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Urteil

34 K 537.17 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0917.VG34K537.17A.00
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Leitsätze
1. Die von der kuwaitischen Politik der Diskriminierung und Vertreibung betroffenen Bidun stellen flüchtlingsrechtlich eine soziale Gruppe dar. 2. Ist das Leben der Betroffenen im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts grundlegend entwertet und wird ihnen die Existenzberechtigung als solche abgesprochen, liegt ein Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung vor. Dies ist bei unregistrierten bzw. undokumentierten Bidun aus Kuwait jedenfalls dann zu bejahen, wenn diese Maßnahmen gegen sie selbst gerichtet sind.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2017 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 23. Juni 2020 verpflichtet, den Klägern zu 1. bis 7. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Weiter wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2020 verpflichtet, den Kläger zu 8. als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der kuwaitischen Politik der Diskriminierung und Vertreibung betroffenen Bidun stellen flüchtlingsrechtlich eine soziale Gruppe dar. 2. Ist das Leben der Betroffenen im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts grundlegend entwertet und wird ihnen die Existenzberechtigung als solche abgesprochen, liegt ein Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung vor. Dies ist bei unregistrierten bzw. undokumentierten Bidun aus Kuwait jedenfalls dann zu bejahen, wenn diese Maßnahmen gegen sie selbst gerichtet sind. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2017 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 23. Juni 2020 verpflichtet, den Klägern zu 1. bis 7. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Weiter wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2020 verpflichtet, den Kläger zu 8. als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Einzelrichterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beklagte war in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat jeweils bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig und auch begründet. Die angegriffenen Bescheide des Bundesamtes vom 1. Februar 2017 in der Fassung vom 26. Juni 2020 und vom 28. Februar 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), der Kläger zu 8. auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (2.), womit auch die weiteren Entscheidungen in den angefochtenen Bescheiden (3.) ihrer Grundlage entbehren (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1a) Der Klageantrag der Kläger zu 1. bis 7. ist entgegen seinem protokollierten Wortlaut dahin zu verstehen, dass – wie tenoriert – die vollständige und nicht nur teilweise Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2017 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 23. Juni 2020 begehrt wird. Der protokollierte Antrag beruht auf der Empfehlung der erkennenden Einzelrichterin, die hierbei nicht beachtet hat, dass die Kläger ihren Asylantrag im behördlichen Verfahren von vornherein auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt hatten, so dass die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes keine Feststellung zur Asylberechtigung der Kläger zu 1. bis 7. enthält. Hiervon zu unterscheiden ist der Umstand, dass die Kläger zu 1. bis 7. ihren ursprünglichen Klageantrag auch auf die Anerkennung als Asylberechtigte erstreckt hatten und insoweit die Klage zurückgenommen haben. b) Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu 1. steht zunächst nicht entgegen, dass er sich nach seiner Ausreise aus Kuwait im Dezember 2014 bis zu seiner Weiterreise nach Deutschland im Dezember 2015 etwa ein Jahr in der Türkei aufgehalten hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag gemäß § 13 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Nach § 27 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 1. ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 13). In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. L 180 S. 60) – Asylverfahrens-RL – entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Asylverfahrens-RL an einen „ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C- 585.16 – Rn. 140). Der Kläger zu 1. kann nicht auf die Türkei als sicheren Drittstaat verwiesen werden. Unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Asylverfahrens-RL vorliegen, ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Türkei verpflichtet hätte, den Kläger zu 1. wieder aufzunehmen, nachdem er das Land verlassen hatte, um internationalen Schutz in Deutschland zu beantragen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 143). c) Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) unter anderem, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG). aa) Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung u. a. folgende Handlungen gelten: Gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). bb) Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Das Verhalten des betreffenden Akteurs (vgl. § 3c AsylG) muss im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines gesetzlich als Verfolgungsgrund anerkannten Merkmals selbst zielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 15). Das Verfolgungsmerkmal muss dabei gemäß § 3 Abs. 2 AsylG nicht tatsächlich vorliegen. cc) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19, 32). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die Gründe, die dagegen sprechen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist zwar unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche – widerlegliche – Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. dd) Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seiner Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. ee) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis der Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss danach die gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Herkunfts-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die glaubhafte Darlegung, wodurch allerdings das Gericht nicht einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). d) Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Klägern droht im Falle der Rückkehr nach Kuwait mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. (1) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei den Klägern um unregistrierte Staatenlose handelt, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in Kuwait hatten bzw. der 2019 in Berlin geborene Kläger zu 8., an der Staatenlosigkeit seiner Eltern teilhat. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Angaben der Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, den von ihnen vorgelegten Dokumenten, dem Schreiben des M...vom 26. Mai 2020 sowie auf den vorliegenden Erkenntnissen. (a) Daraus ergibt sich zunächst die Staatenlosigkeit der Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG. (aa) Die Kläger zu 1. und 2. haben in ihren zeitgleichen Anhörungen vor dem Bundesamt übereinstimmend angegeben, dass sie staatenlos sind und ebenso wie bereits ihre Eltern und Großeltern aus Kuwait stammen. Ihre Herkunft aus Kuwait haben die Kläger durch die Vorlage von Ablichtungen der Geburtsurkunde des Klägers zu 1. und einer kuwaitischen Schulbescheinigung belegt. Weiter haben die Kläger zu 1. und 2. in ihren behördlichen Anhörungen plausibel dargetan, dass sie aufgrund ihrer Staatenlosigkeit nicht über weitere kuwaitische Personaldokumente, etwa über Personalausweise und Reisepässe, verfügen. Im gerichtlichen Verfahren haben die Kläger ein Foto der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1. vorgelegt, die 1969 ausgestellt wurde und keine Eintragungen zur Staatsangehörigkeit enthält. Zur Staatsangehörigkeit der Großmutter des Klägers zu 1. wurde ebenfalls keine Eintragung vorgenommen. Als Geburtsort des Vaters des Klägers zu 1. ist „Al Badiya“ (deutsch: die Wüste, vgl. Wikipedia, Erläuterung zur Herkunft des Begriffs „Beduine“ als Wüstenbewohner) vermerkt, weil – so die Kläger – die Familienangehörigen als Nomaden in der Wüste lebten. Ferner haben die Kläger eine Meldebescheinigung der Mutter des Klägers zu 1. von 1986 eingereicht, in der als Staatsangehörigkeit „keine kuweitische Staatsangehörige“ angegeben ist. Schließlich haben die Kläger noch ein Dokument des kuwaitischen Innenministeriums vom 9. Februar 1981 vorgelegt, worin als aktuelle Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1. „ohne“ vermerkt ist. Die Väter der Kläger zu 1. und 2. sind Brüder, die nach Angaben der Kläger Beduinen waren, die mit ihren Tieren zu Wasserstellen herumzogen. Aufgrund derselben Abstammung ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, die Klägerin zu 2. nicht als Staatenlose anzusehen. Dass der kuwaitische Staat die Kläger nicht als seine Staatsangehörigen betrachtet, ergibt sich zudem aus zwei Erklärungen, die sich in der den Kläger zu 3. betreffenden Ausländerakte des Landesamtes für Einwanderung befinden. Darin berichtet ein Mitarbeiter des G...e.V., dass er den Kläger zu 3. am 3. Juli 2019 zur kuwaitischen Botschaft in Berlin begleitete, um diesen bei seiner Passbeschaffung zu unterstützen. In einem Gespräch habe ein Konsulatsmitarbeiter gesagt, dass er nichts für den Kläger zu 3. tun könne. Ohne Original eines kuwaitischen Passes oder einer Passkopie mit einem Stempel des kuwaitischen Außenministeriums könne seine Identität nicht festgestellt werden. Es werde dem Kläger zu 3. kein Pass ausgestellt und die Botschaft gebe keine schriftliche Erklärung oder Stellungnahme ab. Ohne geklärte Identität könne man den Kläger auch nicht für staatenlos erklären (a.a.O. S.76). Ein Mitarbeiter der B...bestätigt unter dem 23. August 2019, dass der Kläger zu 1. in seinem Beisein in der Zeit vom 24. Juni 2019 bis zum 2. August 2019 insgesamt fünf Briefe mit der Bitte um Herausgabe von Ausweispapieren für ihn, seine Ehefrau und den erwachsenen Sohn – den Kläger zu 3. – an die kuwaitische Botschaft geschrieben, jedoch nie eine Antwort erhalten hat (a.a.O. S. 77). Die Zugehörigkeit der Kläger zur Gruppe der Staatenlosen (Bidun) aus Kuwait wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt (bb) Die Hintergründe für die Staatenlosigkeit der Personengruppe, der die Kläger angehören, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen folgende: Die Bevölkerung Kuwaits im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts bestand aus niedergelassenen Bürgern, die innerhalb der Mauern von Kuwait-Stadt lebten, und Beduinen oder nomadischen Stämmen, die in den umgebenden Territorien lebten und häufig die Grenzen zwischen den heutigen Golfstaaten überquerten. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts lebten ca. 50.000 Menschen in Kuwait-Stadt. Nach der Entdeckung des Erdöls in den 1930er Jahren expandierte die Stadt beträchtlich, als Beduinen anfingen sich dort niederzulassen (UK Home Office, Country Information and Guidance, Kuwait:Bidoons, 28. Juli 2016, S. 9). Bidun (kurz für „Bidoon jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Nationalität“ bedeutet) sind eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, die zur Zeit der Unabhängigkeit des Landes am 19. Juli 1961 oder kurz danach nicht als Staatsbürger aufgenommen wurden (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – im Folgenden: BFA -, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Kuwait – Bidoun, Ausweisdokumente, Einreise, 30. April 2019, S. 3 unter Hinweis auf den Bericht der internationalen Menschenrechtsorganisation Minority Rights Group International – MRG – vom Dezember 2017: Minorities and indigenous peoples in Kuwait – Bidoon, https://minorityrights.org/minorities(bidoon/). Nach der Verabschiedung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1959 versuchten die kuwaitischen Behörden, alle Einwohner Kuwaits zu registrieren und die für die Staatsangehörigkeit Berechtigten zu ermitteln. Viele Beduinen – mit diesem Begriff, der nicht mit dem der Bidun verwechselt werden darf, wird hier eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region bezeichnet – haben jedoch entweder nichts über die Nationalstaatsbewegung erfahren oder es versäumt, ihre Ansprüche registrieren zu lassen. Einige konnten weder lesen noch schreiben, und diejenigen, die keine schriftlichen Aufzeichnungen führten, hatten besondere Schwierigkeiten nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen gemäß dem neuen Staatsangehörigenrecht erfüllten (UK Home Office, a.a.O.; Human Rights Watch, Prisoners of he Past: Kuwaiti Bidun and the Burden of Statelessness, 13. Juni 2011, S. 11; BFA, a.a.O., S. 8). Gemäß Art. 1 des Nationalitätsgesetzes von 1959 musste schriftlich belegt werden, dass die Familie ihren festen Wohnsitz auf kuwaitischem Gebiet vor 1920 kontinuierlich inne hatte (UK Home Office, a.a.O., S. 13; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration – im Folgenden: SEM – Notiz Kuwait – Bidun, 9. Juli 2019, S. 5 Fußn. 5). Bei anderen Beduinen wiederum spielten stammespolitische Gründe eine Rolle, dass sie nicht als kuwaitische Staatsangehörige anerkannt wurden (SEM, a.a.O., unter Hinweis – Fußn. 6 – auf Carnegie Middle East Center, Beirut. The Politics of Kuwait’s Bidoon Issue, 20. Oktober 2017. https://carnegie-mec.org/sada/73492). Hierzu passt, dass die Kläger angegeben haben, die Eltern der Kläger zu 1. und 2. seien als Bidun registriert gewesen, ihre Einbürgerungsanträge für sich und ihre Kinder seien allerdings nie beschieden worden. In den ersten etwa 25 Jahren nach der Staatsgründung waren Bidun von der Notwendigkeit einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sponsors befreit. Sie wurden als Bidun bezeichnet, als legale Einwohner ohne Nationalität betrachtet und in einer rechtlichen Grauzone als Beduinen bzw. Stammesangehörige toleriert. Sie hatten größtenteils dieselben Rechte auf Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung und andere Sozialleistungen wie kuwaitische Staatsangehörige (SEM, a.a.O., S. 5 m.w.Nachw. in Fußn. 13). Im Kontext der islamischen Revolution im Iran, des ersten Golfkrieges und zunehmender ethnisch-religiöser Konflikte in der Region verschärfte sich Kuwaits Sicherheitspolitik. Damit einhergehend verschlechterte sich die rechtliche Situation der Bidun ab Mitte der 1980er Jahre zunehmend: 1986 wurde das Nationalitätengesetz von 1959 geändert. Es klassierte die Bidun nun als „illegale Einwohner“. Damit wurde ihnen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen oder zu sozialen Einrichtungen und das Recht auf eine reguläre Anstellung entzogen. Die Situation spitzte sich mit dem zweiten Golfkrieg und dem Einmarsch irakischer Truppen unter Saddam Hussein 1990 sowie der Annexion Kuwaits als 19. irakische Provinz weiter zu. Die Bidun, von denen zahlreiche zum damaligen Zeitpunkt noch in der kuwaitischen Armee dienten, wurden kollektiv der Kooperation beschuldigt und als Sicherheitsrisiko eingestuft. Etwa die Hälfte der Bidun in Kuwait floh während des Krieges und jenen, die nach Kriegsende zurückkehren wollten, wurde die Einreise verweigert (SEM, a.a.O., S. 6; UK Home Office, a.a.O., S. 11). Die Argumentation der kuwaitischen Regierung war, dass die Bidun in Wahrheit Staatsbürger anderer Staaten sind, die ihre Dokumente vernichtet haben, um sich als Bidun auszugeben und so die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Dieses Misstrauen ist der Grund, weshalb Kuwait die Bidun nicht als nach internationalem Recht „staatenlos“ anerkennt (SEM, a.a.O.; UK Home Office, S. 10; vgl. auch den Bericht eines Mitarbeiters des G...e.V. über einen Besuch der kuwaitischen Botschaft mit dem Kläger zu 3., AuslA S. 76, bereits oben zu (a). (b) Die Kläger sind nicht nur staatenlos im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2b) AsylG, sondern gehören darüber hinaus auch zu den sog. undokumentierten bzw. unregistrierten Bidun. (aa) Für die Registrierung und Einbürgerung von Bidun und die Verwaltung sie betreffender