprache beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 12.12 -, bei juris Rn 14 f.): "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." Dass die Klägerin zu 1) über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, hat sie nicht nachgewiesen. Sie behauptet auch nicht, Sprachkenntnisse auf diesem Niveau zu besitzen, sondern sie räumt ein, dass es ihr bislang trotz gewisser Bemühungen nicht gelungen sei, diese zu erwerben. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) ist der von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Sprachnachweis auch nicht von vornherein entbehrlich, weil es sich bei ihr um eine türkische Staatsangehörige handelt, die zu ihrem türkischen Ehepartner nachziehen will. Denn weder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) noch Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP 1970) stehen dem Erfordernis des Spracherwerbs vor der Einreise in das Bundesgebiet entgegen. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Art. 41 Abs. 1 ZP 1970 verbietet es den Vertragsparteien, untereinander neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist zwar eröffnet. Denn es handelt sich bei dem im Jahr 2007 eingeführten Spracherfordernis um eine „neue Beschränkung“, da der Nachzugsanspruch des Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt keinen Nachweis von Sprachkenntnissen voraussetzte. Grundsätzlich kann sich auch ein enger Familienangehöriger wie die Klägerin, die selbst nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt anstrebt, sondern ihr Familienleben im Bundesgebiet führen will, auf die sog. assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13 [Dogan] -, Rn. 33 ff., NVwZ 2014, 1081 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - BVerwG 1 C 4/14 -, bei juris Rn. 14). Die Voraussetzung, dass der Stammberechtigte, der Beigeladene zu 2), dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, weil die Versagung des Familiennachzugs nur dann zu einer mittelbaren neuen Beschränkung seiner Freizügigkeit führt, die mit dem Zweck der Assoziierungsabkommen, die Beschäftigung und den Aufenthalt türkischer Erwerbstätiger dadurch zu fördern, dass ihnen die Aufrechterhaltung ihrer familiären Bande garantiert wird, nicht vereinbar wäre, ist ebenfalls erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Rn. 34 f.; BVerwG, Urteil vom 6. November 2014, a.a.O., Rn. 14; s. auch Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80). Der Beigeladene zu 2) ist bereits seit dem Jahr 2013 bei der L... beschäftigt. Das Spracherfordernis ist jedoch hinsichtlich des Nachzugs zum Ehegatten - wie es in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelt ist - mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., bei juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine „neue Beschränkung“ im Sinne des Assoziationsrechts zulässig sein, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, das angestrebte legitime Ziel zu erreichen und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Rn. 37 f.). Das Spracherfordernis dient der Förderung der Integration des nachziehenden Ehegatten, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., Rn. 18 m. w. Nachw.). Dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit wird durch die Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG Rechnung getragen, die durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) eingeführt worden ist. Durch diese Neuregelung soll sichergestellt werden, dass alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Absehen vom Sprachnachweis möglich ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420, S. 26). Des Weiteren steht das Spracherfordernis auch in Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie). Danach können die Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Die Einführung des Sprachnachweises diente in Anknüpfung an diese Vorschrift dem Ziel, die Integration im Bundesgebiet zu erleichtern und Zwangsverheiratungen zu verhindern (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 173 f.). Auch nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union erleichtert der Erwerb von Kenntnissen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaates die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates deutlich und begünstigt darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015, Rs. C-153/14 [Minister van Buitenlandse Zaken/K, A], Rn. 53, NVwZ 2015, 1359 f.). Das Spracherfordernis darf aber nicht dazu führen, dass die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, weil es nicht die Berücksichtigung besonderer Umstände ermöglicht, die die Betroffenen objektiv an einer erfolgreichen Ablegung der Prüfung hindern (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O., Rn. 71). Auch dieser dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspringenden Einschränkung wird durch die Neuregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG Genüge getan (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2017 - VG 24 K 284.15 V-, Entsch.