Urteil
34 K 16.16 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Angehörigen der Volksgruppe der Sahraui droht in den Flüchtlingslagern in der Nähe von Tindouf in Südalgerien grundsätzlich keine Verfolgung durch Vertreter der Frente Polisario und/oder der Exilregierung der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS). Lediglich exponierte Gegner der Frente Polisario bzw. der DARS können Repressionen durch deren Vertreter ausgesetzt sein.(Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angehörigen der Volksgruppe der Sahraui droht in den Flüchtlingslagern in der Nähe von Tindouf in Südalgerien grundsätzlich keine Verfolgung durch Vertreter der Frente Polisario und/oder der Exilregierung der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS). Lediglich exponierte Gegner der Frente Polisario bzw. der DARS können Repressionen durch deren Vertreter ausgesetzt sein.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Einzelrichterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die ordnungsgemäß geladene Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie wurde in der Ladung darauf hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1, 1. Hs. Asylgesetz – AsylG – erhoben. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf die Demokratische Arabische Republik Sahara (dazu 3.). Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden (dazu 4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Seite 559, 560) unter anderem, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer Gewalt gelten. „Akteure“, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG unter anderem der Staat (Nr. 1) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des vorverfolgt Ausgereisten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift resultiert aus einer bereits erlittenen flüchtlingsrelevanten Verfolgung der ernsthafte Hinweis darauf, dass der Betroffene im Falle der Rückkehr erneut eine entsprechende Verfolgung erleiden würde, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylbewerber erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Betroffenen Verfolgung mit Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris Rn. 8). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 32). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS), die sich auf südalgerischem Territorium befindet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist jeder Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9 und Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Die Einzelrichterin konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihm behauptete Fahnenflucht aus der sahrauischen Armee im April 2015 der Wahrheit entspricht. Selbst wenn man indes als wahr unterstellt, dass der Kläger seinen Angaben entsprechend aus der sahrauischen Armee desertiert ist, würden die dann zugrunde zu legenden Tatsachen nach der Überzeugung des Gerichts keine Verfolgungsgefahr im oben genannten Sinne begründen. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es sich bei dem Kläger um einen Sahraui handelt, der aus einem Flüchtlingslager in der Nähe der algerischen Stadt Tindouf stammt. Dieses algerische Gebiet gehört nicht zur Westsahara. Nach den dem Gericht vorliegenden, veröffentlichten Erkenntnissen stellt sich die Situation der Flüchtlingslager bei Tindouf, insbesondere vor dem historischen Hintergrund, wie folgt dar: 1884 besetzte Spanien die Westsahara und rief die Kolonie Spanisch-Sahara aus. Die UN-Generalversammlung verlangte ab 1965 von Spanien die Dekolonialisierung der Westsahara. 1973 wurde die sahrauische Frente popular para la Liberación de Saguia el Hamra y Rio de Oro – Frente Polisario – zur Befreiung der Westsahara gegründet und der bewaffnete Widerstand gegen die spanische Kolonialmacht begann. Am 20. November 1975 gab Spanien den Abzug aus der Westsahara bekannt. Unmittelbar darauf besetzte Marokko das südlich angrenzende Territorium der Westsahara. Die Eroberer vertrieben die dort lebenden Menschen. Unter dem Schutz der Frente Polisario sammelten sich die Flüchtlinge in der Wüste in dort errichteten Lagern. In den ersten Wochen des Jahres 1976 warf die marokkanische Luftwaffe Phosphor- und Napalmbomben über den Flüchtlingslagern ab. Im Februar 1976 rief die Frente Polisario die República Árabe Saharaui Democrática (Demokratische Arabische Republik Sahara – DARS) aus. Rund fünfzig Länder haben den Staat anerkannt. Bis Oktober 1976 waren 50.000 sahrauische Flüchtlinge in damals elf Lager in Algerien geflohen. Der marokkanische König Hassan II. ließ eine über 2.700 Kilometer lange Mauer in Form eines Sandwalls quer durch die Westsahara bauen. Im Westen liegen die rohstoffreichen von Marokko besetzten Gebiete sowie die fischreiche Atlantikküste. Östlich