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Beschluss

34 L 296.18 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0810.VG34L296.18A.00
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Leitsätze
1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.(Rn.6) 2. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.(Rn.7) 3. Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Selbstgestellung lässt sich jedenfalls in Fällen, in denen mangels unbekannten Aufenthaltes die Möglichkeit des staatlichen Zugriffs stets gegeben war, nicht ohne weiteres unter den Begriff flüchtig subsumieren.(Rn.11)
Tenor
Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 (VG 34 L 1402.17 A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 1403.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2017 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.(Rn.6) 2. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.(Rn.7) 3. Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Selbstgestellung lässt sich jedenfalls in Fällen, in denen mangels unbekannten Aufenthaltes die Möglichkeit des staatlichen Zugriffs stets gegeben war, nicht ohne weiteres unter den Begriff flüchtig subsumieren.(Rn.11) Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 (VG 34 L 1402.17 A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 1403.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2017 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 6. August 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Die 1974 geborene und aus Marokko stammende Antragstellerin wendet sich gegen ihre Überstellung nach Frankreich. Ihr Antrag vom 26. Juni 2018, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 (VG 34 L 1402.17 A) die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 1403.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2017 anzuordnen, ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat Umstände glaubhaft gemacht, die eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 rechtfertigen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass sich nach der gerichtlichen Entscheidung eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 197). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180, S. 31, Dublin III-VO) geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten mit Ablauf des 19. Juni 2018 verstrichen und die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig geworden ist. Da sich die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtling (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. September 2017 aufgrund dieser veränderten Umstände nunmehr als rechtswidrig erweist, überwiegt das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a) des Asylgesetzes (AsylG). Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Ursprünglich war die Republik Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 a) der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig und nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 der Dublin III-VO verpflichtet, sie aufzunehmen (vgl. dazu den Beschluss vom 19. Dezember 2017 - VG 34 L 1402.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 2 ff.). Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat jedoch nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Vorliegend ist die Antragstellerin nicht innerhalb dieser Frist, die mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 34 L 1402.17 A) am 19. Dezember 2017 gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO neu zu laufen begann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - BVerwG 1 C 15/15 -, bei juris Rn. 11) und mit Ablauf des 19. Juni 2018 endete, nach Frankreich überstellt worden, so dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Nach Auffassung der Kammer ist die Überstellungsfrist nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verlängert worden. Nach dieser Vorschrift kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten am 19. Juni 2018 nicht vor. Insbesondere war die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt flüchtig. Der Begriff „flüchtig“ wird in der Dublin III-Verordnung anders als der Begriff der Fluchtgefahr (vgl. Art. 2 n der Dublin III-VO) nicht definiert. Nach dem Wortsinn setzt ein Flüchtigsein voraus, dass die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzogen ist. Grundvoraussetzung ist mithin eine Form des unbekannten Aufenthaltes (vgl. VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 - 10 L 258/18.A -, bei juris Rn. 19 m. w. Nachw.; VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -, Entsch.-Abdr. S. 7 m. w. Nachw.; s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - OVG 3 N 173.18 -, Entsch.-Abdr. S. 2 f.). Daran fehlt es hier bereits, ohne dass es auf weitere subjektive Kriterien wie beispielsweise die Absicht, sich gezielt und bewusst der Durchführung der Überstellung zu entziehen, ankäme (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris). Der Aufenthaltsort der Antragstellerin war den beteiligten Behörden stets bekannt. Seit ihrer Asylantragstellung am 15. August 2017 ist sie ausweislich der eingeholten Auskunft aus dem Melderegister durchgehend gemeldet, zuletzt seit dem 13. Dezember 2017 unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift. Anhaltspunkte dafür, dass sie dort tatsächlich nicht wohnhaft war, liegen nicht vor. Der die Antragstellerin betreffenden Ausländerakte ist zu entnehmen, dass sie Termine bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung ihrer Grenzübertrittsbescheinigungen regelmäßig persönlich wahrgenommen hat. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht zu dem ihr mitgeteilten Termin zur Überstellung am 25. April 2018 erschienen ist und damit der Aufforderung zur sog. „Selbstgestellung“ bei der Polizei zum Zwecke der Durchführung der geplanten Direktabschiebung nicht Folge geleistet hat. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin nicht unbekannten Aufenthaltes. Eine versuchte (zwangsweise) Durchsetzung der Abschiebung wäre gerade nicht daran gescheitert, dass sie nicht auffindbar gewesen wäre. Zwar mag die Aufforderung zur Selbstgestellung gegenüber der zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung durch polizeiliche Abholung in der Unterkunft und Begleitung zum Flughafen ein milderes Mittel darstellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die (bloße) Nichtbefolgung der Aufforderung zur Selbstgestellung jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - mangels unbekannten Aufenthaltes die Möglichkeit des staatlichen Zugriffs stets gegeben war, nicht ohne Weiteres unter den Begriff „flüchtig“ subsumieren lässt. Selbst wenn man die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO unter Berücksichtigung weiterer Sprachfassungen der Norm (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, bei juris Rn. 10) weit auslegen und eine Person auch dann als flüchtig ansehen würde, wenn sie gegen eine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt, fehlt es im Falle der Aufforderung zur Selbstgestellung an einer gesetzlichen Pflicht, dieser Folge zu leisten (vgl. dazu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -, Entsch.-Abdr. S. 7 f., sowie dem folgend VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, bei juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018, a.a.O., bei juris Rn. 14 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. April 2018 - VG 31 K 168.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 6; noch anders VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VG 34 L 1404.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 4 f.). Denn die Abschiebung nach Frankreich ist gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. September 2017 angeordnet worden. Darin ist keine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise enthalten wie es bei der Abschiebungsandrohung der Fall ist. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine solche ist aber erforderlich, um an deren Nichtbefolgung belastende Folgen knüpfen zu können. Insbesondere lässt sich diese nicht auf die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG und § 82 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018, a.a.O., bei juris Rn. 20). Mithin verhält sich die betreffende Person nicht rechtswidrig, wenn sie zum Termin zur Selbstgestellung nicht erscheint. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das Unionsrecht. Denn auch dieses kennt die in Berlin praktizierte Form der Selbstgestellung zur begleiteten Ausreise nicht (siehe die Modalitäten der Überstellung in Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, sog. Dublin-Durchführungs-VO, der durch die Verordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 nicht geändert worden ist). Die Selbstgestellung ist insbesondere nicht als Variante des Art. 7 Abs. 1a) der Dublin-Durchführungs-VO zu betrachten, wonach die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist erfolgen kann (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2018 - VG 22 K 462.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 9 f.). Zur Überstellung in der Form der selbstorganisierten Ausreise (vgl. Art. 7 Abs. 1 a der Dublin-Durchführungs-VO) hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (vgl. Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 16/14 -, bei juris Rn. 24 f.), also gerade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -, bei juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2018 - VG 28 L 48.18 A -, Entsch.-Abdr. S. 4 und Beschluss vom 9. März 2018, a.a.O., bei juris Rn. 17). Die Antragstellerin besitzt schließlich auch ein subjektives Recht, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland zu berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - Rs. C-201/16 -, bei juris Rn. 35 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.