-Abdr. S. 5; VG Berlin, Urteil vom 4. November 2016 - VG 29 K 244.16 V -, Entsch.-Abdr. S. 7). Die Klägerin zu 1) kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg auf einen der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG berufen, die ein Absehen vom Erfordernis des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse ermöglichen. Insbesondere ist die Erfüllung des Spracherfordernisses nicht deshalb entbehrlich, weil sie nach eigenem Vorbringen Analphabetin ist. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist der Sprachnachweis für die Erteilung des Visums zwar unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Analphabetismus, der seine Ursache nicht in einer Krankheit oder Behinderung hat, wird von dieser Vorschrift jedoch nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., bei juris Rn. 17). Nach dem Vorbringen der Klägerin beruht ihre fehlende Alphabetisierung auf ihrer geringen Schulbildung, die sie aufgrund sozialer Benachteiligung erfahren hat. Der Beigeladene zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich beschrieben, dass in dem Ort, in dem er und seine Frau aufgewachsen seien, Mädchen zur damaligen Zeit in aller Regel nicht zur Schule geschickt worden seien. Erst die jüngeren Schwestern seiner Frau hätten zur Schule gehen dürfen (vgl. Bl. 135 d. A.). Auch die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 -, bei juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., bei juris Rn. 17). Unverhältnismäßige Schwierigkeiten beim Spracherwerb können im Rahmen der Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2017, a.a.O., Entsch.-Abdr. S. 7). Darüber hinaus liegen keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die es der Klägerin zu 1) im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG unmöglich oder unzumutbar machen, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen. Zur Auslegung der in dieser Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe kann auf das vor ihrer Einführung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zurückgegriffen werden, auf das in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., bei juris Rn. 28; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420, S. 26; s. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., bei juris Rn. 17). Danach kann ein Härtefall anzunehmen sein, wenn es dem ausländischen Ehegatten entweder von vornherein nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor seiner Einreise nach Deutschland Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder aber es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Anhaltspunkte können in der Person des Ehegatten oder in äußeren Umständen liegen, zum Beispiel dem Gesundheitszustand des Betroffenen, seinen kognitiven Fähigkeiten, der Erreichbarkeit von Sprachkursen oder der zumutbaren tatsächlichen Verfügbarkeit eines Sprachlernangebotes. Das erforderliche Bemühen kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass zwar nicht die schriftlichen, wohl aber die mündlichen Anforderungen erfüllt werden. Analphabeten haben damit jedenfalls Bemühungen zum Erwerb einfacher mündlicher Deutschkenntnisse zu unternehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., bei juris Rn. 28). Nach diesen Maßstäben sind Bemühungen um den Spracherwerb für die Klägerin zu 1) weder von vornherein unmöglich noch unzumutbar. Sprachkurse sind für die Klägerin zu 1) erreichbar und weder ihr Gesundheitszustand noch ihre kognitiven Fähigkeiten schließen den Besuch eines solchen aus. Denn sie war ohne weiteres in der Lage, die Sprachschule A... in Ankara aufzusuchen und an den dortigen Sprachkursen teilzunehmen. Sie konnte in dieser Zeit bei Verwandten wohnen und die Betreuung ihrer beiden Kinder war ebenfalls sichergestellt. Ihre Schwester hat sie zu den Kursen begleitet. Durch das Einkommen des Beigeladenen zu 2) standen der Teilnahme auch keine finanziellen Hindernisse entgegen. Diese Rahmenbedingungen haben sich seither auch nicht erkennbar verändert. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin zu 1) angibt, Analphabetin zu sein. Der angebotene Sprachkurs war nach der Beschreibung des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben des Inhabers der Sprachschule in den E-Mails vom 9. und 11. April 2018 (vgl. Bl. 135R u. 138 f. d. A.) grundsätzlich geeignet, der Klägerin zu 1) auch als Analphabetin einfache Deutschkenntnisse zu vermitteln. Dass der Spracherwerb bei Analphabetismus mit besonderen Schwierigkeiten und Anstrengungen verbunden ist, rechtfertigt es nicht, Bemühungen um diesen von vornherein zu unterlassen. Zudem wird dieser Situation schon dadurch Rechnung getragen, dass Bemühungen um den Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse als ausreichend betrachtet werden. Bemühungen um den Spracherwerb sind auch nicht deshalb von vornherein unmöglich oder unzumutbar, weil die Klägerin zu 1) muttersprachlich Kurmandschi und nur sehr wenig türkisch spricht. Kurmandschi ist eine der drei kurdischen Sprachen, die von etwa 65 % aller Kurden gesprochen wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kurmandschi). Insbesondere kann sie nicht mit Erfolg einwenden, es gebe keine Alphabetisierungskurse für Kurmandschi sprechende Kurden. Denn selbst wenn dies zuträfe, würde sie dies nicht von Bemühungen um den Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse entbinden, die mit Hilfe eines Lehrers, Audio-CDs oder Videos auch ohne Beherrschung der Schriftsprache unternommen werden können (vgl. Sprachkurs „Deutsch für Kurden - Expresskurs CD-Rom und MP3-Audio-CD“). Zwar hat der Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Frau besitze keinen Computer. Die Anschaffung oder ggf. zeitweise Ausleihe eines solchen erweist sich jedoch in Anbetracht der finanziellen Situation des Beigeladenen zu 2) nicht als unmöglich und in Anbetracht der weitreichenden Entscheidung, den Lebensmittelpunkt dauerhaft in die Bundesrepublik zu verlagern, auch nicht als unzumutbar. Hinsichtlich der Bedienung wird sie Unterstützung bei ihrer Schwester und ihrem Ehemann finden können. Im Übrigen verfügt sie bereits über ein eigenes internetfähiges Telefon, das ebenfalls hilfreich zum Selbststudium eingesetzt werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass es ihr bei dieser Sachlage von vornherein unmöglich oder unzumutbar wäre, die geforderten einfachen (mündlichen) Sprachkenntnisse innerhalb der als angemessen erachteten Zeitspanne von einem Jahr zu erwerben, liegen ebenfalls nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., juris Rn. 28). Das Gericht hat nach der Befragung des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich die Klägerin zu 1) für die Dauer eines Jahres mit hinreichender Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit bemüht hat, (zumindest mündliche) Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit ergeben sich insbesondere daraus, dass es bislang an einem Bemühen über einen einigermaßen fortlaufenden Zeitraum hinweg fehlt. Eine Addition der jeweils nur kurze Zeiträume umfassenden Lernbemühungen verbietet sich, weil die dazwischenliegenden Unterbrechungen auch bei einem sprachbegabten Menschen die Effektivität der Bemühungen von vornherein zunichtemachen würden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. September 2017 - VG 4 K 632.16 V -, Entsch.-Abdr. S. 10). Ausweislich der E-Mails des Inhabers der Sprachschule A... vom 9. und 11. April 2018 hat sie zwar wiederholt an Sprachkursen teilgenommen. Es wird jedoch ausgeführt, dass der erste Kurs, den sie „entweder Anfang Januar oder Februar 2015“ besucht habe, zugleich der längste Kurs gewesen sei, in dem sie durchgehend unterrichtet worden sei. Im April 2015 habe man sie für die Prüfung beim Goethe-Institut angemeldet, damit sie sehe, wie die Prüfung ablaufe. Nach der Prüfung sei die Familie abgereist (vgl. Bl. 138 f. d. A.). Ungeachtet des Umstands, dass diese Bemühungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits drei Jahre zurückliegen, ergibt sich daraus - unterstellt der Kurs begann Anfang Januar und die Prüfung fand Ende April statt - allenfalls ein zusammenhängender Zeitraum von vier Monaten. Im „Sommer selben Jahres“ sei sie nochmals zurückgekommen und habe circa „anderthalb Monate“ gelernt. „Anfang März 2016“ habe man „mit Unterbrechungen“ erneut versucht, ihr etwas Deutsch beizubringen. „Insgesamt“ habe man mit der Klägerin zu 1) circa „12 bis 14 Monate“ gearbeitet. Die ergänzenden Ausführungen in den E-Mails vom 9. und 11. April 2018 implizieren zugleich, dass die Angaben des Inhabers der Sprachschule in der zuvor von ihm ausgestellten Bescheinigung vom 11. Februar 2018, die Klägerin zu 1) habe vom 1. März 