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Beschluss

34 L 207.18 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wurde dem Asylsuchenden bereits durch einen anderen Mitgliedstaat, in diesem Fall Lettland, subsidiärer Schutz gewährt, so ist der Asylantrag des Ausländers unzulässig und er ist in den Mitgliedstaat zu überstellen.(Rn.7) Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland folgt auch nicht daraus, dass Lettland die Qualifikationsrichtlinie möglicherweise nur ungenügend umgesetzt hat.(Rn.8) 2. Das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Auch begründet es keine allgemeine Pflicht, den Asylsuchenden finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Wenn keine zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass im Falle der Überstellung die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Asylsuchende im Mitgliedstaat vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre und diese dort nicht erhält.(Rn.11) Dieses ist für Lettland nicht anznehmen.(Rn.13) Auch ist die medizinische Versorgung ausreichend.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde dem Asylsuchenden bereits durch einen anderen Mitgliedstaat, in diesem Fall Lettland, subsidiärer Schutz gewährt, so ist der Asylantrag des Ausländers unzulässig und er ist in den Mitgliedstaat zu überstellen.(Rn.7) Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland folgt auch nicht daraus, dass Lettland die Qualifikationsrichtlinie möglicherweise nur ungenügend umgesetzt hat.(Rn.8) 2. Das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Auch begründet es keine allgemeine Pflicht, den Asylsuchenden finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Wenn keine zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass im Falle der Überstellung die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Asylsuchende im Mitgliedstaat vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre und diese dort nicht erhält.(Rn.11) Dieses ist für Lettland nicht anznehmen.(Rn.13) Auch ist die medizinische Versorgung ausreichend.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der nach eigenen Angaben aus Gaza stammende palästinensische Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 34 L 207.18 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27. April 2018 (Gesch.-Z.: 7425756-998) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag vom 9. Mai 2018 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit welchem dem Antragsteller die Abschiebung nach Lettland angedroht wird, ist zulässig, insbesondere nach § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und innerhalb der Wochenfrist erhoben. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Dies folgt aus der erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses des Antragstellers, dass ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht entzogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 1990 – 2 BvR 369/90 –, juris Rn. 20). Dabei darf das Gericht gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Aussetzung der auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat, und droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach den oben genannten Maßstäben hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und bestehen keine Abschiebungsverbote. Der Antrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Dem Antragsteller wurde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich Lettland, subsidiärer Schutz gewährt. Dies ergibt sich aus der Mitteilung Lettlands vom 22. Januar 2014, Bl. 25 der Ausländerakte, sowie aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Bundesamt in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, es lehne die Durchführung eines Zweitverfahrens i.S.d. § 71a AsylG mangels Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ab. Denn im Übrigen und insbesondere hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Bezug auf Lettland – und nicht Gaza – entspricht der Bescheid einer Unzulässigkeitsentscheidung i.S.d § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland folgt auch nicht daraus, dass Lettland die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) möglicherweise nur ungenügend umgesetzt hat. Denn dies hätte nach Auffassung des Gerichts keine Auswirkungen auf die Frage der Zulässigkeit des Asylantrags (in diese Richtung auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 –, juris Rn. 34 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25.07.2018, C-163/17, Celex-Nr. 62017CC0163, Rn. 126). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung, Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – lägen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt jedoch voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer solchen verbotenen Behandlung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95, zit. nach juris, Rn. 15). Das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten dabei nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. April 2013, Hussein u.a. / Niederlande und Italien - no. 27725/10 -, juris Rn. 70 f.). Es begründet auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Die genannten Regelungen gewähren den von einer Überstellung betroffenen Personen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass im Falle der Überstellung die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen die beiden genannten Vorschriften zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn der betroffene Ausländer vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit seiner Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. / Belgien und Griechenland - no. 30696/09 -, juris Rn. 253). Nach diesem Maßstab droht dem Antragsteller in Lettland keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller in Lettland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig wäre und diese dort nicht erhielte (zum gleichen Ergebnis hinsichtlich Lettland kommend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 12 L 909/17.A –, juris Rn. 23 ff. und Beschluss vom 11. April 2017 – 22 L 1196/17.A –, juris Rn. 34 ff.). Insgesamt befindet sich in Lettland eine relativ geringe Zahl von Schutzberechtigten. Seit 2014 wurden dort ca. 1.600 Asylanträge gestellt (vgl. Office of Citizenship and Migration Affairs / European Migration Network (OCMA/EMN), Report on Migration and Asylum in Latvia, April 2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/16a_latvia_arm_part2_2017_en.pdf, S. 20). Die Situation von subsidiär Schutzberechtigten stellt sich in Lettland im Wesentlichen wie folgt dar: Anerkannt Schutzberechtigte, die keine Flüchtlinge sind, erhalten eine einmalige Unterstützung von 278,00 EUR und eine monatliche Unterstützung von 139,00 EUR (http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/receipt-of-asylum-seekers-in-latvia-frequently-asked-questions-and-answers.html, abgerufen am 31. August 2018), wobei der Mindestlohn in Lettland 430 EUR beträgt (vgl. https://countryeconomy.com/national-minimum-wage/latvia, aufgerufen am 31. August 2018). Leistungen aus der Sozialversicherung wie die Zahlung von Arbeitslosengeld setzen eine vorherige mindestens einjährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus (vgl. die Info-Broschüre „Support available to asylum seekers, refugees and persons holding alternative status“ (2017) des lettischen Office of Citizenship and Migration Affairs (OCMA), abrufbar unter http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/patvmekleng.html sowie UNHCR, Integration of refugees in Latvia. Participation and Empowerment, Juni 2015, S. 45 abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/58a4877c4.html). Schutzberechtigte erhalten auf Antrag begrenzte finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einem Sprachkurs (UNHCR, S. 46), wenn sie nicht einen kostenlosen Kurs der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen (s.u,). Sie haben keinen Zugang zu Sozialwohnungen, können aber nachts und – bei besonderem Bedarf auch tagsüber – Notunterkünfte beziehen (ebd., S. 61). Die medizinische Versorgung steht Schutzberechtigten wie Inländern offen (OCMA, a.a.O., S. 9; http://www.vmnvd.gov.lv/en/health-care-system). Sie setzt grundsätzlich die Zahlung eines Eigenbeitrags voraus, ist jedoch für Personen mit psychischen Erkrankungen und im Falle notfallmedizinischer Versorgung kostenlos (ebd., S. 69). Der Eigenbeitrag reicht von 1,42 EUR (Besuch beim Hausarzt) bis zu 35,57 EUR (MRT mit Kontrastmittel), vgl. http://www.vm.gov.lv/en/health_care/patient_contribution/ (aufgerufen am 31. August 2018). Es ist auch möglich, in bestimmten Einrichtungen eine kostenlose Behandlung zu erhalten (http://www.vm.gov.lv/en/health_care/health_care_in_latvia/, aufgerufen am 31. August 2018). Nach der Wohnsitznahme in einer Gemeinde können subsidiär Schutzberechtigte die Unterstützung von Sozialarbeitern in Anspruch nehmen (Patverums Drosa Maja, Latvia. A country on the Baltic Sea Cost. Reference Material für Asylum