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Urteil

35 K 251.10 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1123.35K251.10V.0A
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Leitsätze
1. Durch eine gemäß § 1 BEG gewährte Beihilfe der Jewish Claims Conference wird dem Bezieher faktisch in dieser Höhe ein sozialhilferechtlicher "Freibetrag" eingeräumt, der nicht etwa einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen, sondern die Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht unbeeinträchtigt lassen soll und damit nicht unter den Begriff der "Sozialhilfe" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (juris: EGRL 86/2003) fällt.(Rn.16) 2. Die Ausgestaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung beinhaltet auch die grundsätzliche Möglichkeit atypischer Fallgestaltungen; liegt ein atypischer Sachverhalt - also eine Ausnahme von der Regel - vor, steht das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegen.(Rn.19) 3. Der beigeladenen Ausländerbehörde sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn sie hat - trotz Bereitschaft der Beklagten zur Visumserteilung - durch die rechtswidrige Versagung ihrer nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung das Entstehen der Verfahrenkosten verschuldet.(Rn.22) 4. Gemäß § 154 Abs. 3, 2. Halbsatz VwGO geht die Regelung in § 155 Abs. 4 derjenigen in § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO vor.(Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft in Kiew vom 11. Mai 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zweck des Nachzugs zu ihrem Ehemann zu erteilen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine gemäß § 1 BEG gewährte Beihilfe der Jewish Claims Conference wird dem Bezieher faktisch in dieser Höhe ein sozialhilferechtlicher "Freibetrag" eingeräumt, der nicht etwa einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen, sondern die Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht unbeeinträchtigt lassen soll und damit nicht unter den Begriff der "Sozialhilfe" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (juris: EGRL 86/2003) fällt.(Rn.16) 2. Die Ausgestaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung beinhaltet auch die grundsätzliche Möglichkeit atypischer Fallgestaltungen; liegt ein atypischer Sachverhalt - also eine Ausnahme von der Regel - vor, steht das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegen.(Rn.19) 3. Der beigeladenen Ausländerbehörde sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn sie hat - trotz Bereitschaft der Beklagten zur Visumserteilung - durch die rechtswidrige Versagung ihrer nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung das Entstehen der Verfahrenkosten verschuldet.(Rn.22) 4. Gemäß § 154 Abs. 3, 2. Halbsatz VwGO geht die Regelung in § 155 Abs. 4 derjenigen in § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO vor.(Rn.22) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft in Kiew vom 11. Mai 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zweck des Nachzugs zu ihrem Ehemann zu erteilen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten. Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid der deutschen Botschaft in Kiew vom 11. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis – hier in Form eines Visums – zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zu erteilen, wenn der Ausländer – wie hier der Ehemann – eine Niederlassungserlaubnis besitzt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht sowie wenn der Ehegatte – wie vorliegend die Klägerin – sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Ferner setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, d.h. ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln bestritten werden kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Insgesamt kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Kernfamilie an (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Der Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Ehemannes kann jedoch derzeit unstreitig nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII bestritten werden, da die Klägerin (noch) über kein Einkommen verfügt und ihr Ehemann auf Sozialleistungen angewiesen ist. Allerdings können die gegenwärtigen finanziellen Umstände lediglich als Anhaltspunkt für die zu treffende positive Prognose dienen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Kernfamilie in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/10 –, a.a.O., juris, Rn. 20). Bei einem Bedarf für beide Eheleute in Höhe von 1.168,24 Euro (Schriftsatz des Beigeladenen vom 4. Juli 2011) würde bei einem zugesicherten Einkommen in Höhe von anfangs 800,-- Euro brutto bei der auf GUS-Kunden im Pflegebereich spezialisierten Firma A… (vgl. Arbeitsplatzzusagen vom 17. Mai und 6. Juli 2011, Bl. 85 und 102 d.A.; h…) nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 167,-- Euro und der Werbungskostenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,-- Euro