Beschluss
35 L 376.11
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0221.35L376.11.0A
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Leitsätze
1. Eine an ein im Ausland ansässiges Unternehmen gerichtete Untersagungsverfügung, im Land Berlin keine öffentlichen Glücksspiele im Internet anzubieten und hierfür zu werben, muss wegen der unterschiedlichen technischen Varianten und der damit verbundenen Fehlerquellen die Maßnahmen zur Erfüllung der Anordnung konkret bezeichnen.(Rn.16)
2. Die Aufsichtsbehörde für öffentliches Glücksspielwesen muss im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die voraussichtlichen Kosten für die Beschaffung und Einrichtung entsprechender Programme zur (partiellen) Sperrung eines Internetzugriffs im Land Berlin einbeziehen und eine angemessene Frist für die Umsetzung einräumen.(Rn.29)
3. Werden in einer Untersagungsverfügung verschiedene Anordnungen getroffen, muss das angedrohte Zwangsgeld jeweils nach den Anordnungen differenziert und verhältnismäßig sein.(Rn.33)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. September 2011 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Glücksspielwesen vom 24. August 2011 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine an ein im Ausland ansässiges Unternehmen gerichtete Untersagungsverfügung, im Land Berlin keine öffentlichen Glücksspiele im Internet anzubieten und hierfür zu werben, muss wegen der unterschiedlichen technischen Varianten und der damit verbundenen Fehlerquellen die Maßnahmen zur Erfüllung der Anordnung konkret bezeichnen.(Rn.16) 2. Die Aufsichtsbehörde für öffentliches Glücksspielwesen muss im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die voraussichtlichen Kosten für die Beschaffung und Einrichtung entsprechender Programme zur (partiellen) Sperrung eines Internetzugriffs im Land Berlin einbeziehen und eine angemessene Frist für die Umsetzung einräumen.(Rn.29) 3. Werden in einer Untersagungsverfügung verschiedene Anordnungen getroffen, muss das angedrohte Zwangsgeld jeweils nach den Anordnungen differenziert und verhältnismäßig sein.(Rn.33) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. September 2011 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Glücksspielwesen vom 24. August 2011 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist ein in Malta ansässiges Unternehmen, welches über die Website https://www.c....com/site/index.html Sportwetten im Internet anbietet. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Glücksspielwesen vom 24. August 2011 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin jegliche Art des Veranstaltens und der Annahme und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV über das Internet im Land Berlin, diesbezügliche Handreichungen und Unterstützungshandlungen, die Aufstellung sowie den Betrieb von Internetwettautomaten und jede Werbung für die vorstehenden Tätigkeiten im Land Berlin, soweit nicht jeweils eine behördliche Genehmigung des Landes Berlin vorliegt. Ferner forderte der Antragsgegner, jegliche Werbung für in Berlin behördlich nicht genehmigtes öffentliches Glücksspiel für den Bereich des Landes Berlin unverzüglich einzustellen. Von der Untersagungsverfügung sei auch das Angebot von im Internet veranstaltetem öffentlichen Glücksspiel in Berliner Wettbüros mit Ausnahme von Pferdewetten erfasst. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Untersagungs- und Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachkomme, drohte ihr der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 Euro an. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 15. September 2011 ist bislang nicht entschieden. II. Der sinngemäße Antrag vom 7. Oktober 2011, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. September 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2011 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1 Alt. VwGO zulässig und begründet. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der angefochtenen Untersagungs- und Beseitigungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24. August 2011 ernstliche Zweifel. Der Antragsgegner stützt seine als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu beurteilende Untersagungs- und Beseitigungsverfügung vom 24. August 2011 auf § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 des am 19. März 2007 vom Land Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV), dem das Land Berlin aufgrund des § 1 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) zugestimmt hat. Danach hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Regelungen gelten trotz des Außerkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages am 31. Dezember 2011 auf Grund der Übergangsregelung des Artikel I § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. Nr. 1 vom 21. Januar 2012, S. 11) fort. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten grundsätzlich gegeben sind. Die Antragstellerin veranstaltet und bewirbt ohne Erlaubnis öffentliches Glücksspiel im Internet. Das Veranstalten, Vermitteln und Bewerben öffentlicher Glücksspiele im Internet ist nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV verboten. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin durch ihr auch in Berlin abrufbares Internetangebot öffentliche Glücksspiele im Land Berlin veranstaltet und bewirbt. Nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Nach den im Internet (https://www.c....com/pages/help/p/terms.html) abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Wettbestimmungen Ziffer 1.2.) ist die Antragstellerin, die sich darin selbst als „Buchmacherin“ bezeichnet, als Vertragspartei an jeder Wette des Wettkunden beteiligt. Die Veranstaltung der Wetten ist in Berlin unerlaubt, weil die der Antragstellerin erteilte Konzession der maltesischen Aufsichtsbehörden beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts für das Hoheitsgebiet des Landes Berlin keine Wirkung entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011, Rechtssache C-347.09 -„Dickinger-Ömer“, Rdnr. 96). Soweit der angefochtene Bescheid unter Verletzung von zwingenden Zustellungsvorschriften für eine Zustellung eines Bescheides in Malta erlassen sein sollte, ist dieser Fehler jedenfalls nach § 8 VwZG i. V. m. § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung geheilt. Es kann hier offen bleiben, ob die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung nachgeholt worden ist, in dem die Antragstellerin mit dem Eilantrag die Gelegenheit hatte, ihre Bedenken geltend zu machen und soweit sich der Antragsgegner mit diesen Einwänden in der Antragserwiderung auseinandergesetzt hat. Ob er damit die Einwendungen der Antragstellerin bei der Entscheidung auch in Erwägung gezogen hat (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, NVwZ 1983, S. 284), bedarf keiner Entscheidung, weil die Verfügung auch aus sonstigen anderen Gründen rechtlichen Zweifeln begegnet. Die Untersagungsverfügung, öffentliches Glücksspiel über das Internet im Land Berlin zu veranstalten und zu bewerben, ist jedenfalls ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner lässt in dem Bescheid gänzlich offen, in welcher Weise die Antragstellerin die Verpflichtung erfüllen soll. Hierfür bieten sich im Wesentlichen vier Varianten an. Entweder implementiert die Antragstellerin auf ihrer Website einen sogenannten „Disclaimer“, mit dem die Nutzer darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht im Land Berlin nutzbar ist und deshalb auch in Berlin nicht beworben wird (a), oder sie richtet entsprechende Programme ein, um einen Internetzugriff partiell für Personen zu sperren, die sich im Land Berlin aufhalten (b), sie schaltet den Internetauftritt für Deutschland (c) oder weltweit (d) ab. a. Die Beschränkung des Internetzugriffs kann durch einen ausdrücklichen Hinweis auf der Internetseite („Disclaimer“) erfolgen, dass der Zugriff im Land Berlin verboten ist und daher eine Teilnahme im Land Berlin nicht möglich ist. Ein solcher Hinweis ist geeignet, den Internetzugriff zu vermeiden. Da die Nutzer in der Regel ihren Wohnsitz angeben müssen, hätte ein solcher Hinweis jedenfalls die abschreckende Wirkung, im Falle einer Teilnahme ohne Gewinnchance den Spieleinsatz zu verlieren. Allerdings kann das Verbot durch falsche Angaben der Nutzer umgangen werden. b. Für eine partielle Sperrung des Internetzugriffs für das Hoheitsgebiet des Landes Berlin kommen sog. Geolokalisationsverfahren in Betracht, bei denen im Fall der Verbindungsaufnahme die IP-Adresse des Nutzers erfasst, lokal zugeordnet und entsprechend verworfen wird. Ferner existieren Programme für die Handyortung und die Festnetzlokalisation. Nach Auffassung der Kammer lässt sich jedoch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären, ob derartige Programme bereits technisch soweit ausgereift und sicher sind, dass sie eine verlässliche Beschränkung eines