Beschluss
34 L 213.18 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0803.VG34L213.18A.00
24Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Setzt das Bundesamt entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, so fehlt es dem gegen den Bescheid gerichteten Eilantrag am Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt das Bundesamt entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, so fehlt es dem gegen den Bescheid gerichteten Eilantrag am Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.6) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter die Rechtssache mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. Asylgesetz – AsylG –. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der nach eigenen Angaben jemenitische Antragsteller, dem in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 34 K 214.18 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. April 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antrag unstatthaft ist, weil der Klage gegen den Bescheid gem. § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. hierzu einerseits VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 22 L 1498/18.A –, juris Rn. 4 ff. m.w.Nachw., andererseits VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – (VG) 33 L 210.18 A –, juris Rn. 12 ff. m.w.Nachw.). Die Kammer sieht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 17. April 2018. Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu verhindern, dass vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts erfolgt und damit die Rechte des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 1 m.w.Nachw.). Dem Antragsteller droht jedoch keine Vollziehung der Abschiebungsandrohung, da diese derzeit nicht vollziehbar ist (so auch VG Berlin, Beschluss vom 13. April 2018 – VG 23 L 199.18 A –, Entsch.-Abdr. S. 2). Entgegen der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Abschiebungsandrohung wie folgt gefasst: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Griechenland abgeschoben.“ Mit dieser Regelung hat das Bundesamt, sofern nicht schon der Klage aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. zum Streitstand oben), die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebung ausgesetzt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO; hierzu kritisch VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2018 – A 5 K 1489/18 –, juris Rn. 22) mit der Folge, dass eine Abschiebung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde eine Abschiebung vor Ablauf der in der Abschiebungsandrohung genannten Frist betreiben würde. Einer entsprechenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht bedarf es daher nicht (so im Ergebnis auch VG Göttingen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 B 377/18 –, juris Rn. 10 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2018 – 9 AE 2692/18 –, juris Rn. 12 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2018 – (VG) 3 L 219.18 A –, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 – (VG) 6 L 132.18 A –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 29 L 1025/18.A –, juris Rn. 7 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14. Mai 2018 – A 5 K 2982/18 –, juris Rn. 4; VG Köln, Beschluss vom 09. Mai 2018 – 14 L 826/18.A –, juris Rn. 4 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Mai 2018 – AN 17 S 18.50410 –, juris Rn. 14 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 04. Mai 2018 – VG 5 L 259/18.A –, juris Rn. 3; andere Ansicht: VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2018 – (VG) 23 L 287.18 A –, juris Rn. 5; VG Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 5 V 813/18 –, juris Rn. 10ff.; VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 – (VG) 32 L 171.18 A –, juris Rn. 3 ff; Beschluss vom 18. Mai 2018 – (VG) 33 L 210.18 A –, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 7 L 482/18.WI.A –, juris Rn. 17 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 6 L 202/18.A –, juris Rn. 4; VG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2018 – 8 B 91/18 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 28 L 741.17 A –, juris Rn. 7; VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 1 B 651/17 –, juris Rn. 4 ff.; VG Trier, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 7 L 14132/17.TR –, juris Rn. 2 ff.). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass durch die von § 36 Abs. 1 AsylG abweichende Fassung der Abschiebungsandrohung die Wirkungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG umgangen werden. Nach dieser Norm wird die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nummer 2 AsylG unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht (Satz 1). In diesem Fall hat das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen (Satz 2). Es ist schon fraglich, ob die hier genannte Rechtsfolge überhaupt den Rechtskreis des Antragstellers erweitert (in diese Richtung auch VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 – (VG) 6 L 132.18 A –, juris Rn. 16). Denn im Fall der gerichtlichen Stattgabe im Eilverfahren nach summarischer Prüfung würden die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung zwar unwirksam und hätte das Bundesamt das Verfahren fortzuführen. Eine gerichtliche Hauptsachenentscheidung würde jedoch nicht mehr ergehen, weshalb nicht auszuschließen ist, dass das Bundesamt trotz Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach weiterer Prüfung erneut einen ablehnenden Bescheid erließe (so die im Einzelnen umstrittene Position des Bundesamtes, vgl. zum Streitstand VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2018, – A 5 K 1489/18 –, juris Rn. 26 f.). Im isolierten Klageverfahren könnte hingegen neben der gerichtlichen Aufhebung des Bescheids die abschließende Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Drittstaat erreicht werden. Jedenfalls ist die gesetzliche Folge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Dieses bezieht sich gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylG allein auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG 1982: BVerfG, Senatsbeschluss vom 2. Februar 1988 – 2 BvR 702/84 und 2 BvR 1106/84 –, juris Rn. 37; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018, a.a.O., juris Rn. 15). Die Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG statuiert eine Rechtsfolge des zulässigen und begründeten Eilantrags und verhält sich nicht zu dessen Zulässigkeit (so auch VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 – (VG) 6 L 132.18 A –, juris Rn. 18: „Zirkelschluss“; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 5). Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass das Bundesamt bei ausgewählten Drittstaaten bewusst die Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG umgeht, um damit contra legem die Folge des § 37 Abs. 1 AsylG zu vermeiden, ist damit nicht Gegenstand des Eilverfahrens (ähnlich VG Göttingen, Beschluss vom 13. Juli 2018, a.a.O., juris Rn. 20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.