der Mauer liegt das von der Frente Polisario eroberte Wüstengebiet der Westsahara ohne nennenswerte Rohstoffe und Wasservorkommen. Sahrauische Flüchtlinge leben mithin zum Teil seit über 40 Jahren in einem der nunmehr fünf Flüchtlingslager in der Nähe der algerischen Stadt Tindouf. Die Namen der vier größeren Lager – Al Ayoun, Aousserd, Smara und Dakhla – sollen an die Städte in der Heimat in der Westsahara erinnern. Das kleinste Lager ist Boujdour (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Westsahara: Staatszugehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 10. August 2015, S. 1 f., 4 f. – eingereicht von der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016). An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen schon deshalb Zweifel, weil er beim Bundesamt widersprüchliche Angaben über seinen Herkunftsort gemacht hat. So hätte sein Vortrag, er habe vor seiner Ausreise im Stadtteil Bojador, in der Stadt Dakhla, gelebt und seine Familie halte sich noch in der Westsahara auf, den Schluss zugelassen, der Kläger sei aus dem marokkanisch besetzten Teil der Westsahara geflohen (vgl. Karte der Westsahara [MINURSO-Einsatzgebiet], United Nations: MINURSO, Map No. 3691 Rev. 73, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde). Hierzu passt, dass die bei der Asylantragstellung eingereichten Bilder (Bl. 24 f. d. AsylA) nach Angaben des Klägers zeigen, was die Marokkaner mit den Sahraui gemacht haben. Andererseits hat der Kläger das Leben seiner Familie in einem „Flüchtlingsheim“ angesprochen und vorgetragen, er sei bis zu seiner Flucht Soldat bei der Polisario gewesen. Die Vorlage einer Identifikationskarte und eines Reisepasses, die von der arabischen Republik Sahraui ausgestellt waren, sprachen für eine Herkunft des Klägers aus einem der Flüchtlingslager im südalgerischen Tindouf (vgl. SFH, a.a.O., S. 4 f.), wovon das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid auch ausgegangen ist. Zwar ist der von der Polisario eroberte schmale Streifen im Osten der Westsahara von Algerien aus zu erreichen und trägt der Kläger vor, dort als Soldat eingesetzt gewesen zu sein. Eindeutig gehören die Flüchtlingslager in Südalgerien jedoch nicht zur Westsahara, wie es der Kläger unter Inaugenscheinnahme der das Gebiet abbildenden MINURSO-Karte in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch angegeben hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls versäumt, der Behörde und dem erkennenden Gericht möglichst frühzeitig mitzuteilen, welche Herkunftsregion für die Beurteilung des von ihm geschilderten Verfolgungsschicksals tatsächlich maßgeblich ist. Zu dieser bis zuletzt bestehenden Unklarheit über seinen Herkunftsort fügt sich, dass sich der Kläger als vermeintlich sahrauischer Aktivist auch auf eine Verfolgungsgefahr durch marokkanische Behörden beruft, die jedoch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, in seinem Herkunftsland Algerien keinerlei Zugriff auf ihn haben. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal als von der Polisario desertierter Soldat spricht der oberflächliche, stereotype und teilweise widersprüchliche Vortrag des Klägers. Bereits in dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass Widersprüche bestehen, zwischen der angeblich fehlenden Schulbildung des Klägers und der Berufsangabe „veterinario“ (Tierarzt) in seinem Reisepass sowie der behaupteten langjährigen Armeezugehörigkeit, zu der wiederum nicht passt, dass der Kläger weder den eigenen, noch den Dienstrang seines Vorgesetzten benennen kann. Der Kläger hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht bemüht, diese Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen. Vielmehr leugnet er Widersprüche unter Verweis auf eine in den südalgerischen Flüchtlingslagern allgemein fehlende Schulbildung. Sein Vorbingen hat er zum Teil noch gesteigert, indem er im gerichtlichen Verfahren nunmehr behauptet, er sei im Alter von 15/16 Jahren zum Militärdienst eingezogen worden, während er nach seinen Angaben beim Bundesamt bei seiner Einziehung zumindest 18 Jahre alt gewesen sein müsste. Er schilderte die Lage in den Flüchtlingslagern in der mündlichen Verhandlung derart, dass alle männlichen Bewohner bereits im jugendlichen Alter und ohne jegliche Altersbegrenzung zum Kriegsdienst herangezogen und im Fall der Weigerung eingesperrt und von Vertretern der Polisario bestialisch gefoltert werden. Auf intensive Befragung seiner Prozessvertreterin gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, ihm drohe bei seiner Rückkehr von der Polisario gebrandmarkt zu werden. Dies sei früher der gängige Umgang mit Deserteuren gewesen. Dieser Vortrag ist so offenkundig übertrieben und ungereimt, dass er das Gegenteil der erforderlichen schlüssigen, nachprüfbaren Darlegung der Fluchtgründe ist. Er weicht auch in den Einzelheiten von früheren Angaben des Klägers ab. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe die Opfer solcher Behandlungen nicht gesehen. In der von seiner Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. August 2017 eingereichten psychologischen Stellungnahme des K ...e. V. vom 8. August 2017 wird demgegenüber ausgeführt, der Kläger habe berichtet, er habe gesehen, wie anderen Kameraden beim Militär mit Säure Wörter auf die Körper geschrieben worden seien. Er habe auch gesehen, wie sie Kollegen die Hände abgehackt hätten. Zu dem bereits aus sich heraus unglaubhaften Vortrag kommt hinzu, dass sich die dem Gericht vorliegenden, veröffentlichten Erkenntnisse zur Situation der Flüchtlingslager bei Tindouf auch nicht mit den Angaben des Klägers decken. Nach diesen Erkenntnissen stellt sich die Lage wie folgt dar: Die Vereinten Nationen vermittelten 1991 einen Waffenstillstand, der weiterhin hält. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Das Referendum ist bis heute nicht abgehalten worden. Mit der UN-Resolution 690 beschlossen die Vereinten Nationen am 26. April 1991 die Mission des Nations Unies pour l’organisation d’un référendum au Sahara occidental (MINURSO), die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara. Im Rahmen dieser Friedensmission in der Westsahara wurden 250 Blauhelmsoldaten entsandt, die innerhalb weniger Monate eine Volkszählung durchführen und ein Referendum vorbereiten sollten. Doch die Konfliktparteien waren und sind uneins darüber, wer überhaupt abstimmungsberechtigt ist (SFH, a.a.O., S. 2). Die Behörden der DARS und das Gastland Algerien schätzen, dass 165.000 sahrauische Flüchtlinge in den Lagern leben. Mit der Genehmigung der algerischen Behörden kontrollieren und verwalten die Frente Polisario die Flüchtlingslager und den Teil der Westsahara, der nicht von Marokko besetzt ist. Somit liegt die politische und administrative Organisation in den Flüchtlingslagern in den Händen altgedienter Aktivisten der Frente Polisario. Das administrative Zentrum der Lager ist Rabouni, wo die Ministerien der DARS, das Hauptspital und die Büros der internationalen Hilfs- und UN-Organisationen untergebracht sind (SFH, a.a.O., S. 4 f.). Die Frente Polisario sorgt auch für die Sicherheit in den Lagern. Sie hat den bewaffneten Flügel Ejercito de Liberación Popular Sahraui – ELPS – mit zwischen 6000 und 7000 Armeeangehörigen (SFH, a.a.O., S. 5). Es gibt lokale Parlamente und Bürgerkomitees, Polizei und Gerichtsbarkeit sowie staatlich regulierte Medien und ein Gefängnis (Amnesty International, Wo nur die Steine wachsen, August 2015, eingereicht von der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016). Auf Schulbildung haben die Sahrauis immer großen Wert gelegt, die Alphabetisierungsrate in den Flüchtlingslagern liegt bei 90% (AI, a.a.O.). Teilweise wird die Politik der Polisario kritisiert, die weiterhin auf Verhandlungen setzt, während inzwischen viele, vor allem junge Sahrauis den Krieg gegen Marokko als echte Option ansehen (AI, a.a.O.). Sahrauische Dissidenten berichten zwar über Menschenrechtsverletzungen und Folter. Human Rights Watch publizierte im Oktober 2014 jedoch einen Bericht zur Menschenrechtssituation in den Lagern und fand keine Beweise für Muster von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen. Gemäß Human Rights Watch lässt die Frente Polisario im Großen und Ganzen Kritik zu. In Einzelfällen seien Kritiker jedoch belästigt worden. Die Human Rights Watch Direktorin für den Nahen Osten und Nordafrika meint, dass einige Parteien die Situation gravierender einschätzen als diese gemäß Human Rights Watch sei (SFH, a.a.O., S. 5). Diesen Angaben entnimmt die Einzelrichterin, dass sich die Polisario im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht in einem permanenten bewaffneten Kampf mit Marokko um die Westsahara befand. Demzufolge gab es auch keine Generalmobilmachung mit einer Einziehung aller männlichen Bewohner der Flüchtlingscamps, die – nach den Schilderungen des Klägers – permanent als „Kanonenfutter“ verheizt wurden und im Fall ihrer Weigerung grauenhaften Folterungen ausgesetzt waren. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sich die Vertreter der Polisario bzw. der DARS um ein konsensuales Zusammenleben mit den Bewohnern in den Lagern zu bemühen. Es liegt auch auf der Hand, dass sie sich hierbei von einer Berufsarmee unterstützen lässt, die zahlenmäßig eher klein ist, aber aus überzeugten, loyalen Unterstützern der Exilregierung besteht. Zudem setzt die Polisario offenbar weiterhin auf eine politische Lösung des Westsaharakonflikts, während Rufe nach erneuten bewaffneten Auseinandersetzungen eher von den (einfachen) Bewohnern der Lager erhoben werden. Der Einzelrichterin liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die aus dem Jahr 2015 stammenden Erkenntnismittel heute nicht mehr aktuell wären. Es ist schließlich kaum vorstellbar, dass angesichts der Anwesenheit von Vertretern der Vereinten Nationen vor Ort, auch wenn sie keinen Auftrag zur Überwachung der Menschenrechte haben, in den Flüchtlingslagern in Algerien die von dem Kläger behaupteten Zustände herrschen. Auch aus der Presseberichterstattung ergeben sich schließlich keine Hinweise darauf, dass der Vortrag des Klägers zutreffend sein könnte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Angabe des Klägers zutrifft, er sei als einfacher Soldat aus der sahrauischen Armee desertiert, würde dies keine Gefahr der politischen Verfolgung begründen. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass den Kläger in diesem Fall zwar strafrechtliche Sanktionen durch die sahrauischen Behörden erwarten mögen. Diese sind jedoch nicht ohne weiteres als asylrelevante Verfolgungshandlungen einzustufen. Denn § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beschränkt die asylrelevante Strafverfolgung oder Bestrafung – ausdrücklich nur bei Verweigerung des Militärdienstes – auf Fälle akuter Konfliktlagen, bei denen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Raum stehen. Hiervon kann angesichts des fortdauernden Waffenstillstandes nicht ausgegangen werden. Eine Verfolgungsgefahr für den Kläger lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Verhältnissen betreffend Sahrauis in den südalgerischen Flüchtlingslagern in Tindouf herleiten. Den oben zitierten Erkenntnissen entnimmt die Einzelrichterin, dass lediglich exponierte Gegner der Polisario bzw. DARS – unter Umständen auch asylrelevanten – Repressionen durch deren Vertreter ausgesetzt sein können. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger aber nicht. Kann nach allem eine begründete Furcht des Klägers vor einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht festgestellt werden, ist es ohne Belang, ob der Kläger, etwa wegen der fehlenden Anerkennung der DARS durch die Bundesrepublik Deutschland, als staatenlos anzusehen ist, weil es auf die Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht ankommt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. In Betracht kommt hier nach dem Gesagten allenfalls ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Beeinträchtigungen, die sich möglicherweise aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland ergeben, sind jedoch grundsätzlich nicht an § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu messen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 32; s. a. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 – VG 34 K 197.16 A –, juris Rn. 54). Dem Kläger müsste – im Unterschied zur übrigen Bevölkerung des Herkunftslandes – eine notwendige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris Rn. 41). Dies ist hier nicht der Fall. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind schließlich ebenfalls nicht festzustellen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse vermag die Einzelrichterin auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass derzeit die Lebensverhältnisse in dem Flüchtlingslager Boujdour in Südalgerien von einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die es rechtfertigt, dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren. Dass die dortige Zivilbevölkerung durch die im Bereich des „Berm“ noch befindlichen Anti-Personen-Minen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Schaden an Leib oder Leben erleiden wird, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. United Nations Security Council, Report oft he Secretary-General on the situation concerning Western Sahara, 10. April 2015, S. 7 – eingereicht mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 2. Februar 2016; AI, a.a.O.) nicht ersichtlich. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit durch Akte von Gewalt verletzt oder getötet zu werden, setzt voraus, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit im maßgeblichen Gebiet ernsthaft individuell bedroht sind. b) Auch für Gefährdungen, die aus den schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lebensbedingungen folgen, bedarf es für die Gewährung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK der Feststellung eines hohen Schädigungsniveaus für den Kläger. Die Einzelrichterin verkennt nicht die schwierigen Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern. Aufgrund der abgelegenen Lage mitten in der Wüste, sind die Flüchtlinge seit Jahrzehnten auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Ernährungssituation ist trotzdem prekär. Die