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Beschluss

34 L 370/24 V

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1118.34L370.24V.00
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Leitsätze
1. Eine persönliche Vorsprache ist vor der Erteilung von Visa zur Feststellung der Identität gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlich.Es liegt kein atypischer Fall vor, der die Vorsprache wegen der langen Wartezeit bei der deutschen Auslandsvertretung (hier: Generalkonsulat Istanbul) für Visaantragsteller unzumutbar macht.(Rn.21) (Rn.22) 2. Ein Anordnungsanspruch für die Einräumung eines Sondertermins der Visaantragsteller bei einer deutschen Auslandsvertretung auch bei kurzbevorstehender Volljährigkeit des stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland wurde nicht glaubhaft gemacht. Dem steht nicht ein Rechtsverlust der Visaantragsteller bezüglich des Nachzugsanspruchs entgegen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine persönliche Vorsprache ist vor der Erteilung von Visa zur Feststellung der Identität gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlich.Es liegt kein atypischer Fall vor, der die Vorsprache wegen der langen Wartezeit bei der deutschen Auslandsvertretung (hier: Generalkonsulat Istanbul) für Visaantragsteller unzumutbar macht.(Rn.21) (Rn.22) 2. Ein Anordnungsanspruch für die Einräumung eines Sondertermins der Visaantragsteller bei einer deutschen Auslandsvertretung auch bei kurzbevorstehender Volljährigkeit des stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland wurde nicht glaubhaft gemacht. Dem steht nicht ein Rechtsverlust der Visaantragsteller bezüglich des Nachzugsanspruchs entgegen.(Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller mit syrischer Staatsangehörigkeit begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem Sohn bzw. Bruder im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind nach eigenen Angaben die Eltern, die Antragstellerin zu 3 die im Jahre 2015 geborene Schwester des am 7 ... 2006 in Syrien geborenen F ..., dem mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 18. Juli 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Antragsteller leben nach eigenen Angaben gemeinsam in M ... in der Türkei. Nachdem sich am 29. Juli 2024 eine Beratungsstelle für die Antragsteller an die Visastelle in Istanbul gewandt hatte, wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 an IOM in der Türkei sowie an das Deutsche Generalkonsulat Istanbul. Auf diese Emails erfolgte jeweils eine automatisierte Antwort. Mit ihrem am 25. Oktober 2024 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung begehren die Antragsteller die Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn bzw. Bruder. Ein Anordnungsanspruch liege vor. Die Sache sei eilbedürftig, da wegen der bevorstehenden Volljährigkeit der Referenzperson Rechtsverlust drohe und hierfür Verzögerungen von Bundesbehörden ursächlich seien. II. Der Antrag der Antragsteller, über den die Berichterstatterin mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf (vorläufige) Erteilung der Visa zum Zwecke des Familiennachzugs ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) ebenso glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Ihrem Wesen und Zweck entsprechend, können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden. Den Antragstellern soll durch eine solche Anordnung indes nicht schon in vollem Umfang das gewährt werden, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 –, juris Rn. 3). Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rück-sicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1998 – 2 BvR 745.88 –, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 / OVG 3 M 38.17 –, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch wurde weder für die Antragsteller zu 1 und 2 (siehe Gliederungspunkt 1.) noch für die Antragstellerin zu 3 (siehe Gliederungspunkt 2.) glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsanspruch ist für die Antragsteller zu 1 und 2 nicht ersichtlich. a) Ein solcher Anspruch der Antragsteller zu 1 und 2 ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, weil die Identität der Antragsteller nicht geklärt ist. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (für subsidiär Schutzberechtigte) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG finden keine Anwendung. Die sonstigen in § 5 AufenthG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen hingegen vorliegen. Der Anspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG besteht nur für die Einreise des Elternteils während der Minderjährigkeit des subsidiär schutzberechtigten Kindes (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 56/20 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 14 f.). Als Rechtsfolge sieht § 36a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung vor (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19, juris Rn. 41; VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V, juris Rn. 20ff.), die nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist (§ 114 VwGO). Aufgrund der Regelung in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach monatlich 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG erteilt werden können, ist bei Überschreitung des Kontingents eine Auswahlentscheidung zu treffen. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, die nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG anstehende Auswahlentscheidung selbst vorzunehmen, die in der Praxis vom Bundesverwaltungsamt erfolgt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2024 – VG 24 L 283/24 V – Entscheidungsabdruck S. 3). Denn es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Visumserteilung auf der Grundlage des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Daher ist es entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten auch nicht entscheidungserheblich, inwieweit die in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierte Kontingentierung mit höherangigem Recht vereinbar ist, sofern hierdurch bei Überschreitung der Volljährigkeit der Referenzperson ein Rechtsverlust eintritt. aa) Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs.1 Satz 2 vor. So ist der am 25. November 2006 geborene Sohn der Antragsteller zu 1 und 2, Herr F ..., dem infolge der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt wurde, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) minderjährig. Dabei steht die Kürze des bis zum Eintritt der Volljährigkeit verbleibenden Zeitraums der Erteilung nicht entgegen (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, Entscheidungsabdruck S. 3). Es befindet sich bisher auch kein sorgeberechtigtes Elternteil im Bundesgebiet. Die Minderjährigkeit der Referenzperson führt darüber hinaus auch zur Annahme des Vorliegens humanitärer Gründe nach § 36a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die bereits dann vorliegen, wenn eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2024 – VG 36 L 112/24 V – Entscheidungsabdruck S. 5). Auch ein Visumantrag wurde gestellt, für den keine besonderen Formbestimmungen bestehen. Er kann - wie hier - formlos und auch per E-Mail vom 16. Oktober 2024 durch den Prozessbevollmächtigten erfolgen, solange das Begehren jedenfalls sinngemäß erkennbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 38). bb) Allerdings fehlt es hier an dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Antragsteller zu 1 und 2 nicht bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland persönlich vorgesprochen haben und ihre biometrischen Daten erhoben worden sind. Mit Blick auf §§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG ist für eine Entscheidung über die Visumserteilung vor diesem Hintergrund grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 – OVG 3 L 67.17 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 – VG 37 L 4/22 V –, juris Rn. 18 und VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – VG 38 L 634/21 V –, Entscheidungsabdruck S. 3). Nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG sollen bei jeder Beantragung eines nationalen Visums zur Feststellung und Sicherung der Identität die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind nach der Sonderregelung in § 49 Abs. 6a AufenthG das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Dem können die Antragsteller nicht entgegenhalten, wegen der schleppenden Terminvergabe sei von dem Erfordernis der Identitätsklärung abzusehen. (1) Dass von dem Erfordernis der persönlichen Vorsprache ausnahmsweise abzusehen und ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anzunehmen ist, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsprache der Antragsteller zu 1 und 2 in der Sache entbehrlich wäre, sind nicht erkennbar. Erforderlich ist grundsätzlich, dass bei der persönlichen Vorsprache Identitätsdokumente im Original vorgelegt werden und diese einer Plausibilitätskontrolle sowie einer Echtheitsüberprüfung unterzogen werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – VG 38 L 634/21 V – Entscheidungsabdruck S. 4). Die Identitätsprüfung ist also nicht auf eine bloße Einsichtnahme in die Personaldokumente beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 6 S 32/21 –, juris Rn. 5). Dem Gericht sind entsprechende Identitätsdokumente ebenfalls nicht im Original vorgelegt worden, sodass auch gerichtlicherseits schon aus diesem Grund eine Identitätsprüfung nicht in Frage kommt. (2) Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG bzw. vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache liegt auch nicht im Hinblick auf eine Wartezeit bei dem Generalkonsulat in Istanbul. Die Vorsprache zwecks Identitätsnachweises ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil ein Zuwarten für die Antragsteller zu 1 und 2 unzumutbar wäre (so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 – VG 37 L 4/22 V –, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 27 L 119/24 V – Entscheidungsabdruck S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – 32 L 206/24 V – Entscheidungsabdruck S 6 f. VG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 27 L 119/24 V – Entscheidungsabdruck S. 6). Zwar ist eine kurzfristige Vorsprache bei dem Generalkonsulat in Istanbul angesichts der von der Antragsgegnerin erwähnten hohen Zahl von Antragstellern, die sich auf der Warteliste befinden, ausgeschlossen; es ist aber nicht objektiv oder subjektiv unmöglich, einen Vorsprachetermin zu erhalten. Eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung besteht im Übrigen nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist, was insbesondere dann gilt, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, zu § 5 AufenthG Rn. 20).Ein Fall unterscheidet sich nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, zu § 5 AufenthG, Ziff. 5.0.2). Die lange Wartezeit beruht vorliegend ersichtlich auf der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren plausibel dargelegten erheblichen Anzahl von Personen, die auf Vorsprachetermine warten und damit auf Kapazitätsengpässen der Auslandsvertretung, ohne dass erkennbar wäre, dass ein strukturelles Organisationsdefizit der Antragsgegnerin gegeben ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2022 – VG 21 L 640/21 V–, juris Rn. 11). In der Auslandsvertretung Istanbul befänden sich zurzeit 64.898 Personen auf der Warteliste, die einen Antrag auf Familiennachzug zu einem subsidiärer Schutzberechtigten begehren. Auf dieser Liste befänden sich 8.576 Fälle, bei denen Minderjährige betroffen seien, und hierunter wiederum 1.083 Fälle, bei denen die Referenzperson oder ein Antragsteller zwischen November 2024 und Juni 2025 volljährig würden. 2.444 Fälle beträfen Minderjährige unter 14 Jahren. Bei einer derart hohen Anzahl ähnlich gelagerter Fälle, in denen insbesondere wegen alsbaldigen Erreichens der Volljährigkeit der Referenzperson ein Rechtsverlust mit Blick auf einen möglichen Anspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG droht, ist eine Atypik bezogen auf die Antragsteller zu 1 und 2 nicht auszumachen. Nach Auffassung des Gerichtes ist es nicht unverhältnismäßig, wenn sich die Antragsteller zu 1 und 2 in die Reihe der Wartenden einreiht, ohne im Wege des Absehens vom Erfordernis der Klärung ihrer Identität in einem persönlichen Vorsprachetermin privilegiert zu werden. Denn gerade im Vergleich zu Fällen anderer Antragsteller, bei denen unter 14 Jahre alte Minderjährige betroffen sind, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig ansieht (vgl. BT-Drucksache 19/2438 vom 4. Juni 2018, Begründung zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz, S. 23), ist ein Grund für eine zwingende Privilegierung im vorliegenden Fall mit Blick auf das Kindeswohl der in wenigen Tagen volljährig werdenden Referenzperson nicht erkennbar. Dass die Antragsgegnerin angesichts der in vielen Fällen tangierten Minderjährigen nicht regelmäßig ohne weitere hinzutretende Gründe Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung der grundsätzlich im persönlichen Vorsprachetermin zu klärenden Identität der Antragsteller machen kann, ist angesichts der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. (3) Auch ein Anspruch auf Zuteilung eines Sondertermins zur Vorsprache bei einer Auslandsvertretung zur Klärung der Identität ist nicht ersichtlich. Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Termine zur Vorsprache grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge abhängig vom Registrierungsdatum vergibt und Sondertermine nur einräumt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die im Verhältnis zu den Interessen anderer Antragsteller eine rasche Terminierung als dringlich erscheinen lassen, insbesondere bei schweren, nur im Bundesgebiet behandelbaren Krankheiten, der dringenden Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller oder dem in Kürze bevorstehende Tod der Referenzperson. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Minderjährigkeit allein keine gebundene Terminvergabepraxis bedinge; vielmehr seien auch bei minderjährigen Antragstellern oder Referenzpersonen die Interessen der sonstigen Antragsteller zu berücksichtigen. Da dem Recht des minderjährigen Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, umso dringender Geltung zu verschaffen sei, je jünger der minderjährige Antragsteller bzw. die Referenzperson sei, komme die Priorisierung einer Referenzperson, die in weniger als einem Monat volljährig werde, nicht in Betracht, weil die Vergabe eines Sondertermins in dieser Konstellation die Wartezeit anderer Antragsteller insbesondere auch in denjenigen Fällen verlängere, in denen unter 14-jährige Minderjährige betroffen seien. Die Vergabe eines besonderen Termins zur Vorsprache der Antragsteller zu 1 und 2 würde dem Grundsatz einer effektiven, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeitenden Verwaltung widersprechen. Gegen diese Ausführungen der Antragsgegnerin ist nichts zu erinnern. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin vorliegend verpflichtet wäre, ihnen einen zeitnahen Sondertermin einzuräumen. Denn eine besondere Notlage im dargelegten Sinne, die ein Abweichen von der üblichen Terminvergabepraxis rechtfertigt, lässt sich den Akten oder dem Vorbringen der Antragstellerseite nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Referenzperson demnächst volljährig wird und die Antragsteller zu 1 und 2 dann schon aus diesem Grund keinen Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr werden herleiten können, genügt für die Annahme einer solchen besonderen Notlage nicht. Hierbei darf, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht unberücksichtigt bleiben, das eine Bevorzugung der Antragstellers zu 1 und 2 innerhalb des Terminvergabesystems bei den dargelegten begrenzten Kapazitäten der Auslandsvertretung in Istanbul zu Lasten anderer Visumsantragsteller ausfallen würde, die unter vergleichbaren Umständen die Erteilung von Visa begehren. An dieser Einschätzung vermögen auch Erwägungen des Kindeswohls nichts zu ändern, weil die Referenzperson zwar derzeit noch minderjährig ist, aber in wenigen Tagen volljährig wird. Es ist weder erkennbar, noch seitens der Antragsteller vorgetragen, dass die Referenzperson zwingend auf die Anwesenheit der Antragsteller zu 1 und 2 angewiesen ist. Diese lebt bei seinem volljährigen älteren Bruder, der von den Antragstellern zu 1 und 2 umfassend bevollmächtigt wurde, sich um die Belange der Referenzperson zu kümmern; eine Vormundschaft für die Referenzperson wurde daher durch das Amtsgericht Borna nicht eingerichtet (vgl. AG Borna, Beschluss 21. Dezember 2023 – 51 F 10/23 –). Zwei weitere volljährige Brüder der Referenzperson leben nach ihren Angaben im Asylverfahren auch in Deutschland. Von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Referenzperson ist nicht auszugehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller zu 1 und 2 sich in einer besonderen Notlage befinden. Zwar leiden sie wohl seit der Bombardierung ihres Hauses in Syrien 2013 nach Angabe der Referenzperson in ihrem Asylverfahren unter Verletzungen, eine dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit wurde hingegen nicht geltend gemacht. Sie leben nach ihren Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren aktuell bei zwei ihrer volljährigen Kinder und deren Familien in einer Wohnung in der Türkei. Die Miete für die Wohnung und der Lebensunterhalt werde durch das Gehalt der erwerbstätigen Kinder gesichert. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten ergibt sich ein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber anderen auf einen Vorsprachetermin wartenden Personen in ähnlicher Lage nicht aus einem etwaigen verzögerten Handeln der Antragsgegnerin und ihren Behörden. Eine Verzögerung im Visumverfahren der Antragsteller ist nicht zu erkennen, da ein Antrag auf Visumerteilung erst durch Email des Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2024 an die Visastelle des Generalkonsulats in Istanbul gestellt wurde. Bei so kurzfristig gestellten Visaanträge ist verzögertes Handeln oder ein vom Prozessbevollmächtigten vorgebrachtes Organisationsverschulden der Antragsgegnerin nicht ansatzweise erkennbar. Das Gericht weist darauf hin, dass die Dauer von mehr als einem Jahr bei Visaverwaltungsverfahren durchaus als üblich angesehen wird (VG Berlin, Beschluss vom 1. November 2021 – VG 37 L 220/21 V – Entscheidungsabdruck S. 4 f.), währenddessen die Dauer von mehr als drei Jahren die zeitlichen Grenzen überschreiten dürfte (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 – 2260/10 – NLMR 2014, 298-301; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 – juris, Rn. 81 ff., insbesondere Rn. 118 ff.). Ein Anspruch auf Bevorzugung bei der Terminvergabe ergibt sich auch nicht durch das Asylverfahren der Referenzperson. Die Referenzperson, die nach eigenen Angaben Anfang 2023 nach Deutschland eingereist sein dürfte, wurde am 6. Februar 2024 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtling (Bundesamt) angehört. Ihr