Urteil
35 A 313.08
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1215.35A313.08.0A
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Leitsätze
Eine außergewöhnliche persönliche Härte setzt eine individuelle Sondersituation voraus, auf Grund derer die Aufenthaltsbeendigung den Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind.(Rn.33)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 1. Oktober 2008 und vom 28. Januar 2009 verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 1. Oktober 2008 und vom 28. Januar 2009 verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Über die Klage konnte der Berichterstatter entscheiden, wie ihm die Kammer mit Beschluss vom 16. März 2009 den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat (Bl. 37 d.A.). Die zulässige Klage ist begründet, denn die angefochtenen Bescheide vom 1. Oktober 2008 und vom 28. Januar 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie haben einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann auch eine ursprünglich nur für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben. Der Aufenthalt der Klägerin ist zu seiner Betreuung nach dieser Vorschrift ebenfalls erforderlich. Die von der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG 1990 entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gelten auch für den Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 – 1 B 69.06, 1 B 69.06 [1 PKH 24.06] –). Eine außergewöhnliche persönliche Härte setzt eine individuelle Sondersituation voraus, auf Grund derer die Aufenthaltsbeendigung den Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind (Hess.VGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 13 TH 1373/93 –, juris). Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, juris). Das Recht auf Privatleben umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Bei der Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen ist. Weiterhin sind einzustellen das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. der Kontakte des Klägers außerhalb der Kernfamilie sowie eine etwaige Strafbarkeit (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O.). Auch familiäre Gründe vermögen im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte zu begründen, beispielsweise wenn ein geistig behindertes Kind zu betreuen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1992 – 13 S 1585/90 –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 1992 – Bs V 89/92 –, juris). Bezüglich der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sind zu berücksichtigen die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet, die familiäre Situation sowie die gesellschaftliche und die wirtschaftliche Integration (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin – VAB –, Ziffer 25.4.2.). Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe liegt im Falle des Klägers eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Der nahezu ununterbrochene Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begann im Jahr 1994, als er vier Jahre alt war, und umfasst inzwischen – abzüglich kurzer Unterbrechungen – einen Zeitraum von insgesamt knapp 18 Jahren. Damit hat der Kläger fast sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht und ist in den hiesigen Lebensverhältnissen gesellschaftlich und wirtschaftlich verwurzelt. Er beherrscht die deutsche Sprache, hat eine behindertengerechte Förderschule besucht und dort einen dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Leistungsnachweis erbracht, verfügt über einen festen Freundeskreis und kann in vollem Umfang über seine Familie finanziert werden, die sogar die Kosten für berufsvorbereitende Maßnahmen zu tragen bereit ist (vgl. die Verpflichtungserklärungen der Klägerin vom 10. Juli 2009, Bl. 83 d.A., und des Ehemannes/Vaters vom 18. August 2007 und vom 21. Juni 2011, Bl. 48 und 164 AA des Klägers). Zwar war ursprünglich der Aufenthalt des Klägers auf Grund des Diplomatenstatus seines Vaters wegen des zugrundeliegenden Zwecks zeitlich beschränkt, so dass grundsätzlich die Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthaltes ausscheidet (Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 25 AufenthG, Rdnr. 64). Im Falle des Klägers ist demgegenüber jedoch davon auszugehen, dass er auf Grund seiner Einreise schon als Vierjähriger und wegen seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage war, die Vorläufigkeit seines Aufenthaltes auch nur ansatzweise zu erkennen oder gar in seine Lebensplanung einzubeziehen. Hinzukommt, dass der Vater sich über einen Zeitraum von zehn Jahren für einen Diplomaten ungewöhnlich lange in Deutschland aufgehalten hat, um die hiesige Organisation der Arbeitsverwaltung zu studieren. Von daher war es dem Kläger von vornherein nicht vermittelbar, dass er sich im gebotenen Bewusstsein der Vorläufigkeit seines Aufenthaltes einer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse verweigern müsse. Vielmehr ist auch die Schilderung seines Bruders in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2009 durchaus nachvollziehbar, dass er nämlich selbst nach der erzwungenen Ausreise am 11. September 2009 aufgrund seines geistigen Zustandes nicht habe begreifen können, nun dauerhaft im Iran verbleiben zu müssen; vielmehr sei es weiterhin für ihn selbstverständlich gewesen, dass er wieder zurück nach Berlin kommen könne, weil dies seine Heimat sei und er sich nur