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Urteil

35 K 160.11

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0203.35K160.11.0A
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Leitsätze
1. Für einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wird der unionsrechtliche Bezugsrahmen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 durch Art. 12 EGRL 109/2003 gebildet. Die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) EGRL 38/2004 kann nicht entsprechend angewandt werden, um die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu bestimmen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell -).(Rn.31) 2. Die europarechtlichen Vorgaben stehen der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG zwar nicht entgegen. Indes stellt Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anforderungen bereits an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung insbesondere in Form der qualifizierten Gefahrenschwelle aus Art. 12 Abs. 1 EGRL 109/2003. Hinsichtlich dieser unterliegt die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -).(Rn.33) 3. Die Beurteilung, ob von einem straffällig gewordenen privilegierten türkischen Staatsangehörigen noch eine die Schwelle aus Art. 12 Abs. 1 EGRL 109/2003 erreichende "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr" ausgeht, bedarf einer eigenständigen Prognose zur Wiederholungsgefahr. Hierbei sind die Verwaltungsgerichte zwar an Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB nicht gebunden. Diese stellen bei der Prognose jedoch ein wesentliches Indiz dar (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -). Es bedarf daher einer belastbaren Grundlage dafür, warum deren Annahmen für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht gefolgt werden kann.(Rn.37)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wird der unionsrechtliche Bezugsrahmen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 durch Art. 12 EGRL 109/2003 gebildet. Die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) EGRL 38/2004 kann nicht entsprechend angewandt werden, um die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu bestimmen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell -).(Rn.31) 2. Die europarechtlichen Vorgaben stehen der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG zwar nicht entgegen. Indes stellt Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anforderungen bereits an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung insbesondere in Form der qualifizierten Gefahrenschwelle aus Art. 12 Abs. 1 EGRL 109/2003. Hinsichtlich dieser unterliegt die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -).(Rn.33) 3. Die Beurteilung, ob von einem straffällig gewordenen privilegierten türkischen Staatsangehörigen noch eine die Schwelle aus Art. 12 Abs. 1 EGRL 109/2003 erreichende "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr" ausgeht, bedarf einer eigenständigen Prognose zur Wiederholungsgefahr. Hierbei sind die Verwaltungsgerichte zwar an Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB nicht gebunden. Diese stellen bei der Prognose jedoch ein wesentliches Indiz dar (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -). Es bedarf daher einer belastbaren Grundlage dafür, warum deren Annahmen für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht gefolgt werden kann.(Rn.37) Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig. aa. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Unabhängig davon, dass dieser Zeitpunkt schon früher maßgeblich war für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung sowohl bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern als auch bei türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, Rn. 28 ff., und vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 -, Rn. 17; beide zit. nach juris), gilt dies nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr bei allen Ausländern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 -, Rn. 12 ff.; zit. nach juris). bb. Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -, Rn. 14; zit. nach juris). Denn der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da er 1992 im Wege der Familienzusammenführung zu seiner damaligen Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist ist und zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Die Ex-Frau des Klägers gehörte hier zwischen Mai 1991 und Juli 1995 als türkische Arbeitnehmerin dem regulären Arbeitsmarkt an. Der Kläger lebte mit ihr mehr als drei Jahre zusammen. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Dieser generalklauselartig gefasste Grundtatbestand der Ausweisung (vgl. Alexy, in: Hofmann/Hoffmann , Ausländerrecht, 2008, § 55 AufenthG Rn. 14) wird in § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dahingehend konkretisiert, dass ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere dann ausgewiesen werden kann, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. § 55 AufenthG wird vorliegend ergänzt und „überlagert“ durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Danach gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1 („Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer“) des ARB 1/80 „vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sind“. Wie der Europäische Gerichtshof auf Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - VGH 13 S 1917/07 -; juris) in der Rechtssache „Ziebell“ unlängst klargestellt hat, kann die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG vom 29. April 2004 (ABl. L 158 S. 77; ber. ABl. L 229 S. 35; im Folgenden: Unionsbürgerrichtlinie), nicht entsprechend angewandt werden, um die Bedeutung und die Tragweite von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 -, Rn. 74; zit. nach juris; s. insoweit nunmehr auch die Aufhebung des Vorlagebeschlusses durch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 25.08 -; juris). Für einen Ausländer wie den Kläger, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wird der unionsrechtliche Bezugsrahmen danach mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht EWG-Türkei durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 S. 44; im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie) gebildet, der eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen darstellt, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 79). Nach dieser Vorschrift kann ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Absatz 1). Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Absatz 2). Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Absatz 3). Darüber hinaus ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausnahme der öffentlichen Ordnung im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Union, wie sie durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen und im Rahmen der Assoziation EWG-Türkei entsprechend anwendbar ist, dass diese Ausnahme eine Abweichung von der genannten Grundfreiheit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 81 m.w.Nachw.). Die hieraus zu ziehenden Folgerungen hat der EuGH (a.a.O., Rn. 82 f. m.w.Nachw.) in der Rechtssache „Ziebell“ nunmehr nochmals wie folgt zusammengefasst und weiter bestimmt: „Entsprechend können Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (…). Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention, um andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken, angeordnet werden (…). Wenn der Umstand, dass mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, somit für sich genommen ohne Bedeutung für die Rechtfertigung einer Ausweisung ist, die einem türkischen Staatsangehörigen Rechte nimmt, die er unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ableitet (…), muss das Gleiche erst recht für eine Rechtfertigung gelten, die auf die Dauer der Inhaftierung des Betroffenen gestützt wird.“ Wie da Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, stehen die europarechtlichen Vorgaben der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als behördlicher Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG im Übrigen zwar nicht entgegen, zumal das deutsche Recht nur in diesem Entscheidungsmodus Raum für die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 21). Indes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Bundesverwaltungsgericht zufolge, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anforderungen bereits an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung in Form der - in der vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache „Ziebell“ nunmehr nochmals bekräftigten - qualifizierten Gefahrenschwelle sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt, hinsichtlich derer die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.). An dieser Dogmatik, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist unverändert festzuhalten. cc. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Ausweisung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts als rechtswidrig. (1) Die nach dem zuvor Gesagten bereits auf Tatbestandsebene geforderte qualifizierte Gefahrenschwelle wird im Fall des Klägers nicht erreicht. Zwar bildet der versuchte Totschlag (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe), wegen dessen der Kläger vom Landgericht Berlin am 11. April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, fraglos einen Ausweisungstatbestand von besonderem Gewicht (vgl. auch die gesetzgeberische Wertung in § 53 Nr. 1 AufenthG). Die Beurteilung, ob von dem Kläger deswegen auch zum jetzigen Zeitpunkt - d.i. rd. viereinhalb Jahre nach der Tat und unter dem Eindruck der Haft - noch eine die Schwelle aus Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie erreichende „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr“ ausgeht, bedarf darüber hinaus jedoch einer Prognose zur Wiederholungsgefahr, die sich auf das persönliche Verhalten des Klägers stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 17). Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt dabei ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O. m.w.Nachw.). Unter Umständen vermag eine besonders schwerwiegende Anlasstat schon für sich genommen die Gefährlichkeit des Täters zu belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, a.a.O., Rn. 24 m.w.Nachw.; s. ferner z.B. auch VG München, Urteil vom 29. April 2010 - M 10 K 09.2489 -, Rn. 59; zit. nach juris.). Es besteht aber keine dahin gehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, a.a.O. m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die von dem Beklagten gestellte Prognose einer konkreten Wiederholungsgefahr beim Kläger nicht. Der Prognose liegt ein unzutreffender, zu niedriger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde. In dem vorhandenen Tatsachenmaterial findet die Prognose keine Grundlage. Auch unter Berücksichtigung von Art und Schwere der im Strafurteil vom 11. April 2008 geahndeten Tat sowie der bereits vorangegangenen Verurteilungen des Klägers bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Feststellung einer gegenwärtig von der Person des Klägers noch ausgehenden konkreten Gefahr rechtfertigen. Aus den vorliegenden Angaben der Justizvollzugsanstalt Tegel, einschließlich der Feststellungen des Psychologischen Dienstes aus dessen Stellungnahme vom 9. April 