Urteil
34 K 74.19 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0502.34K74.19A.00
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Leitsätze
1. Homosexuellen droht in Marokko Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.(Rn.34)
2. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist unions- und völkerrechtskonform eng auszulegen. Die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Tatmodalitäten müssen Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm sein, wegen der der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde(Rn.37)
.
3. Ein einfacher Diebstahl stellt keine Katalogtat i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dar, selbst wenn er mit List begangen wurde.(Rn.39)
(Rn.40)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2019 (Geschäftszeichen 7657756-252) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Homosexuellen droht in Marokko Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.(Rn.34) 2. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist unions- und völkerrechtskonform eng auszulegen. Die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Tatmodalitäten müssen Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm sein, wegen der der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde(Rn.37) . 3. Ein einfacher Diebstahl stellt keine Katalogtat i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dar, selbst wenn er mit List begangen wurde.(Rn.39) (Rn.40) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2019 (Geschäftszeichen 7657756-252) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes vom 6. Februar 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Damit entbehren auch Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. „Akteure“, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 3 AsylG der Staat oder nichtstaatliche Akteure, sofern unter anderem der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67, Rn. 19; Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – Buchholz 402.25 § 73 AyslVfG, Nr. 43, Rn. 12). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – a.a.O. Rn. 32). Nach der Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 f.) des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern so-wie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Asylsuchende Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihre Wahrheit unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 –9 C 68/81 – juris Rn. 5). Der Kläger hat in Anwendung dieser Grundsätze einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihm im Falle einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Marokko zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts homosexuell (dazu 1.). Als Homosexueller hat er in Marokko wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung zu fürchten (dazu 2.). Der Kläger ist auch nicht wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen (dazu 3.). 1. Nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der Vernehmung des Zeugen M... ist der erkennende Einzelrichter der Überzeugung, dass der Vortrag des Klägers, er sei homosexuell, der Wahrheit entspricht. Dem Kläger ist es gelungen, die in der Anhörung durch das Bundesamt zu Tage getretenen Widersprüche weitgehend aufzulösen. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er – wie er insoweit glaubhaft aufgeführt hat – in einer konservativen Familie in einem Land aufgewachsen ist, in welchem Homosexualität als unnatürlich und verabscheuenswürdig gilt (vgl. zu der Lage Homosexueller in Marokko unten, 2.). Aufgrund von eigenen traumatisierenden Erfahrungen, aber auch im Hinblick auf seinen vergleichsweise niedrigen Ausbildungsstand kann daher nicht erwartet werden, dass der Kläger sich auf einer abstrakten Ebene intellektuell vertieft mit Homosexualität auseinandergesetzt hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Anhörung durch das Bundesamt in der Haftanstalt und damit in einem aus Sicht des Klägers für Homosexuelle nur wenig geschützten Raum stattfand. Dieses vorausgestellt, bedarf es gleichwohl schlüssiger und im Kern widerspruchsfreier Darstellungen des Entdeckens und Lebens bzw. Versteckens der eigenen Homosexualität, die eine richterliche Überzeugungsbildung ermöglichen. Im Ergebnis ist es dem Kläger gelungen, das Gericht von seiner Homosexualität zu überzeugen. Der Kläger hat im Wesentlichen schlüssig dargestellt, wann er seine eigene Homosexualität wahrgenommen hat, welche Erfahrungen er aufgrund dieser Homosexualität in seinem