Angelegenheiten wurde in Kuwait erstmals 1993 eine eigene Behörde (das Central Committee to Resolve the Status of Illegal Residents) geschaffen, die bis März 1996 tätig war. Gefolgt wurde diese Behörde 1996 vom Executive Committee for Illegal Residents‘ Affairs (ECIR). Die derzeit zuständige Behörde wurde im November 2010 mit einem königlichen Dekret gegründet und heißt Central System for Remedying Illegal Residents‘ Status oder kurz Central System. Mit der Gründung des Central System 2010 wurden die insgesamt rund 106.000 bei der Vorgängerbehörde registrierten Bidun in drei Gruppen unterteilt. Entsprechend qualifizieren sich ca. 34.000 gemäß dem Gesetz aus dem Jahr 2000 für die Einbürgerung, 42.000 sind irakische Staatsangehörige und weitere 26.000 sind anderer „bekannter Herkunft“. Den zwei letzteren Gruppen wurden drei Jahre eingeräumt, um ihren Status zu berichtigen, bevor sie ausgeschafft würden. Weitere 4.000 sind mit unbekanntem Status registriert, und etwa 12.000 illegale Einwohner sind beim Executive Committee überhaupt nicht registriert und haben keine Akte anlegen lassen (SEM, a.a.O., S. 7; UK Home Office, a.a.O., S. 10; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kuwait: Ausstellung von sogenannten Sicherheitskarten (…) für Bidun etc. vom 3. April 2019, S. 2, https://www.ecoi.net/de/dokument/2005718.html; Human Rights Watch, Report on the Human Rights Watch Report and Response to its Questions and Inquiiries (of the Kuwaiti Government), S. 5, undated, https://www.hrw.org/; UK Home Office, a.a.O., S. 12). Das entscheidende Dokument, das Bidun zur Identifizierung dient, sie als registrierte Bidun ausweist, ihnen als illegale Einwohner einen Sonderstatus einräumt und gewisse Rechte verschafft, ist die reference card/review card (bitaqat muraja’a). Wer sich beim Executive Committee zwischen 1996 und 2000 als Bidun registrieren ließ und sich damit automatisch auch für die Einbürgerung bewarb, erhielt eine reference card. Die Karten heißen seit 2000 security card (hawiya amniya), wobei die Informationen zur Bezeichnung der Karte widersprüchlich sind. Es scheint, als wäre reference card die offizielle Bezeichnung und green card eine informelle Bezeichnung für die von 1996 bis 2000 ausgestellten, security card eine informelle Bezeichnung für die ab 2000 ausgestellten Karten (SEM, a.a.O., S. 9; UK Home Office, a.a.O., S. 5, 25). Hierbei ist davon auszugehen, dass Bidun, die sich zwischen 1996 und 2000 nicht haben registrieren lassen und somit keine „Sicherheitskarten“ erhalten haben, undokumentierte Bidun sind (BFA, a.a.O., S. 7; UK Home Office, a.a.O., S. 6 unter Hinweis auf Upper Tribunal, NM (documented/undocumented Bidoon: risk) Kuwait CG [2013] UKUT 356 (IAC) Rn. 33). Seit dem Jahr 2000 ist keine neue Registrierung mehr möglich (SEM, a.a.O., S. 3). Verlängerungen der nur befristet gültigen „security cards“ werden nur unter Vorlage der vorhergehenden Karten und von Dokumenten, die die Registrierung der Bidun bzw. ihrer Vorfahren in der Volkszählung von 1965 bzw. ihren Aufenthalt in Kuwait vor dieser Zeit beweisen, vorgenommen (Upper tribunal, NM, a.a.O.). Nicht registrierte Bidun haben nach den vorliegenden Erkenntnissen in Kuwait keine Rechte; sie haben keinen Zugang zu einer legalen Anstellung oder staatlichen Dienstleistungen (SEM, a.a.O., S. 14). Undokumentierten Bidun werden die Rechte auf medizinische Versorgung, Unterkunft, Ausstellung von Dokumenten, Bildung und Erwerb eines Führerscheins verweigert (UK Home Office, a.a.O. S. 6). (bb) Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, warum er neben seiner Geburtsurkunde und einer Schulbescheinigung über keine weiteren kuwaitischen Personaldokumente verfügt und insbesondere nicht im Besitz einer Referenz- oder Sicherheitskarte ist. Er hat hierzu ohne Zögern, zusammenhängend, in freiem Sachvortrag und mithin glaubhaft angegeben, dass es im Jahr 1965 eine Art Blockade bzw. Umzingelung der Stadt Kuwait gegeben habe. Er wisse dies aus Erzählungen seines Vaters. Sein Vater sei Viehzüchter gewesen, wie auch bereits sein Großvater. Aufgrund der Blockade habe sein Vater nicht an der Volkszählung von 1965 teilnehmen können und deshalb auch keinen Nachweis über die Volkszählung bekommen. Im Jahr 1996 hätten sie dann bei der Behörde vorgesprochen, um sich registrieren zu lassen. Die Voraussetzung für die Anlage einer Personenstandsakte sei jedoch die Vorlage eines Nachweises über die Volkszählung von 1965 gewesen. Dass er diesen Volkszählungsnachweis nicht habe vorlegen können, sei der wesentliche Grund gewesen, weshalb er in Kuwait ohne Papiere geblieben sei. Die hervorragende Bedeutung des Besitzes von Volkszählungspapieren aus dem Jahr 1965 für die spätere Ausstellung von Referenzkarten an Bidun in Kuwait wird auch in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen unterstrichen (BFA, a.a.O., S. 4; ACCORD, a.a.O., S. 2, 4; UK Home Office, a.a.O., S. 14; vgl. auch Upper Tribunal, NM, a.a.O., Rn.33). Für den Status der Kläger als unregistrierte Bidun sprechen auch ihre übrigen glaubhaften Angaben, wonach die Kläger zu 1. und 2. weder über eine Heiratsurkunde, noch über Geburtsurkunden für ihre in Kuwait geborenen Kinder verfügen. Zwar hat die Klägerin zu 2. ihre in Kuwait geborenen Kinder in einem öffentlichen Krankenhaus zur Welt gebracht. Dies ist für den Personenkreis der unregistrierten Bidun in Kuwait grundsätzlich ungewöhnlich (BFA, a.a.O., S. 12). Die Kläger haben dies jedoch plausibel durch die besonderen Umstände der Geburten, jeweils durch Kaiserschnitt, und vor allem damit erklärt, dass eine Verwandte der Klägerin zu 2. in diesem Krankenhaus arbeitete, die die kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzt. Nur mit deren Unterstützung erhielt die Klägerin zu 2. Zugang zu der Krankenhausbehandlung. Weiter haben die Kläger zu 1. und 2. übereinstimmend angegeben, dass ihre Kinder in Kuwait keinen Zugang zu staatlicher Bildung hatten. Der Kläger zu 1. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung substantiiert ausgeführt, dass er versucht habe, seine Kinder einschulen zu lassen. Die Einschulung sei jeweils abgelehnt worden, weil er keine Unterlagen habe vorlegen können. So komme man immer wieder auf das Jahr 1965 und den fehlenden Volkszählungsnachweis zurück. Dadurch sei die Grundlage für alles gelegt worden. Der Kläger zu 1. hat sodann eindrucksvoll geschildert, dass seine Kinder alternativ zur staatlichen Bildung aufgrund der Privatinitiative der Familie zumindest am Unterricht in einer Moschee teilnahmen, wo sie Arabisch schreiben und lesen lernten sowie Mathematik-Unterricht erhielten. Auch hat der Kläger zu 1. die unzureichende ärztliche und medizinische Versorgung seiner Familie in Kuwait angesprochen. Schließlich hat der Kläger zu 1. noch zu seinen stark eingeschränkten Berufswahl- und Berufsausübungsmöglichkeiten ausgeführt. Zu Berufen, bei denen die Vorlage von Personenstandsdokumenten erforderlich ist, hatte der Kläger zu 1. von vornherein keinen Zugang. Auch die von ihm ausgeübten Berufstätigkeiten als Gemüse- und Tierhändler seien ihm nicht erlaubt gewesen, weshalb auch die Möglichkeit zahlreicher Schikanen durch Dritte bestanden habe. Die Klägerin zu 2. hat die Angaben ihres Ehemannes bestätigt. Schließlich bescheinigt M..., der Gründer und Direktor der Nichtregierungsorganisation des Kuwaiti Bedoons Movement in seinem Schreiben vom 26. Mai 2020, dass es sich nach seiner Einschätzung bei dem Kläger zu 1. um einen undokumentierten Bidun aus Kuwait handelt. Herr A..., der selbst als Bidun aus Kuwait stammt, im Jahr 2000 als Flüchtling nach Groß-Britannien kam, dort im Jahr 2004 ein unbefristetes Bleiberecht erhielt und 2005 britischer Staatsbürger wurde, stützt seine Beurteilung auf ein ausführliches Interview mit dem Kläger zu 1. Hierbei stellte er fest, dass der Kläger zu 1. aus demselben Herkunftsort wie er kommt, wo Bidun leben, und er, Herr A..., mit einem der Brüder des Klägers zu 1. zur Schule gegangen ist, und er den Stamm kennt, zu dem der Kläger zu 1. gehört. Herr A...führt im Einklang mit den vorliegenden Erkenntnissen und den Angaben des Klägers zu 1. aus, dass viele undokumentierte Bidun aus der Sahara (Wüste) stammen, wo sie entweder als Schafhirten oder Viehzüchter lebten. Aus diesem Personenkreis stammen die Vorverfahren des Klägers zu 1. Anhaltspunkte dafür, an der Echtheit des Schreibens und an seinem Wahrheitsgehalt zu zweifeln, bestehen insbesondere angesichts der Referenzen des Herrn A..., der u.a. als Experte im „electronic immigration network“ genannt wird, nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Immigration Liaison Manager für die Golfstaaten der britischen Botschaft, wonach es in der Praxis keine nicht registrierten Bidun gebe (SEM, a.a.O., S. 13), dahin zu relativieren, dass es, wie es weiter heißt, keine Gründe gibt, sich als Bidun nicht registrieren zu lassen, gerade weil es so schwierig ist, unter diesen Bedingungen im Land zu leben (a.a.O. S. 14). Die Existenz undokumentierter bzw. unregistrierter Bidun in Kuwait entspricht den oben zitierten Erkenntnissen und der Rechtsprechung des UK Upper Tribunal (vgl. NM, a.a.O.) sowie des Schwedischen Migration Court vom 13. Juli 2011 – UM 1238-11 – S. 2 f. (https://www.asylumlawdatabase.eu/en/case-law/sweden-migration-court-13-july-2011-um-1238-11). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich die Kläger zu 1. und 2. in den Jahren 1996 und 1997 um eine Registrierung bemüht, diese jedoch nicht erhalten haben. Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin zu 2. bessere Voraussetzungen für eine Registrierung bestanden haben könnten, sind angesichts derselben Abstammung der Ehepartner nicht vorhanden. (c) Kuwait ist als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts aller Kläger anzusehen. Hat ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr grundsätzlich auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Für den Staatenlosen tritt an die Stelle des Staats der Staatsangehörigkeit das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 – juris Rn. 36). Der gewöhnliche Aufenthalt setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten (BVerwG, a.a.O., Rn. 31; Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 – juris Rn. 16). Nach diesem Maßstab hat der Kläger zu 1., der sich nach seiner Ausreise aus Kuwait etwa ein Jahr in der Türkei aufgehalten hat, bevor er mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist ist, seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Türkei gehabt. Der Kläger zu 1. hat in der Türkei nicht seinen Lebensmittelpunkt gefunden, sondern dort nur vorübergehend verweilt, weil er auf das Eintreffen seiner Familie aus Kuwait vor der Weiterreise gewartet