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Beschluss

34 L 334.19

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0127.34L334.19.00
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Leitsätze
1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können, und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss. (Rn.15) 2. Deutschen Staatsbürgern kann ein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Anspruch auf Verbringung in das Bundesgebiet zustehen. (Rn.17) 3. Die Schutzgewährung für Ausländer im Ausland dürfte in Konstellationen wie der vorliegenden vorrangig von dem Staat zu erbringen sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können, und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss. (Rn.15) 2. Deutschen Staatsbürgern kann ein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Anspruch auf Verbringung in das Bundesgebiet zustehen. (Rn.17) 3. Die Schutzgewährung für Ausländer im Ausland dürfte in Konstellationen wie der vorliegenden vorrangig von dem Staat zu erbringen sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. (Rn.29) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1. wurde am 10. Oktober 1998 in Tatvan (Türkei) geboren; die Antragsteller zu 2. bis 4. sind ihre Kinder, die nach den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im September 2015, März 2017 und Juni 2018 in Syrien geboren wurden. Bei dem Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. soll es sich nach den Angaben der Bevollmächtigten um Herrn M... handeln, der deutscher Staatsangehöriger sein soll. Eine wirksame Ehe soll nicht geschlossen worden sein; auch eine Vaterschaftsanerkennung liege nicht vor. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kindsvater sei nicht möglich, weil unbekannt sei, ob Herr M... noch lebe bzw. wo er sich aufhalte. Die Antragstellerin zu 1. war Ende 2011 in Deutschland eingebürgert worden. Bis zu ihrer im Jahr 2014 erfolgten Ausreise nach Syrien war sie bei ihren in Aschersleben lebenden Eltern A... und G... wohnhaft; Ende 2014 meldete ihr Vater sie als vermisst. Gegenwärtig halten sich die Antragsteller in dem bislang durch kurdische Sicherheitskräfte kontrollierten Flüchtlingslager Al-Hol im Bezirk Al-Hasake in Syrien in einem separierten Bereich für Ausländer (sog. Annex-Section) auf. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin soll gegen die Antragstellerin zu 1. im Zusammenhang mit ihrer Ausreise nach Syrien ein „Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB beim LKA ST“ geführt werden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 forderten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Ausstellung von Reisedokumenten und Einleitung von Maßnahmen auf, um die Antragsteller nach Deutschland „zurückzuholen“. Am 8. August 2019 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1. bis 4. konsularischen Schutz zu gewähren, namentlich a) diesen geeignete Rückreisedokumente auszustellen sowie b) sie unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin. II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.1), aber unbegründet (1.2). 1.1 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gilt auch für den Antrag der minderjährigen Antragsteller zu 2. bis 4. a. Nichts anderes ergibt sich zunächst aus dem Hinweis der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. August 2019 (dort S. 1), wonach unter anderem die Sorgerechtssituation bislang nicht geklärt sei. Nach bürgerlichem Recht nicht geschäftsfähige natürliche Personen werden im Verwaltungsrechtsstreit durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 62 Rn. 16). Das ist im Fall der Antragsteller zu 2. bis 4. - jedenfalls auch - die Antragstellerin zu 1.; greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihr tatsächlich nicht um die Mutter des Antragsteller zu 2. bis 4. handeln könnte, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Soweit der Hinweis zur Sorgerechtssituation darauf abzielen sollte, dass die wirksame Alleinvertretung der Antragsteller zu 2. bis 4. durch ihre Mutter in Frage stehen könnte, so ist ungewiss, ob der mutmaßliche Kindsvater, Herr M... überhaupt noch am Leben ist und das Sorgerecht innehat. Jedenfalls ist nach § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB bei Gefahr im Verzug jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Gefahr im Verzug liegt in einer Situation vor, die angesichts der zu erwartenden Gefährdung des Kindeswohls das Einholen einer Entscheidung des anderen Elternteils nicht mehr erlaubt, etwa, weil der andere Elternteil abwesend ist (vgl. Budzikiewicz, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 1629 Rn. 4). Hier gebietet das Kindeswohl die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes, ohne dass vorher eine Entscheidung des Vaters der Antragsteller zu 2. bis 4. eingeholt werden konnte (vgl. bereits die Beschlüsse der Kammer vom 21. Januar 2020 - VG 34 L 324.19 -, S. 3 f. d. amtl. Abdr., und vom 5. Dezember 2019 - VG 34 L 325.19 -, S. 2 f. d. amtl. Abdr.). b. Den Antragstellern zu 2. bis 4. kann auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht abgesprochen werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach allgemeinen Grundsätzen, die auch für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gelten, dann, wenn die Antragsteller ihr Ziel auf anderem Weg einfacher, schneller oder effizienter erreichen könnten, oder wenn sie ihr Ziel bereits erreicht haben, also ein Erfolg des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ihre Rechtsstellung nicht verbessern würde, der Antrag also gleichsam nutzlos wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Zwar hat die Antragsgegnerin erklärt, sie sei „bereit (…), aus humanitären Gründen die Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland zurückzuholen“ (vgl. Schriftsatz vom 18. November 2019, S. 10). Jedoch steht diese Bereitschaft zumindest unter der Einschränkung, dass die Antragstellerin zu 1. in Syrien verbleibt und der getrennten Verbringung ihrer Kinder nach Deutschland ausdrücklich zustimmt (vgl. ebd.). Die Antragsteller zu 2. bis 4. haben jedoch ein rechtlich schützenswertes Interesse gerade an einer gemeinsamen Einreise in das Bundesgebiet zusammen mit der Antragstellerin zu 1., ihrer Mutter (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 17). Dies schon deshalb, weil ihnen ansonsten eine Verletzung ihres Rechts auf Familie aus Art. 6 GG in Form eines Verstoßes gegen das Verbot der Trennung des Familienverbandes aus Mutter und minderjährigen (Klein-) Kindern droht (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 21. Januar 2020, a.a.O., S. 4, und vom 5. Dezember 2019, a.a.O., S. 4, sowie eingehend dazu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 30 m.w.Nachw.). Dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, hinsichtlich sämtlicher Antragsteller abzuhelfen, hat sie bisher nicht zu erkennen gegeben; vielmehr hat sie zuletzt vor allem zu der nach ihrer Ansicht verbesserten Sicherheits- und Gesundheitslage im Lager Al-Hol sowie zur Problematik der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragsteller ausgeführt (vgl. Schriftsätze vom 26. November 2019, vom 18. Dezember 2019 und vom 9. Januar 2020). 1.2 Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist jedoch unbegründet. Das von den Antragstellern verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zur Gewährung konsularischen Schutzes insbesondere durch Ausstellung von Reisedokumenten und Verbringung nach Deutschland zu verpflichten, stellt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können, und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019, a.a.O., Rn. 6 m.w.Nachw.). Abweichend von dem ansonsten geltenden Maßstab, wonach für die Bejahung des Anordnungsanspruchs lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), muss ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17, OVG 3 M 38.17 -, juris Rn. 1). Das Vorliegen der (erhöhten) Anforderungen an den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund ist vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen. Hiervon ausgehend, vermögen die Antragsteller mit ihrem Eilrechtsschutzersuchen in der Sache nicht durchzudringen. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des § 123 Abs. 1 VwGO nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 24) können die Antragsteller nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese ihnen entsprechend ihrem Begehren Reisedokumente ausstellt und sie gemeinsam nach Deutschland zurückholt bzw. verbringt. a. Die Kammer hat erstmals mit Beschluss vom 10. Juli 2019 - VG 34 L 245.19 - (NVwZ 2019, 1302) entschieden, dass deutschen Staatsbürgern, die sich im Lager Al-Hol befinden, verfassungsunmittelbar aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2) GG folgenden grundrechtlichen Schutzpflicht, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - BVerfG 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13), ein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Anspruch auf Verbringung in das Bundesgebiet zustehen kann. Dabei hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen, ob ein solcher Anspruch einer (volljährigen) Mutter, gegen