Internetzugriffs allein für das Hoheitsgebiet des Landes Berlin gewährleisten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zu einer partiellen Sperrung des Internetzugangs ausgeführt (Beschluss vom 3. April 2009 – 11 ME 399/08 –, Juris, Rdnr. 50 ff.): „Es kann dahinstehen, ob es derzeit technisch möglich ist, bestimmte Webseiten für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik endgültig zu sperren (kritisch hierzu z. B. Handelsblatt v. 29.3.2009 "Internetsperre - teuer aber wirkungslos" zu der geplanten bundesweiten Sperrung von anderen Internetseiten; Der Spiegel v. 29.2.2009 "Chinesische Verhältnisse"). Zumindest ist es nicht zweifelsfrei, ob es zurzeit bereits technisch zureichend ausgereifte Möglichkeiten gibt, ausschließlich niedersächsische Internetzugänge zu sperren. Die bisherige Gutachtenlage zu diesem Thema ist nicht eindeutig, spricht aber eher gegen eine derartige Möglichkeit. So hat Prof. Dr. Hoeren (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Westfälische Wilhelms-Universität) die Möglichkeit einer auf ein Bundesland bezogenen Geolokalisierung zunächst zurückhaltend bewertet, allerdings auch darauf hingewiesen, dass in vielen Bereichen eine Geolokalisierung bereits vorgenommen werde, wie z. B. bei regional angepasster Werbung oder bei der Überwachung von Online-Zahlungen auf regionale Unstimmigkeiten zwecks Betrugsschutzes. Die in diesem Bereich noch bestehenden technischen Unsicherheiten hält er für zureichend, so lange unkorrekte Daten keine wesentliche Konsequenzen hätten ("Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internets", MMR 2007 S. 3). In einem Gutachten für die Westlotto GmbH vom 24. April 2008 vertritt er nunmehr die Auffassung, dass es aufgrund der zwischenzeitlichen technischen Entwicklung nunmehr zureichende Möglichkeiten einer Geolokalisierung gebe, um zielgenau die Zuordnung von IP-Adressen auf Bundeslandebene zu ermöglichen, so dass auch die Geolokalisation im Glücksspielrecht effizient einsetzbar sei ("Geolokalisierung und Glücksspielrecht", ZfWG 2008, 229 u. 311). Demgegenüber kommt die TÜV Rheinland Secure iT GmbH in ihrer im Auftrag der Rechtsanwälte Bauer und Becker (München) erstellten Kurzstudie vom 12. August 2008 zu dem Ergebnis, dass die Mehrzahl der IP-Adressen eine konkrete örtliche Zuordnung nicht gewährleisteten, da private Internetnutzer sich üblicherweise unter einer dynamischen IP-Adresse in das Internet einwählten, die bei jedem Einwahlvorgang neu vergeben werde. Bei einer Geolokalisierung auf der Basis von (nicht festen) IP-Adressen bestehe aber zwischen der tatsächlichen physikalischen Position des Benutzers an seinem PC und der geographischen Position des Internetzugriffs im Allgemeinen eine große Abweichung. Darüber hinaus gebe es auch signifikante Ungenauigkeiten in den Verfahren zur Geolokalisierung selbst. Für eine gewünschte 90%ige Wahrscheinlichkeit sei ggfs. ein Radius von mehr als 500 km als "Trefferquote" in Betracht zu ziehen. Weitere Probleme der Geolokalisierung ergäben sich aufgrund des mobilen Internetzuganges. Erschwerend komme hinzu, dass der Einsatz von Proxyservern einer Geolokalisation entgegenstehe (Gutachten zum Thema Geolokalisierung von IP-Hosts, BA F zu 11 LC 400/08, dort Anlage 7). Nach der Gutachtenlage ist mithin offen, ob eine Sperrung nur des niedersächsischen Internetzugangs für die genannten Webseiten derzeit technisch möglich ist. Eine endgültige Beantwortung dieser Frage muss daher dem Hauptsacheverfahren in Verbindung mit einer evtl. Beweiserhebung vorbehalten bleiben.“ Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Ungeachtet der mit einer entsprechenden Ortung des Internetnutzers verbundenen datenschutzrechtlichen Fragen kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass angesichts der mobilen Internetzugänge und wechselnder IP-Adressen eine partielle Sperrung der Internetseite auf dem Hoheitsgebiet des Landes Berlin überhaupt möglich und hinreichend sicher überprüfbar ist. Der gegenteiligen Auffassung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 – 27 K 4285/09 –, zitiert nach Juris, Rdnr. 62 ff m. w. N.; ders., Urteil vom 12. Juli 2011, – 27 K 5009/08 – zitiert nach Juris, Rdnr. 136 ff..), zur Befolgung der Anordnung sei eine Fehlerquote von bis zum 10 % in Kauf zu nehmen, vermag sich die Kammer dagegen nicht anzuschließen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf geht in seiner zuletzt zitierten Entscheidung