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Beschluss

34 L 379/24 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1118.34L379.24A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 380/24 A) gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 380/24 A) gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt. 1. Der Antrag des Antragstellers, einem libanesischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung der Klage [VG 34 K 380/24 A] anzuordnen, hat Erfolg. Über ihn entscheidet der nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter. a) Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar enthält der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) vom 18. Oktober 2024, mit dem es den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig und die Abänderung des Bescheides vom 10. Juni 2021 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat, keine erneute Abschiebungsandrohung. Auch ist die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2021 im Asylerstverfahren des Antragstellers vollziehbar geworden. Teile der Rechtsprechung sehen in dieser Konstellation weiterhin einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens erfolgen darf, als richtige Antragsart (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. September 2024 – A 13 K 4623/24 –, juris Rn. 11; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 – VG 38 L 88/24 A –, juris Rn. 5 ff.). Statthaft ist jedoch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, weil im Fall der Stattgabe eines solchen Antrages ein Vollzug der Abschiebung nicht erfolgen darf. Denn § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG bestimmt in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung, dass – im Falle eines Folgeantrages, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG) – die Abschiebung grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden darf. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, führt zum (vorläufigen) Vollzugshindernis einer Abschiebung. Denn § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG unterscheidet nicht danach, ob eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wurde. Der in der Norm genannte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezieht sich nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung auf die Unzulässigkeitsentscheidung. Aus § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergibt sich nämlich der Grundsatz der Weiterführung des bisherigen Vollstreckungsverfahrens, also der Verzicht auf eine erneute Abschiebungsandrohung (vgl. Dickten, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand 01.07.2024, AsylG § 71 Rn. 30). Eine Rechtsunsicherheit für den Antragsteller ist dabei auch nicht gegeben (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 – VG 38 L 88/24 A –, juris Rn. 8). Denn die Ausländerbehörde darf die Abschiebung nicht vollziehen, bevor eine gerichtliche Ablehnung eines innerhalb der Frist gestellten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt. Es spricht auch nichts dafür, dass die Ausländerbehörde sich in Kenntnis des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hier S. 191 der Ausländerakte) über § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG hinwegsetzen würde. Aus den Verwaltungsvorgängen ist keine Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG über eine Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung ersichtlich, wodurch für den Vollzug der Verfahrensausgang nicht abgewartet werden müsste (vgl. zum Rechtsschutz in diesen Fällen: Dickten, a. a. O., AsylG § 71 Rn. 37.1). Wenn entsprechend, wie hier, eine Stattgabe des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt, besteht mangels einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag weiterhin und bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Vollzugsverbot für die Abschiebung aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländerbehörde der stattgebende Beschluss überhaupt mitgeteilt wird (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 4 L 2243/24.A –, juris Rn. 7). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wahrt der am 25. Oktober 2024 gestellte Antrag die Wochenfrist gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Der Bescheid wurde erst am 22. Oktober 2024 per Einschreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers übersandt, sodass es auf das konkrete Zustellungsdatum nicht ankommt. b) Der Antrag ist auch begründet. Sofern die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dieser Maßstab ist entsprechend auch in dem vergleichbaren Fall anzuwenden, dass – wie hier – gemäß § 71 Abs. 5 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung ergangen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 –, juris Rn. 22; VG München, Beschluss vom 28. Mai 2014 – M 24 E 14.30698 –, juris Rn. 21 f.). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). In Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren zumindest naheliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 14). Nach diesem Maßstab sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Unzulässigkeitsentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Elemente und Erkenntnisse in diesem Sinne sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags von dem Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden (vgl. hierzu BT-Drucksache 20/9463, S. 58 f.). Diese Elemente und Erkenntnisse sind insbesondere neu, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Es genügt, wenn diese Elemente und Erkenntnisse die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nur wenn sie von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 20 f.). Die seit der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetretenen Umstände sind nicht unbeachtlich für die Frage, ob dem Antragsteller im Libanon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht. Es kann auf eigene Erkenntnisse der Antragsgegnerin verwiesen werden: Die Situation im bewaffneten Konflikt zwischen der Hisbollah und Israel eskaliert derzeit. Seit dem 21.09.24 führt die israelische Luftwaffe eine umfangreiche Kampagne gegen die Hisbollah aus, die sich schwerpunktmäßig auf Südlibanon, die Bekaa-Ebene und die südlichen Vororte von Beirut konzentriert. Dabei wurde zeitweilig täglich eine vierstellige Zahl an Angriffen geflogen. […] (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 30. September 2024, S. 5) Die israelischen Streitkräfte führen weiterhin täglich Angriffe zu Luft und zu Land gegen Ziele in Libanon aus. Es werden neben Munitionslagern, militärischer Infrastruktur und nach Syrien führenden Straßen weiterhin auch systematisch Führungspersönlichkeiten der Hisbollah und weitere mit ihr verbündete Gruppen unter Beschuss genommen [...]. Aufgrund der Kampfhandlungen sollen sich in Libanon derzeit schätzungsweise 1,2 Mio. Binnenvertriebene befinden […]. Derzeit muss auf libanesischer Seite seit dem 08.10.23 von mindestens 2.170 Todesopfern ausgegangen werden, wobei hier erwachsene Männer die überwiegende Mehrheit der Opfer (rd. 80 %) darstellen und die meisten Toten Berichten zufolge seit dem 23.09.24 zu beklagen seien. (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 14. Oktober 2024, S. 3 f.) Seitdem haben die Opferzahlen weiter zugenommen. Die Antragsgegnerin geht von Folgendem aus: Die israelischen Streitkräfte führen weiterhin täglich militärische Operationen gegen Ziele in Libanon aus. Schwerpunkte der Angriffe bilden weiterhin Südlibanon, die Bekaa-Ebene und die südlichen Viertel und Vororte Beiruts, auch wenn es vereinzelte Angriffe auf Zielpersonen in anderen Regionen gibt. […]. Das israelische Militär gibt weiterhin regelmäßig Evakuierungsanordnungen für Regionen von Bodeneinsätzen oder größere immobile Ziele heraus, allerdings mit großen Unterschieden bzgl. Vorwarnzeit. Am 02.11.24 kam es zu einer Reihe intensiver Schläge gegen Ziele in der Bekaa-Ebene, bei denen mindestens 52 Personen getötet und 72 weitere verwundet wurden. […] Aufgrund der laufenden Ereignisse ist es derzeit nicht möglich, exakte Opferzahlen anzugeben. Derzeit muss von mindestens 2.900 Todesopfern und 13.150 Verwundeten auf libanesischer Seite seit dem 08.10.23 ausgegangen werden, wobei hier erwachsene Männer die überwiegende Mehrheit der Opfer (rd. 75 %) ausmachen. Die bisherigen Gefallenen der angelaufenen Bodenoffensive sind derzeit nicht seriös zu ermitteln, da beide Seiten weitgehend Stillschweigen über die Ereignisse bewahren. (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4. November 2024, S. 4) Auch nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums gibt es bisher 3.003 Todesopfer und 13.492 Verwundete (UNHCR, Flash Update #11, 5 November 2024, abrufbar auf: https://reporting.unhcr.org/lebanon-emergency-flash-update-11; OCHA, Flash Update # 41 – Escalation of hostilities in Lebanon, as of 4 November 2024, abrufbar auf: https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-flash-update-41-escalation-hostilities-lebanon-4-november-2024), wobei dem Gericht eine Differenzierung zwischen Kämpfern der Hisbollah und Zivilisten derzeit nicht möglich erscheint. Jedenfalls haben die Opferzahlen seit dem 21. September 2024 deutlich zugenommen. Zwar finden die Kampfhandlungen, insbesondere Luftangriffe, vorwiegend im südlichen und nordwestlichen Libanon sowie dem Großraum Beirut statt. Aber auch andere Regionen des Libanon, insbesondere der Nordwesten, sind betroffen (vgl. OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, October 2023 – 7 November 2024, abrufbar auf: https://www.unocha.org/publications/map/lebanon/lebanon-conflict-intensity-october-2023-7-november-2024). Hiervon ausgehend ergibt sich – ohne durch die Auskunftslage zwischen Hisbollah-Kämpfern und Zivilisten unterscheiden zu können – bereits ein Verhältnis von ca. 1:333 zur Gesamtbevölkerung von ca. 5,5 Millionen, wobei sich dieses Verhältnis regional (erheblich) unterscheiden dürfte. Feststellungen zu den Opferzahlen in der Herkunftsregion des Antragstellers im Süden des Libanon (Tyros), trifft die Antragsgegnerin nicht. Die Frage, ob der Antragsteller in einem anderen Landesteil, wie von der Antragsgegnerin angenommen, internen Schutz (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG) erlangen kann, spricht angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der vom Bundesamt selbst festgestellten Binnenflucht von hunderttausenden Libanesen mangels einer eindeutigen und gesicherten Auskunftslage den maßgeblichen Erkenntnissen nicht von vornherein die Eignung ab, zu einer günstigeren Entscheidung beizutragen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil die auch Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin unanfechtbar ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.