die der Verdacht der „Anhängerschaft“ bei der ausländischen terroristischen Vereinigung des sog. „Islamischen Staates“ (IS) besteht, in ihrer eigenen Person auch unabhängig von ihren Kindern zukommen kann. Jedenfalls muss sich der Staat aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflicht schützend vor das Leben und die Gesundheit der Kinder selbst stellen, deren Leib und Leben durch die Zustände im Lager Al-Hol bedroht sind. In einem solchen Fall verdichtet sich das dem deutschen Staat bei der Wahrnehmung und Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflichten grundsätzlich eingeräumte weite Ermessen zu einer Pflicht zur Herbeiführung der Rückkehr der Kinder zusammen mit ihrer Mutter, wobei die Rückholung auch nicht etwa unmöglich erscheint. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde mit ausführlichem Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 - (juris) zurückgewiesen, wobei es ausdrücklich hervorgehoben hat, dass letztlich auch die Antragsgegnerin selbst den von der Kammer aus der grundrechtlichen Schutzpflicht hergeleiteten Verbringungsanspruch der Kinder dem Grunde nach nicht in Frage gestellt habe; im Gegenteil, habe die Antragsgegnerin wiederholt ihre Bereitschaft erklärt und bekräftigt, die im dortigen Fall betroffenen Kinder nach Deutschland zurückzuholen (vgl. ebd., Rn. 22). Im Schrifttum ist der Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2019 auf Zuspruch gestoßen (vgl. Schwander, Die Pflicht zur Rückholung Deutscher aus dem vormaligen IS-Gebiet, NVwZ 2019, 1260). Die Kammer selbst hat ihre Entscheidung in ähnlich gelagerten Fällen mittlerweile wiederholt bekräftigt (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2020 - VG 34 L 325.19 -, vom 5. Dezember 2019 - VG 34 L 325.19 -, und vom 9. August 2019 - VG 34 L 322.19 -). b. Der vorliegende Fall weist gegenüber den bisher von der Kammer entschiedenen Fällen allerdings die Besonderheit auf, dass sich die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 1. Zweifeln ausgesetzt sieht. Diese Zweifel würden sich nach der bisherigen Rechtsprechungslinie der Kammer zwar dann nicht notgedrungen auf den Anspruch der Antragsteller auswirken, wenn zumindest die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu 2. bis 4. in einer Weise als gesichert angesehen werden könnte, die hier die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Weil aus Sicht der Kammer aber auch für die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit besteht, kann dem Begehren der Antragsteller auf der Grundlage der bislang ergangenen Entscheidungen der Kammer betreffend die Rückholung bzw. Verbringung von Personen aus Syrien nicht ohne Weiteres entsprochen werden. Jedenfalls unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls können die Antragsteller gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2) GG die begehrte Schutzgewährung durch den deutschen Staat auch nicht unabhängig davon verlangen, ob es sich bei ihnen um deutsche Staatsbürger handelt. Im Übrigen vermag die Kammer auch sonst keine Rechtsgrundlage zu erkennen, die dem Begehren der Antragsteller losgelöst von der Frage ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zum Erfolg verhelfen könnten. Im Einzelnen: aa. Nach dem derzeitigen Stand der Akten vermag die Kammer nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. deutsche Staatsangehörige ist. Zwar kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin zu 1. aufgrund ihrer Ende 2011 erfolgten Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem früheren Zeitpunkt besessen hat. Indes kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1. deshalb auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch um eine deutsche Staatsbürgerin handelt, auch wenn dafür zumindest eine gewisse, womöglich sogar überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 294 ZPO) sprechen mag. Die Kammer hat die Beteiligten bereits mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass sich auf Seite 101 der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ein Telefonvermerk findet, demzufolge die Schwester der Antragstellerin zu 1. am 4. April 2019 bei der Antragsgegnerin angerufen und nachgefragt habe, ob eine „doppelte StA (DEU + evtl. TUR) Hindernis sei für Rückkehr nach DEU“. Diese Nachfrage ist aus Sicht der Kammer durchaus geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob die Antragstellerin zu 1. nach wie vor tatsächlich noch deutsche Staatsbürgerin ist. Da eine türkische Staatsangehörigkeit damit zumindest im Raum steht, könnte es sich nämlich auch so verhalten, dass die Antragstellerin zu 1. zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein noch türkische Staatsbürgerin ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. November 2019 (dort S. 2) insoweit darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1. ihre 2011 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG nachträglich wieder verloren haben könnte, indem sie nach ihrer Einbürgerung erneut die türkische Staatsangehörigkeit angenommen hat. Nach § 25 Abs. 