sichtbarsten Folgen der Unterernährung sind Anämie bei Frauen sowie Anämie und Unterentwicklung bei Kleinkindern (SFH, a.a.O., S. 5). Es kann jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger, ein erwachsener, körperlich gesunder Mann, dessen Familie in dem Flüchtlingslager Boujdour lebt, seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann. c) Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Der Kläger, der sich auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beruft, hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach §§ 15 AsylG, 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO jedenfalls substantiiert darlegen müssen, welche gesundheitliche Versorgung und welche konkreten Medikamente er für den Fall seiner Rückkehr benötigt, die in seinem Herkunftsland nicht erhältlich sind. Nur auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen festgestellt werden kann bzw. ob eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Medikamente zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 BvR 686/19 – juris Rn. 31). Dem genügen die von dem Kläger eingereichten Bescheinigungen nicht. Eines besonderen Hinweises des Gerichts bedurfte es insoweit nicht. Denn es ist regelmäßig Sache des Asylbewerbers, von sich aus alle für sein Begehren wesentlichen Tatsachen vorzutragen und insbesondere die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert darzulegen. Hierzu hatte der Kläger spätestens im Rahmen der mit der Ladung verfügten Auflage nach § 87b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend Gelegenheit. Davon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, er nehme keine Medikamente mehr ein. 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Insbesondere war Marokko nicht als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Die Einzelrichterin entnimmt den vorliegenden Erkenntnissen, dass lediglich exponierte Verfechter einer unabhängigen Westsahara – unter Umständen auch asylrelevanten – Repressionen durch den marokkanischen Staat ausgesetzt werden können (vgl. AI, a.a.O.). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger aber nicht. Auch das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris 1. Leitsatz und Rn. 71 f., wonach das Verbot nicht schon von Gesetzes wegen gilt) und seine Befristung lassen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4). Gründe, die die Entscheidung des Bundesamtes als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1981 geborene Kläger ist nach seinen Angaben Sahraui vom Stamm der Beni Doulaim. Er stellte am 29. Mai 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Hierbei gab er an, er sei am 19. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Er legte eine Identitätskarte der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS), ausgestellt am 16. Februar 2011, vor. In seiner Anhörung am 24. August 2015 in der Außenstelle Berlin des Bundesamtes führte der Kläger zunächst aus: Er habe bis zu seiner Ausreise aus der Westsahara im April 2015 im Stadtteil Bojador, in der Stadt Dakhla, gelebt. Dort befinde sich sein Elternhaus, in dem er mit seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester gelebt habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Familie halte sich noch in der Westsahara auf. Er habe niemals eine Schule besucht; im Krieg sei ein Schulbesuch nicht möglich. Er sei als Soldat bei der Polisario gewesen. Sein Wehrdienst habe im Prinzip von 1999 bis zu seiner Flucht im Jahr 2015 angedauert. Zu den Gründen für seinen Asylantrag gab der Kläger an: Zu Hause herrsche Krieg. Es gebe nichts zu essen. Seine Eltern hätten nur im Flüchtlingsheim gelebt. Er habe jeden Tag die Bombardierungen vor Augen. Es gebe tausende Minen. Er habe gesehen, wie sein Freund auf eine Mine getreten und schwer verletzt worden sei. Ihm, dem Kläger, sei glücklicherweise nichts passiert. Seitdem habe er nur noch flüchten wollen. Im April 2015 habe die Polisario einen neuen Krieg anfangen wollen. Schon sein Vater sei aber im Krieg getötet worden. Mit der Kriegsentscheidung und dem anstehenden Regierungswechsel sei für ihn die Gelegenheit zur Flucht gekommen. Seine Meinung habe er ohnehin nicht sagen dürfen. Er habe als einfacher Soldat Nachtüberwachungen an der Grenze leisten und Patrouillen absolvieren müssen. Dabei habe er auch eine Kalaschnikow getragen, die er nach dem Dienst wieder abgegeben habe. Die Fragen nach einer politischen Aktivität in der Westsahara, einer ernsthaften Erkrankung und einer Behandlung wegen psychischer Probleme verneinte der Kläger. Im Fall seiner Rückkehr in die Westsahara fürchte er Krieg und Minen, das harte Leben, Armut und Durst. Im Anschluss an seine Anhörung gelangte der Reisepass des Klägers, ausgestellt von der DARS am 17. Februar 2014, aus seiner früheren Flüchtlingsunterkunft in Bremen zur Außenstelle Berlin des Bundesamtes. Mit Bescheid vom 4. Januar 2016, dem Kläger zugestellt am 8. Januar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 1-3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung in sonstige afrikanische Staaten angedroht (Ziffer 5). Bei seiner Entscheidung ging das Bundesamt davon aus, dass der Kläger aus einem der auf südalgerischem Gebiet liegenden Flüchtlingslager der Sahrauis stammt. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das Bundesamt aus: Der Vortrag des Klägers sei insgesamt oberflächlich, nicht nachvollziehbar, teilweise widersprüchlich und daher insgesamt unglaubhaft. So stehe die Angabe des Klägers, wonach er nicht die Schule besucht habe, im krassen Widerspruch zu der Eintragung des Berufs des Tierarztes in seinem Reisepass. Die Bildungslosigkeit passe auch nicht zu der in den Flüchtlingslagern herrschenden allgemeinen Schulpflicht, der sich der Kläger, insbesondere bei der vorgetragenen Armeeangehörigkeit, nicht nachvollziehbar habe entziehen können. Auch habe der Kläger, der nach seinem Vortrag 16 Jahre der Armee angehört habe, weder den eigenen noch den Dienstrang seines Vorgesetzten benennen können. Hinzu komme, dass dem Kläger im Jahr 2011 eine Identitätskarte und 2014 ein Reisepass ausgestellt worden seien. Dies spreche eindeutig gegen eine Verfolgung durch die staatlichen Organe. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland auch kein ernsthafter Schaden. Zwar sei die Lage in den Flüchtlingslagern in Südalgerien für die Sahraui nach wie vor angespannt. Es sei jedoch weder etwas über willkürliche Übergriffe der Sicherheitsorgane noch über die Ausführung der Todesstrafe bekannt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der behaupteten Desertion. Schließlich habe der Kläger, ein erwachsener, gesunder Mann, keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Mit seiner am 20. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung lässt er ausführen: Er sei in einem der „südalgerischen Gebiete/Westsahara“ in einem Flüchtlingslager geboren. Sein Vater sei von Marokkanern getötet worden, als er, der Kläger, noch ein Kleinkind gewesen sei. Die näheren Umstände kenne er nicht genau. Man habe ihm immer gesagt, dass viele Menschen von den Marokkanern getötet worden seien und sein Vater sei einer von ihnen. Weder er, der Kläger, noch seine Geschwister seien zur Schule gegangen. Er sei Analphabet und habe einen Widerspruch hierzu in seinem Reisepass, wonach er Tierarzt sei, gar nicht erkennen können. Er könne sich nicht erklären, wie diese Information in seinen Pass gelangt sei. Als er 15/16 Jahre alt gewesen sei, sei er aus seinem Flüchtlingslager als Soldat eingezogen worden und habe an der Grenze zu Marokko, mit einer Kalaschnikow ausgestattet, auf Patrouille gehen müssen. Dies allerdings nicht mitten im Gefecht gegen die Marokkaner, sondern mit einer Gruppe als Aufpasser in der Organisation zur Versorgung der Kämpfer mit Nahrung und Wasser. Etwa vier Wochen vor seiner Flucht habe sich die Situation zugespitzt. Er, der Kläger, und weitere Personen aus seiner Gruppe hätten sich bereit machen sollen, um an die Grenze zu gehen und zu kämpfen. Da er nichts mehr zu verlieren gehabt habe, habe er sich zur Flucht entschlossen. Wegen dieser Desertion drohe ihm Verfolgung von sahrauischer Seite, weshalb es unerheblich sei, dass ihm zuvor Personalpapiere ausgestellt worden seien. Als vormaliger Soldat bei der Unabhängigkeitsbewegung der Westsahara gelte er als sahrauischer Aktivist, weshalb er im Fall seiner Rückkehr auch von den marokkanischen Behörden verfolgt würde. Schließlich sei er als staatenlos anzuerkennen. Der Kläger hat ein ärztliches Attest des Medizinischen Versorgungszentrums K ... vom 25. Januar 2016 vorgelegt, wonach er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Weiter hat er zwei Berichte der Ambulanz der Charité über seine jeweiligen Vorstellungen am 13. und am 27. April 2016 sowie eine psychologische Stellungnahme der M.Sc. Psychologin A ... von K ... e. V. vom 8. August 2017 eingereicht, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Januar 2016, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Weiter macht sie geltend, die von dem Kläger heraufbeschworene Verfolgungsgefahr durch marokkanische Behörden sei nicht real. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leide, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstelle. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Januar 2020 wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der den Kläger betreffenden Asylakten der Beklagten und der den Kläger betreffenden Ausländerakten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.