Beschluss
34 L 404/24 V
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1216.34L404.24V.00
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Leitsätze
1. Eine persönliche Vorsprache ist vor der Erteilung von Visa zur Feststellung der Identität gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) grundsätzlich erforderlich.Trotz langer Wartezeit bei der deutschen Auslandsvertretung (hier Amman) für einen Vorsprachetermin liegt ein atypischer Fall nicht allein deshalb vor, weil die Volljährigkeit des stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten kurz bevorsteht und ein Rechtsverlust droht.(Rn.18)
2. Ein Anordnungsanspruch setzt für die Einräumung eines Sondertermins auch bei kurzbevorstehender Volljährigkeit des stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten die Glaubhaftmachung besonderer Umstände voraus.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine persönliche Vorsprache ist vor der Erteilung von Visa zur Feststellung der Identität gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) grundsätzlich erforderlich.Trotz langer Wartezeit bei der deutschen Auslandsvertretung (hier Amman) für einen Vorsprachetermin liegt ein atypischer Fall nicht allein deshalb vor, weil die Volljährigkeit des stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten kurz bevorsteht und ein Rechtsverlust droht.(Rn.18) 2. Ein Anordnungsanspruch setzt für die Einräumung eines Sondertermins auch bei kurzbevorstehender Volljährigkeit des stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten die Glaubhaftmachung besonderer Umstände voraus.(Rn.21) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin. 1. Der Antrag der syrischen Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis spätestens 23. Dezember 2024 über die Visumsanträge der Antragsteller zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend begehren die Antragsteller mit der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen Einreisevisa zu erteilen, faktisch eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – OVG 6 S 32/21 –, juris Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglich und mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 –, juris Rn. 1). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch der Antragsteller. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie derzeit – in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa haben. Ein solcher Anspruch folgt vorliegend insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) bzw. in Verbindung mit § 32, § 36 Abs. 2 oder § 22 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3.). Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die in diesen Vorschriften im Einzelnen genannten Voraussetzungen für einen Nachzug der Antragsteller überhaupt erfüllt wären. Ebenso wenig muss hier entschieden werden, ob es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt wäre, die nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG anstehende Auswahlentscheidung selbst vorzunehmen, die in der Praxis vom Bundesverwaltungsamt erfolgt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris, Rn. 15 m. w. N.; Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 370/24 V –, vorgesehen zur Veröffentlich bei juris). Die Antragsteller haben schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Visa, weil ihre Identität nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt ist. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG ist für eine Entscheidung über die Visumserteilung grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2024 – OVG 3 S 141/24 – BA S. 3; Beschluss vom 5. März 2019 – OVG 3 L 67.17 –, juris Rn. 5; Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 38; VG Berlin, Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 370/24 V –). Nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG sollen bei jeder Beantragung eines nationalen Visums zur Feststellung und Sicherung der Identität die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind nach der Sonderregelung in § 49 Abs. 6a AufenthG das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – VG 30 L 1042/24 V – BA S. 5; Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 17). An einer solchen Klärung der Identität der Antragsteller fehlt es, weil die Antragsteller bisher weder bei der Auslandsvertretung der Antragsgegnerin in Amman, noch in einer der anderen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin persönlich vorgesprochen haben und keine der erforderlichen Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität durchgeführt wurde. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Vorsprache der Antragsteller zur Klärung ihrer Identität in der Sache entbehrlich wäre. Dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller offenbar per E-Mail an die Botschaft Amman übersandten Antrag auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug vom 30. Oktober 2024 waren keinerlei Unterlagen zum Identitätsnachweis beigefügt. Er enthält lediglich Angaben zu den Reisepass- und Terminbuchungsnummern. Auch im gerichtlichen Eilverfahren wurden solche Unterlagen nicht eingereicht. Ein Verwaltungsvorgang besteht bei der Antragsgegnerin bisher nicht. Die von der Beigeladenen übersandten Vorgänge und die vom Gericht beigezogene Asylakte des Sohnes bzw. Bruders der Antragsteller enthalten für diesen einen syrischen Zivilregisterauszug, aus dem lediglich der Name der Antragstellerin zu 1. hervorgeht. Ungeachtet dessen müssen Identitätsdokumente im Regelfall im Original vorgelegt und einer Plausibilitätskontrolle sowie einer Echtheitsüberprüfung unterzogen werden. Die – auch vorliegend – erforderliche Identitätsprüfung vor der Einreise von Visumsantragstellern ist nicht auf eine bloße Einsichtnahme in die Personaldokumente beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – OVG 6 S 32/21 –, juris Rn. 5). Hierzu bedarf es einer persönlichen Vorsprache vor der Einreise. Vorliegend ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anzunehmen und von dem Erfordernis der Klärung der Identität durch eine persönliche Vorsprache ausnahmsweise abzusehen ist. Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten.Ein Fall unterscheidet sich nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 5 AufenthG Rn. 9; Ziff. 5.0.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz; VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 20). Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG bzw. vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache zur Klärung der Identität liegt hier nicht vor. Die Vorsprache zwecks Identitätsnachweises ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil ein Zuwarten für die Antragsteller unzumutbar wäre. Zwar ist eine kurzfristige Vorsprache in der Auslandsvertretung in Amman angesichts der hohen Zahl von Antragstellern, die sich auf der Warteliste für einen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten befinden, und die damit verbundene Wartezeit für einen Termin ausgeschlossen. Nach den von der Antragsgegnerin bei der Auslandsvertretung abgefragten Daten, die die Antragsteller nicht in Zweifel ziehen, befanden sich mit Stand 31. Oktober 2024 auf der bei der Auslandsvertretung in Amman geführten Warteliste für einen Termin zur Antragstellung 47.236 Personen, die einen Antrag auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten gestellt haben. Auf der Terminliste befanden sich laut dieser Abfrage 4343 Fälle, in denen Minderjährige betroffen sind, und hierunter wiederum 555 Fälle, bei denen die Referenzperson oder ein Antragsteller zwischen November 2024 und Juni 2025 volljährig werden. 1249 Fälle betrafen minderjährige Kinder zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, 1087 Fälle Minderjährige unter 14 Jahren. Vergleichbar hohe Antragszahlen mit entsprechend langen Wartezeiten bestehen gerichtsbekannt bei den anderen Auslandsvertretungen in der Region (vgl. zu Istanbul: VG Berlin, Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 370/24 V –, demnächst juris; zu Beirut: Beschluss vom 5. Dezember 2024 – VG 30 L 1042/24 V –; zu Erbil: Beschluss vom 12. Dezember 2024 – VG 32 L 522/24 V –). Es ist jedoch nicht unverhältnismäßig, dass sich die Antragsteller in die Reihe der Wartenden einreihen müssen, statt durch einen persönlichen Sondertermin zur Vorsprache und Klärung ihrer Identität privilegiert zu werden. Bei einer derart hohen Anzahl ähnlich gelagerter Fälle, in denen insbesondere wegen alsbaldigen Erreichens der Volljährigkeit der Referenzperson oder eines Antragstellers ein Rechtsverlust mit Blick auf einen möglichen Anspruch der Eltern der Person nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG droht, ist eine Atypik bezogen auf die hiesigen Antragsteller nicht auszumachen. Aufgrund der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angesichts der in vielen Fällen tangierten Minderjährigen nicht regelmäßig ohne weitere gewichtige hinzutretende Gründe Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung der grundsätzlich im persönlichen Vorsprachetermin zu klärenden Identität der Antragsteller machen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 21, sowie Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 370/24 V – und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2024 – OVG 3 S 141/24 –). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Termine zur Vorsprache grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge abhängig vom Registrierungsdatum vergibt und Sondertermine nur einräumt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die im Verhältnis zu den Interessen anderer Antragsteller eine rasche Terminierung als dringlich erscheinen lassen, insbesondere bei schweren, nur im Bundesgebiet behandelbaren Krankheiten, der dringenden Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller oder dem in Kürze bevorstehenden Tod der Referenzperson. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Minderjährigkeit allein keine gebundene Terminvergabepraxis bedinge; vielmehr seien auch bei minderjährigen Antragstellern oder Referenzpersonen die Interessen der sonstigen Antragsteller zu berücksichtigen. Da dem Recht des minderjährigen Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, umso dringender Geltung zu verschaffen sei, je jünger der minderjährige Antragsteller bzw. die Referenzperson sei, komme die Priorisierung einer Referenzperson, die bald volljährig werde, nicht in Betracht, weil die Vergabe eines Sondertermins in dieser Konstellation die Wartezeit anderer Antragsteller insbesondere auch in denjenigen Fällen verlängere, in denen unter 14-jährige Minderjährige betroffen seien. Die Vergabe eines besonderen Termins zur Vorsprache der Antragsteller würde dem Grundsatz einer effektiven, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeitenden Verwaltung widersprechen. Diese Ausführungen und die Praxis der Antragsgegnerin begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt auf der Hand, dass angesichts vorgenannter hoher Fallzahlen und bei begrenzten Bearbeitungskapazitäten die Antragsgegnerin nur restriktiv Sondertermine vergeben kann. Dabei beachtet sie die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der außergewöhnlich hohen und kaum zeitnah steuerbaren Belastung ihrer Auslandsvertretungen mit Nachzugsanträgen zu subsidiär Schutzberechtigten ein Organisationsverschulden träfe. Sie ist vielmehr erkennbar der besonderen Situation in Syrien und im Libanon geschuldet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 21 m. w. N.). Überdies ist die Visumsvergabe gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf monatlich 1.000 nationale Visa beschränkt, so dass auch eine Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten nicht ohne weiteres dazu führen würde, dass grundsätzlich anspruchsberechtigte Personen auf der Warteliste (früher) ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten könnten. Nach Angaben der Antragsgegnerin ist das Kontingent seit Oktober 2023 in jedem Monat ausgeschöpft worden. Vorliegend ist eine besondere Notlage der Antragsteller oder Referenzperson, die ein Abweichen von der üblichen Terminvergabepraxis rechtfertigen und es gebieten würde, den Antragstellern ausnahmsweise einen zeitnahen Sondertermin einzuräumen, nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Zwar wird die Referenzperson am 1. Januar 2025 volljährig werden. Zudem sind die Antragsteller zu 2. und 3. nach ihren Angaben im Antrag 2012 und 2017 geboren und damit noch nicht 14 Jahre alt, so dass sie zu der Gruppe der vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehenen Personen gehören (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 23 f.). Die Antragsteller tragen jedoch nicht substantiiert vor, weshalb sie im Vergleich zu den 1087 Fällen anderer Antragsteller auf der Warteliste für einen Vorsprachetermin bei der Auslandsvertretung in Amman, bei denen unter 14 Jahre alte Minderjährige betroffen sind, bzw. den 555 Fällen, bei denen die Referenzperson bis Juni 2025 volljährig wird, zwingend eine prioritäre Berücksichtigung erfahren müssten und dies ist auch nicht sonst ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Referenzperson im Bundesgebiet in den verbleibenden zwei Wochen bis zur Volljährigkeit zwingend in besonderem Maße auf eine Anwesenheit seiner sorgeberechtigten Mutter, der Antragstellerin zu 1., angewiesen wäre. Aufgrund des Alters der Referenzperson, der Betreuung durch einen Vormund und eines den Angaben im Asylverfahren zufolge im Bundesgebiet lebenden Bruders ist nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Referenzperson im Vergleich zu anderen kurz vor der Volljährigkeit stehenden subsidiär Schutzberechtigten auszugehen. Andererseits sind dem Gericht hinsichtlich der Antragsteller – abgesehen von dem vorgetragenen Alter der Antragsteller zu 2. und 3. – keine Umstände bekannt, die die Vergabe eines bevorzugten Termins zwingend erscheinen ließen. Zwar machen die Antragsteller geltend, dass der Ehemann und Vater der Antragsteller in Syrien verschollen sei und sich keine weiteren Familienangehörigen in Syrien aufhielten, die die Antragsteller zu 2. und 3. betreuen könnten. Welche Auswirkungen die Abwesenheit des Ehemannes und Vaters bzw. weiterer Familienangehöriger derzeit auf die Lebenssituation der Antragsteller, einschließlich der Antragstellerin zu 1. hat, tragen sie jedoch nicht vor. Eine etwaige besondere Notlage der Antragsteller ist damit nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen gebieten auch die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention trotz des durch Zeitablauf drohenden Rechtsverlusts kein Abweichen vom Regelerfordernis der Identitätsklärung. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da für die in der Hauptsache zu erhebende reine Bescheidungsklage in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 und 121 Abs. 2 ZPO. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung haben ihre Eilanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die oben dargelegten Gründe Bezug genommen. Darauf, dass die Antragsteller entgegen ihrer Ankündigung und der gerichtlichen Aufforderung die Erklärungen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen nicht vorgelegt haben, kommt es deshalb nicht an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 4. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs.2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei trotz beabsichtigter Vorwegnahme der Hauptsache jeweils der halbe Auffangwert für jedes der begehrten Visa anzusetzen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m. w. N.).