ein Fehlbetrag in Höhe von 635,24 Euro anfallen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch einen geringeren Werbungsbedarf als 100,-- Euro nachweisen kann (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 –, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, juris, Rn. 34), so dass der Fehlbetrag möglicherweise nur noch 535,24 Euro betrüge. Darüber hinaus darf die dem Ehemann der Klägerin zusätzlich als Holocaust-Opfer gemäß den Voraussetzungen von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) gewährte Beihilfe der Jewish Claims Conference in Höhe von 291,-- Euro/Monat zwar nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht als anspruchsminderndes Einkommen angerechnet werden; faktisch wird dem Ehemann allerdings in dieser Höhe ein sozialhilferechtlicher „Freibetrag“ eingeräumt, der nicht etwa einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen, sondern die Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht unbeeinträchtigt lassen soll und damit nicht unter den Begriff der „Sozialhilfe“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie fällt (vgl. zu dem aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährten Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II a.F. [heute § 11b Abs. 3 SGB II]: BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 –, juris, Rn. 33). Dadurch vermindert sich der Fehlbetrag auf 244,24 Euro. Schließlich gilt inzwischen im Pflegebereich ein Mindestlohn in Höhe von brutto 8,50 Euro/Stunde (Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche [Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV] vom 15. Juli 2010, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 110 vom 27. Juli 2010, Seite 2571), so dass das Monatsgehalt der Klägerin bei der zugesagten Vollzeitstelle auf mindestens (22 Arbeitstage x 8 Std. x 8,50 Euro =) 1.496,-- Euro brutto (bzw. 1.183,71 Euro netto) ansteigen müsste, wodurch der Fehlbetrag gänzlich entfallen würde. Selbst wenn jedoch von einem Fehlbetrag zwischen 244,24 und 344,24 Euro auszugehen wäre, würde Folgendes gelten: Die Ausgestaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung impliziert die grundsätzliche Möglichkeit atypischer Fallgestaltungen. Liegt ein atypischer Sachverhalt – also eine Ausnahme von der Regel – vor, steht das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegen (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG zu Abs. 1, Ziff. 7.1). Der Ausnahmefall liegt nicht im behördlichen Ermessen, sondern bildet einen zwingenden Teil des gesetzlichen Tatbestands, der durch Rechtsauslegung und Subsumtion zu ermitteln ist; der Sachverhalt muss so atypisch gelagert sein, dass eine Versagung des Aufenthaltstitels mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren und als ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig anzusehen wäre; bei einem Rechtsanspruch kann eher eine Ausnahme angenommen werden als bei einer Ermessenserteilung (vgl. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 5 Rn. 9). So ist etwa von einem Ausnahmefall auszugehen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 – 1 B 18/99, 1 PKH 4/99 –, zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall von einem Ausnahmefall auszugehen und folglich von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung des Visums abzusehen. Zum einen handelt es sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG um einen Anspruchsfall, so dass, wie dargelegt, grundsätzlich von einem großzügigeren Maßstab für die Anerkennung einer Ausnahme ausgegangen werden muss. Ferner ist es dem 76-jährigen Ehemann der Klägerin nicht mehr zuzumuten, nach seinem inzwischen 16-jährigen Aufenthalt in Deutschland, wo er sich nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011 sehr verbunden fühle, zumal hier auch seine Tochter lebe, erneut seinen Lebensmittelpunkt zwecks Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurück in die Ukraine zu verlagern, zu der er kaum noch einen Bezug habe. Seine früheren Reisen in die Ukraine dienten offenbar ausschließlich dem Besuch seiner weit über 90-jährigen Pflegeeltern und seiner heutigen Ehefrau. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem Ehemann der Klägerin sein Aufenthaltsrecht in Deutschland als Ausgleich für die an den Juden begangenen nationalsozialistischen Verbrechen zugebilligt wurde, wobei die ihm zusätzlich gewährte Beihilfe der Jewish Claims Conference darüber hinaus ein individuelles Schicksal als Holocaust-Opfer bestätigt, da er u.a. die Ermordung der Kinder seiner Tante und fast aller anderen Juden in seinem Wohnort hatte erleben müssen. Von diesem Gesichtspunkt hat sich offenbar im Februar 2005 das seinerzeit für den Wohnsitz des Ehemannes zuständige Kreisverwaltungsreferat München leiten lassen, als es dem Nachzug seiner damaligen Ehefrau trotz Sozialhilfebezugs zustimmte. Auch von daher wäre es mithin grob unbillig, den Ehemann der Klägerin nunmehr