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Urteil

35 K 249.10 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0109.35K249.10V.0A
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Leitsätze
1. Der Nachzug von Volljährigen ist erforderlich, wenn Lebensverhältnisse bestehen, die einen über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familiären Schutz erfordern, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist. Das setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Familienmitglied kein eigenständiges Leben mehr führen und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.(Rn.20) 2. Zu den Anforderungen an die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs 2 Satz 1 AufenthG und dem Erfordernis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach § 5 Abs 1 Nr 1 (i V m § 2 Abs 3 Satz 1) AufenthG(Rn.31) 3. Ein zeitweiliges Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG kommt in Betracht, wenn bereits eine Erklärung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens vorliegt, wonach die grundsätzliche Bereitschaft besteht, den Ausländer nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von länger als 12 Monaten zum Basistarif zu versichern.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachzug von Volljährigen ist erforderlich, wenn Lebensverhältnisse bestehen, die einen über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familiären Schutz erfordern, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist. Das setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Familienmitglied kein eigenständiges Leben mehr führen und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.(Rn.20) 2. Zu den Anforderungen an die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs 2 Satz 1 AufenthG und dem Erfordernis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach § 5 Abs 1 Nr 1 (i V m § 2 Abs 3 Satz 1) AufenthG(Rn.31) 3. Ein zeitweiliges Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG kommt in Betracht, wenn bereits eine Erklärung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens vorliegt, wonach die grundsätzliche Bereitschaft besteht, den Ausländer nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von länger als 12 Monaten zum Basistarif zu versichern.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2012 verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zwar zulässig, muss in der Sache jedoch ohne Erfolg bleiben. Der angegriffene Remonstrationsbescheid vom 21. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 -, Rn. 11, und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 -, Rn. 40; beide zit. nach juris) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung oder Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags. Alleinige Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 36 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2) AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers, die nicht bereits unter § 36 Abs. 1 AufenthG fallen, zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen Härte“ in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG weist gegenüber der in § 31 Abs. 2 AufenthG geforderten „besonderen Härte“ erhöhte Anforderungen auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007 - OVG 2 B 2.07 -, Rn. 23; OVG Saarland, Beschluss vom 23. Juli 2009 - OVG 2 B 377/09 -, Rn. 6; beide zit. nach juris). Die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls müssen deshalb nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Versagung des Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schlechthin unvertretbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007, a.a.O.; ferner OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 - OVG 8 ME 88/10 -, Rn. 3, und vom 2. November 2006 - OVG 11 ME 197/06 -, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 23. Juli 2009 - OVG 2 B 377/09 -, Rn. 6; alle zit. nach juris). Der Nachzug von Volljährigen ist in aller Regel nicht zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft erforderlich, denn sie benötigen grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe (mehr). Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn Lebensverhältnisse bestehen, die einen über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familiären Schutz erfordern, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007, a.a.O.). Das setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Familienmitglied kein eigenständiges Leben mehr führen und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 - BVerwG 1 C 7/10 -, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 29. November 2010 - VGH 19 CS 10.2209 -, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009 - 10 V 7.08 -, Rn. 17; alle zit. nach juris, Rn. 4; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Mai 2010, a.a.O.). In einem solchen Fall erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft, die die gleichzeitige Anwesenheit der Familienangehörigen in Deutschland erfordert (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben sprechen zur Überzeugung des Gerichts gute Gründe dafür, dass im Fall der Klägerin von einer den Nachzug im Grundsatz ermöglichenden, außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszugehen ist. Die Vertrauensärztin des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Almaty hat der Klägerin aufgrund zweier Untersuchungen wiederholt bescheinigt, dass sie wegen ihrer chronischen Erkrankung wesentliche Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr selbst vornehmen kann und deshalb der Pflege bedarf. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Fachkunde der Vertrauensärztin zu zweifeln. Ebenso ist auch die Ärztliche Sachverständigenkommission (WKK) von A… in der Untersuchung am 2. September 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auf Betreuung durch Dritte angewiesen ist. Die Pflegebedürftigkeit der Klägerin ist von der Beklagten entgegen ihrer ursprünglichen Ausführungen in dem angegriffenen Remonstrationsbescheid vom 21. April 2010 im Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 zuletzt ausdrücklich auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Überdies finden sich schon in den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgängen sowohl der Beklagten als auch des Beigeladenen diverse Stellungnahmen, die von einer Pflegebedürftigkeit der Klägerin ausgehen. Demnach soll einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG jedoch entgegenstehen, dass die notwendigen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen auch anderweitig als unmittelbar durch die in Deutschland lebenden Angehörigen erbracht werden könnten. So heißt es etwa in einem internen Vermerk der Beklagten vom 24. September 2009 (Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Bd. 2): „Die Ast’in ist zwar auf die Hilfe anderer Fam.-Mitglieder/sonst. Personen angewiesen, diese Lebenshilfe lässt sich aber nicht nur durch Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erbringen, sondern kann auch durch finanzielle Hilfen an die Ast‘in/an eine 3. Person durch die RP erfolgen.“ Deutlicher noch wird in einer internen Unterlage des Beigeladenen insoweit ausgeführt (Bl. 57 der Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen): „[D]ie Erkrankung der Frau P… [führt] dazu, dass sie sie alleine ein eigenständiges Leben nicht führen kann. Frau P… muss erwiesenermaßen (siehe Fragebogen der Vertrauensärztin) gepflegt werden. (…) Allerdings könnte von der in Deutschland lebenden Familie von Frau P… verlangt werden, dass diese sie finanziell unterstützt, um eine Pflegekraft in ihrer kasachischen Heimat bezahlen zu können.“ Auf dieser Linie ist die anschließende Ablehnung der Zustimmung zur Visumerteilung gemäß § 31 AufenthV durch den Beigeladenen sodann wie folgt begründet worden (Bl. 58 der Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen): „Es wird nicht in Abrede gestellt, dass Frau P… gesundheitliche Probleme hat, die ihr auch von der Vertrauensärztin des Generalkonsulates Almaty vom 21.09.2009 bestätigt wurden. Weiterhin wird bescheinigt, dass sie viele Verrichtungen des alltäglichen Lebens nicht alleine ausführen kann und pflegebedürftig sei. (…) Den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen ist es durchaus möglich, Frau … finanziell zu unterstützen, um eine Pflegekraft in ihrer kasachischen Heimat bezahlen zu können.“ Der Verweis auf die Möglichkeit anderweitiger Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für die Klägerin geht indes fehl. In der Rechtsprechung ist nämlich geklärt, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob die von den Angehörigen zu erbringende Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte. Das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 29. November 2010, a.a.O., Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, a.a.O., Rn. 6; jeweils m.w.Nachw.). Auch der weitere Einwand der Beklagten - dem der Beigeladene sich im Klageverfahren angeschlossen und weiteren Nachdruck gegeben hat -, dass die jetzige Situation der Klägerin sehenden Auges herbeigeführt worden sei, erscheint dem Gericht (sehr) zweifelhaft. Der Einwand läuft im Kern darauf hinaus, es stelle einen Rechtsmissbrauch dar, dass die Klägerin von ihren Kindern allein in Kasachstan zurückgelassen worden sei, um damit später die Möglichkeit des Nachzugs zu eröffnen. Diese Annahme verkennt die Eigenständigkeit der Lebensentscheidungen der (erwachsenen) Familienmitglieder sowie der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Schicksale, über die grundsätzlich gesondert zu befinden ist. Nicht die Klägerin hat die tatbestandliche Voraussetzung für ihren Nachzug - das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte - geschaffen. Vielmehr ist die jetzige Situation Folge aus dem eigenverantwortlichen und autonomen Entschluss