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 StAG die Entlassung beantragt werden könnte (Satz 1). Der Verlust tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat (Satz 2). Dabei könnte die Antragstellerin zu 2. bei dem erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit möglicherweise sogar in dem Glauben gewesen sein, dass ihre deutsche Staatsangehörigkeit unberührt bleibt, also in Unkenntnis der Regelung in § 25 Abs. 1 StAG gehandelt haben. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hiergegen eingewandt haben, die Einbürgerung der Antragstellerin zu 1. sei unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt (vgl. Schriftsatz vom 23. Dezember 2019, S. 1), fehlt es hierzu an jedweden Belegen und Erkenntnissen. Zwar liegt es auch nach Auffassung der Kammer letztlich zumindest im Bereich des Möglichen, wenn nicht des Wahrscheinlichen, dass die Antragstellerin zu 1. seit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit deutsche und türkische Staatsbürgerin ist, und dass sich hieran bis heute nichts geändert hat. Angesichts der hohen Hürden für eine Vorwegnahme der Hauptsache ist es der Kammer aber verwehrt, ihrer Entscheidung diesen Sachverhalt ohne Weiteres zugrunde zu legen. Dabei gibt die Kammer auch zu bedenken, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1. offenkundig nicht um eine sog. Ius soli-Deutsche handelt, die die deutsche Staatsangehörigkeit neben der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG bereits mit ihrer Geburt erworben hat (und für die nach Vollendung des 21. Lebensjahres die sog. Optionspflicht aus § 29 StAG einschlägig sein kann). Ebenso wenig dürfte ihre Einbürgerung unter Hinnahme der türkischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Sonderregelung in § 40b StAG erfolgt sein (auf die § 29 StAG ebenfalls anwendbar ist). Sollte die Antragstellerin zu 1. demgegenüber etwa in Anwendung der Regelung in § 10 StAG eingebürgert worden sein, wofür manches sprechen dürfte, so ist Voraussetzung für eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift grundsätzlich, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Allerdings sind hiervon wiederum Ausnahmen möglich; sie richten sich nach § 12 StAG (vgl. dazu näher etwa Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 12 Rn. 1ff.). Die Antragsteller haben zu den näheren Umständen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragstellerin zu 1. nicht weiter vorgetragen. So ist insbesondere unklar, ob die 2011 erfolgte Einbürgerung der Antragstellerin zu 1. seinerzeit tatsächlich auf der Grundlage von § 10 StAG und unter Absehen von der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG erfolgt ist. Mehr noch, ist die Annahme der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, die Einbürgerung sei unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgt, letztlich durch nichts unterlegt. Vielmehr handelt es sich bislang lediglich um eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit - nochmals - zwar eine gewisse Plausibilität sprechen mag, die aber den Anforderungen an die prozessualen Mitwirkungspflichten der Antragsteller im hiesigen, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gerecht wird (vgl. allgemein zu den Mitwirkungspflichten der Antragsteller bei der Tatsachenfeststellung im Verfahren des § 123 VwGO Dombert, in: Finkelnburg/ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 316 ff.; dort Rn. 318 ff. auch zum Verhältnis zwischen Glaubhaftmachung und Untersuchungsgrundsatz). Wegen dieser Mitwirkungspflichten verfängt hier im Übrigen auch nicht der Einwand der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, die Aufforderung der Antragsgegnerin aus dem Schreiben vom 16. August 2019, eine Negativbescheinigung seitens der türkischen Behörden einzuholen, sei der „Versuch, die Beweislast umzukehren“ (vgl. Schriftsatz vom 27. November 2019). Der Einwand verkennt, dass es den Antragstellern obliegt, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit dem erforderlichen Grad an hoher Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem sind die Antragsteller bis