selbst mehrfach davon aus, dass nach den verschiedenen Gutachten zur Möglichkeit einer Geolokalisation eines Internetzugriffs verschiedene Fehlerquellen bestehen. So können Nutzer, die einen Proxy-Server oder eine Proxy-Kaskade nutzen, regelmäßig nicht lokal zugeordnet werden. Gleiches gilt für das „Geospoofing“ bei dem der Internetzugriff anonymisiert wird. Im Falle eines mobilen Internetzugriffs per WLAN oder per Handy lassen sich die Standorte des Nutzes ebenso wenig sicher feststellen. Soweit sich der Nutzer in Brandenburg an der Landesgrenze zu Berlin aufhält, ist nicht auszuschließen, dass er über das Handy und eine Funkzelle im Land Berlin auf das Internet zugreift. Dies ist ihm durch den angefochtenen Bescheid indessen nicht verboten. Eine Fehlerquote von bis zu 10 % ist keineswegs zu vernachlässigen. c. Eine Sperrung der Internetseite für die Bundesrepublik Deutschland mag in technischer Hinsicht mit einer geringeren Fehlerquote behaftet sein. Diese Möglichkeit kann indessen nicht mehr mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 16) gerechtfertigt werden. Soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass angesichts des bundesweiten Internetverbots offen bleiben kann, ob ein regionales Internetverbot für ein einzelnes Bundesland technisch überhaupt realisierbar ist, steht dem entgegen, dass nach dem bereits in Kraft getretenen schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz öffentliche Glückspiele im Internet unter bestimmten Voraussetzungen wieder zugelassen werden können. d. Zur wirksamen Erfüllung der Verfügung könnte die Antragstellerin die Internetseite gänzlich vom Netz nehmen. Dies dürfte der Antragstellerin indessen nicht zumutbar sein. Das generelle Abschalten einer Internetseite kann nicht als lediglich unbeabsichtigte Folge der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wenn - wie hier - eben nur diese Maßnahme zur uneingeschränkten Erfüllung der angeordneten Verpflichtung führt. In diesem Fall muss sich der Antragsgegner im Hinblick auf die fehlende Kon-kretisierung der möglichen Maßnahmen zurechnen lassen, dass er ein generelles Abschalten der Internetseite veranlasst und bezweckt. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. März 2009 – OVG 1 S 224.08 –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19), einem räumlich begrenztem Verbot könne nicht entgegen gesetzt werden, dass sich die Verfügung nur durch ein räumlich unbegrenztes Verbot erfüllen lässt, überzeugt dagegen nicht. Zwar schränkt der völkerrechtliche Grundsatz der Territorialität die Befugnis eines Staates nicht ein, im Falle eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem Anknüpfungspunkt im Inland die Wirkungen einer im Ausland veranlassten Maßnahme im Inland zu beschränken (vgl. VG Düsseldorf, – 27 K 5009/08 –, a.a.O., Rdnr. 76 ff.). Der Antragsgegner muss aber im Rahmen seines Ermessens berücksichtigen, ob und wie seine Anordnungen im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse überhaupt befolgt werden können und welche regionalen Grenzen sich aus bestimmten technischen Gegebenheiten ergeben. Er muss insbesondere auch die Souveränität und Gleichrangigkeit der Staaten in Betracht ziehen und würdigen, dass die von ihm erlassene Anordnung im Widerspruch zu der in einem anderen Staat erteilten Konzession stehen kann, im Internet öffentliche Glückspiele zu veranstalten oder zu bewerben. Die Begrenztheit der in Malta erteilten Konzession entspricht insoweit der Begrenztheit der in Berlin bestehenden Hoheitsrechte, einen bestimmten Internetzugang zu untersagen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die verschiedenen Varianten in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, mit der er nur allgemeine Ausführungen zu den technischen Möglichkeiten gemacht hat. Zwar muss der Antragsgegner im Rahmen der Gefahrenabwehr grundsätzlich nur das Ziel vorgeben und kann den Weg, dieses Ziel zu erreichen, der Antragstellerin überlassen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn mögliche Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung nur unter Hinnahme einer entsprechenden Fehlerquote geeignet sind. In diesem Fall muss für die Antragstellerin als Adressatin der Verfügung schon aus Gründen der Rechtssicherheit hinreichend bestimmt sein, welche der möglichen Maßnahmen zur Beschränkung des Internetzugriffs konkret ergriffen werden sollen und ob der Antragsgegner eine entsprechende Fehlerquote