Beschluss
34 L 262/24 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0327.34L262.24A.00
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Leitsätze
1. Wird in Eilverfahren, in denen die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nicht streitig ist, sondern Eilrechtsschutz gegen die nichtbestandskräftige Unzulässigkeitsentscheidung begehrt wird, als statthafte Rechtsschutzform § 80 Abs. 5 VwGO angesehen, folgt hieraus, dass in Verfahren, in denen die Vollziehbarkeit einer der aktuellen Unzulässigkeitsentscheidungzugrunde liegenden bestandskräftigen Abschiebungsandrohung streitig ist, § 80Abs. 5 VwGO analog und nicht § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die statthafte Rechtsschutzform darstellt.(Rn.16)
2. Der Folgeantragsbegriff gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist unionskonform auszulegen. Ein Folgeantrag i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt eine früher einhaltliche Ablehnung des Schutzbegehrs in Bezug auf das Herkunftsland eines Antragstellers durch den entscheidenden Mitgliedsstaat voraus. Wurde ein früherer Asylantrag als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt, unterfällt ein weiterer Asylantrag nicht dem Folgeantragsbegriff i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.31)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2023 nicht mehr vollziehbar und keine Grundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2024 ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in Eilverfahren, in denen die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nicht streitig ist, sondern Eilrechtsschutz gegen die nichtbestandskräftige Unzulässigkeitsentscheidung begehrt wird, als statthafte Rechtsschutzform § 80 Abs. 5 VwGO angesehen, folgt hieraus, dass in Verfahren, in denen die Vollziehbarkeit einer der aktuellen Unzulässigkeitsentscheidungzugrunde liegenden bestandskräftigen Abschiebungsandrohung streitig ist, § 80Abs. 5 VwGO analog und nicht § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die statthafte Rechtsschutzform darstellt.(Rn.16) 2. Der Folgeantragsbegriff gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist unionskonform auszulegen. Ein Folgeantrag i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt eine früher einhaltliche Ablehnung des Schutzbegehrs in Bezug auf das Herkunftsland eines Antragstellers durch den entscheidenden Mitgliedsstaat voraus. Wurde ein früherer Asylantrag als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt, unterfällt ein weiterer Asylantrag nicht dem Folgeantragsbegriff i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.31) Es wird festgestellt, dass die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2023 nicht mehr vollziehbar und keine Grundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2024 ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der 1992 geborene Antragsteller, ein staatenloser Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten (Gaza), wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebung nach Griechenland. Der Antragsteller hatte bereits am 4. Oktober 2022 einen Asylantrag bei der Antragsgegnerin (Bundesamt) gestellt, der mit Bescheid vom 8. März 2023 als unzulässig abgelehnt worden war und die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde (GZ 8...). Als Rechtsgrundlage wurde § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angeführt, da dem Antragsteller laut Eurodac-Treffermeldung und seinen eigenen Angaben am 1. November 2019 internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden war. Ein Rechtsbehelf hiergegen erfolgte nicht. Der Antragsteller stellte am 9. August 2024 einen weiteren Asylantrag bei dem Bundesamt. Er begründete ihn schriftlich und trug vor, er könne wegen des Krieges nicht nach Gaza zurückkehren. Auch sei er nach seinem Asylverfahren beim Bundesamt nach Griechenland zurückgekehrt. Dort sei er verletzt worden und habe seitdem eine Behinderung in der linken Hand. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. August 2024 als unzulässig (Ziffer 1) und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. März 2024 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten ab (Ziffer 2). Inhaltlich wurde der weitere Asylantrag des Antragstellers als Asylfolgeantrag (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG) eingeordnet. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, auch Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland seien nicht festzustellen, da jeweils keine Wiederaufnahmegründe vorlägen. Eine Anhörung sei nicht erforderlich, auch bedürfe es keiner erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 14. August 2024 gegen Empfangsbekenntnis persönlich ausgehändigt. Der Antragsteller hat am 21. August 2024 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er führt zur Begründung aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG sei als Rechtsgrundlage nicht anwendbar, da weder ein Folgeantrag gem. § 71 AsylG noch ein Zweitantrag gem. § 71a AsylG vorliege. Sowohl Folge- als auch Zweitantrag setze eine inhaltliche Ablehnung des Asylgesuchs voraus. Dies liege hier für den Antragsteller wegen der internationalen Schutzgewährung in Griechenland gerade nicht vor. Die Notwendigkeit einer inhaltlichen Ablehnung ergebe sich bereits aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie). Ein Austausch der Rechtsgrundlage und Umdeutung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht möglich. Auch sei die frühere Abschiebungsandrohung wegen der Ausreise des Antragstellers nach Griechenland nach Bescheiderlass vom 8. März 2023 verbraucht. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 34 K 263/24 A anzuordnen, hilfsweise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Gericht hat am 27. August 2024 eine Zwischenverfügung erlassen und der Antragsgegnerin untersagt, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Griechenland abzuschieben. II. Der gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachgerecht auszulegende Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2023 nicht mehr vollziehbar und keine Grundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2024 ist, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen und der unterschiedlichen Rechtsprechung zum Eilrechtsschutz bei Asylfolgeverfahren, in dem keine erneute Abschiebungsandrohung erging, ist es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, den gestellten Eilantrag in einem umfassenden und gegebenenfalls über den Wortlaut hinausgehenden Sinn auszulegen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – AN 17 S 24.31369 –, juris 14). Dass der Antrag von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller formuliert war, steht dem nicht entgegen. Es obliegt den Fachgerichten unabhängig von der juristischen Vorbildung der Antragsteller oder ihrer Vertreter, das erkennbare tatsächliche Rechtsschutzziel zur Grundlage seiner Sachprüfung zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR542/07 –, juris Rn. 17). Hiernach ist es das Ziel des Antragstellers, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seinen Verbleib in Deutschland zu sichern und eine Vollstreckung der Abschiebungsandrohung vom 8. März 2023 zu verhindern. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Rechtsschutzantrag ist zulässig, insbesondere ist er in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Droht die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakt unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs (sog. faktische Vollziehung), ist auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 353). Das Bundesamt hat den Bescheid vom 9. August 2024 auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG gestützt. Dabei hat es von der nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zu erlassen und sich auf die Abschiebungsandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 8. März 2023 bezogen. Das Bundesamt geht von der weiteren Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vom 8. März 2023 (vgl. Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2024, Seite 6) mit der Folge aus, dass hier nicht nur die aktuelle Unzulässigkeitsentscheidung, sondern gerade die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vom 8. März 2023 streitig ist. Zwar setzt eine Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht voraus, dass ein Verwaltungsakt, dessen Vollziehbarkeit streitig ist, selbst gegenwärtig angefochten wird und nicht bestandskräftig ist. Dies ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung vom 8. März 2023 nicht der Fall, jedoch bezüglich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 9. August 2024. Aufgrund der gesetzgeberischen Neukonzeption der speziellen Regelung von § 71 Abs. 5 AsylG ist dies im vorliegenden Fall ausreichend. a) Mit der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 27. Februar 2024 (vgl. Art. 11 des Rückführungsverbesserungsgesetzes) ist bei Fällen, in denen das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, die statthafte Rechtsschutzart umstritten. Grundkonstellation ist üblicherweise, dass die aktuelle Unzulässigkeitsentscheidung angegriffen wird und die der