Beschluss
34 L 410/23 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0312.34L410.23A.00
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Leitsätze
1. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag in einem nationalen Erstverfahren einfach unbegründet ab, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung rechtswidrig.(Rn.15)
2. Die systematische und die unionsrechtliche Auslegung schließen die Anwendbarkeit von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in dieser Fallgestaltung aus. Die ergänzende Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abschließend geregelt. Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) regelt den generellen Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen gegen asylrechtliche Entscheidungen.(Rn.19)
(Rn.22)
3. Eine in Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) genannte Durchbrechung des Suspensiveffektes liegt bei einer einfach unbegründeten Ablehnung eines Asylerstantrages nicht vor. Zudem führt die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu einer vollziehbaren Rückkehrentscheidung, bevor die Ausreisefrist zu laufen beginnt. Diese in sich widersprüchlichen Regelungen sind mit dem Grundsatz eines wirksamen Rechtsbehelfes (Gnandi-Rechtsprechung) nicht zu vereinbaren.(Rn.23)
(Rn.27)
4. Aus dem Umstand, dass das Bundesamt die Vollziehung der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in einigen Fallkonstellationen aussetzen kann, lässt sich kein Umkehrschluss dergestalt ziehen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Asylerstverfahren zulässig ist.(Rn.28)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 411/23 A) gegen den Bescheid vom 3. November 2023 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag in einem nationalen Erstverfahren einfach unbegründet ab, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung rechtswidrig.(Rn.15) 2. Die systematische und die unionsrechtliche Auslegung schließen die Anwendbarkeit von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in dieser Fallgestaltung aus. Die ergänzende Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abschließend geregelt. Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) regelt den generellen Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen gegen asylrechtliche Entscheidungen.(Rn.19) (Rn.22) 3. Eine in Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) genannte Durchbrechung des Suspensiveffektes liegt bei einer einfach unbegründeten Ablehnung eines Asylerstantrages nicht vor. Zudem führt die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu einer vollziehbaren Rückkehrentscheidung, bevor die Ausreisefrist zu laufen beginnt. Diese in sich widersprüchlichen Regelungen sind mit dem Grundsatz eines wirksamen Rechtsbehelfes (Gnandi-Rechtsprechung) nicht zu vereinbaren.(Rn.23) (Rn.27) 4. Aus dem Umstand, dass das Bundesamt die Vollziehung der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in einigen Fallkonstellationen aussetzen kann, lässt sich kein Umkehrschluss dergestalt ziehen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Asylerstverfahren zulässig ist.(Rn.28) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 411/23 A) gegen den Bescheid vom 3. November 2023 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller mit palästinensischer Volkszugehörigkeit und vorherigem Aufenthalt im Libanon begehrt in einem Asylerstverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der Antragsteller verließ im September 2017 den Libanon und reiste über Spanien nach Deutschland ein. Er stellte am 25. September 2017 in Deutschland einen Asylantrag und wurde am 28. September 2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung am Verwaltungsgericht Dresden, der mit Beschluss vom 1. November 2017 (6...) zurückgewiesen wurde. Die Klage wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (6...) abgewiesen. Mit Bescheid vom 3. November 2023 lehnte das Bundesamt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), der Asylberechtigung (Ziffer 2) sowie des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorliegen. Des Weiteren forderte es den Antragsteller auf, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 54 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 7). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht vorlägen. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei die Teilnahme des Antragstellers an zahlreichen Demonstrationen des international agierenden palästinensische Gefangenenunterstützungsnetzwerk „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ („Samidoun“) sowie der Gruppierung „Bewegung des Alternativen Revolutionären Palästinensischen Pfads“ („Masarbadil“) zu berücksichtigen, bei denen es wiederholend zu israelfeindlichen und antisemitischen Äußerungen gekommen sei und teilweise Polizeivollzugskräfte angegriffen worden seien. Die sofortige Vollziehung des Bescheides sei anzuordnen, da der Antragsteller aktiv diese Gruppierungen unterstütze und bei einer Interessenabwägung die für den Sofortvollzug sprechenden Interessen der Allgemeinheit das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiege. Der Bescheid wurde dem früheren Vertreter des Antragstellers am 7. November 2023 zugestellt. Mit Prozesserklärung vom 21. Dezember 2023 hat die Antragsgegnerin den Dublin-Bescheid vom 5. Oktober 2017 aufgehoben. Der Antragsteller hat am 13. November 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er ist der Ansicht, dass die behördlich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht im Rahmen eines Asylerstverfahrens möglich sei. Hiergegen sprächen bereits systematische Gründe. Die Antragsgegnerin habe eine mit einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet vergleichbare Konstellation geschaffen, jedoch den Asylantrag nur als einfach unbegründet abgelehnt. Das Asylgesetz sei diesbezüglich als spezialgesetzliche Regelung abschließend. Zudem liege auch ein Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus europäischem Recht vor; dieses sähe abschließende Regelungen für Rechtsbehelfe ohne aufschiebende Wirkung vor. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Eine Vorlage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union werde angeregt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 411/23 A) gegen den Bescheid vom 3. November 2023 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Sie ist der Ansicht, dass die sofortige Vollziehung auch im Rahmen eines Asylerstverfahrens möglich und mit Unionsrecht vereinbar sei. II. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet die Kammer, nachdem die originär zuständige Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 9. Januar 2024 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) übertragen hat. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung, denn das Bundesamt hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 7 des Bescheides vom 3. November 2023 die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung des Bescheides vom 3. November 2023 angeordnet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist er nicht fristgebunden. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen, ist begründet. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits aus der nicht erfolgten Anhörung ergebe, ist dies unzutreffend. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung um keinen Verwaltungsakt handelt und die formalrechtlichen Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO abschließend geregelt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juni 1990 – 10 S 797/90 –, juris Rn. 4). Inwieweit insbesondere das in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genannte Begründungserfordernis ausreichend gewahrt wurde, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten des Antragstellers aus. Das Gericht hat das private Aussetzungsinteresse und das öffentliche Vollzugsinteresse gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 7 des Bescheides vom 3. November 2023 ist rechtswidrig. Im Asylgesetz besteht für eine solche Anordnung keine Rechtsgrundlage (siehe 1.) und diese kann auch nicht in zulässiger Weise auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützt werden. Dies ergibt die systematische (siehe 2.) sowie die unionsrechtskonforme Auslegung (siehe 3.). Die Zulässigkeit der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss zur Möglichkeit der behördlichen Aussetzung der Vollziehung (siehe 4.). 1. Das Asylgesetz enthält nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) für den vorliegenden Fall keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Der Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2023 kommt (bei Außerachtlassung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 7 des Bescheides) aufschiebende Wirkung zu. Denn es handelt sich um eine Ablehnung des Asylantrags gemäß § 38 Abs. 1 AsylG. Die Antragsgegnerin hat die Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung internationalen Schutzes (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides) einfach unbegründet abgelehnt und dem Antragsteller – wie in § 38 Abs. 1 AsylG bestimmt – eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist zutreffend auf die zweiwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG. Eine ausdrückliche Regelung, dass abweichend von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG Klagen in diesen Konstellationen wegen behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung haben können, ist dem Asylgesetz nicht zu entnehmen. Denn § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG bezieht sich nur auf die Fälle dieses Absatzes, nicht aber auf § 75 Abs. 1 AsylG. 