hier zu Hause fühle. Die individuelle Sondersituation des Klägers, auf Grund derer die Aufenthaltsbeendigung ihn wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, ergibt sich darüber hinaus speziell aus seiner körperlichen und geistigen Entwicklungsstörung, verbunden mit unzulänglichen Kenntnissen der im Iran gesprochenen und geschriebenen Sprache, so dass ihm dort die Führung eines halbwegs eigenbestimmten Lebens nicht möglich ist. Das Recht darauf aber steht dem Kläger zu: Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Nach Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - BRK -, BGBl. 2008, Teil II, S. 1419 ff.) ist der Zweck dieses völkerrechtlichen Vertrages, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Nach Art. 3 Buchst. c BRK geht es dabei konkret um die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und ihre Einbeziehung in die Gesellschaft. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a BRK haben sich die Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, verpflichtet, neben der Gesetzgebung auch alle geeigneten Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen. Art. 9 Abs. 1 BRK verlangt, dass den Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht werden. In Art. 24 BRK ist das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung garantiert. Zu diesem Zweck gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. In Art. 25 BRK anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung auf Grund von Behinderung. In Art. 27 Abs. 1 BRK wird das Recht anerkannt, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Der Iran, der die Behindertenrechtskonvention bislang nicht ratifiziert hat, ist nach den detaillierten und mit Urkunden belegten Schilderungen der Kläger nicht in der Lage, die vorgenannten Rechte zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für den Bildungs- und Arbeitsbereich: Bereits die Bescheinigung des Unterrichtsministeriums der Islamischen Republik Iran vom 19. Januar 2005 (Bl. 23 AA des Klägers) lässt erkennen, dass es in diesem Land an Sonderschulen für junge Menschen mit Behinderungen fehlt, zumal wenn sie im Wesentlichen nur die deutsche Sprache beherrschen. Bei dem mehrwöchigen Aufenthalt in Teheran in der ersten Jahreshälfte 2008 ist es den Klägern demzufolge auch nicht gelungen, eine behindertengerechte Einrichtung oder eine Ausbildungsmöglichkeit zu finden; vielmehr waren sie mit der Erkenntnis konfrontiert, dass sich die iranische Regierung weniger um Menschen mit angeborenen Behinderungen als vielmehr vorrangig um Kriegsversehrte kümmert. Auch nachdem die Kläger im Anschluss an den negativen Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. August 20090 – OVG 3 S 71.09 –) erneut am 11. September 2009 in den Iran zurückgekehrt waren, wurde der Kläger nach Auskunft seines Bruders in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2009 zunächst nur an eine Behindertenwerkstatt zum Teppichknüpfen verwiesen, während er sich wesentlich mehr für eine Tätigkeit im IT-Bereich interessiere, in dem es durchaus auch einfache Arbeitsplätze gebe. Unter dem 10. März 2010 (Bl. 160 d.A.) schilderte die Familie, dass sie trotz mehrmonatiger Erkundungen im Unterrichtsministerium, in Einrichtungen der Erwachsenenfortbildung und beim Arbeitsamt keine passende Ausbildungsstätte für den Kläger gefunden habe; in vier verschiedenen Schulen (zum Teil für Minderbegabte, aber nicht für Behinderte) sei er gescheitert. Später reichten die Klägervertreter die Bescheinigung einer Teheraner Gewerbeschule vom 8. Juni 2010 nach (Bl. 166 d.A.), derzufolge der Kläger im Ausbildungsgang Computer eingeschrieben gewesen sei, aber mangels ausreichender Sprachkenntnisse und wegen seiner geistigen und seelischen Probleme dem Unterricht nicht habe folgen können. Das Erlernen der iranischen Schriftsprache war dem Kläger nach der Schilderung seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2011 trotz Einschaltung eines gesondert ausgebildeten Privatlehrers nicht möglich, da er aufgrund seiner gestörten Motorik nicht in der Lage gewesen sei, systematisch zu lernen (vgl. auch die entsprechende Bestätigung der Kunstgewerbeschule Majma Sanat vom 6. März 2011, Bl. 213 d.A.). Auch sie selbst - die Klägerin - habe trotz ihrer Ausbildung als Lehrerin bei dem Versuch, ihrem Sohn die persische Schriftsprache beizubringen, schließlich entnervt aufgegeben, und zwar schon deshalb, weil seine Hand immer dermaßen zittere, dass er zum Schreiben einer einzigen Seite eine ganze Stunde benötige. Die in Deutschland praktizierte und beim Kläger besonders erfolgreich angewandte Methode des „einfachen Lernens“ sei im Iran nicht bekannt. Eine Ausbildung für Behinderte gebe es dort überhaupt nicht; vielmehr würden sie ausschließlich weggesperrt zum Teppichknüpfen. Diesen Erkenntnissen steht nicht entgegen, dass nach der Auskunft des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Teheran vom 29. September 2005 im Iran geeignete Behandlungsmöglichkeiten für geistig und körperlich behinderte Kinder vorhanden seien und entsprechende Schulen für sie zur Verfügung stünden. Zum einen sind derartige Schulen nicht konkret benannt worden, und zum anderen ist der Kläger für die Aufnahme in eine Schule für Kinder bzw. Jugendliche inzwischen ohnehin zu alt. Von einer Integrationsmöglichkeit geistig und körperlich Behinderter in das Berufsleben über entsprechende staatliche Bildungseinrichtungen