hat. Abgesehen davon, ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, wonach die türkischen Behörden die Beendigung seines dortigen Aufenthalts eingeleitet hatten und er sich dem habe nur durch Verstecken entziehen können, nicht von seinem gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei auszugehen. Für den in Berlin geborenen Kläger zu 8., der die Staatenlosigkeit seiner Eltern teilt, ist nicht die Bundesrepublik Deutschland als Asylland das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Vielmehr ist auch für ihn Kuwait als Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen, nämlich das Land, in das er hypothetisch mit seinen Eltern zurückkehren würde. (2) Die Kläger wären im Fall ihrer Rückkehr nach Kuwait mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, der Kläger zu 1. zudem wegen seiner politischen Überzeugung, ausgesetzt. (a) Die verschiedenen Maßnahmen, denen die Kläger zu 1. bis 7. in ihrem Herkunftsland ausgesetzt waren, sind jedenfalls in ihrer Gesamtschau als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren. (aa) Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann nicht nur in Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit bestehen. Auch Verletzungen anderer Schutz- und Freiheitsrechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfolgung erfüllen. Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 – juris Rn. 18). In einer Ausbürgerung aus asylerheblichen Gründen kann eine flüchtlingsrelevante Verfolgung liegen (BVerwG, a.a.O., Rn. 16). Eine Ausbürgerung der Kläger ist jedoch mangels kuwaitischer Staatsangehörigkeit nicht gegeben, so dass hier nicht von einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG auszugehen ist. Die Tatbestandsalternative des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglicht hingegen in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG aufgeführt sind. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 36 f. unter Hinweis auf das Verständnis vom UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention). In die Kumulationsbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen, z. B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existentielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen, einbezogen werden. In ihrer Kumulation stellen die vom kuwaitischen Staat gegenüber den Klägern als unregistrierte Bidun bewusst und gezielt verursachten Nachteile einen Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung dar, wie sie vom Flüchtlingsbegriff vorausgesetzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG). Über bloße für sich genommene unerhebliche Diskriminierungen gehen solche Folgen weit hinaus, da sie das Leben der Betroffenen grundlegend entwerten. Den Klägern wird ihre Existenzberechtigung als solche abgesprochen. Die grundlegende Verweigerung jeglicher Dokumentation durch den kuwaitischen Staat, etwa durch die Ausstellung von Heirats- und Geburtsurkunden bzw. sonstiger Personaldokumente für die Kläger, die Verhinderung des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Berufswahl und Berufsausübung sowie zur Begründung von Eigentum grenzt die staatenlosen Kläger massiv aus der staatlich verfassten Friedensordnung ihres Herkunftslandes aus, zwingt sie in die Illegalität und verletzt das grundlegende Menschenrecht auf Teilhabe an dieser gemeinschaftlichen Friedensordnung und auf Anerkennung als Rechtsperson (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 12. März 2014 – A 6 K 1868/12 – juris Rn. 34 f. zu den unter Verstoß gegen die chinesische Ein-Kind-Politik geborenen Kindern). Eine solche komplette Ausgrenzung durch die staatlichen Behörden ihres Herkunftslandes, wie sie von den Klägern berichtet wird, stellt einen Verfolgungseingriff von ausreichender menschenrechtsverletzender Intensität dar. Dem entspricht die Rechtsprechung in zwei europäischen Staaten, wonach unregistrierte Bidun unter extrem schwierigen Bedingungen leben, systematisch diskriminiert werden, wobei die Einschränkungen ihnen gegenüber so schwerwiegend sind, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (UK Upper Tribunal NM, a.a.O. Rn. 100, 101; Sweden – Migration Court, a.a.O.). Auch einzelne dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse gehen davon aus, dass die Einschränkungen gegenüber unregistrierten Bidun so schwerwiegend sind, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (UK Home Office, a.a.O., S. 5; BFA, a.a.O., S. 6). (bb) Für den Kläger zu 1. bestand darüber hinaus wegen seiner Schattenexistenz als unregistrierter Bidun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er wegen der falschen Verdächtigung der Demonstrationsteilnahme und des Aufrufs dazu, ohne gerichtliche Verurteilung in Polizeiarrest genommen würde (vgl. Sweden – Migration Court, a.a.O.). Obwohl Strafverfolgung und Bestrafung grundsätzlich ein legitimes Recht des Staates darstellen, um Rechtsverletzungen zu ahnden und die soziale Ordnung zu erhalten, ist hier anzunehmen, dass es sich um eine diskriminierende Strafverfolgung und Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG gehandelt hätte. Denn sowohl der zugrundeliegende Straftatbestand als auch die Durchsetzung in der Praxis dienen gerade dazu, ein Aufbegehren der Bidun zu unterdrücken und diese Gruppe gegenüber der kuwaitischen Bevölkerung zu schwächen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2018 – VG 34 K 527.16 A – UA S. 9). (cc) Die ausweglose Existenz nicht registrierter Bidun in Kuwait wird auch durch den Selbstmord eines Verwandten der Klägerin zu 2. Im Jahr 2019, über den die BBC News in einem YouTube-Beitrag berichten, verdeutlicht. Das Gericht lässt allerdings ausdrücklich offen, ob undokumentierte Bidun in Kuwait einer Gruppenverfolgung durch den kuwaitischen Staat ausgesetzt sind. Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass auch die Lebensverhältnisse dieses Personenkreises durchaus verschieden sein können (SEM, a.a.O., S. 8). Im konkreten Fall, in dem die Kläger glaubhaft die Situation der Rechtlosigkeit, die für sie mit ihrem Status verbunden ist, geschildert haben, sind die Anforderungen an das Vorliegen staatlicher Verfolgungsmaßnahmen erfüllt. (b) Waren die Kläger zu 1. bis 7. mithin vor ihrer Ausreise aus Kuwait Verfolgungshandlungen ausgesetzt, ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei ihrer Rückkehr bzw. der erstmaligen Einreise des Klägers zu 8. in das Herkunftsland nicht mehr Fall sein sollte. (c) Die Verfolgungsmaßnahmen in Form der kompletten Rechtlosstellung und des drohenden Polizeiarrests des Klägers zu 1. knüpfen auch an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale der Kläger an. (aa) Die Bidun sind in Kuwait eine bestimmte soziale Gruppe (vgl. UK Asylum and Immigration Tribunal – BA and others (bedoon-statelessness-risk of persecution) Kuwait CG [2004] UKIAT 00256, Rn. 89), die einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein hat. Die Bidun haben in Kuwait eine deutlich abgrenzbare Identität, da sie von der sie umgebenden kuwaitischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 4a) und b). Ihr gemeinsamer unveränderbarer Hintergrund seit der Staatsgründung war, dass sie potentielle Staatsangehörige waren und als solche Kuwaitis ohne Staatsangehörigkeit. Die Bidun wurden in Kuwait als besondere Gruppe mit eigenem Rechtsstatus behandelt. Sie waren keine Staatsangehörigen und hatten kein Wahlrecht. Sie wurden allerdings auch nicht wie Ausländer und auch nicht als Staatenlose betrachtet. Die Verfolgungsmaßnahmen, die im Jahr 1986 begannen und sich seitdem verschärft haben, betrafen die Bidun als bereits existierende soziale Gruppe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 54/19 – juris Rn. 8). (bb) Bei dem Kläger zu 1. knüpft die ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zudem an seiner vermeintlichen politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG) an. e) Eine interne Schutzmöglichkeit besteht für die Kläger in ihrem Herkunftsland angesichts der landesweiten staatlichen Verfolgung nicht. 2. Damit sind für den in Berlin geborenen Kläger zu 8., der seinen Asylantrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt hat, auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Asylanerkennung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG erfüllt. 3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. Abschiebungsverbote festzustellen, bedurfte es aufgrund des Erfolges der jeweiligen Hauptanträge nicht. Auf die allgemeinen Anfechtungsanträge der Kläger, die auf Aufhebung der gesamten Bescheide zielen (vgl. oben 1a), ist jedoch zunächst jeweils die Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes aufzuheben, weil die Bescheide insoweit rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn ihnen droht nach den vorstehenden Ausführungen im Gebiet ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Ebenso waren die Feststellungen des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohungen aufzuheben, deren Rechtswidrigkeit aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung als Asylberechtigter folgt, vgl. § 31 Abs. 5 AsylG bzw. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt wiederum die Rechtswidrigkeit der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die daher ebenfalls jeweils aufzuheben ist (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2016 – AN 14 K 15.50546 – juris Rn. 39 f.). III. Soweit die Kläger zu 1. bis 7. die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind unregistrierte Bidun aus Kuwait. Der 1978 geborene Kläger zu 1. verließ Kuwait am 7. Dezember 2014 mit Hilfe eines Schleppers und gefälschter Ausweispapiere in Richtung Istanbul, wo er sich anschließend ein Jahr aufhielt, bis seine 1980 geborene Ehefrau und seine in Kuwait geborenen Kinder, die Kläger zu 2. bis 7., im Dezember 2015 auf die gleiche Weise in die Türkei gelangten. Gemeinsam reisten die Kläger zu 1. bis 7. auf dem Landweg am 29. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 6. Juni 2016 förmlich Asyl beantragten, wobei sie ihre Anträge auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten. Der Kläger zu 8. wurde im Jahr 2019 in Berlin geboren; ein Asylantrag wurde für ihn gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt erachtet. Der Kläger zu 1. machte in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. Juni 2016 zu den Gründen für seinen Asylantrag geltend: Er habe Probleme mit der Polizei gehabt, weil drei Kuwaitis behauptet hätten, er habe an einer Demonstration am 18. Februar 2014 teilgenommen und auch andere von der Teilnahme überzeugt. Die Polizei habe bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt, der versucht habe, ihn in Schutz zu nehmen. Auch bei ihm zu Hause habe die Polizei zweimal in seiner Abwesenheit nach ihm gefragt. Er könne wegen solcher Anschuldigungen in Haft genommen werden und bis zu 15 Jahren in Haft bleiben. Deshalb sei er lieber geflohen. Auch nach seiner Ausreise sei die Polizei noch zweimal bei ihm zu Hause gewesen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, verhaftet oder getötet zu werden. Abgesehen davon hätten er und seine Familie als Staatenlose keinen Anspruch auf Bildung; die medizinische Betreuung sei miserabel. Er könne zwar heiraten, bekomme aber keine Heiratsurkunde. Er könne kein Haus kaufen, sondern nur mieten. Sie hätten keine Rechte, dürften nicht reisen und bekämen nicht die Arbeit, die sie wollten. Seine Kinder dürften nicht zur Schule gehen. Die Klägerin zu 2. führte bei ihrer Anhörung am selben Tag zu ihrem Verfolgungsschicksal aus: Keines ihrer Kinder habe in Kuwait eine Schule besucht. Sie hätten keine Geburtsurkunden für ihre Kinder und auch selbst keine Heiratsurkunde. Ihr Mann sei von der Polizei gesucht worden. Er sei von drei Kuwaitern angezeigt worden, weil er angeblich an Demonstrationen teilgenommen habe. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017, den Klägern zugestellt am 6. Februar 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 7. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Hiergegen haben die Kläger zu 1. bis 7. am 13. Februar 2017 Klage erhoben. Unter dem 20. Februar 2020 begründete der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger den Asylantrag des Klägers zu 8. wie folgt: Seinem Vater drohe Verfolgung wegen einer unterstellten politischen Einstellung sowie ein ernsthafter Schaden. Im Rahmen von Sippenhaft sei auch der Kläger zu 8. bedroht. Jedenfalls würden ihm im Fall der Inhaftierung seines Vaters die Lebensgrundlagen fehlen. Es drohe ihm eine unmenschliche Behandlung, da er nicht die grundlegenden menschlichen Bedürfnisse befriedigen können. Diese Umstände seien auf den kuwaitischen Staat als Akteur zurückzuführen. Dieser Staat versuche zielgerichtet die Bidun aus dem Land zu treiben und ihre Lebensgrundlagen zu zerstören. Um dies zu erreichen solle der Vater des Klägers zu 8. inhaftiert werden. Interner Schutz sei angesichts der Größe der Familie und der Diskriminierungen der Bidun durch den kuwaitischen Staat nicht gegeben. Mit Bescheid vom 28. Februar 2020, zugestellt am 4. März 2020, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 8. als einfach unbegründet ab. Hiergegen hat der Kläger zu 8. am 6. März 2020 Klage zum Aktenzeichen VG 34 K 114/20 A erhoben. Nachdem die Kläger zu 1. bis 7. mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juni 2020 die Klage im Wesentlichen mit der Lage der nicht registrierten Bidun in Kuwait begründet und auf das Fehlen von Täuschungshandlungen hingewiesen haben, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 mitgeteilt, dass sie an ihrer Entscheidung, die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 7. als offensichtlich unbegründet abzulehnen nicht mehr festhält. Die Beklagte änderte den Bescheid vom 1. Februar 2017 mit Bescheid vom 23. Juni 2020 entsprechend ab, indem sie das Begehren der Kläger zu 1. bis 7. auf Zuerkennung internationalen Schutzes nunmehr als einfach unbegründet ablehnte. Die Kläger haben ein Schreiben des M..., dem Gründer und Direktor des Kuwaiti Bedoons Movement, vom 26. Mai 2020 eingereicht, worin dieser auf der Grundlage eines von ihm mit dem Kläger zu 1. geführten Interviews bescheinigt, dass es sich nach seiner Einschätzung bei dem Kläger zu 1. um einen unregistrierten Bidun aus Kuwait handelt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 sind die Verfahren VG 34 K 537/17 A und VG 34 K 114/20 A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Kläger beantragen, nachdem die Kläger zu 1. bis 7. in der mündlichen Verhandlung den bei Klageerhebung gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, a) für die Kläger zu 1. bis 7., die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2017 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 23. Juni 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen; b) für den Kläger zu 8., die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Soweit der Kläger zu 1. angebe, ungerechtfertigt beschuldigt worden zu sein, an einer Demonstration teilgenommen zu haben und deshalb von der Polizei gesucht worden sei, erreichten die vorgetragenen Maßnahmen nicht die für Verfolgungshandlungen erforderliche Intensität. Eine diskriminierende Strafverfolgung und Bestrafung könne nicht per se bei jedem Angehörigen der Bidun angenommen werden. Bidun würden in Kuwait zwar benachteiligt, jedoch nicht durch bewusste staatliche Maßnahmen diskriminiert. Ergänzend bezieht sich die Beklagte auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. Juni 2020 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 hat die Einzelrichterin den Klägern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. informatorisch angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2020 wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der die Kläger betreffenden Asylakten der Beklagten und der die Kläger betreffenden Ausländerakten sowie auf die in das Verfahren durch das Gericht und die Beteiligten eingeführten Erkenntnisse verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.