OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 L 462/25 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1002.34L462.25A.00
16Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der bloße Verweis auf die Tatsachenrevisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland stellt keinen Abänderungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar.(Rn.10)
Tenor
Der Abänderungsantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der bloße Verweis auf die Tatsachenrevisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland stellt keinen Abänderungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar.(Rn.10) Der Abänderungsantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) die Kammer, nachdem die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Oktober 2025 übertragen hat. Der Antrag, den im Eilverfahren VG 34 L 417/24 A ergangenen Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2024 abzuändern und den klägerischen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Es liegt kein Abänderungsgrund vor. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO haben auch die Beteiligten die Möglichkeit, wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine solche Änderung oder Aufhebung zu beantragen. Veränderte Umstände, die einen Beteiligten zur Stellung eines solchen Antrags berechtigen, sind neben einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auch im Falle einer sich nachträglich ergebenden „Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage“ anzuerkennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2012 – OVG 11 S 63.12 –, juris Rn. 8; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 80 Rn. 585; Kopp, in: Kopp/Schenke VwGO, 30. Auflage, § 80 Rn. 197; jeweils m. w. N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglich ergangenen Entscheidung. Vielmehr ist es zukunftsorientiert und hat allein die Frage der Änderung, nicht aber der Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses nach Abs. 5 in den Blick zu nehmen. Prüfungsmaßstab ist nur, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 –, juris Rn. 8). Hier hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, die eine Änderung des Beschlusses vom 6. Dezember 2024 rechtfertigen. Mithin gibt es keinen Anlass, den Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu ändern; auch eine Änderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist nicht angezeigt. Die Antragstellerin trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe über die Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland entschieden. Sie nimmt hierbei Bezug auf die Urteile vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24). Danach drohten alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge hätten. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland könnten daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage gerieten, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Bei dem Antragsgegner handele es sich um einen erwerbsfähigen und gesunden jungen Mann, sodass es im Hinblick auf den Streitgegenstand damit an den erforderlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache mangele. Es bleibe damit beim Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung vor dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerseite. Eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage wird damit nicht dargelegt. Die Antragstellerin nimmt weder auf neue Erkenntnisse, die eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Lage von Drittstaatsangehörigen mit Schutzstatus in Griechenland betreffen, Bezug, noch liegt eine Gesetzesänderung vor. Auch die Kammer stützt sich zur Begründung der Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland seit dem Beschluss vom 23. Juni 2025 (VG 34 L 246/25 A, juris Rn. 32) vor allem auf eine Rechtsprechungsänderung zur Zulässigkeit von Schwarzarbeit, sodass es auf die tatsächlichen Umstände, die die Möglichkeiten der Aufnahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft betreffen, zuvor nicht ankam. Insbesondere hinsichtlich der Umstände betreffend den legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Unterkunftssituation konnte das Gericht jedoch keine wesentliche Tatsachenänderung erblicken (vgl. VG 34 L 246/25 A, juris Rn. 28 ff.). Als Abänderungsgrund kommt daher nur eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage in Betracht, welche ebenfalls in engen Grenzen veränderte Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darstellen können (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. April 2020 – 22 CS 20.616 –, juris Rn. 20; Hoppe, in: Eyermann VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 134 m.w.N.). Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt jedoch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor dem 16. April 2025 keine Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland vorgenommen. Es hat auch nicht erst durch die oben genannten Urteile vom 16. April 2025 eine umstrittene Rechtsfrage – dauerhaft – geklärt. Vielmehr hat es bereits mit Urteil vom 21. November 2024 (BVerwG 1 C 24/23, juris Rn. 100 ff.) entschieden, dass auch innerhalb der Europäischen Union der Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft grundsätzlich zulässig ist. Dass sich die Kammer dieser Rechtsprechung nunmehr angeschlossen hat, stellt keine Änderung der „höchstrichterlichen“ Rechtsprechung dar. Die vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen vom 16. April 2025 vorgenommene Bewertung der Situation anerkannt Schutzberechtigter Personen in Griechenland im Wege der Tatsachenrevision stellt ebenfalls keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Die Klärung einer Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor. Die Klärung der Tatsachenfrage hat nur eine begrenzte Aussagekraft. Vor allem entbindet sie die Kammer nicht von der Würdigung tagesaktueller, tatsächlicher Umstände, die einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 34 L 246/25 A –, juris Rn. 21). Es besteht auch keine Veranlassung für eine Änderung des Beschlusses von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, wenngleich in einem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Anregung gesehen werden kann (vgl. näher OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 – Bs VII 2/95 –, juris Rn. 13). Zwar hat das Gericht sich mit Beschluss vom 23. Juni 2025 (VG 34 L 246/25 A, juris Rn. 32) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit angeschlossen, als es den Verweis auf die Schattenwirtschaft nicht mehr als grundsätzlich unzulässig ansieht und damit die bis dahin geltende Kammerrechtsprechung geändert. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht die mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 (VG 34 L 417/24 A) bereits getroffene Entscheidung im Rahmen des Abänderungsverfahrens als korrekturbedürftig einstuft. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zum damaligen Zeitpunkt nicht in Erwartung der Klärung gerade dieser Rechtsfrage (vgl. insoweit anders etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2012 – OVG 11 S 63.12 –, juris Rn. 8). Eine Änderung des Beschlusses ist schließlich auch nicht zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten geboten, auf die sich die Antragstellerin nicht berufen kann. Die Kostenentscheidung, die allein die Kosten des Abänderungsverfahrens zum Gegenstand hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1995 – 13 S 494.95 –, juris Rn. 5), beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).