ist in der Auskunft hingegen nicht die Rede. Auch die Erklärung des BAMF vom 10. August 2009 (Bl. 202 ff. AA des Klägers) enthält dazu keine Angaben. Da der Kläger die iranischen Schriftzeichen nicht zu lesen vermag, ist es ihm darüber hinaus in Teheran auch unmöglich gewesen, eigenständig das Haus zu verlassen und sich im Straßensystem der Millionenstadt mit den nach dem Klägervortrag weltweit meisten Verkehrstoten zurechtzufinden. Demzufolge war er darauf angewiesen, meist den ganzen Tag zu Hause (am Computer) zu verbringen, anstatt die Zeit für die Vorbereitung auf ein selbstbestimmtes Berufsleben nutzen zu können; dies auch deshalb, weil der Kläger in Teheran auf Grund seiner ungewöhnlichen Sprechweise, die auch in der mündlichen Verhandlung durch den an Gerichtsstelle anwesenden Dolmetscher am 17. Juni 2011 ausdrücklich bestätigt wurde, sowie wegen seines auffallenden Äußeren und seiner unbeholfenen Bewegungen ständigen Hänseleien ausgesetzt war und deshalb keinerlei soziale Kontakte hat aufbauen können, sondern ausschließlich auf Verbindungen zu seinen früheren Freunden in Deutschland sowie auf deutsches Fernsehen orientiert war. Den von der Behindertenrechtskonvention angestrebten Rahmen für ein selbstbestimmtes Leben findet der Kläger nur in Deutschland vor. Dies betrifft zum einen seine Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten: So konnte der Kläger, nachdem er von August 2006 bis Juli 2007 den Berufsqualifizierenden Lehrgang im Berufsfeld „Wirtschaft und Verwaltung“ in den Fächern „EDV-Grundlagen“ und „EDV-Anwendung“ mit den Abschlussnoten „2“ absolviert hatte (Bl. 49 AA), von Oktober 2007 bis März 2008 bei dem Club Dialog e.V. mit „sehr gutem Erfolg“ an einem Kurs „Integrationscollege – Module zur Berufsorientierung“ mit den Themen „Deutsch für Fortgeschrittene“, „EDV für Fortgeschrittene“ sowie „Berufsorientierung und Bewerbungstraining“ teilnehmen (Bl. 173 d.A.). Darüber hinaus hat ihm die Arbeitsagentur, wie dargelegt, mehrfach eine elfmonatige Berufsvorbereitungsmaßnahme angeboten mit dem Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nach Ende der Ausbildung. Bislang scheiterte die Aufnahme des Klägers in diese Maßnahme ausschließlich an der Weigerung der Ausländerbehörde, ihm die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. zuletzt das Schreiben der Arbeitsagentur vom 18. Oktober 2011, Bl. 241 d.A.). Außerdem ist der Kläger nach seiner glaubhaften Schilderung in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 in Berlin völlig eigenständig in der Lage, beispielsweise Einkäufe zu tätigen, Bibliotheken aufzusuchen und die Verbindung zu seinen Freunden zu pflegen, mit denen er bereits von Teheran aus kommunizierte auch jetzt wieder durch regelmäßige Telefonate und Besuche in Verbindung steht (Bl. 237 f. d.A.). Auch sein ältester Bruder verfügt inzwischen aufgrund seiner Eheschließung mit einer Deutschen über eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive und wird dem Kläger, selbst wenn seine Mutter in den Iran zurückkehren sollte, langfristig als Beistand zur Verfügung stehen. Insofern hat sich seine soziale Situation im Vergleich zu der Zeit im Iran und in den ersten Wochen in Deutschland (vgl. dazu noch die Bescheinigung des Berliner Zentrums für Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen e.V. über ein Beratungsgespräch am 16. August 2011, Bl. 243 f. d.A.) deutlich verbessert. Auch die exzessive Beschäftigung mit Internetspielen im zeitlichen Umfang von fünf bis zehn Stunden am Tag (Bl. 243 R d.A.) konnte inzwischen nach Aussage des Klägers auf eine bis zwei Stunden täglich reduziert werden (Bl. 238 d.A.). Trotz seiner unsicheren Aufenthaltssituation hat er also seit seiner Rückkehr nach Deutschland offenkundig seine bereits früher in Berlin wegen der unsicheren Aufenthaltssituation und verstärkt im Iran zutage getretene seelische Lähmung und Motivationslosigkeit überwinden und neue Initiativen für eine eigenverantwortliche Zukunftsgestaltung ergreifen können. Diese positive Entwicklung wird auch daraus deutlich, dass er seit dem 9. Dezember 2011 beim „Zentrum für Flüchtlingshilfen und Migrationsdienste“ an einer sechsmonatigen „Qualifizierungsmaßnahme im kaufmännischen und handwerklich-technischen Bereich (berufliche Integration von Flüchtlingen und Migranten)“ im Umfang von vier Stunden an fünf Wochentagen teilnimmt (Bl. 246 d.A.). Schließlich erfordert auch der angeschlagene Gesundheitszustand des Klägers, der wegen der jahrelangen Unsicherheit über die Zukunft und der Sorge vor einer zwangsweisen Überführung in den Iran von schweren Depressionen, vielfältigen Ängsten und Selbstmordgedanken geprägt ist (Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin K… vom 8. Juli 2008, AA Bl. 82 f.), eine sichere soziale Umgebung, die für ihn offenkundig nur in Deutschland in Betracht kommt. Angesichts der bislang völlig perspektivlosen Situation hatte sich der Kläger nicht nur in Deutschland, sondern auch in Teheran in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Das Psychologie- und Behandlungszentrum R… bescheinigte ihm am 26. April 2011, dass das Weiterleben in den bisherigen Stresssituationen zu einer weiteren Verschlechterung der Krankheitssymptome führen werde; angesichts seiner körperlichen Erkrankung sei der Aufenthalt an einem Ort mit optimalen sozialen Bedingungen erforderlich (Bl. 208 d.A.). Dem entspricht ein bereits