Heimatland Marokko machte und wie er diese seit seiner Ausreise gelebt hat. Ein starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt der klägerischen sexuellen Identität ist dabei, dass der Kläger sich am 6. Dezember 2017 aus eigenem Antrieb an den Zeugen B..., Diplom-Psychologe bei dem Verein M..., wandte und den Kontakt bis heute aufrecht erhielt. Die Angaben des Klägers und des Zeugen stimmen darin überein, dass der Impuls für die Kontaktaufnahme von dem Kläger ausging und dass der Kläger seinem Bedürfnis folgte, Beratung zu der Frage zu erhalten, wie er in der Haftsituation mit seiner Homosexualität umgehen solle, nachdem es zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen war. Dieser Tatsache kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Kläger sein Asylverfahren erst mehr als sieben Monate später betrieb, indem er sich zum Ankunftszentrum in Tempelhof begab. Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass sich ein heterosexueller Ausländer im Gefängnis Beratung durch einen Homosexuellenverein sucht, um Monate später nach seiner Haftentlassung einen Asylantrag stellt, zumal dem Kläger bereits im Januar 2016 durch das LABO die beabsichtigte Ausweisung angekündigt worden war und er daher bereits deutlich früher Anlass für ein einem Asylverfahren angepasstes Verhalten gehabt hätte. Der Vortrag des Klägers ist auch nicht deshalb unglaubhaft, weil der Kläger einen Asylantrag bereits früher hätte stellen können bzw. dies in diversen skandinavischen Ländern auch getan hat, und dass er in der Vergangenheit verschiedene Alias-Identitäten verwendet hat. Insoweit hat der Kläger nachvollziehbar ausgeführt, dass er in Deutschland erst dann – nunmehr unter seinem richtigen Namen – einen Asylantrag gestellt habe, als ihm von dem Schwulenzentrum Berlin, mit welchem er auf Rat des Zeugen B... Kontakt aufgenommen hatte (vgl. die Aussage des Zeugen sowie die Bescheinigung S. 91 der Asylakte) eine Unterkunft für den Fall in Aussicht gestellt worden war, dass er seinen Aufenthaltsstatus regulieren bzw. legalisieren würde. Der Kläger hat im Übrigen nicht behauptet, er habe von einem Recht, einen Asylantrag zu stellen, nichts gewusst, sondern erklärt, er habe nicht gewusst, dass er in Deutschland einen Anspruch auf Asyl haben könnte. Die in den anderen Ländern gestellten Asylanträge habe er unter falschem Namen gestellt, um ein vorübergehendes Bleiberecht zu erhalten und seine Gesichtsverletzungen behandeln zu lassen, was teilweise auch gelungen sei, während er mit dem in Deutschland gestellten Asylantrag seinen Status legal regeln wolle. Diese Erklärung erscheint durchaus schlüssig. Auch die Ausführungen zu der Homosexuellenszene in Berlin waren hinreichend glaubhaft. So hat der Kläger die durch das Gericht im Internet recherchierte und mit den Beteiligten erörterte Inneneinrichtung der Gay-Bar „R...“ in der O...in der regelmäßig Homosexuelle verkehren, zutreffend beschreiben können. Ebenso konnte er die von ihm genannte Schwulensauna am Mehringdamm (nach der Recherche des Gerichts „B...“) zutreffend präzise und detailliert verorten. Beides spricht dafür, dass sich der Kläger an den genannten Orten tatsächlich aufgehalten hat. Dass der Kläger den Namen der Lokalitäten wie bereits in der Anhörung durch das Bundesamt nicht nennen konnte, spricht nicht gegen, sondern eher für den Kläger, da bei einer bewussten Vorbereitung durch Recherche bestimmter Schwulentreffs nahe gelegen hätte, sich auch die Namen zu merken. Auch zu seinen Beziehungen konnte der Kläger schlüssige Angaben machen. Zwar fällt auf, dass er den Beruf seines Freundes Mark, mit dem er nach eigener Aussage ca. ein halbes Jahr lang zusammen war, nicht nennen konnte und nach eigenen Angaben auch nur zwei- bis dreimal bei diesem zu Hause war. Der gemeinsame Besuch des Festivals „Nation of Gondwana“ scheint aber hinreichend glaubhaft, so wie auch die Details über einen jordanischen Freund, mit dem er Kläger in Dänemark eine Beziehung gehabt habe. Insgesamt fällt auf, dass der Kläger zwar angab, auf der Suche nach einer ernsthaften langfristigen Beziehung zu sein, in der Vergangenheit aber überwiegend kürzere und im Schwerpunkt sexuelle Beziehungen hatte. Diese bahnten sich in der Jugend des Klägers überwiegend unter Ausnutzung seiner Lage an (Verkehr mit dem Drogendealer gegen kostenlose Drogen; Verkehr mit einem Fischer, während sich der Kläger in dessen Lagerhaus versteckte; Verkehr mit einem Spanier, der den hilflosen Kläger nach seiner Ankunft in Spanien zeitweise aufnahm), was die Schwierigkeiten, die der Kläger bei dem Aufbau einer tiefergründigen Beziehung hat, erklärt. Vor diesem Hintergrund ist schlüssig, dass der Kläger mehrfach als Grund für eine Beziehung angab, sein Partner habe ihn „gut behandelt“. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger während seiner späteren Beziehungen ohne legalen Aufenthalt in der Drogen- und Beschaffungsszene lebte und es ihm nicht gelang, seinen Alltag zu regeln. Schließlich sind die Ausführungen zu der Bestrafung des Klägers durch seine Familie im Kerngeschehen hinreichend glaubhaft und fügen sich in das Bild des Klägers ein. Der Kläger hat die Umstände der Misshandlung ähnlich wie in der Anhörung durch das Bundesamt und mit weiteren Details geschildert. Auch der Zeuge B... hat bestätigt, dass der Kläger ihm von der Misshandlung durch seine Familie berichtet habe, was er aber wegen der Gefahr des Auslösens posttraumatischer Symptome nicht habe vertiefen wollen. Soweit die Beklagte dem Kläger in ihrem Bescheid das Fehlen von Detailtiefe vorwirft, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Erlebnisse bereits ca. 19 Jahre zurück liegen. Auch sind dem Gericht durchaus Widersprüche in zeitlicher Hinsicht bewusst. Diese halten sich aber noch im Rahmen des – angesichts des Zeitablaufs und der persönlichen Situation des Klägers – Hinnehmbaren und ziehen das vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen insgesamt überzeugende Bild des Klägers nicht in Zweifel. 2. Aufgrund seiner Homosexualität hat der Kläger in Marokko Verfolgung zu fürchten. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kläger auch 18 Jahre nach seiner Ausreise noch auf die Beweiserleichterung der Vorverfolgung durch seine Familie berufen kann. Denn es droht ihm aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung von staatlicher Seite. Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind, weil sie hierdurch eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher zwar noch keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind, und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u. a. –, juris Rn. 44 bis 49 und 56 f.). Nach Art. 489 des Marokkanischen Strafgesetzbuches vom 26. November 1962 wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und einer Geldstrafe von 120 bis 1.000 Dirham bestraft, wer unzüchtige oder unnatürliche Akte mit einer Person des gleichen Geschlechts vornimmt, wenn nicht erschwerende Umstände vorliegen (vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA), State-Sponsored Homophobia, 2019, S. 352; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Stand: November 2018, S. 15). Die Abschaffung von Art. 489 des Strafgesetzbuches ist nicht absehbar (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15; ILGA, a.a.O., S. 354). Insgesamt herrscht – trotz leichter Verbesserungen in der jüngeren Vergangenheit – gegenüber Homosexuellen ein feindliches Klima (vgl. nur das Zitat des Menschenrechtsministers bei ILGA, a.a.O., S. 353: „We are in Morocco, if we keep talking about [homosexuals] we will give them value, [they are] trash“ = „wir sind in Marokko, wenn wir über Homosexuelle sprechen, geben wir ihnen Wert, sie sind Abfall“; s.a. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15: „gesellschaftlich nicht toleriert“; US Department of State, Morocco 2018 Human Rights Report, 13. März 2019, S. 33: „stigma“; GIZ, LIPortal, Marokko, Stand: April 2019, abrufbar unter https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/: [LGBTI Personen] „leiden … unter sozialer Ächtung aufgrund rückständiger, homophober Mentalitäten“). Legal agierende zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich zu LGBTI-Themen einsetzen, gibt es nicht (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). Zwar sind dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes nur wenige Fälle der Verurteilung von Homosexuellen zu entnehmen (vgl. die Auflistung bei Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). Allerdings werden die Verurteilungen in Marokko nicht statistisch erfasst, und kam es nach der Untersuchung der Nichtregierungsorganisation ASWAT in den ersten drei Monaten von 2016 alleine in Casablanca zu 19 Verurteilungen (vgl. Outright, Activism and Resilience: LGBTQ Progress in the Middle East and North Africa, S. 35 m.w.Nachw.; s.a. ILGA; a.a.O., S. 352: „zahlreiche Berichte von Festnahmen und polizeilichen Einschüchterungen“). In Übereinstimmung mit diesen Erkenntnissen geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung von einer Verfolgung Homosexueller in Marokko aus (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 7 B 1821/18 –, juris Rn. 31 ff. m.w.Nachw.; VG Dresden, Urteil vom 1. März 2018 – 7 K 1327/17.A, Entsch.