zuletzt nicht nachgekommen. bb. Wie sich zwanglos aus dem zuvor Gesagten ergibt, kann auch die deutsche Staatsangehörigkeit der nach den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im September 2015, März 2017 und Juni 2018 in Syrien geboren Antragsteller zu 2. bis 4. nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden: Denn könnte die Antragstellerin zu 1. ihre deutsche Staatsangehörigkeit letztlich zu irgendeinem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach 2011 wieder verloren haben, so kann es auch nicht als hoch wahrscheinlich angesehen werden, dass die im Ausland geborenen Antragsteller zu 2. bis 4. durch ihre Geburt abgeleitet von der Antragstellerin zu 1. (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben. Bestenfalls mag hierfür wiederum eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bejaht werden können. Auch eine durch den Kindsvater vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit dürfte ausscheiden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG). cc. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen nach ihrer Auffassung auch im Ausland aufhältige Personen, bei denen es sich nicht um deutsche Staatsbürger handelt, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2) GG Schutz vom deutschen Staat verlangen können, sofern sie an Leib und Leben bedroht sind. Dafür, dass ein solcher Schutzanspruch ausländischer Personen jedenfalls nicht von vornherein und schlechterdings ausgeschlossen ist, könnte einerseits allerdings immerhin angeführt werden, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerade kein sog. Deutschen-Grundrecht ist. Andererseits liegt auf der Hand, dass es über die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2) GG nicht zu einer ausufernden Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin in sämtlichen Fällen kommen kann, in denen Ausländer im Ausland existenziellen Gefahren ausgesetzt sind. So finden sich denn etwa auch in der bereits seit Langem nicht nur im deutschen Verfassungsrecht, sondern auch zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), zu den Menschenrechtsinstrumenten des universellen Völkerrechts (z.B. den beiden VN-Menschenrechtspakten von 1966) sowie zur Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) geführten Diskussion um die sog. extraterritoriale Anwendung der Grund- und Menschenrechte zum Teil Ansätze, die danach differenzieren, welche Dimension (Funktion) der Grundrechte betroffen ist: Während im Bereich der Abwehrdimension die Grundrechte auch außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes anwendbar sein sollen, soll bei positiven Verpflichtungen zu verlangen sein, dass die begünstigen Personen einen ausreichenden Anknüpfungspunkt zum Grundrechtsverpflichteten besitzen, der etwa in der Unions- bzw. Staatsbürgerschaft liegen kann (so zu Art. 51 GRCh etwa Jarass, GRCh, 3. Aufl. 2016, Art. 51 Rn. 39; vgl. eingehend zu der angesprochenen Diskussion unlängst z.B. Schwandner, Extraterritoriale Wirkungen von Grundrechten im Mehrebenensystem, 2018). Für die Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes in räumlicher Hinsicht verweist das Bundesverfassungsgericht im Ausgangspunkt zwar auf Art. 1 Abs. 3 GG, der eine umfassende Bindung von Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte vorsieht. Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht, dass sich allein hieraus noch keine abschließende Festlegung der räumlichen Geltungsreichweite der Grundrechte ergibt. Im Übrigen entnimmt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch das Grundgesetz - ggf. auch unter Berücksichtigung des Völkerrechts - Raum lässt für Differenzierungen bei der Beantwortung der Frage, wie weit der Grundrechtsschutz bei Sachverhalten mit Auslandsbezug reicht (vgl. zum Vorstehenden für Art. 10 GG nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerfG 1 BvR 2226/94 -, juris Rn. 175 ff. = NJW 2000, 55; zur verfassungsrechtlichen Diskussion grundlegend schon Hofmann, Grundrechte und grenzüberschreitende Sachverhalte, 1994). Vorliegend ruft die Kammer zunächst nochmals in Erinnerung, dass es jedenfalls ausgehend von ihrer bisherigen Rechtsprechung primär um einen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2) GG folgenden (mutmaßlichen) Schutzanspruch der minderjährigen Antragsteller zu 2. bis 4. geht. Das erscheint der Kammer deshalb nicht unwesentlich, weil die Antragsteller zu 2. bis 4., nicht nur womöglich keine deutschen Staatsbürger sind (was für die hier anzustellende Prüfung unterstellt werden muss); vielmehr haben sie auch sonst keinen unmittelbaren