Unzulässigkeitsentscheidung zugrundeliegende Abschiebungsandrohung unstreitig vollziehbar ist. Während ein Teil der Rechtsprechung in dieser Grundkonstellation nun einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. November 2024 – 34 L 379/24 A –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2024 – AN 1 S 24.30737 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 4 L 2243/24.A –, juris Rn. 7, differenzierend nach Anzahl des Folgeantrags eines Antragstellers [Missbrauchsfolgeantrag]: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. März 2025 – 20a L 326/25.A –, juris), wird ebenfalls vertreten, Rechtsschutz – wie vor der dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes größtenteils üblich – durch § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu gewähren (z.B.: VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 8 L 1516/24.GI.A –, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 38 L 88/24 A –, juris Rn. 5 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. September 2024 – A 13 K 4623/24 –, juris Rn. 6 f.). Aufgrund des Wortlautes folgt die Einzelrichterin bei zeitgleichem Anerkennen der Systemwidrigkeit von § 71 Abs. 5 AsylG der Ansicht, dass nunmehr grundsätzlich § 80 Abs. 5 VwGO anzuwenden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 18. November 2024 – 34 L 379/24 A –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2024 – AN 1 S 24.30737 –, juris Rn. 24). b) Von der Grundkonstellation ist die hier vorliegende Konstellation zu unterscheiden, in der streitig ist, ob die einer nicht bestandskräftigen Unzulässigkeitsentscheidung zugrundeliegenden Abschiebungsandrohung überhaupt vollziehbar ist. Wird in Eilverfahren, in denen die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nicht streitig ist, sondern Eilrechtsschutz gegen die nicht bestandskräftige Unzulässigkeitsentscheidung begehrt wird, als statthafte Rechtsschutzform § 80 Abs. 5 VwGO angesehen (s. Gliederungspunkt a), folgt hieraus, dass in Verfahren, in denen die Vollziehbarkeit einer der aktuellen Unzulässigkeitsentscheidung zugrunde liegenden bestandskräftigen Abschiebungsandrohung streitig ist, § 80 Abs. 5 VwGO analog und nicht § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die statthafte Rechtsschutzform darstellt (vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes bei gleicher Konstellation: VG Ansbach, Beschluss vom 28. September 2022 – AN 17 E 22.50308 –, juris). Die Anwendbarkeit von § 80 Abs. 5 VwGO analog ist Folge der gesetzgeberischen Neukonzeption von § 71 Abs. 5 AsylG und ist überdies sachgerecht, da letztendlich wie in den klassischen Anwendungsfällen von § 80 Abs. 5 VwGO in analoger Anwendung die Vollziehung eines nicht vollziehbaren Titels unterbunden werden soll. 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog ist begründet. Die Abschiebungsandrohung vom 8. März 2023 ist nicht mehr vollziehbar, da der Asylantrag des Antragstellers vom 9. August 2024 kein Asylfolgeantrag gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellt (siehe a). Die darauf stützende Unzulässigkeitsentscheidung dürfte jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtswidrig sein (siehe b). Im Einzelnen: a) Die in dem Bescheid vom 8. März 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat nach Griechenland ist verbraucht. Sie kann keine Grundlage für eine Abschiebung des Antragstellers sein, nachdem der Antragsteller nach Erlass der Abschiebungsandrohung vom 8. März 2023 freiwillig – wie bereits bei seiner schriftlichen Begründung seines Asylantrages am 9. August 2024 angegeben – nach Griechenland zurückgekehrt ist. aa) Eine Abschiebungsandrohung ist verbraucht, wenn der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen worden oder die Abschiebung vollzogen worden ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. Februar 2025 – 1 LB 312/24 –, juris 24; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 – V ZB 62/17 –, juris Rn. 12 m.w.N). Von diesem Grundsatz ausgehend macht § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG eine Ausnahme für Asylfolgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, die nach § 71 Abs. 6 AsylG auch dann greift, wenn der Ausländer zwischenzeitlich ausgereist ist (vgl. etwa ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 – V ZB 1/19 –, juris Rn. 18). Diese Ausnahme des Nichtverbrauchs einer Abschiebungsandrohung greift hier jedoch nicht, da der Asylantrag vom 9. August 2024 nicht als Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu qualifizieren ist. bb) Ein Folgeantrag liegt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Der