-Abdr. S. 5 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 10. August 2017 – 2 A 7784/16 –, juris Rn. 25 ff. m.w.Nachw.). Dem steht nicht entgegen, dass nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes Homosexualität, die im Privaten gelebt wird, in der Regel nur auf Anzeige von Familien und Nachbarn verfolgt wird (Auswärtiges Amt, ebd.). Denn zum einen ist Homosexuellen nicht zuzumuten, ihre sexuelle Orientierung nur im Verborgenen zu leben und damit nicht an die Öffentlichkeit zu gehen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 46). Zum anderen droht Homosexuellen aufgrund des feindlichen gesellschaftlichen Klimas jederzeit die Anzeige aus ihrem privaten Umfeld heraus. Somit besteht auch kein interner Schutz in anderen Landesteilen (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der drohenden staatlichen Verfolgung kann offen bleiben, ob der Kläger zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner sexuellen Orientierung schwerwiegenden homophoben Attacken von Mitgliedern der Zivilgesellschaft ausgesetzt wäre. 3. Der Kläger ist schließlich auch nicht von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, neu gefasst mit Wirkung vom 10. November 2016 durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), kann von der Anwendung des Abs. 1 – Abschiebungsverbot für Flüchtlinge – abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Tatbestandliche Voraussetzung der Norm ist folglich, dass der Ausländer wegen einer im Katalog genannte Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und (deswegen) eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die genannte Norm ist dabei unions- und völkerrechtskonform restriktiv auszulegen (vgl. im Ergebnis Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, Rn. 31; s.a. Göbel-Zimmermann, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 60 Rn. 86: „völkerrechtlich zumindest sehr bedenklich“; Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 415). Sie setzt Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Buchst. b) der Qualifikationsrichtlinie um, welche es erlaubt, einem Flüchtling die Rechtstellung nicht zuzuerkennen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, wobei es nicht ausreicht, wenn aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen weniger schwerwiegender Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht (vgl. European Asylum Support Office – EASO, Richterliche Analyse. Beendigung des internationalen Schutzes: Artikel 11, 14, 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), 2018, S. 54 mit Verweis auf Asylgerichtshof Österreich). Als typischerweise besonders schwere Straftaten sieht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen Vergewaltigung, Drogenhandel, schweren Raub, versuchten Mord, Entführung und schwere Körperverletzung an, wobei auch bei diesen im Einzelfall zu überprüfen sei, ob diese objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend seien (vgl. EASO, ebd., S. 55). Die Genfer Flüchtlingskonvention knüpft einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft daran, dass der Flüchtling bestimmte schwere Verbrechen (gegen den Frieden, Kriegsverbrechen o.ä. oder schwere nichtpolitische Verbrechend außerhalb des Aufnahmelandes) begangen hat (vgl. Art. 1 F GFK) und erlaubt die Zurückweisung nur, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK). Soweit gem. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG bereits die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen eines (unter bestimmten Tatmodalitäten begangenen) Eigentumsdelikts den Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft zur Folge haben kann, kann offen bleiben, ob dies mit Unionsrecht vereinbar ist (mit Zweifeln insoweit Deutscher Bundestag, Unterabteilung Europa, Fachbereich Europa, Ausarbeitung: Vorgaben des EU-Rechts zu Voraussetzungen und Grenzen von Aufenthaltsbeendigungen international Schutzberechtigter infolge von Straffälligkeit, PE 6 – 3000 – 4/16 vom 9. Februar 2016, S. 32 f.). Denn vorliegend ist bereits die Tatbestandsvoraussetzung der rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer gegen ein in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genanntes Rechtsgut (hier: Eigentum) gerichteten, mittels einer dort genannten