2. Die systematische Auslegung spricht dagegen, dass eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG zulässig sein soll. Dies zeigt zum einen ein Vergleich mit der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG, der für die Fälle der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages vorsieht, eine Ausreisefrist von nur einer Woche zu setzen. In diesen Fällen hat die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist die Abschiebung in diesen Fällen nur dann nicht vor der gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, wenn der gerichtliche Antrag rechtzeitig gestellt wird. Die Möglichkeit, auch in Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG die sofortige Vollziehung anzuordnen, führt zu widersprüchlichen Regelungen. Dies zeigt sich in Ziffern 5 und 7 des Bescheides vom 3. November 2023. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides wurde mit der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO verbunden, so dass die durch Bekanntgabe der Aussetzungsentscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt wurde. Durch die gleichzeitige behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 7 des Bescheides müsste im Falle ihrer Vollstreckung der Antragsteller das Bundesgebiet sofort verlassen, auch ohne dass die Ausreisefrist zu laufen begonnen hat. Zum anderen zeigt ein Vergleich der Regelungen in § 75 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, dass vorliegend eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausscheidet. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG lässt bei bestimmten Klagen gegen Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen – ungeachtet der bereits gesetzlich bestimmten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO „unberührt“. Durch das Anfügen eines Satzes 3 an Absatz 2 – nicht aber eine Regelung in einem eigenen Absatz 3 – wird deutlich, dass der Gesetzgeber nur die Absatz 2 geregelten Rücknahme- und Widerrufsfälle im Blick hatte (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 220). 3. Zudem verstößt die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegen Unionsrecht. Dies ergibt die Regel-Ausnahme-Systematik (siehe a.) von Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden Verfahrensrichtlinie). Zugleich wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich das Gebot eines wirksamen Rechtsbehelfes verletzt (siehe b.). a. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie um. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a Nr. i Verfahrensrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz haben, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Nach Absatz 5 der Norm gestatten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 6 den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Nach Absatz 6 ist das Gericht in vier explizit genannten Fallkonstellationen, insbesondere nach lit. a in Fällen, in denen der Asylantrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet oder nach Artikel 31 Abs. 8 (ohne Buchstabe h) als unbegründet abgelehnt wird, befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Hieraus ergibt sich, dass Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie die grundsätzliche Regelung darstellt, die bei Einlegung eines Rechtsbehelfes einen Suspensiveffekt vorsieht. Hiervon sind in Absatz 6 der Norm Ausnahmen vorgesehen, in denen der Suspensiveffekt durchbrochen werden kann (Thym/Hailbronner EU Immigration/Vedsted-Hansen, 3. Ed. 1.September 2021, RL 2013/32/EU Art. 46 Rn. 4). Die in Absatz 6 genannten Fälle stellen Ausnahmevorschriften dar, die grundsätzlich nicht analogiefähig und abschließend sind. Die Ausnahmeregelungen des Absatzes 6 lit. b bis d sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig: Lit. b betrifft einige dort nähere präzisierte Antragsablehnungen als unzulässig, lit. c die Wiedereröffnung von eingestellten Verfahren, lit. d die eingeschränkte Prüfung bei Antragstellern aus sicheren Drittstaaten. Asylrechtliche Erstverfahren betrifft nur die Regelung in Absatz 6 lit a. Diese Ausnahmeregelung greift vorliegend nicht, da das Bundesamt weder den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt noch sein Asylverfahren in einem beschleunigten Verfahren i.S.v. Art. 31 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie durchgeführt hat. Eine weitere Regelung dergestalt, dass Behörden in speziell gelagerten Einzelfällen bei einfach unbegründeten Erstverfahren eine weitere Möglichkeit haben, den Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfes zu durchbrechen – z. B. durch Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO –, ist Art. 46 Verfahrensrichtlinie, insbesondere Absatz 6, nicht zu entnehmen. Ist eine solche spezielle Regelung nicht vorhanden, bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung in Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie, nach der Rechtsbehelfen gegen asylrechtliche Erstentscheidungen ausnahmslos aufschiebende Wirkung zukommen muss. b. Zugleich liegt in der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer asylrechtlichen Erstentscheidung auch ein Verstoß gegen unionsrechtliche Verfahrensgarantien, insbesondere in Bezug auf einen wirksamen Rechtsbehelfs, vgl. Art. 46 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie und Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Das Gebot, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, gewährleistet, dass alle Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn auszusetzen sind. Es genügt nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat lediglich davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. In der vorgesehenen Rechtsbehelfsfrist darf insbesondere die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1/19 –, juris Rn. 16 ff.; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16–, juris Rn. 61 f. – Gnandi). Wegen der primärrechtlich fundierten Herleitung der Voraussetzungen einer Verbindung von Asyl- und Rückkehrentscheidung beanspruchen diese Grundsätze nicht nur Geltung für Anwendungsfälle der Richtlinie 2008/115/EG, sondern auch für Fälle, in denen die Neufassung der sog. Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) oder die Verfahrensrichtlinie Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1/19 –, juris Rn. 17). Bei gleichzeitiger behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung in einem Asylerstverfahren sieht ein Mitgliedsstaat gerade nicht von einer zwangsweisen Umsetzung einer Rückkehrentscheidung während des Klageverfahrens ab, ohne dass die Ausreisefrist überhaupt zu laufen begonnen hat. Hierin liegt zugleich faktisch ein Verstoß gegen Art. 7 Rückführungsrichtlinie, wonach grundsätzlich eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise vorzusehen ist. Zwar wird formal eine freiwillige Ausreisefrist festgesetzt, durch Anordnung der sofortigen Vollziehung wird diese aber faktisch umgangen. Dies stellt einen Verstoß gegen die praktische Wirksamkeit von Unionsrecht (effet utile) dar. Mit diesem Umstand setzt sich die Antragsgegnerin nicht auseinander. Zwar werden auf Seite 9 des Bescheides vom 3. November 2023 textbausteinmäßig die Grundsätze der Gnandi-Rechtsprechung aufgeführt. Wie diese mit einer gleichzeitigen Anordnung der sofortigen Vollziehung zu vereinbaren sind, wird jedoch nicht erwähnt und erschließt sich nicht. 4. Das Argument der Antragsgegnerin, dass sich die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im nationalen Asylerstverfahren aus einem Umkehrschluss ergebe, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO zulässig sei, überzeugt im Ergebnis nicht. Zwar ist die Aussetzung der Vollziehung in asylrechtlichen Fallgestaltungen zulässig, so z.B. bei der Aussetzung der Abschiebungsanordnungen bei sog. Dublin-Fällen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36/18 –, juris Rn. 14), teilweise sogar geboten, um eine unionsrechtskonforme Rechtsanwendung in Deutschland sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1/19 –, juris Rn. 28 [Gnandi]). Hieraus folgt jedoch nicht, dass im Umkehrschluss die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen asylrechtlicher Erstverfahren zulässig ist. Der dies für zulässig haltende Beschluss des VG Osnabrück vom 25. September 2023 (5 B 152/23) ist unergiebig. Soweit dieser auf die Dublin-Aussetzungsentscheidung rekurriert (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36/18 –, juris Rn. 14), wird ohne jegliche Prüfung unionsrechtlicher Vorgaben verkannt, dass mit Art. 27 Abs. 4 der VO(EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) im Unterschied zu dem hier einschlägigen Unionsrecht eine Regelung vorliegt, die eine Abweichungsmöglichkeit für Mitgliedsstaaten vorsieht, die Deutschland durch Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO nutzte. Eine solche Abweichungsmöglichkeit besteht im Rahmen der Verfahrensrichtlinie in Bezug auf den Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen in nationalen Erstverfahren gerade nicht (s.o.). Wegen der dargestellten Unionsrechtswidrigkeit als Folge einer Anordnung der sofortigen Vollziehung im nationalen Erstverfahren ist ein Umkehrschluss unzulässig. Soweit die Antragsgegnerin ergänzend auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 18. November 2022 zum Aktenzeichen VG 25 L 345/22 A (veröffentlicht bei juris) hinweist und die Ansicht vertritt, dass in der Entscheidung grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen werde, die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen, kann die Kammer dies nicht nachvollziehen. Gegenstand dieser Entscheidung war die nachträgliche Änderung einer bestandskräftigen Zielstaatsbezeichnung und damit eine völlig andere Konstellation. Rückschlüsse auf die hiesige Fallgestaltung, eine einfach unbegründete Ablehnung in einem nationalen Asylerstverfahren verbunden mit einer nicht bestandskräftigen erstmaligen Abschiebungsandrohung, lassen sich daraus nicht ableiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).