2016 bis zum 1. Juni 2017 an dem Deutschkurs A 1 teilgenommen, unzutreffend sind (vgl. Bl. 129 d. A.). Der darin genannte durchgehende Zeitraum der Kursteilnahme erweist sich bereits deshalb als offenkundig unrichtig, weil die Klägerin zu 1) unstreitig im November 2016 ihr zweites Kind zur Welt gebracht hat und aus diesem Grund für mehrere Monate in ihr Heimatdorf zurückgekehrt ist. Nach alledem ergeben sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren mehrere Kursteilnahmen, denen jedoch jeweils mehrmonatige Pausen folgten, die den Schluss zulassen, dass die Klägerin zu 1) in Kauf nahm, dass das zwischenzeitlich Gelernte wieder verblasste und ihre kurzzeitigen Lernbemühungen im Ergebnis fruchtlos blieben. Denn es kommt hinzu, dass auch nicht feststellbar ist, dass die Klägerin zu 1) in den Zeiträumen zwischen den Kursteilnahmen ihre Bemühungen zu Hause mit hinreichender Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit fortgesetzt hätte. Zwar ist den Angaben des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass er selbst sowie auch die Schwester der Klägerin zu 1) sich durchaus bemüht haben, ihr Kenntnisse der deutschen Sprache beizubringen. Allerdings geht daraus kein ernsthaftes Bemühen der Klägerin zu 1) hervor. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung hat sie deren Bemühungen in keinster Weise unterstützt. Der Beigeladene zu 2) schilderte anschaulich, dass er versucht habe, ihr einfache Wörter oder Sätze beizubringen. Sie antworte aber immer nur auf Kurdisch. Wenn er einfache Dinge auf Deutsch sage oder frage, komme „einfach nichts“ zurück. Sie frage dann meist auf Kurdisch nach (vgl. Bl. 135 R, 136 d. A.). Offenbar bemüht sie sich nicht einmal ihrem Ehemann gegenüber, einfache Dinge auf Deutsch zu sagen. Sie hat nach seinen Angaben auch noch nie versucht, zu Hause mit Audio-CDs zu lernen. Dies deutet auf ihre fehlende Bereitschaft hin, sich auch außerhalb der Sprachkurse ernsthaft mit dem Spracherwerb zu beschäftigen. Darüber hinaus ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) seit dem Ende ihres letzten Sprachkurses, der unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 135R, 136 d. A.) und des Inhabers der Sprachschule (vgl. Bl. 129 d. A.) zu einem Zeitpunkt zwischen Januar und Mai 2017 stattgefunden haben dürfte, noch etwas unternommen hat, um einfache Deutschkenntnisse zu erlangen. Der seither verstrichene Zeitraum von etwa einem Jahr, der nicht zu weiteren nachhaltigen Bemühungen um den Spracherwerb genutzt worden ist, weckt ebenfalls Zweifel an der ernsthaften Bereitschaft der Klägerin zu 1), einfache Deutschkenntnisse zu erwerben. Sofern sie angesichts der ausbleibenden Lernfortschritte in den A 1-Sprachkursen resigniert haben sollte, ist sie darauf zu verweisen, dass sie wenigstens noch einmal Alphabetisierungskurse hätte besuchen können, um auf diese Weise eine bessere Grundlage für den späteren Erwerb von Deutschkenntnissen zu schaffen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass den geforderten Bemühungen auch durch Alphabetisierungskurse Rechnung getragen werden kann. Auf die Alphabetisierung beschränkte konkrete Bemühungen wurden zuletzt vor etwa sieben Jahren unternommen. Der Einwand der Klägerin zu 1), es gebe an den Volkshochschulen keine Alphabetisierungskurse für kurdische Muttersprachler, ist insoweit unbeachtlich, da sie sich in diesem Fall auf Privatunterricht verweisen lassen müsste. Einen solchen hat sie auf Betreiben des Beigeladenen zu 2) im Jahr 2011 oder 2012 auch bereits einmal - allerdings nur für die Dauer von zwei Monaten - in Anspruch genommen. Im Übrigen bedeutet die von der Klägerin zu 1) vorgelegte Erklärung eines Mitarbeiters der Volkshochschule in H..., es habe dort bislang keinen Alphabetisierungskurs in Kurdisch/Kurmandschi gegeben (vgl. Bl. 65 d. A.), nicht, dass dies auch für die Volkshochschulen in einer Großstadt wie Ankara oder gar landesweit gilt. Die Klägerin zu 1) kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen im Bundesgebiet einfacher für sie wäre. Zwar mag der Besuch eines Sprachkurses nach der Einreise ein milderes Mittel darstellen. Zur Erreichung des Ziels der Integrationsförderung ist er aber weit weniger geeignet. Dem Gesetzgeber ging es bei der Einführung des Sprachnachweises gerade darum, die Startvoraussetzungen des nachziehenden Ehegatten zu verbessern (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 173). Würde dieser erst in Deutschland einen Sprachkurs besuchen, müsste er zunächst für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne Deutschkenntnisse