wurde mit Bescheid vom 18. Juli 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Zwischen Mitte März 2024 und Bescheiderlass stockte das Verfahren; das Bundesamt war zwischenzeitlich der Ansicht, der Asylantrag sei schwebend unwirksam und wollte die Asylakte löschen, da die Bevollmächtigung des in Deutschland lebenden älteren Bruders nicht wirksam sei. Diese Verzögerung bis zur Klärung des Sachverhaltes dauerte maximal vier Monate. Aufgrund des vergleichsweisen geringen Zeitraumes von ungefähr vier Monaten einerseits und den sehr hohen Fallzahlen in der Auslandsvertretung in Istanbul andererseits stellt dieser Sachverhalt keinen Umstand dar, der sich kausal auf den Erhalt eines Termines der Antragsteller zu 1 und 2 ausgewirkt hat und führt nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung. b) Die Antragsteller zu 1 und 2 haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Antragsteller zu 1 und 2 sind als Eltern eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, dessen Nachzugsanspruch nach § 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist, jedoch nicht „sonstiger Familienangehöriger“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 –, juris Rn. 40). Auch in diesem Zusammenhang ist zudem die allgemeine Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt. c) Schließlich haben die Antragsteller zu 1 und 2 keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 22 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe in diesem Sinne liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind im Zusammenhang mit § 36a Abs. 1 AufenthG zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2023 – OVG 3 B 43/23 –, juris Rn. 37). Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass sich die Situation der Antragsteller zu 1 und 2 von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Kinder das Herkunftsland verlassen haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2024 – VG 11 L 5/24 V –, Entscheidungsabdruck S. 5). Ferner ist eine Sondersituation im Sinne von § 22 AufenthG, die eine Einreise der Antragsteller zu 1 und 2 zu ihrem minderjährigen Sohn im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG dringend geboten erscheinen lässt, nicht ersichtlich (siehe Ausführungen zu lit b) Nr. 3). 2. Auch die Antragstellerin zu 3 hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a) Ein Anspruch der Antragstellerin zu 3 aus §§ 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36a Abs. 1 AufenthG auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Bruder scheitert bereits daran, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. b) Die Antragstellerin zu 3 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage von §§ 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Da die Antragsteller zu 1 und 2 keinen Anspruch auf Visumserteilung haben, ist davon auszugehen, dass sie sich weiterhin um die minderjährige Antragstellerin zu 3 kümmern werden. Zudem ist eine außergewöhnliche Härte im Verhältnis der Antragstellerin zu 3 zur Referenzperson weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierbei weist das Gericht darauf hin, dass die Referenzperson in der asylrechtlichen Anhörung angab, dass der Antragsteller zu 1 die Referenzperson aus der Türkei finanzierte, als sie sich noch in Syrien aufgehalten hatte. Aus diesem Grund ist es bereits fraglich, seit welchem Zeitpunkt sich die Antragsteller zu 1 und 2 in der Türkei aufgehalten haben und überhaupt jemals ein gelebter Familienverband zwischen der Antragstellerin zu 3 und der Referenzperson bestand, da die Antragstellerin zu 3 laut Duplikat einer Geburtsurkunde im Jahr 2015 in Istanbul geboren wurde. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf die Antragstellerin zu 3 die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt, da auch ihre Identität bislang nicht in einem persönlichen Vorsprachetermin durch die Antragsgegnerin geklärt werden konnte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. Bezug genommen, die entsprechend gelten. c) Schließlich hat die Antragstellerin zu 3 keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 22 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Eine Sondersituation im Sinne von § 22 AufenthG, die eine Einreise der Antragstellerin zu 3 im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG dringend geboten erscheinen lässt, ist nicht gegeben. Ihr droht keine Trennung von beiden Elternteilen, da die Antragsteller zu 1 und 2 gerade keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug haben und die Antragstellerin damit nicht elternlos in der Türkei zurückgelassen werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2024 – OVG 3 S 18/24 –, Entscheidungsabdruck S. 3 f.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.).