früher erstellter Befund der Universität für Medizinwissenschaften und Hygienedienste des Iran vom 17. Juni 2010 (Bl. 167 d.A.), wonach beim Kläger ein hohes Maß an Stress, Depression und innerer Wut vorliege und eine Änderung seiner Umgebung empfohlen werde. Bei einer Gesamtschau ist damit offenkundig, dass der Kläger zur seelischen Gesundung auf die Beibehaltung des sozialen Umfelds in Deutschland mit allen seinen Entwicklungsmöglichkeiten für eine selbstgestaltete Zukunft existentiell angewiesen ist. Mit Blick auf sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und darüber hinaus auf Grund von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der eine Wertentscheidung mit Ausstrahlung auf die gesamte Rechtsordnung enthält (Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3, Rn. 173), i. V. m. mit der Behindertenrechtskonvention würde eine Entwurzelung des Klägers durch die Versagung des weiteren Aufenthalts in Deutschland zu einer Zerstörung jeglicher Lebensperspektive führen. Es ist dem Kläger nach alledem nicht zumutbar, das in Deutschland entstandene spezifische soziale Umfeld aufzugeben, das für ihn von existentieller Bedeutung ist und das ihm Halt, Geborgenheit und Lebenssinn vermittelt. Nach den bisherigen Erfahrungen würde der Kläger im Falle einer (erneuten) Rückkehr in den Iran schweren seelischen Schaden nehmen, weil dieses Umfeld nicht ersetzbar ist (vgl. zu diesem Kriterium: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1992 – 13 S 1585/90 –, juris, Rn. 30; ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2008, § 25 AufenthG Rn. 94). Würde nach alledem die erneute Rückkehr in den Iran eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Grundsätzen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und in der Behindertenrechtskonvention darstellen, so ist das nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu Gunsten des Klägers dahingehend auf Null reduziert, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis zwingend erteilt werden muss. Denn nur in Deutschland ist er offenkundig in der Lage, seine Persönlichkeit entsprechend seinem Behindertenstatus annähernd zu entfalten und ein selbstbestimmtes Leben in Würde zu führen, so dass kein Raum für weitere Ermessenserwägungen verbleibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1992, a.a.O., juris, Rn. 32). Die Eltern des Klägers haben in beispielhafter Weise alle Möglichkeiten genutzt, um ihn nach Kräften zu fördern. Sie nehmen sogar eine längere Trennung voneinander in Kauf, nachdem ihre Versuche, den Kläger im Iran zu integrieren, gescheitert sind. Ihnen Vorwürfe dafür zu machen, dass sie den Kläger nicht ausreichend auf eine Rückkehr in den Iran vorbereitet hätten, wäre geradezu abwegig. Vielmehr war es ihre Pflicht, ihrem Sohn schon während der Zeit in Deutschland eine bestmögliche Förderung durch integrative Bildungsmaßnahmen zuteil werden zu lassen, und auch um eine Integration im Iran haben sie sich nach ihren glaubhaften Bekundungen mit einem höchstmöglichen Einsatz bemüht. Insgesamt scheuen sie kein persönliches und finanzielles Opfer, um dem Kläger trotz seiner Behinderung eine gewisse Lebensperspektive zu verschaffen. Irgendwelche sachlichen Gesichtspunkte, sie an der Umsetzung dieses Wunsches zu hindern, sind nicht ansatzweise ersichtlich, zumal dem Land Berlin durch den Aufenthalt der Kläger auch langfristig keinerlei finanzielle Lasten entstehen. Zur Betreuung ihres behinderten Sohnes ist auch der Klägerin ein Aufenthaltsrecht zu gewährleisten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1992 – 13 S 1585/90 –, a. a. O.). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde bei der Bearbeitung des vorliegenden Falls offenkundig jedes Augenmaß verloren hat. Dies wird besonders darin deutlich, dass sie gegen die Kläger eine Strafanzeige erstattet hat, nachdem sie im Rahmen ihres rechtmäßigen Aufenthaltes einen Härtefallantrag nach § 23 a AufenthG gestellt hatten. Obwohl daraufhin nach allgemeiner Verwaltungspraxis der Aufenthalt der jeweiligen Antragsteller durch Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung oder – wie es wegen der längeren Bearbeitungsdauer vorliegend erforderlich gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 –, juris, Rn. 19, 22 ff.) – einer Duldung toleriert wird, die die Strafbarkeit eines illegalen Aufenthalts gem. § 95 Abs. 1 Ziff. 2 c) AufenthG entfallen lässt (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin - VAB -, Nr. 23a.2.1.3.), hat die zuständige Sachbearbeiterin mit dieser Strafanzeige versucht, das Anrufen der Härtefallkommission zu kriminalisieren und dadurch dieses gesetzlich vorgesehene und seit Langem bewährte Instrument zum Ausgleich besonderer Härten leer laufen zulassen. Indem sie sich sogar hartnäckig der Einstellungsankündigung der Staatsanwaltschaft widersetzte und wahrheitswidrig behauptete, die Kläger seien „untergetaucht“ (obwohl sie ihre korrekte Anschrift mitgeteilt hatten, unter der ihnen auch über die Polizei die Pässe eingezogen worden waren) und würden ihren Aufenthalt „entgegen den gesetzlichen Bestimmungen…forcieren“ (obwohl sie lediglich von dem gesetzlich in § 23 a AufenthG vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht hatten), geriet sie letztlich sogar in bedenkliche Nähe zur Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 186, 187 und 344 StGB (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. August 2011 – 2 B 78/11 –, juris, Rnrn. 5 und 18). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der im Dezember 1989 geborene Kläger ist der jüngste Sohn der 1961 geborenen Klägerin. Beide verfügen über die iranische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 1994 reisten sie gemeinsam mit ihrem Vater bzw. Ehemann, einem Diplomaten und ehemaligen Arbeitsminister, nach Deutschland ein. Bis zu dessen Ausscheiden aus dem diplomatischen Dienst a… im Oktober 2004 verfügten die Kläger über einen Protokollausweis für Diplomaten und waren gemäß § 3 DV-AuslG (gleichlautend mit § 27 Abs. 1 AufenthV) von der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Im Oktober 2004 verzog die Familie von Berlin nach Sondershausen. Bei der dortigen Ausländerbehörde des Kyffhäuserkreises erklärte der Vater und Ehemann der Kläger, dass er mit seiner Familie in Deutschland verbleiben wolle, weil er über eine Arbeitsplatzzusage als Referatsleiter des B… verfüge; bei dem B… handele es sich um einen Gesellschafter des F… mit Niederlassung in Sondershausen, dessen Generalsekretär der Vater und Ehemann der Kläger war (Bl. 34 ff. der Ausländerakte – AA – der Klägerin). Ihm wurde daraufhin durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum 20. November 2004 die Gelegenheit gegeben, seine Angelegenheiten zu klären, da ein längerfristiger Aufenthalt für Deutschland angeblich nur vom Ausland über die deutsche Botschaft beantragt werden könne. Daraufhin reiste der Vater/Ehemann der Kläger mit seiner Tochter M… in den Iran aus, während der Kläger und seine Mutter sowie zwei ältere Brüder nach Berlin zurückkehrten. Dort beantragte der Kläger im November 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zur Behandlung wegen einer Behinderung und zur Fortsetzung seines Schulbesuches, während die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu dessen Pflege beantragte. Die beiden älteren Brüder M… und M… begannen in Berlin ein Studium, und M… verfügt inzwischen seit dem 27. Januar 2011 nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 10. März 2005 erteilte die Berliner Ausländerbehörde den Klägern – ohne die von der Ausländerbehörde des Kyffhäuserkreises geforderte vorherige Ausreise – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Fortsetzung der medizinischen Behandlung und zur Beendigung des Schuljahres 2004/2005 (Kläger) bzw. zur Betreuung ihres Sohnes (Klägerin). Nachdem diese Aufenthaltserlaubnisse am 9. September 2005 abgelaufen waren, beantragten die Kläger auf Grund einer Terminvorgabe der Ausländerbehörde am 12. September 2005 die Verlängerung. Über den Antrag wurde jedoch nicht sofort entschieden, vielmehr erhielten die Kläger Fiktionsbescheinigungen, die in der Folgezeit immer wieder verlängert wurden, zuletzt bis zum 16. Dezember 2008. Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – Berlin vom 18. Januar 2005 wurde der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 % anerkannt (Bl. 18 ff. AA). Es lägen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor: Entwicklungsstörung im Kindesalter, Bronchialasthma mit Lungenfunktionsstörung und eine Fehlform der Wirbelsäule. Darüber hinaus wurde eine Hörbehinderung festgestellt. Zuvor waren in einer Stellungnahme der Charité (Campus Virchow-Klinikum) vom 6. Dezember 2004 eine Neurofibromatose Typ I, eine körperliche und geistige Entwicklungsstörung, eine Skoliose und grobschlägiger Tremor festgestellt worden (Bl. 11 AA). Damit gehört der Kläger zum Personenkreis besonders vulnerabler (schutzbedürftiger) Flüchtlinge nach Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Stellungnahme des Berliner Zentrums für Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen e.V. vom 7. Dezember 2011, Bl. 243 d.A.). In einer Bescheinigung des Unterrichtsministeriums der Islamischen Republik Iran vom 19. Januar 2005 heißt es, dass es im Iran keine komparative Schule für Ausnahmeschüler bzw. keine Ausnahmeschule in deutscher Sprache gebe (Bl. 23 AA). Nach einem Bericht der B…-Schule für Körperbehinderte (mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“) vom 10. Dezember 2004 besuchte der Kläger seit Dezember 2001 diese Schule und nahm dort am Unterricht der Klasse 7 d teil. Auf Grund seiner allgemeinen Entwicklungsverzögerung habe er einen Förderbedarf in folgenden Bereichen: 1. Motorik, 2. Wahrnehmung, 3. Sprache, 4. Sozialverhalten und 5. Lern- und Arbeitsverhalten. Wegen seines Dysmorphie-Syndroms mit allgemeiner Entwicklungsverzögerung sowie seiner fein- und grobmotorischen Störungen bestehe ferner ein erhöhter sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich „Körperliche und motorische Entwicklung“. Bis zur Erreichung eines Schulabschlusses sei der Verbleib in der Schule für Körperbehinderte anzuraten (Bl. 9 f. AA). Mit Schreiben vom 20. April 2005 wandte sich die Berliner Ausländerbehörde an die deutsche Botschaft in Teheran mit der Frage, ob die Krankheit des Klägers auch im Iran medizinisch behandelt werden könne und ob dort eine entsprechende Schule für Körperbehinderte zur Verfügung stehe. Der Anfrage beigefügt waren das medizinische Gutachten der Charité Berlin, die Bescheinigung des iranischen Unterrichtsministeriums und der Bericht der B…-Schule. Nach der von der Botschaft daraufhin eingeholten Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 29. September 2005 habe es zum damaligen Zeitpunkt im Iran