2010, der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs Berlin vom 8. Juni 2011 sowie dem kriminalprognostischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B… vom 22. Dezember 2011, ergibt sich, dass der Kläger in den letzten Jahren unter dem Eindruck der Haft eine durchweg positive Entwicklung durchlaufen hat, die eine Persönlichkeitsreifung sowie einen grundlegenden Wandel sowohl in seiner Haltung als auch in seinem Verhalten mit sich gebracht hat. Insbesondere hat der Kläger sich durch eine intensive Auseinandersetzung mit seinem Handeln unter Nutzung aller ihm hierfür zur Verfügung stehenden Mittel von seinem strafrechtlich relevanten Vorleben distanziert und sich um eine aktive Reintegration in ein straffreies Leben und in die Gesellschaft bemüht. Hierzu zählt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B… auch, dass der Kläger sich bei dem Opfer der Tat vom Juli 2007 entschuldigt und sich mit ihm versöhnt hat. Dem Gutachter zufolge besteht in Abwägung aller Umstände bei dem Kläger daher keine Gefahr mehr, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefahr fortbesteht. Dabei hat der Gutachter u.a. den Haftverlauf, den Eindruck der Inhaftierung auf den Kläger, die durchweg positive Beziehungsgestaltung des Klägers zu Therapeuten und Personal, die Persönlichkeitsreifung in der Haft, die bereits erzielten Erfolge bei der Straftatenaufarbeitung, die Vorbereitung des sozialen Empfangsraums sowie die Unterstützung des Klägers durch den Bewährungshelfer, seine Verlobte und die Familie in Rechnung gestellt. Dieser Gefahrenprognose hat sich das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB vom 12. Januar 2012 nach eigener Prüfung angeschlossen, wobei es mit Rücksicht auf seine Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit „strenge, kritische Maßstäbe“ angelegt hat. Danach geht auch das Landgericht davon aus, dass der Kläger künftig zu einem straffreien Leben in sozialer Verantwortung in der Lage ist und nicht zu befürchten steht, dass sich die Straftat wiederholt. Vor diesem Hintergrund vermag das erkennende Gericht im vorliegenden Fall keine Rückfallgefahr anzunehmen, die die Schwelle einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie erreicht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 18). Insbesondere ergibt sich aus Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.; ferner auch schon BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, Rn. 17; zit. nach juris). Doch stellen diese Entscheidungen bei der Prognose zumindest ein „wesentliches Indiz“ dar (so BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.). Demzufolge ist eine abweichende Prognoseentscheidung - unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts - zwar möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.). Es bedarf indes einer belastbaren Grundlage dafür, warum der Annahme des Strafgerichts für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht gefolgt werden kann. Daran fehlt es hier zur Überzeugung des Gerichts. Insbesondere kann hierfür nicht allein auf Art und Schwere der Anlasstat sowie die früheren Verurteilungen des Klägers abgestellt werden. Diese können dem Kläger angesichts der positiven Entwicklung, die er in den letzten Jahren genommen hat, nicht mehr ohne Weiteres entgegengehalten werden. Das vorhandene Tatsachenmaterial erlaubt den Schluss, dass die Haftverbüßung, auch vor dem Hintergrund des Verlöbnisses sowie der familiären Bindungen des Klägers, nunmehr einen Einschnitt in der Lebensführung des Klägers bilden wird, der erwarten lässt, er werde zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen (vgl. für das Erfordernis einer solchen „Zäsur“ z.B. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - BVerfG 2 BvR 1935/05 -, Rn. 23; zit. nach juris). Deshalb kann entgegen der Annahme des Beklagten letztlich auch der steigenden Intensität der Gewaltanwendung in der Kriminalitätsentwicklung des Klägers keine entscheidende Bedeutung (mehr) beigemessen werden. Entsprechend ist diese auch in dem kriminalprognostischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B… vom 22. Dezember 2011 zwar als prognostisch ungünstig bewertet worden, ohne jedoch bei der Gesamtwürdigung entscheidend durchzuschlagen. Ähnliches gilt für die weiteren ungünstigen Faktoren, die sich bei dem Kläger laut dem Gutachten vereinzelt noch finden. Hierbei handelt es sich insbesondere um gewisse noch vorhandene Defizite bei der vollständigen Straftatenaufarbeitung der von dem Kläger begangenen Straftaten (wobei der Gutachter ausdrücklich hervorhebt, dass eine Reflexion über das ganze Ausmaß der von dem Kläger ausgegangenen Gewalt „aber zugegebenermaßen auch eine sehr hohe Reifung voraussetzen würde“); ferner um den früheren Bewährungswiderruf wegen unterlassener Zahlungen sowie bestehende Schulden des Klägers in Höhe von 30.000,00 Euro. Auch diese Faktoren sind bei der Prognose zur Wiederholungsgefahr zwar einzustellen, reichen zur Feststellung einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie angesichts der bei dem Kläger zu verzeichnenden Veränderungen in seiner Haltung und seinem Verhalten sowie des vom Europäischen Gerichtshof betonten Ausnahmecharakters des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung im Freizügigkeitsrecht zur Überzeugung des Gerichts aber nicht aus. Dies auch mit Rücksicht auf die weiteren als prognostisch günstig zu bewertenden Faktoren, zu denen etwa auch die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers bereits zum 1. Februar 2012 gehört. Ebenso wenig verfängt der Hinweis des Beklagten darauf, dass sich auch die dem Kläger 1996 während seiner damaligen Inhaftierung schon