Urteil
34 K 219.19 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0822.34K219.19A.00
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Leitsätze
Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ist nicht auf die Konstellation des vor dem volljährigen Familienangehörigen einreisenden Minderjährigen anwendbar.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2019 (Az. 7761288-998) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ist nicht auf die Konstellation des vor dem volljährigen Familienangehörigen einreisenden Minderjährigen anwendbar. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2019 (Az. 7761288-998) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. HS i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – erhobene Klage hat hinsichtlich ihres Hauptantrags Erfolg. Der Bescheid vom 2. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Bundesrepublik Deutschland, und nicht die Niederlande, ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat (vgl. bereits Beschluss im Eilverfahren vom 28. Mai 2019 – VG 34 L 218.19 A –). Damit entbehren auch die Ziffern 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids ihrer Grundlage. Zwar waren die Niederlande grundsätzlich für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers, der gem. § 14a Abs. 1 AsylG mit der Antragstellung der Mutter des Klägers als gestellt gilt, zuständig. Dies folgt allerdings nicht, wie die Beklagte meint, aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO. Dieser legt fest, dass die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden familienangehörigen Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, fällt, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Satz 1 der Norm). Ebenso wird nach Satz 2 der Norm bei nach der Ankunft geborenen Kindern verfahren. Der Kläger ist aber weder mit seiner Mutter in die Bundesrepublik eingereist, noch ist er dort nachträglich geboren. Die (ursprüngliche) Zuständigkeit der Niederlande ergibt sich aber aus Art. 11 der Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift – soweit hier von Bedeutung – ist, wenn mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, der Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig, der für die Prüfung des Antrags, der von dem Ältesten der Antragsteller gestellt wurde, zuständig ist (vgl. insofern die englische Sprachfassung: „the application of the oldest of them“). Maßgeblich ist folglich die Zuständigkeit für den Antrag der Mutter des Klägers, da für die Asylanträge des Klägers und seiner Mutter unterschiedliche Mitgliedstaaten zuständig wären. Denn für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers wäre mangels anderer Anhaltspunkte gem. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO Deutschland als Staat der Asylantragstellung zuständig, während gem. Art. 12 Dublin-III-VO die Niederlande für den Antrag der Mutter zuständig sind. Denn nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist für den Fall, dass der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. Nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO gilt dasselbe, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Hier ist die Mutter des Klägers aufgrund eines von der niederländischen Botschaft Beirut erteilten Visums, gültig vom 23. August bis zum 7. Oktober 2018 (vgl. Asylakte zum Az. 7679937-998, S. 7 f.) in den Schengenraum eingereist, wo sie am 5. Dezember 2018 in Deutschland einen Asylantrag i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt hat. Die Zuständigkeit der Niederlande ist jedoch wieder entfallen, da es die Beklagte versäumt hat, innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO – drei Monate ab Antragstellung – die niederländischen Behörden um die Aufnahme des Klägers zu ersuchen. Gem. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 ist mit Ablauf dieser Frist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, vorliegend Deutschland. Die Stellung eines Aufnahmegesuchs war auch nicht entbehrlich. Eine Entbehrlichkeit der Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens sieht die Dublin-III-VO nur für in Deutschland nach der Asylantragstellung ihrer Eltern geborene Kinder vor (vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO). Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der Beklagten auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2014 – 13 L 1196/14.A –, juris Rn. 12, und Köhler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 20 Rn. 16. Diese verhalten sich nicht zu der Frage, ob die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit über den insoweit klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO auch für die Konstellation gilt, dass – wie hier – der minderjährige Kläger vor dem volljährigen Familienangehörigen nach Deutschland einreist. Es ist auch nicht geboten, Art. 20 Abs. 3 Satz 3 Dublin-III-VO über seinen Wortlaut hinaus auf die vorliegenden Konstellation anzuwenden. Denn aufgrund der gemeinsamen Antragstellung wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, den Kläger in das dessen Mutter betreffende Aufnahmeersuchen einzubeziehen bzw. auch für diesen eine Anfrage zu stellen, während bei einem nachträglich geborenen Kind ein erneutes Zuständigkeitsverfahren gerade vermieden werden soll. Eine Überstellung des Klägers in die Niederlande, ohne dass die dortigen Behörden von seiner Person oder seiner Antragstellung Kenntnis haben und die Gelegenheit hatten, ihre Zuständigkeit zu prüfen, sieht die Dublin-III-VO jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger, eigenen Angaben zufolge Palästinenser mit zuletzt ständigem Aufenthalt im Libanon, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Überstellung in die Niederlande. Der 2007 geborene Kläger reiste im September 2018 in die Bundesrepublik ein. Seine Mutter L..., Klägerin in dem Verfahren VG 34 K 166.19 A, reiste im November 2018 über die Niederlande mit einem niederländischen Visums in die Bundesrepublik ein, wo sie am 5. Dezember 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Auf das (alleine auf die Mutter bezogene) Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 3. Januar 2019 reagierten die niederländischen Behörden am 30. Januar 2019 mit der Annahme des Gesuchs. Am 25. Februar 2019 meldete das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Berlin (LABO) den Kläger beim Bundesamt zum Asylverfahren an. Mit Bescheid vom 28. März 2019 (Gz. 7679937-998) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Mutter des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an. Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 (Az. 7761288-998), zugestellt im Büro der Gemeinschaftsunterkunft am 7. Mai 2019, lehnte das Bundesamt auch den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers in die Niederlande an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Mit seiner Klage vom 10. Mai 2019 macht der Kläger geltend, er sei vor seiner Mutter unbegleitet nach Deutschland gekommen. Das Land Berlin habe die Zuständigkeit für seinen Aufenthalt übernommen und ihn geduldet. Die Zuständigkeit für sein Asylverfahren folge nicht wie im Falle der nachträglichen Einreise dem Asylverfahren seiner Mutter. Dem gleichzeitig erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 34 L 218.19 A) hat das Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2019 stattgegeben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2019 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend aus, aus dem Begriff der Untrennbarkeit in Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung ergebe sich, dass für den Kläger ein eigenes Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht durchgeführt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten betreffend den Kläger und seine Mutter und die den Kläger und seine Mutter betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.