zurechtkommen und wäre an der Entwicklung eines eigenen Soziallebens gehindert. Außerdem wäre es wiederum kontrollbedürftig, ob hier tatsächlich ein Sprachkurs besucht wird. Ein erfolgreicher Abschluss wäre ebenfalls nicht sichergestellt. Schließlich greift auch ihr Einwand nicht, dass sie durch die Versagung des Visums in ihren Rechten aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) verletzt werde, weil es zu einer dauerhaften Trennung der Familie komme. Denn zum einen werden - wie dargelegt - durch die Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG unverhältnismäßige Beeinträchtigungen verhindert. Zum anderen ist festzustellen, dass der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Besondere Umstände, die für den Beigeladenen zu 2) eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Er verfügt zwar über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet, hat seine Bindungen in die Türkei aber nicht aufgegeben. Vor etwaigen mit der Rückkehr verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bietet Art. 6 GG keinen Schutz (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. September 2012 - VG 11 K 180.11 V -, Entsch.-Abdr. S. 13 f. m. w. Nachw.). Rechtliche Grundlage für das von der minderjährigen Klägerin zu 2) begehrte Visum zum Nachzug zu ihrem Vater sind die Vorschriften der §§ 5 Abs. 1, 27 Abs. 1, 32 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG sind jedoch nicht erfüllt. Danach soll bei gemeinsamem Sorgerecht - wie es vorliegend besteht - eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung einer zuständigen Stelle vorliegt. Die Eltern der Klägerin zu 2) haben indes ausdrücklich erklärt, nicht damit einverstanden zu sein, dass sie ohne ihre Mutter, die Klägerin zu 1), in das Bundesgebiet einreist. Eine das Einverständnis ersetzende rechtsverbindliche Erklärung einer zuständigen Stelle liegt ebenfalls nicht vor. Ein Härtefall nach § 32 Abs. 4 AufenthG kommt von vornherein nicht in Betracht, da die Eltern durch Versagung der Zustimmung selbst den Nachzug verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) waren nicht den Klägerinnen aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die 1988 geborene Klägerin zu 1) und ihre 2010 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), sind türkische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann bzw. Vater, dem Beigeladenen zu 2), der 1984 geboren wurde und ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist. Der Beigeladene zu 2) lebt seit dem Jahr 2001 in Deutschland. Seit dem Jahr 2007 verfügt er über eine Niederlassungserlaubnis. Am 19. August 2009 schlossen die Klägerin zu 1) und der Beigeladene zu 2) die Ehe. Im Juni 2010 stellten die Klägerinnen bei der Botschaft der Beklagten in Ankara (im Folgenden: Botschaft) Anträge auf Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese wurden bezüglich der Klägerin zu 1) unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis einfacher Deutschkenntnisse und bezüglich der Klägerin zu 2) wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 32 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mit Bescheiden vom 13. April 2011 abgelehnt. Anträge der Klägerinnen auf Erteilung von Besuchsvisa wurden mit Bescheiden vom 26. Mai 2011 abgelehnt. Am 16. Februar 2015 stellten die Klägerinnen bei der Botschaft weitere Anträge auf Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung. Sie trugen vor, es liege ein Härtefall wegen des gemeinsamen Kindes vor. Die Klägerin zu 1) habe zudem zu keiner Zeit die Schule besucht und könne nur in Deutschland zusammen mit ihrer Familie Deutsch lernen. Sie legten die Bescheinigung einer Grundschule vor, wonach auf Antrag der Klägerin zu 1) vom 29. September 2014 durch eine Kommission festgestellt worden sei, dass sie schreib- und leseunkundig sei. Mit Bescheiden vom 17. März 2015 lehnte die Botschaft die Anträge erneut ab, nachdem auch der Beigeladene zu 1) am 16. März 2015 seine Zustimmung zur Erteilung der Visa versagt hatte. Es fehle weiterhin am Nachweis einfacher Deutschkenntnisse. Ein Härtefall liege nicht vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2015 remonstrierten die Klägerinnen gegen die Ablehnung und verwiesen zur Begründung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach türkische Staatsangehörige keinen Sprachnachweis erbringen müssten. Mit Remonstrationsbescheid vom 15. Juni 2015 hielt die Botschaft unter Aufhebung der Bescheide vom 17. März 2015 an der Ablehnung fest. Analphabetismus sei keine Krankheit oder Behinderung, die ein Absehen vom Spracherfordernis