einmal ausgestellte günstige Sozial- und Legalprognose letztlich nicht bewahrheitet habe. Dies schon deshalb nicht, weil es sich bei der entsprechenden Erklärung vom 8. November 1996 seinerzeit lediglich um eine einzelne und (sehr) kurze Stellungnahme gehandelt hat, die überdies allein auf dem Bericht des zuständigen Gruppenleiters der Wohngruppe fußte, der der Kläger damals zugeordnet war. Demgegenüber liegen heute wiederholte ausführliche Stellungnahmen aus einem Zeitraum von mehreren Jahren vor - einschließlich eines rd. 90 Seiten umfassenden kriminalprognostischen Gutachtens -, die auf einer langjährigen Beobachtung sowie z.T. ausgiebigen und mitunter mehrfachen Untersuchungen des Klägers beruhen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2012 zur Begründung der von ihm angenommenen Wiederholungsgefahr schließlich darauf abgehoben hat, dass das Landgericht Berlin in dem Beschluss vom 12. Januar 2012 eine Bewährungszeit von drei Jahren festgelegt und dem Kläger während der vollen drei Jahre einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt hat, so stützt auch dies die Gefahrenprognose nicht. Weder die Dauer der Bewährungszeit noch die Bestellung eines Bewährungshelfers noch die Dauer der Bestellung lässt darauf schließen, dass letztlich auch das Landgericht von einer Rückfallgefahr des Klägers - zumal einer solchen, die die Gefahrenschwelle des Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie erreicht - ausgeht (mit Indizwirkung für die hier anzustellende Prognose). Für die Dauer der Bewährungszeit folgt dies daraus, dass diese gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. i.V.m. § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB zwischen zwei und fünf Jahren beträgt, wobei sie sich in einem angemessenen Verhältnis zur Strafhöhe halten muss (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 58. Aufl. 2011, § 56a Rn. 1 m.w.Nachw.). Die im Fall des Klägers festgesetzte Bewährungszeit von drei Jahren erscheint vor diesem Hintergrund nicht außergewöhnlich lang. Die Bestellung eines Bewährungshelfers stellt bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB den gesetzlichen Regelfall dar, sofern die verurteilte Person - wie vorliegend der Kläger - mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt hat, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird. Zwar ist sie dem Landgericht zufolge hier auch erfolgt, um den Kläger „vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten“ (womit die gesetzliche Formulierung in § 56d Abs. 1 StGB - auf den § 57 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. StGB verweist - aufgegriffen wird). Auch das erlaubt aber keineswegs den Schluss, dass das Landgericht von einer hinreichend konkreten Rückfallgefahr ausgeht. Dies stünde im Widerspruch zu seiner Annahme, dass auch bei der gebotenen „strengen, kritischen“ Betrachtung der Kläger „künftig auch außerhalb des Strafvollzugs zu einem straffreien Leben in sozialer Verantwortung in der Lage“ sei bzw. bei dem Kläger „keine weiteren Straftaten zu erwarten“ seien. Schließlich erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass das Landgericht dem Kläger den Bewährungshelfer während der gesamten Dauer der Bewährungszeit zur Seite gestellt hat (vgl. auch schon den Wortlaut von § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB: „für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit“). Wäre das Landgericht von einer konkreten Rückfallgefahr ausgegangen, so hätte es die Reststrafe des Klägers erst gar nicht zur Bewährung ausgesetzt (und wohl auch nicht aussetzen dürfen; vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wonach die Aussetzung des Strafrestes „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden“ können muss). (2) Jedenfalls führt die nicht belastbare Gefahrenprognose des Beklagten zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung. Sie wirkt sich entscheidend auf die vorgenommene Interessenabwägung aus, da der Beklagte darin sämtliche zu berücksichtigenden Belange des Klägers unter Hinweis auf die von diesem (vermeintlich) ausgehende Gefahr zurückgestellt hat (vgl. VG München, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 62). dd. Da sich die Ausweisung des Klägers schon aus den zuvor genannten Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Ausweisung auch schon deshalb rechtswidrig ist, weil es an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehlt. Die Notwendigkeit eines behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens könnte sich dabei aus Art. 31 der Unionsbürgerrichtlinie ergeben, sofern diese Bestimmung - trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache „Ziebell“ (s.o.) - auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar ist, andernfalls (mittelbar) aus Art. 9 Abs. 1 der nach Art. 38 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie aufgehobenen Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. L 56 S. 850; vgl. zur Diskussion im Einzelnen jetzt BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - BVerfG 2 BvR 1969/09 -, Rn. 29 ff. m.w.Nachw; zit. nach juris; s. ferner zuletzt z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2011 - VG 24 K 3287/10 -, Rn. 36 ff.; zit. nach juris). Diese Frage war und ist vom Europäischen Gerichtshof nicht geklärt. b. Weil es infolge der Aufhebung der Ausweisung an einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers fehlt, ist die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 22. Februar 2011 ebenfalls rechtswidrig (vgl. VG München, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 65). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung. Der 1974 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. 