Seekers, 2017, abrufbar unter http://www.beglis.lv/en/informative-materials, S. 12; OCMA/EMN, a.a.O., S. 28). Im Jahr 2017 wurden 316 Asylsuchende und Schutzberechtigte durch persönliche Mentoren von einer Nichtregierungsorganisation betreut (OCMA/EMN, a.a.O., S. 28). Schutzberechtigte, die sich bei der Nationalen Arbeitsagentur arbeitslos melden, erhalten durch diese Unterstützung. Neben der Vermittlung von Arbeit können sie an einem kostenlosen Sprachkurs teilnehmen und erhalten während dessen Dauer eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 100 EUR zusätzlich zu bestehenden finanziellen Zuwendungen (vgl. Nordarbinatibas valsts agentura, First Steps to Employment, o.D., abrufbar unter http://www.beglis.lv/en/informative-materials, S. 6). Weiterhin werden berufliche Aus- und Weiterbildungskurse angeboten, während deren Dauer ebenfalls eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 100 EUR bezahlt wird (ebd., S. 8). Bei einer länger als ein Jahr andauernden Arbeitslosigkeit kann eine Aushilfstätigkeit für die öffentliche Hand angenommen werden (z.B. Reinigung von Parks o.ä.), wofür eine zusätzliche Unterstützung in Höhe von 150 EUR bezahlt wird (ebd., S. 9). Seit 2017 erhalten Schutzberechtigte auch in der Unterkunft für Asylantragsteller in Mucenieki Unterstützung bei der Arbeitssuche (vgl. OCMA/EMN, a.a.O., S. 27). Soweit in der vom Antragsteller genannten Quelle (UNHCR, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018) die ablehnende Haltung der Bevölkerung sowie der schwierige Zugang von Schutzberechtigten zu Informationen und staatlicher Unterstützung kritisiert wird, ist festzustellen, dass die Schwierigkeiten hinsichtlich der sozialen und ökonomischen Teilhabe von Schutzberechtigten mittlerweile seitens der Politik erkannt wurden und angegangen werden, beispielsweise durch einen Umsetzungsplan für die Richtlinien zu nationaler Identität, Zivilgesellschaft und Integrationspolitik für 2017-2018, durch Workshops zum Abbauen von Vorurteilen sowie durch die Bereitstellung von Informationen auf Lettisch, Arabisch, Dari, Englisch und Französisch (vgl. OCMA/EMN, a.a.O., S. 26 ff. sowie http://www.beglis.lv/en/informative-materials), wobei noch deutlicher Verbesserungsbedarf fortbesteht. Im vorliegenden Fall ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller bei der dargestellten Lage im Falle seiner Rückkehr nach Lettland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Dass der Kläger in Lettland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig wäre und ihm eine solche nicht gewährt würde, ist nicht ersichtlich. Zunächst hat der Antragsteller schon nicht dargetan, welche Schritte er in Lettland unternommen hat, um staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei ist es einem Antragsteller zunächst zuzumuten, in dem Land seines legalen Aufenthalts behördliche und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch aus den Angaben des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich keine besondere Schutzbedürftigkeit. Dass der Antragsteller aufgrund einer Kugel in seinem Bein nicht arbeitsfähig wäre, hat er nicht durch ein aktuelles Attest dargetan; die Angaben von 2009 bzw. 2010 und das Attest vom 26. Februar 2014 (Bl. 112 der Asylakte 5700026-998) sind für den heutigen Zustand nicht aussagekräftig. Auch eine aktuelle, zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit führende psychische Erkrankung hat er nicht glaubhaft gemacht. Das in der Ausländerakte (Bl. 62) befindliche Attest vom 13. Juni 2014, welches ihm eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bescheinigt, ist weder hinreichend aktuell, noch lässt sich dem Attest entnehmen, welche Folgen seine Krankheit im Alltagsgeschehen hätte. Soweit der Antragsteller ausführt, in Lettland inhaftiert gewesen zu sein, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Unabhängig davon, ob die Inhaftierung gerechtfertigt war, ist eine erneute Inhaftierung nicht zu erwarten. Nach eigenen Angaben wurde der Antragsteller infolge seiner illegalen Einreise verhaftet und erst nach Stellung eines Asylantrags aus der Haft entlassen; mittlerweile verfügt er jedoch über einen Aufenthaltstitel. Aus den genannten Gründen begegnet auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, keinen ernstlichen Zweifeln. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach dem oben Gesagten mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – abzulehnen. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.