Bezug zu Deutschland, weil sie in Syrien geboren wurden und dort auch ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht haben. Aber auch wenn man auf die Antragstellerin zu 1. abstellen wollte oder müsste, so war diese zwar 2011 in Deutschland eingebürgert worden, hat das Bundesgebiet immerhin aber bereits vor mehr als fünf Jahren verlassen. Unterstellt, die Antragstellerin zu 1. hat ihre 2011 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich wieder verloren, so könnte daher auch bei ihr zweifelhaft erscheinen, ob (noch) ein ausreichender Anknüpfungspunkt zum deutschen Staat besteht (wobei noch hinzukommt, dass die Antragstellerin zu 1. auch in der Türkei geboren wurde). Entscheidend erscheint der Kammer letztlich aber, dass die Schutzgewährung für Ausländer im Ausland in Konstellationen wie der vorliegenden vorrangig von dem Staat zu erbringen sein dürfte, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (hier also mutmaßlich der Türkei). Ein Schutzanspruch gegenüber Deutschland kann allenfalls subsidiär zum Tragen kommen, wenn der betreffende Staat nicht willens oder in der Lage ist, trotz existenzieller Gefahren die notwendige Hilfe zu leisten. Dafür spricht hier auch, dass die Antragsteller in einem ersten Schritt auf die Ausstellung von Reisedokumenten angewiesen sind, womit sich womöglich ein Eingriff in die Souveränität der Türkei verbinden könnte, die auch die Passhoheit - als Ausfluss der Personalhoheit - umfasst (vgl. für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - BVerwG 1 B 1/11 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 4 Bf 207/11.Z -, juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2012 - VG 35 K 438.10 -, juris Rn. 61). Die Antragsteller haben jedoch nicht vorgetragen, dass sie sich erfolglos an den türkischen Staat mit der Bitte gewandt haben, sie auf türkisches Territorium zu verbringen. Dazu bestand aus ihrer Sicht auch keine Veranlassung, weil sind nach ihrer Auffassung - zumindest auch (Antragstellerin zu 1.) - deutsche Staatsbürger sind (was auch nach Ansicht der Kammer durchaus im Bereich des Möglichen liegt, aber eben nicht hoch wahrscheinlich ist; s.o.). dd. Schließlich sind für die Kammer auch keine sonstigen verfassungs-, unions- oder völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen ersichtlich, aus denen sich unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls ein subjektives Recht der Antragsteller - den Mangel der deutschen Staatsangehörigkeit unterstellt - gegen den deutschen Staat auf Rückholung bzw. Verbringung in das Bundesgebiet ergeben könnte. Insbesondere auch völkerrechtlich erscheint der Kammer eine solch weitreichende Verantwortlichkeit für fremde Staatsangehörige fernliegend. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Diskussion um sog. humanitäre Visa, mittels derer sich ausländische Schutzsuchende die Möglichkeit verschaffen wollen, einen Asylantrag im Staat der Erteilungsbehörde zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2017 - Rs. C-638/16 PPU -, juris = NVwZ 2017, 611 m. Anm. Endres de Oliveira; für das zu dieser Problematik derzeit vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren z.B. Schmalz, Will the ECtHR Shake up the European Asylum System?, abrufbar unter: ; dies, Der Staat gegen seine Richter: Eindrücke von der EGMR-Verhandlung im Fall M.N., abrufbar unter: ). Die Problematik der humanitären Visa scheint der Kammer schon deshalb nicht vergleichbar mit der vorliegenden Fallgestaltung, weil hier mit dem geltend gemachten Verbringungsanspruch nach Deutschland eine positive Verpflichtung in Rede steht, die sehr viel weiter reicht als eine Visumerteilung. Im Übrigen ist auch insoweit zu bedenken, dass in Fällen wie dem der Antragsteller mit dem Staat der Staatsangehörigkeit der betreffenden Ausländer grundsätzlich ein - auch völkerrechtlich - vorrangig verantwortlicher Staat zur Verfügung steht und zudem womöglich völkerrechtswidrige Eingriffe in dessen Souveränität vermieden werden müssen (s.o.). Auch darin besteht ein wesentlicher Unterschied zu den Konstellationen der humanitären Visa, in denen in der Regel gerade Schutz vor dem eigenen Staat gesucht wird. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer hat dabei für jeden der vier Antragsteller in der Hauptsache den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro angesetzt, der angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für das Eilverfahren nicht zu reduzieren war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 51, und vom 11. September 2019 - OVG 10 L 24.19 -, S. 3 f. d. amtl. Abdr. m.w.Nachw.).