adäquate Orthopäden und Neurologen gegeben, die in staatlichen und privaten Krankenhäusern tätig seien; außerdem verfüge der Iran über adäquate Behandlungsmöglichkeiten für geistig und körperlich behinderte Kinder; es gebe für sie auch besondere Schulen. Insgesamt könnten deshalb die Krankheiten des Klägers auch im Iran behandelt werden, und er könne dort eine entsprechende Schule für Körperbehinderte besuchen (Bl. 39 f. AA). Am 4. Juli 2006 erhielt der Kläger von der B…-Schule sein Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10, und zwar bis auf eine „4“ in Arbeitslehre mit den Noten „2“ und „3“ (Bl. 147 AA). Anschließend absolvierte er vom 1. August 2006 bis zum 9. Juli 2007 einen Berufsqualifizierenden Lehrgang im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung, mit dem er eine dem Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung erwarb. Im Abschlusszeugnis vom 9. Juli 2007 erhielt der Kläger in den Fächern „EDV-Grundlagen“ und „EDV-Anwendung“ jeweils die Note „2“ (Bl. 49 AA). Unter dem 23. April 2007 (Bl. 43 f. AA) fertigte die Charité (Campus Virchow-Klinikum) bezüglich des Klägers einen Abschlussbericht und diagnostizierte nunmehr eine „kombinierte Entwicklungsstörung bei Dysmorphie-Syndrom unklarer Genese mit Lernbehinderung (F82.9; F81.9)“ sowie eine Skoliose der Beckenwirbelsäule und einen grobschlägigen Tremor beider Hände. Der Verdacht auf eine Neurofibromatose Typ I habe nicht bestätigt werden können. Außerdem wurden festgestellt u.a. eine faciale Dysmorphie mit Hypertelorismus und groben Gesichtszügen, plumper Motorik der wulstigen Zunge bei orofacialer Dysregulation, Uvula angedeutet gedoppelt. Als zentral erschien den Ärzten jedoch die Verhaltensproblematik (Motivationsprobleme, oppositionelles Verhalten, Stimmungsschwankungen). Mit schriftlicher Erklärung vom 18. August 2007 verpflichtete sich der Vater/Ehemann der Kläger, sämtliche Lebenskosten in Deutschland persönlich zu übernehmen (Bl. 48 AA). Unter dem 30. November 2007 bestätigte die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Berlin-Mitte) dem Kläger, dass er zum Personenkreis der behinderten Menschen nach § 19 SGB III gehöre und eine Förderung zur beruflichen Vorbereitung im Umfang von elf Monaten für behinderte Jugendliche für ihn notwendig sei. In dieser Maßnahme solle geprüft werden, ob der Kläger im Anschluss an eine entsprechende Ausbildung übernommen werden könne (Bl. 55 AA). Unter dem 13. März 2008 bestätigte die Diplompsychologin und psychologische Psychotherapeutin M. K… dem Kläger, dass er an einer nachhaltigen psychischen Reaktion (Depression und vielfältigen Ängsten) leide, die durch extreme Belastungen und Verluste entstanden sei. Die Störung habe Krankheitswert. Die Behandlung finde regelmäßig einmal wöchentlich statt (Bl. 60 AA). Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. Februar 2008 ließen die Kläger ergänzend vortragen, dass die Durchführung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für den Kläger zur Integration in den Arbeitsmarkt, sei es in Deutschland oder aber notfalls auch im Iran, von fundamentaler Bedeutung sei. Für den Fall, dass ihm die Durchführung des Kurses verwehrt werde, würde er wohl lebenslang darunter leiden. Ein entsprechendes Förderprojekt existiere im Iran nicht. Auch in der Stellungnahme des Vertrauensarztes werde nicht festgestellt, dass der Kläger im Iran an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen könne. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger praktisch ausschließlich die deutsche Sprache beherrsche. Hinzukomme die geistige Behinderung, die ebenfalls einer Integration in die iranische Gesellschaft entgegenstehen dürfte. Der Lebensunterhalt der Kläger sei weiterhin durch die regelmäßigen Zahlungen des Vaters bzw. Ehemannes gesichert. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. März 2008 überreichte der Klägervertreter eine neuerliche Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Berlin-Mitte) vom 13. März 2008, derzufolge die nächste berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Erlangung der Ausbildungsreife am 1. September 2008 beginne; für den Fall einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr werde diese Maßnahme von der Arbeitsagentur gefördert (Bl. 69 AA). Zwischen April und Juni 2008 reisten die Kläger für mehrere Wochen in den Iran, um Integrationsmöglichkeiten für den Kläger zu sondieren. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 teilte die Ausländerbehörde den Klägern mit, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, da eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht erkennbar sei. Darauf erwiderte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008, dass die Kläger zwischenzeitlich drei Monate lang im Iran die Möglichkeiten einer Integration des Klägers in die iranische Gesellschaft ausgelotet hätten. Die Folgen dieses Aufenthaltes hätten sich auf den Kläger sehr negativ ausgewirkt. Eine behindertengerechte Einrichtung habe man für ihn nicht finden können; vielmehr habe sich herausgestellt, dass im Iran Kriegsversehrte bevorzugt würden. Auch eine Ausbildungsmöglichkeit sei für den Kläger nicht zu ermitteln gewesen, weil er sich in der Sprache seiner Eltern schriftlich nicht auszudrücken vermöge. In Folge dieser entmutigenden Erlebnisse habe sich der Kläger im Iran völlig in sich zurückgezogen, Depressionen entwickelt und das Haus der Eltern