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Beschluss

34 L 376.19 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1022.VG34L376.19A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Asylsuchender in den Mitgliedstaat abzuschieben, in dem er vor der Einreise in die Bundesrepublik bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Insoweit ist der Mitgliedstaat, in diesem Fall Spanien, gehalten, den Asylsuchenden wieder aufzunehmen.(Rn.8) 2. Systemische Mängel des Asylsystems, die einer Abschiebung eines Asylsuchenden entgegenstehen, sind für Spanien grundsätzlich nicht anzunehmen.(Rn.11) Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine sogenannte vulnerable Person handelt.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Asylsuchender in den Mitgliedstaat abzuschieben, in dem er vor der Einreise in die Bundesrepublik bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Insoweit ist der Mitgliedstaat, in diesem Fall Spanien, gehalten, den Asylsuchenden wieder aufzunehmen.(Rn.8) 2. Systemische Mängel des Asylsystems, die einer Abschiebung eines Asylsuchenden entgegenstehen, sind für Spanien grundsätzlich nicht anzunehmen.(Rn.11) Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine sogenannte vulnerable Person handelt.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der nach eigenen Angaben palästinensische, aus dem Libanon stammende Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 34 K 377.19 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. September 2019 (Gesch.-Z.: 7920523-998) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag vom 25. September 2019 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ist zulässig, insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und innerhalb der Wochenfrist erhoben. Er ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil sich die Anordnung der Abschiebung nach Spanien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen wird. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-Verordnung –) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers, der am 2. bzw. 4. September 2019 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, zuständig ist. Die Zuständigkeit Spaniens ergibt sich vorliegend aus Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Dabei ist der Wegzug eines Antragstellers aus einem Mitgliedstaat, in dem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, für den Zweck der Anwendung dieser Vorschrift einer stillschweigenden Rücknahme dieses Antrags gleichzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 – Celex-Nr. 62017CJ0582, juris Rn. 50). Dass der Antragsteller vor seiner Weiterreise nach Deutschland in Spanien einen Asylantrag gestellt hat, wird durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 15. März 2018 belegt (ES11828031100400: Die Ziffer „1“ steht gemäß Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-VO für Personen, die internationalen Schutz beantragen). Dabei kommt dem Eurodac-Treffer gem. Anhang II Verzeichnis A II Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 Beweiskraft zu. Dem Nachweis ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Nach Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO ist Spanien verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Auf das gem. Art. 23 Abs. 2 der Dublin-III-VO fristgerecht gestellte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 9. September 2019 haben die spanischen Behörden am 12. September 2019 die Annahme des Ersuchens erklärt. Die nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 der Dublin-III-VO zu beachtende Überstellungsfrist ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO begründen würden, liegen nicht vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Spanien unmöglich wäre. Hiergegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende (widerlegbare) Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 82 f.). Schwachstellen in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat fallen aber nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre; nicht erreicht ist diese Schwelle daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. In den Blick zu nehmen ist dabei auch die Situation nach einer möglichen Schutzgewähr (vgl. ebd., Rn. 91 f. und EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, Rn. 89 ff.). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 90). Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln leiden würde, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden im Asylverfahren oder nach ihrer Anerkennung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCharta) ausgesetzt wären. Abweichende Erkenntnisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2019 – 31 L 828.18 A –, juris Rn. 18 ff. m.w.Nachw.; s. auch VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – W 8 S 19.50526 –, juris Rn. 14 ff. m.w.Nachw.; VG Minden, Urteil vom 13. Juni 2017 – 10 K 240/15.A –, juris Rn. 116 ff. m.w.Nachw.; VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 L 649/17.A, juris Rn. 17ff. m.w.Nachw.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 12 L 1829/17.A –, juris Rn. 30 ff.; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2017 – VG 36 L 815.17 A; Beschluss vom 1. September 2017 – 23 L 658.17 A; Beschluss vom 11. Juli 2017 – VG 34 L 568.17 A; Beschluss vom 30. Juni 2017 – VG 6 L 447.17 A). Soweit für vulnerable Personen(gruppen) in der Rechtsprechung in Einzelfällen Anderes angenommen wird (vgl. mit Bedenken betreffs Obdach in Bezug auf eine Familie mit kleinen Kindern VG Ansbach, Urteil vom 30. August 2019 – AN 17 K 19.50228 –, juris Rn. 26 ff.), ist festzustellen, dass der Antragsteller keiner vulnerablen Personengruppe angehört. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, an einer schweren Erkrankung zu leiden und deswegen sein Existenzminimum trotz staatlicher Unterstützung nicht erwirtschaften zu können. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf ein Attest aus dem Libanon des Psychiaters S... vom 13. Februar 2019 und auf ein Attest des Chirurgen Su... vom 20. Mai 2019. Das Attest vom 13. Februar 2019 ist schon deswegen nicht aussagekräftig, weil es sich auf den Behandlungszeitraum vor der Ausreise des Antragstellers 2018 bezieht und eine aktuelle Diagnose nicht trägt. Soweit das Attest vom 20. Mai 2019 dem Antragsteller psychische Erkrankungen (depressives Syndrom, Angststörung) attestiert, erfüllt es nicht die in der Rechtsprechung an entsprechende Atteste gestellten Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21/12 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 –, juris Rn. 17), da es sich schon nicht um ein psychiatrisch-fachärztliches Attest handelt. Dass der Antragsteller wegen seiner diversen, in ihrer Schwere nicht weiter bezeichneten orthopädischen Probleme besonders auf Hilfe angewiesen wäre, ist dem Attest nicht zu entnehmen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die offensichtlich zu einer Zuständigkeit Deutschlands führen würden (vgl. zum Prüferfordernis EuGH, Urteil vom 2. April 2019, a.a.O., juris Rn. 83). Insbesondere ist mangels Glaubhaftmachung einer ernsthaften Erkrankung nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller i.S.d. Art. 16 Dublin-III-VO auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Geschwister angewiesen ist. 2. Es liegen auch keine Gründe vor, die der Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG entgegenstehen, wobei das Bundesamt sowohl zielstaats- als auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote zu prüfen hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 9 m.w.Nachw.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 4 m.w.Nachw.) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zu verneinen, weil für den Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Spanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift besteht. Ebenso wenig droht dem Antragsteller eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK verstoßende Behandlung. Insbesondere ist eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach dem bisher (s.o., 1.) Gesagten nicht glaubhaft gemacht, zumal Asylsuchende in Spanien vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie Einheimische haben, was auch fachmedizinische und psychotherapeutische Behandlung einschließt (vgl. aida, Country Report: Spain, 2018 update, Stand: März 2019, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/spain, S. 64). Auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.