rechtfertige. An den Volkshochschulen in jeder größeren Stadt gebe es Alphabetisierungskurse mit guten Erfolgsraten. Es liege auch kein Härtefall vor. Bereits im Jahr 2010 sei die Erteilung der Visa allein an den fehlenden Deutschkenntnissen gescheitert. Trotzdem sei seither kein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um den Spracherwerb festzustellen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) lägen die Voraussetzungen des § 32 AufenthG weiterhin nicht vor. Mit der am 26. Juni 2015 erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie, die Klägerin zu 1), lebe in einem kleinen Dorf, sei Hausfrau und von der Unterstützung ihres Ehemannes abhängig. Sie könne schon wegen ihrer Lebenssituation keinen Alphabetisierungskurs mit anschließendem Deutschkurs machen. Zudem spreche sie Kurmandschi, etwas arabisch und nur rudimentär türkisch. Es gebe keine Alphabetisierungskurse für kurdisch-sprachige Personen. Sie müsse deshalb zuerst türkisch lernen, dann einen türkisch-sprachigen Alphabetisierungskurs und anschließend einen Deutschkurs besuchen. Dies sei innerhalb eines Jahres nicht zu schaffen. Der Erteilung eines Visums nur für die Klägerin zu 2) werde weiterhin nicht zugestimmt. Das Kindeswohl verbiete eine derartige Erklärung. Als Beleg für die Nichtverfügbarkeit von Alphabetisierungskursen für kurdisch-sprachige Personen legten die Klägerinnen eine Erklärung des allgemein vereidigten Dolmetschers M... vor, dessen Recherchen ergeben hätten, dass es im Volksbildungszentrum in H... keine bestimmten Termine für Alphabetisierungskurse gebe, sie fänden lediglich nach Nachfrage statt. In der Regel seien es oft Bewerber, die einen Führerschein erwerben wollten. Ein Alphabetisierungskurs finde nur in türkischer Sprache statt. Bislang habe es keinen Alphabetisierungskurs in Kurdisch/Kurmanci gegeben. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erklärung, Bl. 64 f. d. A., Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2018 reichten die Klägerinnen eine Bescheinigung der Sprachschule A... in Ankara vom 11. Februar 2018 ein. Danach habe die Klägerin zu 1) vom 1. März 2016 bis zum 1. Juni 2017 an dem Deutschkurs A 1 teilgenommen. Sie hätten sich bemüht, ihr die Grundkenntnisse in Deutsch beizubringen, aber sie hätten leider nicht viel Erfolg verbuchen können, da sie Analphabetin sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben, Bl. 129 d. A., verwiesen. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Beklagten in Ankara vom 15. Juni 2015 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und trägt ergänzend vor, dass der Erwerb von Deutschkenntnissen auch der Klägerin zu 1) zumutbar sei, da beispielsweise die Betreuung ihrer Tochter während der Kursbesuche durch die in H... lebenden Familienangehörigen sichergestellt sei. Alphabetisierungskurse würden im Rahmen des nachzuweisenden einjährigen Bemühens anerkannt, auch wenn diese zunächst in einer anderen Sprache als Deutsch stattfänden. Die Volkshochschulen und vergleichbare Einrichtungen der Erwachsenenbildung würden ein flächendeckendes Angebot in allen 81 Provinzen unterhalten. Die Alphabetisierungskurse würden nach einem vom Erziehungsministerium festgelegten Standard gestaltet. Diese würden sich auch an Kurden richten. Aufgrund der seit 2012 bestehenden größeren politischen Toleranz gegenüber der kurdischen Sprache bestehe mittlerweile ein beachtliches Angebot an kurdisch-sprachigen Kursen durch eine Vielzahl von Vereinen und Organisationen. Das Wahlfach Kurdisch sei inzwischen sogar in den staatlichen Lehrplan ab der 5. Klasse aufgenommen worden. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 mitgeteilt, dass der Lebensunterhalt im Falle des Nachzugs durch das Einkommen des Beigeladenen zu 2) gesichert sei. Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Beigeladene zu 2) ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 mit Hilfe einer Dolmetscherin ausführlich persönlich angehört worden. Er hat erklärt, dass am 10. November 2016 seine zweite Tochter geboren worden sei. Bezüglich seiner weiteren Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 134 ff. d. A., verwiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den E-Mail-Verkehr mit der Sprachschule A... vom 9. bis 11. April 2018 vorgelegt, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, Bl. 138 f. d. A.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) und des Beigeladenen zu 1) (zwei Hefter Visumsvorgänge, eine den Beigeladenen zu 2] betreffende Ausländerakte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.