Wortlaut der Norm umfasst damit grundsätzlich auch Fälle, in denen der frühere Asylantrag als unzulässig unanfechtbar abgelehnt wurde (vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG Rn. 5a). Für sogenannte „Dublin-Folgeanträge“ ist es weitgehend anerkannt, dass eine unionskonforme Auslegung von § 71 Abs. 1 AsylG geboten ist, wenn inhaltlich keine Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergangen ist (vgl. Camerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition, Stand: 15. Januar 2024, § 71 AsylG, Rn. 2; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2024 – VG 3 L 339/24 A, unveröffentlicht; VG München, Beschluss vom 15. April 2019 – M 9 E 19.50335 –, juris Rn. 20). Wurde ein früherer Asylantrag – wie hier – dagegen als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, ist es umstritten, inwieweit ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag i.S.v. § 71 AsylG einzuordnen ist: Für die Klassifizierung als Folgeantrag spricht der Umstand, dass der Antragsteller eine inhaltliche Prüfung seines Schutzgesuches bereits in Griechenland erfahren hat (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 – Au 9 K 23.31180 –, juris Rn. 33 m.w.N.) und der Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Auslegung des Folgeantragsbegriffs intendierte (vgl. BT-Drucksache 9/875, S. 17). Gegen das Unterfallen einer solchen Konstellation unter dem Folgeantragsbegriff spricht hingegen das Unionsrecht: Die Asylverfahrensrichtlinie differenziert zunächst danach, ob eine Entscheidung nach der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) oder eine Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vorliegt (vgl. Erwägungsgrund 53 sowie Art. 33). Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d Asylverfahrensrichtlinie können Mitgliedsstaaten einen Antrag als unzulässig ablehnen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände und Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 40 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie wird für die Zwecke der gem. Art. 33 Abs. 2 lit. d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden ist. Bezugspunkt für eine Folgeantragsprüfung sind unionsrechtlich materielle Gründe der Schutzgewähr in Bezug auf das Herkunftsland eines Antragstellers. Folglich erscheint es zwingend, dass ein Folgeantrag eine frühere inhaltliche Ablehnung des Schutzbegehrs durch den entscheidenden Mitgliedsstaat voraussetzt (VG Ansbach, Beschluss vom 28. September 2022 – AN 17 E 22.50308 –, juris Rn. 26; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 19, 48-51, inzident: EuGH, Urteil vom 25.05.2023 –C-364/22 –, juris Rn. 32). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dem Antragsteller wurde in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Das Bundesamt führte in dem vorherigen Verfahren lediglich eine Unzulässigkeitsprüfung durch und prüfte ein Schutzgesuch des Antragstellers nicht materiell in Bezug auf das vom Antragsteller vorgetragene Herkunftsland der Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza). Aufgrund der gebotenen unionsrechtlichen Auslegung des Folgeantragsbegriffs handelt es sich bei dem Asylantrag des Antragstellers vom 9. August 2024 nicht um einen Folgeantrag, der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG beschieden werden konnte. b) Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 9. August 2024 dürfte zudem jedenfalls im gem. § 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig sein. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Unzulässigkeitsentscheidung mit einem Folgeantrag i.S.v. § 71 AsylG begründet wurde, der gerade nicht vorliegt. Auch ist eine Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG derzeit nicht möglich. Zwar ist eine Umdeutung grundsätzlich zulässig, sofern diese auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 25. September 2018 – 6 B 291/18 –, juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid vom 9. August 2024 jedoch keine Abschiebungsandrohung, die gem. § 35 AsylG zwingend für den Erlass einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist. Eine Sondervorschrift für wiederholende, auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Anträge bzw. dem Fortbestand der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung ist weder dem Unionsrecht noch dem Asylgesetz zu entnehmen. Inwieweit weitere Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung vorliegen, bedarf im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner abschließenden Erörterung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.