anders als damals allein wegen seiner Eheschließung auf die Rückkehr in die Ukraine zu verweisen, und zwar mit dem ausschließlichen Ziel, den deutschen Steuerzahler zu entlasten. Dieses Ziel lässt sich im Übrigen in gleicher Weise durch den Nachzug der Klägerin erreichen, weil aller Voraussicht nach der Sozialhilfebezug ihres Mannes aufgrund ihres festen Entschlusses, für ihr Einkommen selbst zu sorgen, und ihrer Bereitschaft, im Falle des Sozialhilfebezuges sogar das Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis in Kauf zu nehmen, jedenfalls vermindert oder gar völlig entfallen wird; in Folge der Erteilung des begehrten Visums ist also gerade nicht mit einer Belastung öffentlicher Haushalte zu rechnen, sondern im Gegenteil sogar mit einer Entlastung. In Anbetracht dessen wäre im Hinblick auf die Wertentscheidungen zugunsten der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Verweigerung des Familiennachzugs wegen angeblich fehlender Unterhaltssicherung unverhältnismäßig (vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalles: BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 –, juris, Rn. 26 a.E. und 31). Weshalb der Beigeladene trotz seiner ursprünglichen Bereitschaft, entsprechend der seinerzeitigen Entscheidung des Kreisverwaltungsreferats (Ausländerbehörde) München die Zustimmung zur Erteilung des Visums zu erteilen, schließlich seine Meinung geändert und die Zustimmung verweigert hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach waren dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen, weil er - trotz Bereitschaft der Beklagten zur Erteilung des Visums - durch die rechtswidrige Versagung seiner nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung das Entstehen der Verfahrenskosten verschuldet hat. Zwar hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt, so dass ihm formal nach § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO die Kosten nicht auferlegt werden könnten. Allerdings bestehen bereits Zweifel, ob der Beigeladene sich vorliegend überhaupt auf dieses Privileg berufen kann; denn er verfügt aufgrund des zwingenden Zustimmungserfordernisses gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV über eine der Beklagten gleiche, also weitaus stärkere Beteiligtenstellung als „normale“ Beigeladene, die allenfalls durch ihre Anträge auf das Verfahren Einfluss nehmen können. Unabhängig davon geht jedoch gem. § 154 Abs. 3, 2. Halbsatz VwGO die Regelung in § 155 Abs. 4 VwGO derjenigen in § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO vor (vgl. für den Parallelfall, dass eine Gemeinde sich schuldhaft weigert, ihr Einvernehmen zu einer Baugenehmigung zu erklären: Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Oktober 2005, § 154, Rn. 17, und § 155, Rn. 26; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 154, Rn. 9, und § 155, Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 154, Rn. 8, und § 155, Rn. 20). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, die über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügt, begehrt ein Visum zum Nachzug zu ihrem im August 1935 geborenen Ehemann G…, der ebenfalls ukrainischer Staatsbürger ist und 1995 als jüdischer Zuwanderer in Deutschland aufgenommen wurde. Seit dem 18. September 1995 verfügt er über die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die inzwischen nach § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AufenthG weitergilt. Am 1. September 2004 heiratete er zu einem Zeitpunkt, als er Leistungen nach dem SGB XII bezog, die ukrainische Staatsangehörige E…, die am 11. März 2005 mit Zustimmung des damals zuständigen Kreisverwaltungsreferats München ein Visum zum Familiennachzug erhielt und zu ihm nach Deutschland einreiste. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach zwischenzeitlich im September 2008 erfolgter Scheidung gem. § 31 AufenthG aufgrund eines nunmehr eigenständigen Aufenthaltsrechtes weiter verlängert. Die Klägerin und ihr heutiger Ehemann kennen einander seit ca. 25 Jahren und lebten 1987 für etwa ein halbes Jahr in Kiew zusammen. Nicht zuletzt wegen des Altersunterschiedes von fast 27 Jahren trennten sie sich jedoch damals und verbanden sich mit jeweils anderen Partnern. Nachdem sie von 1993 an längerfristig keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt hatten, meldete sich G… im Juli 2007 erstmals wieder telefonisch bei der Klägerin, und in den folgenden Jahren trafen sie einander mehrfach in Kiew, wo sie schließlich am 5. September 2009 heirateten. Am 22. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Kiew die Erteilung eines Sichtvermerks zum Ehegattennachzug, nachdem sie am 14. Dezember 2009 beim Goethe-Institut das Sprachzertifikat A1 mit der Note „gut“ erhalten hatte. In einem Vermerk des beigeladenen Landratsamts München vom 17. März 2010 heißt es, der Antrag auf Familiennachzug könne nicht mit Hinweis auf die fehlende Unterhaltssicherung abgelehnt werden, weil im Februar 2005 vom damals zuständigen Abteilungsleiter des Kreisverwaltungsreferats München dem Zuzug der damaligen Ehefrau unter denselben finanziellen Umständen zugestimmt worden sei. Gleichwohl verweigerte die Sachbearbeiterin des Beigeladenen am 15. Juli 2010 ihre Zustimmung zum Nachzug der Klägerin, weil ihr Ehemann seinen Lebensunterhalt unverändert aus Leistungen nach dem SGB XII bestreite und die ihm zusätzlich als Holocaust-Opfer gewährte Beihilfe der Jewish Claims Conference in Höhe von 291,-- Euro/Monat nicht als Einkommen im Rahmen des SGB XII angerechnet werde. Anders als für Asylberechtigte bestünden für Kontingentflüchtlinge keine Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Familiennachzugs. Daraufhin lehnte die deutsche Botschaft in Kiew mit Bescheid vom 11. Mai 2010 den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Sichtvermerks zum Ehegattennachzug ab, weil der Beigeladene mangels Sicherung des Lebensunterhalts seine zwingend erforderliche Zustimmung zur Einreise verweigert habe. Mit ihrer gegen diesen Bescheid am 4. Juni 2010 erhobenen Klage betreibt die Klägerin ihr Nachzugsbegehren zu ihrem Ehemann weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass besondere Umstände vorlägen, die es geböten, von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Ihr Mann sei unverschuldet auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen, da er wegen seines hohen Alters von 76 Jahren nicht mehr erwerbstätig sein könne. Auch wäre es ihm in den 16 Jahren seines Aufenthalts in Deutschland nicht mehr möglich gewesen, überhaupt eine Rentenanwartschaft zu erarbeiten. Eine Übersiedlung zurück in die Ukraine würde für ihn eine enorme psychische Belastung bedeuten, zumal er als jüdischer Emigrant mit der Übersiedlung nach Deutschland im hohen Alter ein Zeichen des Vertrauens und der Hoffnung habe setzen wollen und fest davon ausgegangen sei, hier seinen Lebensabend verbringen zu dürfen. Seine gelegentlichen Reisen in die Ukraine dienten dem Besuch seiner hochbetagten Pflegeeltern, die ihn in der Nachkriegszeit mehrere Jahre lang betreut hätten, nachdem im Dorf seiner Tante, bei der er zunächst untergekommen war, nicht nur deren Kinder, sondern auch alle anderen Juden umgebracht worden seien. Im Übrigen würden dem Sozialhilfeträger durch den Nachzug der Klägerin keine Mehrkosten entstehen, weil ihr Mann die monatliche Beihilfe der Claims Conference und ein Sparguthaben von 7.000,-- Euro für sie verwenden wolle und sie auf jegliche Sozialleistungen verzichte. Im Übrigen beabsichtige sie ohnehin, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen, und könne beispielsweise aufgrund entsprechender Erfahrungen in ihrer Heimat bei einem Pflegedienst arbeiten, der russisch-sprachige Zuwanderer betreue, oder in einem Geschäft für russische Delikatessen. Entsprechende Zusagen der potentiellen Arbeitgeber legte sie vor. Sie sei sogar damit einverstanden, dass ihrer Aufenthaltserlaubnis eine auflösende Bedingung im Fall des Bezugs von Sozialhilfe beigefügt werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft in Kiew vom 11. Mai 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zweck des Nachzugs zu ihrem Ehemann zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Ehemann der Klägerin verfüge keineswegs über den Status eines Kontingentflüchtlings, da der Nachweis einer konkreten Verfolgung oder Diskriminierung nicht Voraussetzung für die Aufnahme gewesen sei; es stehe den Eheleuten frei, ihre eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Heimatland zu führen. Dem hat sich der Beigeladene angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, und zwar mit Hinweis auf die bis zu mehr als drei Monate dauernden Aufenthaltszeiten des Ehemanns in der Ukraine zwischen 2005 und 2009. In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011, an der das beigeladene Landratsamt München nicht durch einen Vertreter teilgenommen hat und während der die zuständige Sachbearbeiterin trotz einer entsprechenden Auflage in der Ladung zum Termin auch fernmündlich nicht erreichbar gewesen ist, hat sich der Beklagtenvertreter nach Anhörung des Ehemannes der Klägerin und ausführlicher Erörterung aller Sach- und Rechtsfragen bereit verklärt, gegen Klagerücknahme und bei Zustimmung des Beigeladenen das begehrte Visum mit der Maßgabe zu erteilen, dass die später vom Landratsamt München zu erteilende Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden Bedingung versehen werde, dass sie beim Bezug von Sozialleistungen durch die Klägerin erlösche. In der anschließenden Korrespondenz verweigerte sich jedoch der Beigeladene dieser Lösung (da trotz einer nachgereichten Arbeitsplatzzusage für die Klägerin bezüglich einer Vollzeitstelle ohne Probezeit [Pflegedienst] der Lebensunterhalt des Ehepaares nicht gesichert sei), während die Beklagte an ihrem Angebot weiterhin festhielt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2011 und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.