Tatmodalität (hier: List) begangenen Tat nicht gegeben. Denn Voraussetzung für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist, dass die dort genannte Tatmodalität Teil des Tatbestands der strafrechtlichen Norm ist (vgl. ausführlich Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 8 Satz 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 31 ff.; s.a. ders., HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 8 Satz 3 05/2019 Nr. 6 und ders., ebd. § 54 AufenthG / Abs. 1 Nr. 1a 05/2019 Nr. 4; so wohl auch Koch, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, AufenthG § 60 Rn. 56). Dies legt schon der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nahe, der in der Formulierung strafgesetzliche Tatbestandsmerkmale nennt (vgl. die Verweise bei Koch, in: Kluth/Heusch, a.a.O.). Nur so kann der gebotenen restriktiven Auslegung des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen werden, während andererseits nur so die aufenthaltsrechtlichen Folgen der zu verhängenden Strafe bereits im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden können (Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 8 Satz 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 31 ff.). Das (rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März 2016, mit welchem der Kläger wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Zwar handelt es sich bei dem Diebstahl gem. § 242 Strafgesetzbuch (StGB) um eine gegen das Eigentum gerichtete Straftat (vgl. den Wortlaut sowie Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 242 Rn. 1). Das Strafgesetzbuch sieht jedoch eine Begehung der Tat mittels der Tatmodalität List nicht vor. Grundsätzlich ist die Begehung mittels List bei Eigentumsdelikten kein gesetzliches Qualifikationsmerkmal und wirkt sich auch nicht erhöhend auf deren Allgemeingefährlichkeit aus. Folglich handelt es sich bei dem einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB nicht um eine Katalogtat i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 StGB. Nicht von Bedeutung ist daher, dass nach den Ausführungen zur Strafzumessung im Strafurteil der Kläger und sein Mittäter sich als Tatort ausdrücklich den Flughafen ausgesucht hätten, weil dort Reisende regelmäßig abgelenkt seien, und dass der Mittäter des Klägers die Tat beging, indem er seinen eigenen Rucksack neben dem des Geschädigten abstellte und dann beide Rucksäcke ergriff, weswegen die Beklagte die Tatmodalität der List bejaht hat. Denn dass die Täter den Diebstahl unter Umständen mit einem „listigen“ Vorgehen begangen haben, macht diesen nach dem bisher gesagten weder zu einem mit List begangenen Diebstahl i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG noch zu einer „besonders schweren Straftat“ i.S.d. Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Buchst. b) Qualifikationsrichtlinie. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Diebstahl vorliegend um eine Katalogtat handelt, lässt sich aus dem Diebstahl des Rucksacks auch keine Gefahr für die Allgemeinheit herleiten, welche einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde. Bei der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat gelangte das – keinen besonders hohen objektiven Wert darstellende – Diebesgut an den Geschädigten zurück. Zulasten des Klägers wurde neben der nach Ansicht des Amtsgerichts hartnäckigen und von hoher krimineller Energie zeugenden Begehungsweise gewertet, dass dieser gerade erst mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2015 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, wobei die höheren Einzelstrafen auf – nicht i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG einschlägigen – Betäubungsmitteldelikte entfielen, während für die Eigentumsdelikte Einzelstrafen von deutlich unter einem Jahr verhängt wurden. Von der im Rahmen der damaligen Taten bestehenden Drogenabhängigkeit hat sich der Kläger glaubhaft distanziert (vgl. soweit auch die in der Haftanstalt am 2. Februar 2017 vorgenommenen Diagnostik gem. § 8 des Berliner Strafvollzugsgesetzes – StVollzG Bln – zur Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans, der zufolge keine Suchtproblematik (mehr) bestehe, s. Ausländerakte S. 140). Unbeachtlich ist schließlich, dass gegen den Kläger ein europäischer Haftbefehl vom 24. Juli 2009 besteht, da es insofern an einer rechtskräftigen Verurteilung fehlt. Ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft wäre daher auch – selbst bei Berücksichtigung der Vorstrafen des Klägers – unverhältnismäßig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der 1984 geborene Kläger marokkanischer Staatsangehörigkeit begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger lebte nach eigenen Angaben bis 2004 in Marokko und sodann in Spanien, Belgien und Deutschland; die erste erkennungsdienstliche Behandlung in Deutschland erfolgte am 12. November 2014. Zudem liegen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Schweden, Norwegen und Dänemark vor. Der Kläger gab sich in der Vergangenheit als 1996 geborener Palästinenser mit verschiedenen abweichenden Namen aus. Am 24. Juli 2009 wurde gegen den Kläger in Spanien ein Europäischer Haftbefehl erlassen, in welchem diesem zur Last gelegt wurde, am 18. Mai 2009 eine schwere Körperverletzung begangen zu haben. Am 5. September 2015 wurde der Kläger vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Mit Urteil vom 16. Dezember 2015, rechtskräftig seit 24. Dezember 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Dabei entfielen auf die Betäubungsmitteldelikte Einzelfreiheitsstrafen von einmal einem Jahr und einmal einem Jahr und zwei Monaten, auf den Raub eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten und auf den Diebstahl eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; für die Einzelheiten des Urteils wird auf S. 74 ff. der Ausländerakte verwiesen. Am 16. Dezember 2015 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Am 20. Dezember 2015 wurde der Kläger erneut in Untersuchungshaft genommen und von dem Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 16. März 2016 (Rechtskräftig seit 14. August 2016) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hielt sich der Kläger am Tag seiner Festnahme mit einem weiteren Täter im zentralen Abfertigungsbereich des Flughafens Berlin-Tegel auf. Während der Kläger den Publikumsverkehr beobachtete, näherte sich der Mittäter in zwei Fällen Gepäckstücken an, deren Ergreifen jedoch scheiterte. Später begaben sich die Täter in den Eingangsbereich eines Cafés in der Haupthalle des Flugsteigbereichs, wo mehrere Personen an einem Hochtisch saßen. Der sodann Geschädigte hatte neben sich seinen Rucksack abgelegt, in welchem sich etwas Kleidung sowie sein Reisepass und ein Kapitänspatent befanden. Der Kläger positionierte sich in der Nähe, beobachtete den Publikumsverkehr und telefonierte mit dem Mittäter, während dieser so tat, als sei sein Rucksack heruntergefallen. Er stellte sodann den Rucksack direkt neben den des Geschädigten. Kurz darauf ergriff er seinen Rucksack sowie den des Geschädigten. Mit beiden Rucksäcken verließ der Mittäter den Bereich der Haupthalle in Richtung der nahegelegenen Bushaltestellen, wobei ihm der Kläger unmittelbar folgte. Zwei Polizeibeamten folgten den beiden Tätern zu dem Bus, in welchen die beiden Täter eingestiegen, sich zusammensetzten und bei guter Laune mit den Händen abklatschen. Die Täter wurden sodann von den beiden Polizeibeamten im Bus festgenommen. Dem Geschädigten wurde sein Rucksack zurückgegeben. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten der Täter, dass diese sich im Zuge ihrer pauschalen Verteidigererklärungen zu ihren Taten bekannten und sich in ihrem letzten Wort für ihr Verhalten entschuldigten, sowie, dass es aufgrund der Festnahme zu keinem Schaden kam. Zu ihren Lasten wertete es, dass das gesamte Verhalten der beiden Täter von einer erheblichen kriminellen Intensität zeuge, da sie sich, bevor sie die vorliegende Tat begegnen, in wenigstens zwei anderen Situationen unmittelbar vor dieser Tat in einer Art verhielten, die den Rückschluss zulasse, dort bereits auch nach der Möglichkeit eines Diebstahls getrachtet zu haben. Die Täter hätten sich demzufolge in ihrer Absicht, Gepäck zu stehlen, sehr hartnäckig gezeigt. Die erhebliche kriminelle Intensität in dem Verhalten der beiden Täter werde auch dadurch unterstrichen, dass die Täter sich als Tatort den Flughafen aussuchten, weil dort die Fluggäste in ihrer Aufmerksamkeit deutlich abgelenkt seien, sodass für die Täter ein einen Diebstahl begünstigendes Umfeld bestanden habe. Das Verhalten der Täter offenbare ein erhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer des Diebstahls. Von sehr erheblichem Gewicht sei schließlich, dass der Kläger gerade einmal vier Tage vor dem Tatzeitpunkt wegen mehrerer Delikte, unter anderem auch wegen Diebstahls, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von deutlich mehr als einem Jahr verurteilt worden sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Abdruck des Urteils, S. 96 ff. der Ausländerakte, verwiesen. Am 28. Januar 2016 kündigte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) dem Kläger an, es beabsichtige ihn auszuweisen. Im Juni 2016 wurde den deutschen Behörden aufgrund Mitteilung der marokkanischen Behörden die Identität bzw. Staatsangehörigkeit des Klägers bekannt (Asylakte S. 42); im November 2017 bestätigte die marokkanische Botschaft die Identität des Klägers (Ausländerakte S. 167 ff.). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 gab das LABO dem Kläger letztmalig Gelegenheit, sich bis zum 15. Dezember 2017 zu seiner beabsichtigten Ausweisung zu äußern. Am 4. Juli 2018 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen und begab sich am 17. Juli 2018 zur Stellung eines Asylantrags zum Ankunftszentrum Tempelhof, wo er aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 24. Juli 2009 in Auslieferungshaft genommen wurde (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juli 2018, Asylakte S. 70 ff.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018, bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. November 2018 eingegangen, stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 29. Januar 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe, bis er 17 gewesen sei, bei seinen Eltern in Casablanca gelebt und sei dann 2001 nach Tanger geflohen. 2004 habe er das Land nach Spanien verlassen. In Marokko habe er die Schule besucht, bis er 16 gewesen sei, und sodann bei seinem Onkel in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, homosexuell zu sein und deswegen in Marokko verfolgt zu werden. Mit 15 habe er mit einem Freund Mann und Frau gespielt. Mit 16 habe er dann sicher gewusst, homosexuell zu sein. Er habe im Sommer 2000 eine Beziehung mit einem Drogendealer gehabt. Als seine Familie dies herausgefunden habe, sei er von seinem Bruder geschlagen worden. Er habe zwei Wochen lang zu Hause bleiben müssen und sei weiter misshandelt worden. Ein anderes Mal sei er mit einem anderen Mann zusammen gewesen und seine Familie habe ihn daraufhin mit einem heißen Spieß auf sein Bein und seinen Rücken sowie auf den Kopf geschlagen. Nach dem Drogendealer habe er dreimal einen Mann heimlich auf einem Markt getroffen. Er habe sich wegen der Misshandlungen entschlossen wegzulaufen und sei 2001 nach Tanger gefahren, wo er sich drei Jahre lang in einem Haus in der Nähe des Hafens aufgehalten habe, bevor er heimlich auf einem Lkw nach Spanien geflohen sei. Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 (Gz. 7657756-252), dem Kläger zugestellt am 13. Februar 2019, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiterhin forderte es den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Marokko an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 42 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei von der Zuerkennung internationalen Schutzes und der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ausgeschlossen. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der der Verurteilung zugrunde liegende Diebstahl sei unter Verwirklichung der Modalität List ausgeführt worden. Es bestehe auch eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten vergleichbarer Schwere. Diese ergebe sich aus der wiederholten Straffälligkeit. Die bei dem Diebstahl erneut zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter rechtfertige für sich bereits die Annahme, dass beim Kläger von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tat kurz nach einer Verurteilung wegen unter anderem Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe begangen habe, zumal bei Rauschgiftdelikten generell von einer hohen Rückfallquote auszugehen sei. Auch die schlechte soziale und wirtschaftliche Situation des Klägers sei zu berücksichtigen. Der Kläger habe bis zu seiner Verurteilung nicht von öffentlichen Leistungen gelebt und sich seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle und den Verkauf von Drogen gesichert. Die prekäre finanzielle Situation des Klägers habe sich durch die Strafhaft mit Sicherheit nicht verbessert. Auch habe er keine wesentlichen sozialen Bindungen. Die Ermessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr und dem Bleibeinteresse des Klägers falle zu dessen Lasten aus. Das Interesse des Klägers müsse hinter dem öffentlichen Interesse die Allgemeinheit vor straffälligen Antragstellern zu schützen zurücktreten. Auch sei aufgrund des Strafurteils vom 16. Dezember 2015 