ihrer Kinder, nach Deutschland zu ziehen, wo sie sich seit 1997 bzw. 2003 offenbar auch rechtmäßig aufhalten. Bei einer derartigen Sachlage liegt die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zur Überzeugung des Gerichts noch fernliegender als in anderen von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Familiennachzugsfällen, in denen ein Rechtsmissbrauch verneint worden ist (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. September 2011 - VG 14 K 307.10 V -, Rn. 20 ff., und vom 20. September 2011 - VG 35 K 146.11 V -, Rn. 19 ff.; beide zit. nach juris; ferner VG Berlin, Urteile vom 12. April 2011 - VG 35 K 37.11 V -, vom 23. Februar 2011 - VG 23 K 194.10 V -, und vom 11. November 2010 - VG 15 K 153.10 V -; s. im Übrigen jetzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 - OVG 3 N 84.11 -). Letztlich bestand jedoch keine Veranlassung, die Frage, ob im Fall der Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben ist, weiter aufzuklären. Denn der begehrten Visumerteilung steht zur Überzeugung des Gerichts entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist. Deshalb kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob sich aus Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - Familiennachzugsrichtlinie - (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12) eine Privilegierung von Eltern, die zu ihren Kindern nachziehen wollen, dergestalt ergibt, dass der Nachzug stets der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dient (so Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann , Ausländerrecht. Handkommentar, 2008, § 36 Rn. 19; vgl. zur Diskussion auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2011 - OVG 2 S 100.10 -, Rn. 3; VG Schleswig, Urteil vom 13. April 2011 - VG 9 A 138/10 -, Rn. 19 ff.; beide zit. nach juris). Mangels abweichender Regelung ist auch bei der an besonders enge tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erforderlich (VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009, a.a.O., Rn. 20; vgl. ferner nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 - OVG 11 ME 72/11 -, Rn. 5 m.w.Nachw.; zit. nach juris). Nach dessen Absatz 1 Nr. 1 setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten) bestreiten kann. Im Fall der Klägerin fehlt es - derzeit - jedenfalls an einem für einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Die Klägerin ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, da für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an sie grundsätzlich eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (vgl. § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V). Auch erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 SGB V. Das Gericht hat den Bevollmächtigten der Klägerin daher erstmals bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass es auf der Grundlage der bis dahin vorgelegten Krankenversicherungsbescheinigungen den Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für nicht erbracht hält. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin daraufhin die Bescheinigung der IKK Südwest vom 7. Februar 2011 zur Gerichtsakte gereicht hat, so ist die Mitgliedschaft von der Krankenkasse mit der weiteren Bescheinigung vom 15. Februar 2011 ausdrücklich unter den Vorbehalt des Eintritts der Versicherungspflicht gestellt worden, die - wie dargelegt - indes gerade nicht besteht. Nicht ausgeschlossen erscheint es jedoch, dass für die Klägerin nach Einreise in das Bundesgebiet eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden könnte. Sobald nämlich die Klägerin ihren gewünschten Aufenthalt in Deutschland begründen und vom Beigeladenen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben würde, hätte sie gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch gegen die im Bundesgebiet zugelassenen privaten Krankenversicherungsunternehmen auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009, a.a.O., Rn. 23). Auf die Möglichkeit, ggf. eine Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung vorzulegen, die eine verbindliche Zusicherung bzw. ein verbindliches Angebot zum Abschluss einer Krankenversicherung enthält, hat das Gericht den Bevollmächtigten der Klägerin ebenfalls bereits in der Verfügung vom 9. Dezember 2010 hingewiesen. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht dem Bevollmächtigten der Klägerin sodann gemäß § 87b Abs. 2 VwGO nochmals ausdrücklich aufgegeben, (ergänzende) Unterlagen vorzulegen, die einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz der Klägerin belegen könnten. Hierauf hat der Bevollmächtigte der Klägerin indes nicht reagiert. Und auch die von den Angehörigen der Klägerin im Vorfeld des Termins noch übersandten Unterlagen enthalten keinen entsprechenden Nachweis. Vor diesem Hintergrund kommt zur Überzeugung des Gerichts vorliegend auch ein (zeitweiliges) Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht. Zwar ist eine derartige Ausnahme von der Rechtsprechung für den Fall angenommen worden, dass bereits eine Erklärung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens vorliegt, wonach die grundsätzliche Bereitschaft besteht, den Ausländer nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von länger als 12 Monaten zum Basistarif zu versichern. Unter diesen Umständen sei es zumutbar, dass dem Ausländer nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 12 Monaten erteilt werde, damit der Ausländer kurzfristig eine private Krankenversicherung abschließen könne (so VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009, a.a.O., Rn. 24). Eine solche Erklärung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens liegt hier jedoch nach dem zuvor Gesagten gerade noch nicht vor. Sonstige Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, dass im Fall der Klägerin ein atypischer Sachverhalt - also eine Ausnahme von der Regel - gegeben ist, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Lebensunterhalt der Klägerin, für den in Ermangelung hinreichender eigener Einkünfte die Angehörigen der Klägerin aufkommen wollen, ansonsten gesichert ist, wofür nach Einschätzung des Gerichts indes durchaus einiges spricht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, der Klägerin auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Die am 2… geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Sie lebt allein in einer Wohnung in A… (Kasachstan). Ihr Ehemann ist im Jahr 1997 gestorben; ihr 1961 geborener Sohn und ihre 1965 geborene Tochter sind 1997 bzw. 2003 nach Deutschland gezogen. Die Klägerin ist gesundheitlich beeinträchtigt. Bei Untersuchungen durch die Vertrauensärztin des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Almaty am 16. Juni 2008 und 21. September 2009 wurde bei ihr eine deformierende Osteoarthrose in den Kniegelenken und kleineren Gelenken des Armes festgestellt. Nach Einschätzung der Vertrauensärztin sind der Klägerin viele alltägliche Tätigkeiten, etwa die Körperhygiene und Versorgung betreffend, nicht oder nur eingeschränkt möglich; die Klägerin bedürfe daher der Pflege. Auch nach einer Bescheinigung der Ärztlichen Sachverständigenkommission (WKK) von A…, durch die die Klägerin zuletzt am 2. September 2011 nochmals untersucht wurde, ist die Klägerin u.a. aufgrund einer primären chronischen Polyarthritis auf Betreuung durch Dritte angewiesen. Am 21. September 2009 beantragte die Klägerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Almaty erneut ein Visum zur Familienzusammenführung, nachdem ein entsprechender Antrag zuvor im Jahr 2008 schon einmal abgelehnt worden war. Zur Begründung berief die Klägerin sich auf einen Härtefall. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 lehnte das Generalkonsulat in Almaty den Antrag auf Visumserteilung ab. Das dagegen angestrengte Remonstrationsverfahren blieb erfolglos. Im ablehnenden Remonstrationsbescheid vom 21. April 2010 wird ausgeführt, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht festgestellt werden könne. Eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin sei nicht zweifelsfrei belegt. Zudem sei bereits bei Ausreise der Bezugsperson vorherzusehen gewesen, dass die jetzige Situation entstehen würde. Die vermeintliche Härte sei demnach bewusst herbeigeführt worden. Jedenfalls sei ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen. Es fehle daher an der allgemeinen Nachzugsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Am 3. Juni 2010 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass sie pflegebedürftig sei und die Pflege nur durch ihre in Deutschland lebenden Kinder erfolgen könne, da - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - an ihrem Wohnort keine weiteren Verwandten mehr lebten. Ihr Sohn und dessen Ehefrau seien bereit, sie in ihre Wohnung aufzunehmen und zu betreuen. Der erforderliche (materielle) Lebensunterhalt könne ebenfalls durch den Sohn und seine Ehefrau sowie die Tochter und weiteren in Deutschland lebenden Familienangehörigen sichergestellt werden. Krankenversicherungsschutz bestehe aufgrund von Zusagen der IKK Südwest. Zum Beleg überreicht die Klägerin Bescheinigungen der IKK Südwest u.a. vom 15. April 2010, 7. Februar 2011 und 15. Februar 2011. Jedenfalls würden angesichts der Schwierigkeiten, eine Krankenversicherung zu finden, Arztbesuche komplett von dem Sohn bezahlt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der BRD in Almaty vom 21. April 2010 ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen, hilfsweise die Klägerin nach Auffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Ausführungen in dem angegriffenen Remonstrationsbescheid vom 21. April 2010. Der Beigeladene geht ebenfalls davon aus, dass weder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG gegeben sei noch ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehe. Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.