1992 reiste er im Wege der Familienzusammenführung zu seiner damaligen Ehefrau in das Bundesgebiet ein und erhielt zu diesem Zweck im August 1992 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Im Juni 2000 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Ex-Frau des Klägers, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, gehörte hier zwischen Mai 1991 und Juli 1995 als türkische Arbeitnehmerin dem regulären Arbeitsmarkt an. Der Kläger lebte mit ihr mehr als drei Jahre zusammen, ehe die Ehe 2003 geschieden wurde. Aus der Beziehung sind zwei Töchter hervorgegangen, die 1994 und 1997 geboren wurden; die Kinder leben bei der Mutter und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Mittlerweile hat der Kläger wieder eine neue Lebensgefährtin, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist; mit dieser ist er seit ca. zwei Jahren verlobt. Der Kläger trat strafrechtlich zunächst wie folgt in Erscheinung: - Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 2. April 1996: Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen versuchter schwerer Brandstiftung und zugleich des vorsätzlichen unerlaubten Waffenbesitzes, begangen im März 1995. In der Folge wurde der Kläger unter dem 29. Mai 1996 zu einer möglichen Ausweisung auf der Grundlage des damaligen § 47 Abs. 2 AuslG angehört, von der letztlich jedoch abgesehen wurde. In diesem Zusammenhang erklärte die Jugendstrafanstalt Berlin unter dem 8. November 1996 auf Anfrage des Beklagten, dass die Prognose für den Kläger derzeit als „durchaus günstig“ eingeschätzt werde. - Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. März 2004: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, begangen im Juni 2001. - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 2006: Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, begangen im Dezember 2004. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde nachfolgend widerrufen, da der Kläger der Auflage, der Geschädigten - seiner früheren Freundin - in monatlichen Raten insgesamt 500,00 Euro zu überweisen, nicht nachgekommen war. Die Strafe wurde sodann von dem Kläger voll verbüßt. Am 11. April 2008 verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Die im Juli 2007 begangenen Tat bestand nach den Feststellungen des Landgerichts darin, dass der Kläger aus einer aufgrund eines Vorfalls vom April 2007 zu seinem Schutz mitgeführten Pistole (Kaliber 9 mm) mehrere Schüsse auf den Geschädigten abgegeben habe, um sich für eine seinem Mittäter bei dem genannten Vorfall zugefügte Demütigung zu rächen und dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen. Die Tat habe sich bei einem unerwarteten Aufeinandertreffen des Klägers und seines Mittäters mit dem Geschädigten in den frühen Morgenstunden in einem Lokal in Berlin-Neukölln ereignet, nachdem der Kläger und sein Mittäter erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hätten. Die ersten zwei Schüsse seien gefallen, als der Geschädigte das Lokal betreten habe. Mindestens drei weitere Schüsse seien bei einer Verfolgung des Geschädigten gefallen. Eines der Projektile habe den Geschädigten am rechten Oberarm getroffen und dort den Oberarmknochen durchschlagen. Unmittelbar nach der Schussverletzung habe sich eine venöse Blutung entwickelt, die ohne medizinische Hilfe zu einem Verbluten des Geschädigten hätte führen können. Aufgrund der raschen medizinischen, insbesondere chirurgischen Versorgung der Wunde habe jedoch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden. Wegen der Verurteilung vom 11. April 2008 befand der Kläger sich seit Juni 2008 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Moabit in Haft; von dort wurde er im November 2008 in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt. Unter dem 19. Mai 2009 legte die Justizvollzugsanstalt Tegel ihre erste Vollzugsplanfortschreibung für den Kläger vor. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass das bisher in der Haft gezeigte Verhalten des Klägers und seine Motivationsbereitschaft im Bereich der Straftataufarbeitung „eher für eine künftige Straffreiheit“ sprächen. Vollzugslockerungen könnten dem Kläger aufgrund bestehender Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen gleichwohl noch nicht gewährt werden. Die Legalprognose könne noch nicht als günstig betrachtet werden. Die Tatmotivation des Klägers sei noch zu unklar, der aggressive Anteil seines Handelns scheine ihm noch nicht wirklich bewusst. Vor der Zulassung zu möglichen Vollzugslockerungen müsse eine fachdienstliche Stellungnahme des Psychologischen Dienstes eingeholt werden. In der darauffolgenden Vollzugsplanfortschreibung vom 17. November 2009 wurde als Ergebnis der Vollzugsplankonferenz vom 4. November 2009 u.a. festgehalten, dass die Flucht- und Missbrauchsgefahr „gegenwärtig vertretbar gering“ erscheine, um den Kläger zu eigenständigen Vollzugslockerungen zuzulassen. Der Kläger befinde sich erstmalig im Erwachsenenstrafvollzug. Kriminogene Persönlichkeitsmerkmale im engeren Sinne seien nicht erkennbar. Der Kläger zeige sich weiterhin bereit, seine begangenen Straftaten durch die ihm in der Haft zur Verfügung stehenden Mittel aufzuarbeiten. Aufgrund des Anlassdelikts sei nunmehr eine fachdienstliche Stellungnahme des Psychologischen Dienstes zur Frage der Flucht- und Missbrauchsgefahr bei Gewährung von Vollzugslockerungen einzuholen. Nach deren Vorlage solle sodann die weitere Planung konkretisiert werden. Unter dem 9. April 2010 legte der Psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt Tegel unter dem Titel „Psychologische Stellungnahme im Rahmen der besonders gründlichen