der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Asylgesetz – AsylG – erfüllt. Der Asylantrag sei darüber hinaus nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da er nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Dem Kläger drohe keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen seiner behaupteten Homosexualität. Konkrete Verfolgungshandlungen seien nicht erfolgt. Die angeblich 2000 und 2001 erfolgten Misshandlungen stellten keine schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Menschenrechte dar. Zudem habe er seine Homosexualität nicht glaubhaft gemacht. Die Schilderung der ausreisebegründenden Erlebnisse seien kurz, detailarm und wenig substantiiert gewesen. Das Vorbringen sei auch auf Nachfrage detaillos und farblos geblieben. Es bestünden zeitliche Widersprüche. Der Kläger sei insgesamt unglaubwürdig, was sich auch aus den Falschangaben zu Personalien und Aufenthaltsländern ergebe. Schließlich sei es dem Kläger auch zuzumuten, sich in anderen Landesteilen Marokkos aufzuhalten, wie er es bereits drei Jahre in Tanger gemacht habe. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot sei angemessen. Besondere schutzwürdige Belange seien nicht erkennbar, während zulasten des Klägers seine Vorstrafen zu berücksichtigen seien. Am 20. Februar 2019 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung von deren aufschiebenden Wirkung gestellt (VG 34 L 85.19 A). Zur Begründung führt er aus, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Marokko Verfolgung als Homosexueller, da dort Freiheitsstrafen für homosexuelle Handlungen tatsächlich verhängt würden. Die Bedenken an der Glaubhaftigkeit seines Vortrages ließen unberücksichtigt, dass er in einer Gesellschaft aufgewachsen sei, die Homosexualität nicht toleriert habe, weswegen er schwere Traumatisierungen hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung erlitten habe, mit denen er sich auch im erwachsenen Alter nur sehr begrenzt habe auseinandersetzen können, sodass er nur sehr verhalten Einzelheiten zu seiner sexuellen Orientierung preisgeben könne. Zudem sei er langjährig drogenabhängig. Er habe grundsätzlich Schwierigkeiten, sich an konkrete Namen von Personen und Örtlichkeiten zu erinnern und verfüge über einen geringen Bildungsgrad. Auch habe die Anhörung in einer Justizvollzugsanstalt als einem Ort stattgefunden, an dem Homosexuelle auch in Deutschland Übergriffe befürchten müssten. Die vermeintlichen Widersprüche ließen sich teilweise aufklären. Er habe von sich aus im Dezember 2017 Kontakt zur Beratung des Vereins M... aufgenommen, noch lange bevor er einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesamt hätte den Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet ablehnen dürfen, da eine solche Ablehnung eine sachliche Prüfung des Asylantrags voraussetze. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lägen nicht vor. Die Norm sei unionsrechtskonform sehr eng auszulegen. Die vom Kläger begangene Tat erfülle die Voraussetzungen daher nicht. Es handle sich lediglich um einen einfachen Diebstahl, wobei dem Opfer kein bleibender Schaden entstanden sei. Er sei nur mittelbar an der Begehung beteiligt gewesen. Eine außergewöhnlich schwerwiegende Gefahr stelle er nicht da. Mittlerweile habe er sich psychosoziale Beratung gesucht und sei ihm durch die Schwulenberatung eine Wohnung in Aussicht gestellt worden. Auch sei seine Versorgung durch temporäre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gesichert, sodass die Gefahr einer Beschaffungskriminalität erheblich geringer sei. Die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sei daher und angesichts der dem Kläger in Marokko drohenden Gefahren auch ermessenswidrig erfolgt und unverhältnismäßig. Auch die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG sei rechtswidrig. Ihm sei die drohende Aufenthaltsbeendigung nicht bewusst gewesen. Sein Asylgesuch habe er geäußert, bevor er von dem Auslieferungsersuchen erfahren habe. Zudem habe er erst im Rahmen der Beratung erfahren, dass seine sexuelle Orientierung eine mögliche Begründung für einen Asylantrag darstelle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Februar 2019 zu verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Beschluss vom 19. März 2019 hat die Kammer das Verfahren dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört und den Sozialpädagogen M... von M... als Zeuge vernommen; für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte (305 Seiten) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.