nicht mehr verlassen. Er befinde sich weiter in psychologischer Betreuung und leide seit seiner Rückkehr dauerhaft an einem Tremor (Zittern). Ergänzt wurde der Vortrag durch eine erneute Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin K… vom 8. Juli 2008, derzufolge der Kläger auf seinen dreimonatigen Aufenthalt in Teheran/Iran über die gesamte Zeit mit Verwirrungen, Kopfschmerzen, Aggressionen und Depression, mit weitgehender Hoffnungslosigkeit und dem Verlust der Motivation zur Teilnahme an sozialen Kontakten reagiert habe. Seine gesundheitliche Stabilität sei vorwiegend vom Zusammenwirken innerer und äußerer Faktoren wie sozialer Bindungen abhängig. Aus psychologischer Sicht sei beim Kläger eine große Umstellung (wie der Umzug in den Iran) mit dem Risiko seelischer Labilität verbunden. Wegen schwerer Depressionen und Selbstmordgedanken vermöge er derzeit diesen Schritt nicht zu vollziehen (Bl. 82 f. AA). Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin - Ausländerbehörde - den Antrag des Klägers und seiner Mutter, der Klägerin, auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Außerdem wurde den beiden Klägern die Abschiebung angedroht, sofern sie nicht bis zum 8. November 2008 freiwillig ausgereist seien. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei weiterhin nicht erkennbar. Die Gegebenheiten hinsichtlich geeigneter Einrichtungen und Ausbildungsmöglichkeiten im Heimatland hätten schon lange in Erfahrung gebracht werden können, da der Vater/Ehemann bereits mehrere Jahre im Iran lebe und regelmäßige Besuche stattfänden. Da die bisherige Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden sei, liege das Versäumen entsprechender Vorbereitungen für eine Rückkehr in der eigenen Verantwortung bzw. der Verantwortung der Klägerin. Diese hätte auch dazu beitragen können, dass der Kläger sprachlich für eine Rückkehr in sein Heimatland entsprechend vorbereitet sei. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Erlangung der Ausbildungsreife sei sehr kostenintensiv, und anderen Ausländern würde dieser Platz verloren gehen. Auch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Zwar habe der Kläger als Folge der Erlebnisse im Iran Depressionen entwickelt und sich völlig in sich zurückgezogen; eine Reiseunfähigkeit werde jedoch in der psychologischen Stellungnahme vom 13. März 2008 nicht bescheinigt. Die nachhaltigen psychischen Reaktionen, unter denen der Kläger derzeit leide, seien überwiegend durch die mangelnde Vorbereitung auf die Rückkehr verursacht. Schließlich gehöre der Kläger auch nicht zu dem begünstigten Personenkreis eines faktischen Inländers, sodass auch Artikel 8 Abs. 1 EMRK der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehe. Besondere Härten, die über das vom Gesetzgeber in Kauf genommene Maß hinausgingen, seien nicht ersichtlich. Nach alledem sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für die Mutter des Klägers, die Klägerin, nicht möglich. Mit ihrer am 6. November 2008 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Wegen ihrer unsicheren Situation reisten sie allerdings erneut für mehrere Wochen (bis zum Ablauf der Fiktionsbescheinigungen Mitte Dezember) in den Iran, um dort für den Kläger Lebensperspektiven zu erkunden. Nachdem das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin - Ausländerbehörde - mit nunmehr an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 28. Januar 2009 ausdrücklich (nochmals) deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte, machten die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 auch diesen Bescheid zum Gegenstand der Klage. Zur Begründung verwiesen sie auf den bisherigen Vortrag und ergänzten, dass die Familie sich fast fünfzehn Jahre lang in Deutschland aufgehalten habe. Zwar sei dies rechtlich kein Daueraufenthalt gewesen, dennoch sei der Kläger als Kind dieser Gesellschaft aufgewachsen, hier zur Schule gegangen und spreche fast nur noch die deutsche Sprache. Dass er sich nicht auf einen Daueraufenthalt hätte einstellen dürfen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Der Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfte im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sein. Die Familie im Iran sei sehr wohlhabend und habe noch niemals Sozialleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen müssen. Die vom Kläger angestrebte elfmonatige Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Ausbildung umfasse wöchentlich zwei Tage Schulunterricht und drei Tage Ausbildung in einer behindertengerechten Einrichtung. Anschließend sei eine dreijährige Ausbildung vorgesehen. Selbst die 1.245,-- Euro, die die berufsvorbereitende Ausbildung monatlich koste, könnten von der Familie übernommen werden. Unter dem 19. Mai 2009 legten die Klägervertreter eine erneute Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Berlin-Mitte – vom 24. April 2009 vor; danach diene die in Aussicht genommene Berufsvorbereitungsmaßnahme, die monatlich ca. 1.600,-- Euro koste und jährlich am 1. September beginne, der Erprobung und Prüfung, ob danach eine Ausbildung stattfinden könne; Ziel sei die Integration in den Arbeitsmarkt (Bl. 60 und 84 d.A.). In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2009 ergänzte die Klägerin, dass die aufenthaltsrechtliche Unsicherheit jetzt bereits seit etwa drei Jahren anhalte und sie insofern psychisch sehr belastet seien. Der Kläger lebe nun seit siebzehn Jahren in Berlin und benötige dringend eine Zukunftsperspektive. Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 (VG 35 A 312.08) ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Unter dem 10. August 2009 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege, da die medizinische Versorgung im Iran und speziell in Teheran als befriedigend einzustufen sei und die geltend gemachte Suizidgefahr wohl eher aus der besonderen Situation der Abschiebung folge und deshalb nicht vom BAMF, sondern von der Ausländerbehörde zu prüfen sei (Bl. 102 ff. AA). Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 31. August 2009 (OVG 3 S 71.09) der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2009 stattgegeben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen hatte, reisten die Kläger am 11. September 2009 in den Iran aus. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 (Bl. 164 f. d.A.) trug der Klägervertreter vor, dass der Kläger sich im Iran in psychologischer Behandlung befinde und dort immer noch nicht Fuß gefasst habe. Der Versuch eines Besuchs der Gewerbeschule für Computer sei bereits auf Grund der mangelhaften Sprachkenntnisse gescheitert. Wegen seines Akzents sei der Kläger oft ausgelacht worden und habe nach zwei Monaten entnervt aufgegeben. In Deutschland habe er bereits gelernt, sich allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen; dies sei in Teheran jedoch unmöglich. Der Kläger lebe dort völlig unselbständig, was bei ihm zu einer großen Frustration geführt habe. Die in Deutschland erworbene Selbständigkeit gehe ihm nun völlig verloren. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2011, zu der die Kläger mit Schengen-Visum (gültig vom 15. bis 22. Juni 2011) eingereist waren, erklärten sie ergänzend, dass in der iranischen Gesellschaft sogar arbeitslose Akademiker nicht geschätzt würden; erst recht hätten Behinderte dort keinen Platz. Im Iran habe der Kläger keine sozialen Beziehungen aufbauen können, sondern ausschließlich Kontakt zu seinen früheren Freunden in Deutschland gehalten. Der Vater/Ehemann betreibe inzwischen in seiner Heimat eine Hühnerfarm, die jedoch seit acht Monaten wegen Ausbruchs von Krankheiten stillgelegt sei; zusätzlich arbeite er in einer Arbeitsbehörde und stehe kurz vor der Rente. Insgesamt könne er die Familie nach wie vor gut ernähren. Die beiden Therapeuten, die den Kläger im Iran behandelten, hätten keinerlei Verständnis dafür gezeigt, weshalb der Kläger in den Iran zurückgekommen sei. Dies sei nicht der richtige Platz für ihn, vielmehr werde dort seine Zukunft zerstört. Alle Versuche, den Kläger sprachlich weiterzubilden, seien gescheitert; sogar ein von der Familie eingestellter Privatlehrer habe aufgegeben, weil der Kläger auf Grund seiner krankhaften Motorik nicht in der Lage sei, systematisch zu lernen. Noch während der Gültigkeit des Sichtvermerks zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wandten sich die Kläger am 21. Juni 2011 an die Berliner Härtefallkommission, die den Fall noch am selben Tage bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Beratung anmeldete (Bl. 137 ff. AA des Klägers). Den Klägern wurde daraufhin unter dem 23. Juni 2011 von der Senatsverwaltung über das federführende Kommissionsmitglied zugesichert, dass für die Dauer der Befassung des vorliegenden Falles durch die Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werde (Bl. 178 AA des Klägers). Eine entsprechende Weisung erging noch am selben Tage an die Ausländerbehörde (Bl. 166 AA des Klägers, Bl. 165 AA der Klägerin), die daraufhin am 1. Juli 2011 den Klägern je eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellte (Bl. 120 AA des Klägers; Bl. 130 AA der Klägerin) und ihnen die Abschiebung androhte, sofern sie nicht bis zum 22. Juli 2011 ausgereist seien (Bl. 117 AA des Klägers; Bl. 127 AA der Klägerin). Ferner erstattete die Ausländerbehörde unter dem 4. Juli 2011 gegen die Kläger eine Strafanzeige wegen illegalen Aufenthaltes (Bl. 149 AA der Klägerin), ohne auf die Aussetzung der Abschiebung und die Verlängerung der Ausreisefrist wegen des Antrages an die Härtefallkommission hinzuweisen. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch – trotz des ausdrücklichen Widerspruchs der Ausländerbehörde vom 30. August 2011 (Bl. 183 AA des Klägers) – das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 1. September 2011 (252 Js 4019/11) wegen allenfalls geringer Schuld und mangels öffentlichen Interesses an der strafrechtlichen Verfolgung gem. § 153 Abs. 1 StPO ein (Bl. 199 AA des Klägers). In der erneuten mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 trugen die Kläger ergänzend zur aktuellen Situation des Klägers in Berlin vor; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen (B. 236 ff. d.A.). Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 1. Oktober 2008 und vom 28. Januar 2009 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den bisherigen Vortrag. Die notwendige medikamentöse und psychiatrische Behandlung des Klägers könne im Iran erfolgen; eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschriften vom 3. April 2009 (Bl. 53 ff. d.A.), 10. Juli 2009 (Bl. 80 ff. d.A.), 24. September 2009 (Bl. 146 ff. d.A.), 17. Juni 2011 (Bl. 197 ff. d.A.) und 15. Dezember 2011 (B. 236 ff. d.A.), sowie die Ausländerakten der Kläger (jeweils zwei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.