Prüfung der Zulassung von Vollzugslockerungen“ die Ergebnisse seiner Begutachtung des Klägers vor. Darin hieß es zur Gesamtwürdigung und prognostischen Einschätzung u.a., dass sich die Anlasstat vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Klägers als „Resultat einer besonderen aktuellen Situation verstehen“ lasse. Der zur Tatzeit wirksame Alkohol habe im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit „eine große Rolle“ gespielt. Noch weiterer Klärung bedürfe im Rahmen der Straftatauseinandersetzung die Dynamik der Mittäterschaft. Es scheine aber, dass der Kläger in diesem Punkt gelernt habe, „sich selbst eher abzugrenzen und der Welt nicht mehr so vertrauensselig entgegenzutreten“. Im Stationsalltag sei der Kläger kooperationsfähig. Er sei nicht kriminell identifiziert, von der „Subkultur“ der Inhaftiertengruppe halte er sich weitestgehend fern. Der Kläger wirke emotional stabil und ausgeglichen. Seine soziale Kompetenz sei als hoch einzuschätzen. Der Kläger erscheine eher aggressiv gehemmt. Diese aggressive Hemmung habe sich durch das Erschrecken über die Tat noch verfestigt, sodass „auch zukünftig eher keine gewaltsamen Impulsdurchbrüche zu erwarten“ seien. Die Haftzeit habe den Kläger „beeindruckt“; er habe diese Erfahrung für sich „als positiv einschätzen“ können. Der Kläger habe „alle Möglichkeiten des Vollzugs für sich nutzen können.“ Der Kläger scheine auch „sehr vereinbarungsfähig“ zu sein, sodass „in der Lockerungsphase keinerlei Missbrauch- und Fluchtgefahr zu befürchten“ sei. In der weiteren Vollzugsplanfortschreibung vom 6. Mai 2010 wurde als Ergebnis der Vollzugsplankonferenz vom 28. April 2010 u.a. festgehalten, dass unverändert von einer geringen Flucht- und Missbrauchsgefahr ausgegangen werde. Diese Einschätzung werde nunmehr auch durch die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes gestützt. Im Januar 2011 solle im Rahmen einer weiteren Vollzugsplankonferenz entschieden werden, ob der Kläger in eine Einrichtung des offenen Vollzugs verlegt werden könne. Eine Verlegung im Frühjahr 2011 erscheine „sodann wahrscheinlich“. Die jüngste Vollzugsplankonferenz für den Kläger fand am 26. Januar 2011 statt. Ihre Ergebnisse wurden in der Vollzugsplanfortschreibung vom 15. Februar 2011 festgehalten. Danach werde unverändert „von einer positiven Legalprognose ausgegangen“. Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen bei der Vergabe von Vollzugslockerungen bestünden weiterhin nicht. Der Kläger zeige sich auch weiterhin bereit, seine begangenen Straftaten durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel aufzuarbeiten. Die Konferenzteilnehmer kämen zu der Einschätzung, dass der Kläger nunmehr in die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs verlegt werden könne. Er habe „die bisherige Inhaftierungszeit für sich genutzt, um an sich zu arbeiten“. Mit eigenständigen Vollzugslockerungen sei er „verantwortungsbewusst umgegangen“. Im Übrigen werde davon ausgegangen, dass der Kläger nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe im Januar 2012 vorzeitig zur Bewährung entlassen werden könne. Mit Bescheid vom 22. Februar 2011 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte die Abschiebung an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger mit der Verurteilung vom 11. April 2008 den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle. Zwar könne der Kläger sich als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) berufen. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift vor, sodass im Übrigen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1952 II S. 686) gegeben seien. Der Kläger sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe mit dem versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht erfüllt. Sein strafrechtlich geahndetes Verhalten begründe eine über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinausgehende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Verhinderung von weiteren schwerwiegenden Straftaten des Klägers im Bereich der Gewaltkriminalität stelle ein überragend wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft dar. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der Straftat, der Umstände ihrer Begehung, der verhängten Strafe und der Persönlichkeit des Klägers sowie seiner persönlichen Entwicklung und der Entwicklung der Lebensumstände nach Begehung der Straftaten bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut Straftaten begehen werde und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden werde. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe belege allein schon die von dem Kläger ausgehende Gefahr. Diese Gefahr bestehe auch fort, weil bei dem Kläger eine abschließende Aufarbeitung der Straftaten trotz positiver Ansätze hierzu bislang noch nicht geschehen sei. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm eine tiefgreifende Zäsur stattgefunden habe, die eine Veränderung seiner Lebenssituation und seiner Einstellung dahingehend erkennen ließe, dass für ihn die Begehung von Gewalttaten nicht mehr in Betracht komme. Der Kläger sei nicht in der Lage, Konflikte und problematische Lebenssituationen ohne Gewalt zu lösen. Schließlich falle auch die notwendige Ermessensabwägung zu Lasten des Klägers aus. Bei Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände ergebe sich, dass dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers ein deutlich höheres Gewicht beizumessen sei als seinen persönlichen Belangen. Die mit dem Verlassen des Bundesgebiets verbundene Härte sei durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und stehe nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, weitere Straftaten des Klägers zu verhindern. Zum 25. März 2011 wurde der Kläger in die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs Berlin verlegt. Diese stellte dem Kläger unter dem 8. Juni 2011 die Prognose aus, dass er „sowohl willens als auch in der Lage“ erscheine, sein Leben zukünftig straffrei zu gestalten. Die Inhaftierung habe den Kläger „offensichtlich beeindruckt und nach bisherigen Erkenntnissen zu einer Werte- und Haltungsänderung geführt“. Unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Erkenntnisse werde es daher, auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, für verantwortbar gehalten, die Vollstreckung der Reststrafe zum 2/3-Termin zur Bewährung auszusetzen. Dabei werde nicht verkannt, dass es sich bei der vorliegenden Tat um ein Delikt aus dem Bereich der groben Gewalt handele, bei dem der Schwere- wie Gefährdungsgrad bei einem Rückfall entsprechend hoch einzustufen sei. Es sei aber „offensichtlich“, dass der Kläger infolge der Behandlungsmaßnahmen „zu einer nachhaltigen Veränderung in seinem Handeln gefunden“ habe. Er habe sich von seinem delinquenten Verhalten distanziert und bemühe sich aktiv um eine Reintegration in ein straffreies Leben und in die hiesige Gesellschaft. Unter dem 22. Dezember 2011 legte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. H… nach vorheriger Beauftragung durch das Landgericht Berlin gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO ein kriminalprognostisches Gutachten für den Kläger vor. Darin kam der Gutachter „[i]n Abwägung des gesamten Haftverlaufs, unter Berücksichtigung seines glaubhaften Beeindruckt-Seins von der Inhaftierung, der durchwegs positiven Beziehungsgestaltung zu Therapeuten und Personal, der Reifung der Persönlichkeit in der Haft, der bisher bereits erzielten Erfolge bei der Bearbeitung der Tat und der externen und persönlichkeitsimmanenten Faktoren, der Vorbereitung des sozialen Empfangsraums und der Unterstützung durch den Bewährungshelfer, die Verlobte und die ganze Familie“ zu dem Gesamtergebnis, dass die durch die Tat des Klägers zutage getretene Gefahr nicht mehr bestehe. Der Kläger habe sich in der Haft „intensiv auseinandergesetzt“ mit seiner Tat und deren Motiven sowie der eigenen Persönlichkeit. Dabei sei es bei ihm „zu einem Werte- und Haltungswandel gekommen“. Der Kläger sei mittlerweile „eine in sich ruhende, gefestigte Persönlichkeit“, die gelernt habe, „über Probleme zu reden und Kränkungen nicht einfach ‚herunterzuschlucken‘, um daraus resultierende Aggressionen später in einer gewalttätigen Explosion auszuagieren“. Auch habe er erkannt, dass er in der Zukunft „keine Probleme mehr für andere Menschen lösen“ solle und wolle; er sei „entschlossen, nicht mehr zu Waffen zu greifen“. Die aggressive Hemmung des Klägers habe im Laufe der Inhaftierung eher noch zugenommen. Der Kläger habe Scham- und Schuldgefühle in der Auseinandersetzung mit der Rolle seines Opfers gezeigt; er habe sich bei diesem entschuldigt und sich mit ihm versöhnt. Der Kläger sei „beeindruckt durch die Inhaftierung“. Er habe deren Auswirkungen für sein Leben, insbesondere seine Beziehung zu seiner Verlobten, seiner Familie und seinen Kindern realisiert und wolle „keine weitere Lebenszeit durch erneute Inhaftierung verlieren“. Der Kläger habe eine „starke familiäre Anbindung“. In der Beziehung zu seiner Jura studierenden Verlobten übernehme diese eine führende Rolle, die der Kläger auch akzeptiere. Der Kläger sei mittlerweile „emotional stabil und ausgeglichen“; eine von ihm für frühere Zeiten angegebene Impulsivität finde sich nicht mehr. Schließlich habe der Kläger eine „ausgesprochen hohe soziale Kompetenz“. An prognostisch ungünstigen Faktoren, die auf das Gesamtergebnis indes nicht durchschlugen, bescheinigte der Gutachter dem Kläger noch gewisse Defizite bei der Straftatenaufarbeitung; ferner den früheren Bewährungswiderruf wegen unterlassener Zahlungen sowie bestehende Schulden des Klägers in Höhe von 30.000,00 Euro. Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 setzte das Landgericht Berlin die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe des Klägers ab dem 20. Januar 2012 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung aus. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es sich der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B… aus dessen Gutachten vom 22. Dezember 2011 nach eigener Prüfung anschließe. Durch die erstmalig verbüßte Haft erscheine der Kläger „merklich beeindruckt“, sodass das Gericht davon überzeugt sei, „dass er künftig auch außerhalb des Strafvollzugs zu einem straffreien Leben in sozialer Verantwortung in der Lage“ sei. Der Kläger habe sich intensiv mit seinen Taten, seiner Person und seiner Persönlichkeitsentwicklung auseinandergesetzt. Es habe bei ihm aufgrund der langen Haftzeit ein „Nachreifungsprozess“ stattgefunden, der es ihm ermögliche, zukünftig Tatanreizen zu widerstehen. Insbesondere sei „zukünftig keine weitere Straftat mehr zu erwarten (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB)“. Dabei fiele auch ins Gewicht, dass die Tat inzwischen etwa viereinhalb Jahre zurückliege. Ferner berücksichtige das Gericht, dass die Strafaussetzung und damit die „kritische Probe in Freiheit“ nur dann gewagt werden könne, wenn das Bestehen der Bewährungsprobe durch tatsächliche Anhaltspunkte überwiegend wahrscheinlich gemacht werde. Dabei seien „strenge, kritische Maßstäbe anzulegen“. Denn je schwerer die Auswirkungen der Straftat auf die Allgemeinheit seien, desto größer sei die Verantwortung, die das Gericht mit der Aussetzung gegenüber der Rechtsgemeinschaft übernehme. Diesem Maßstab halte der Kläger inzwischen aber stand. Nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt und den Feststellungen des Sachverständigen habe sich die Lebensführung des Klägers innerhalb und außerhalb des Vollzugs „in den letzten Jahren positiv gestaltet und zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben“. Insbesondere sei der Kläger seit der Verurteilung, die dem Vollzug zugrunde liege, auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr habe er sich mit den Ursachen der von ihm begangenen Straftat im Rahmen von Behandlungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Vollzugs auseinandergesetzt und eine „erhebliche Persönlichkeitsnachreifung vollzogen, die zu einer nachhaltigen Veränderung in seinem Handeln geführt“ habe. Er habe sich von seinem delinquenten Verhalten distanziert und bemühe sich aktiv um eine Reintegration in ein straffreies Leben und in die Gesellschaft, sodass deshalb „nicht zu erwarten“ sei, dass sich die Straftat wiederhole. Aufgrund der Entlassung aus der Strafhaft seien „keine weiteren Straftaten zu erwarten“. Unter dem 18. Januar 2012 erklärte die Fa. T…, dass sie beabsichtige, den Kläger bei sich einzustellen. Der Kläger solle zum 1. Februar 2012 einen Arbeitsvertrag mit einem Netto-Einkommen von ca. 1.300,00 Euro erhalten. Sein Arbeitsgebiet umfasse die Logistik des Lagers (Koordinierung und Überwachung des Warenein- und -ausgangs). Am 22. März 2011 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2011 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen des Beklagten zum angeblichen Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung weiterer Straftaten unzutreffend seien. Der Einschätzung des Beklagten widersprächen die Ausführungen in den ihn - den Kläger - betreffenden Vollzugsplanfortschreibungen, der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs Berlin vom 8. Juni 2011, dem kriminalprognostischen Gutachten vom 22. Dezember 2011 und dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2012. Daraus gehe hervor, dass er die Möglichkeiten des Strafvollzugs zur Aufarbeitung der bei ihm bestehenden Problematik intensiv genutzt habe und von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Im Übrigen seien bei der im Rahmen der Ausweisungsentscheidung anzustellenden Ermessensprüfung seine familiären Bindungen sowie die Tatsache, dass er bereits seit 19 Jahren in Deutschland lebe und hier seit August 1992 über eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis verfüge, entscheidend zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 22. Februar 2011. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass auch die dem Kläger 1996 während seiner damaligen Inhaftierung schon einmal ausgestellte günstige Sozial- und Legalprognose sich nicht bewahrheitet habe. Insofern könne die Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten durch den Kläger nach seiner Haftentlassung faktisch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Auseinandersetzung des Klägers mit den von ihm begangenen Straftaten werde nicht in Frage gestellt und sei bei der aufenthaltsrechtlichen Entscheidungsfindung auch zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Wie aus dem Bescheid vom 22. Februar 2011 hervorgehe, gebe es aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Straftatenaufarbeitung in einer abschließenden Form stattgefunden habe, insbesondere im Hinblick auf die bei dem Kläger bestehende Gewaltproblematik. Letztere stelle, wie sich in der Vergangenheit mehrfach gezeigt habe, eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Auch unter Berücksichtigung des kriminalprognostischen Gutachtens vom 22. Dezember 2012 und der Entlassung des Klägers aus dem offenen Vollzug sei eine hinreichende Wiederholungsgefahr für die Begehung von schwerwiegenden Straftaten unter ausländerrechtlichen Aspekten zu bejahen. Selbst der Sachverständige Dr. B… gehe in seinem Gutachten davon aus, dass die Straftatenaufarbeitung bei dem Kläger auch jetzt noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Für die ausländerrechtliche Prognose der künftigen Straffreiheit müsse daher auf einen längeren, auch zurückliegenden Zeitraum abgestellt werden. Für eine hinreichende Wiederholungsgefahr im ausländerrechtlichen Sinne sprächen auch die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers bei steigender Intensität der Gewaltanwendung; ferner, dass der Kläger die Verwarnung zur künftigen Ausweisung in 1996 ignoriert habe und auch Geld- und Bewährungsstrafen ihn nicht von einer weiteren, der bisher gröbsten Straftat vom Juli 2007 hätten abhalten können. Ebenso wenig hätten ihn seine Ex-Frau und seine beiden Kinder davor bewahren können, weitere Straftaten zu begehen. Bisher habe der Kläger kein Ereignis glaubhaft dargelegt, das eine Zäsur in seiner Lebensführung darstellen und ihn zu einem straffreien Leben führen könnte. Schließlich sei auch das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2012 letztlich noch von einer gewissen Wiederholungsgefahr ausgegangen. Das ergebe sich daraus, dass es eine verhältnismäßig lange Bewährungszeit von drei Jahren festgelegt und dem Kläger während der vollen drei Jahre einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt habe. Angesichts dessen halte er - der Beklagte - im Übrigen auch weiterhin an der in dem Bescheid vom 22. Februar 2011 getroffenen Ermessensentscheidung fest. Dies gelte auch mit Rücksicht auf das Verlöbnis des Klägers und den daraus sich möglicherweise ergebenden Schutz aus Art. 8 EMRK sowie das beabsichtigte Arbeitsverhältnis des Klägers. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bde.) Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.