akzeptiert, ohne Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Vorliegend wird aber der Antragstellerin das Risiko aufgebürdet, dass der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld festsetzt, weil er ergriffene Maßnahmen nicht für ausreichend erachtet. Ferner hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Kosten der erforderlichen Programme gänzlich unberücksichtigt gelassen. Er hat auf die Auflage des Berichterstatters, welche Kosten der Antragstellerin durch die Befolgung der Untersagungsverfügung entstehen, lediglich ausgeführt, dass die Kosten von den technischen Vorkehrungen abhängen, die die Antragstellerin wählt. Dies genügt jedoch nicht. Der Antragsgegner muss die Kosten, die sich aus der Befolgung seiner Anordnungen für die Antragstellerin ergeben, in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Internetauftritt verbundenen Gefahren der Glücksspielsucht setzen. Das Verbot, im Land Berlin diesbezügliche Handreichungen und Unterstützungshandlungen vorzunehmen und Internetwettautomaten aufzustellen und zu betreiben, begegnet ebenso rechtlichen Zweifeln, weil es sich nach Aktenlage an die falsche Adressatin richtet. Die Antragstellerin hat erklärt, dass sie im Land Berlin keine Internetautomaten aufstellt oder betreibt, sondern dass diese von den Betreibern der Sportwettbüros aufgestellt und betrieben werden, die diesbezügliche Handreichungen und Unterstützungshandlungen vornehmen. Der Antragsgegner ist diesem Einwand nicht entgegen getreten. Soweit der Antragsgegner mit der angegriffenen Verfügung auch die Werbung im Land Berlin untersagt hat, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er im Rahmen seines Ermessens eine Auswahl unter den für die Werbung verantwortlichen Störern getroffen hat. Die Androhung des Zwangsgeldes ist angesichts der Rechtswidrigkeit der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung ebenso rechtswidrig. Zudem hat der Antragsgegner keine angemessene Frist für die Umsetzung des Verbots bestimmt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG i. V. m. § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung muss der Antragsgegner bei der Androhung eines Zwangsmittels für die Verpflichtung eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall muss die Frist danach bemessen werden, in welcher Zeit die Antragstellerin entsprechende Programme zur Befolgung der Untersagungsverfügung beschaffen, testen und implementieren kann. (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 10 Cs 009.2673 – S. 8 des Umdrucks). Eine „unverzügliche“ Befolgung der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung ist auch angesichts des angedrohten Zwangsgeldes von 50.000,00 Euro zu unbestimmt, weil unklar bleibt, welche konkrete Maßnahme in welcher Frist ohne schuldhaftes Zögern überhaupt ergriffen werden soll. Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte inzwischen ausreichend Zeit gehabt, die Maßnahmen umsetzen, trägt nicht. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Kammer über den Eilantrag entscheidet, sondern darauf, ob der angefochtene Bescheid eine verhältnismäßige Frist vorsieht. Ferner wird hinsichtlich der unterschiedlichen Anordnungen nicht differenziert, welches Zwangsgeld in welcher Höhe im Fall eines etwaigen Verstoßes festgesetzt werden kann. Soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro für jeden Verstoß androhen wollte, ist dies offenkundig unverhältnismäßig. Schließlich spricht im Rahmen der Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin auch die in Kürze in Aussicht genommene partielle Aufhebung des Internetverbots in dem beabsichtigten Glücksspielstaatsvertrag. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (jüngst: Beschluss vom 10. Februar 2012 – OVG 1 S 164.11 – , Seite 7 des Umdrucks) überzeugt dagegen nicht. Soweit die Antragstellerin nach Maßgabe des neuen Glücksspielstaatsvertrages demnächst Sportwetten im Internet anbieten darf, steht es außer Verhältnis, für eine Übergangsfrist von wenigen Monaten erhebliche Investitionskosten für die Anschaffung und Implementierung entsprechender Internetprogramme aufbringen zu müssen, die aller Voraussicht nach nicht mehr erforderlich sein werden oder alsbald erneut umgestaltet werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 und 53 GKG. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Eilverfahren die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens zu Grunde zu legen ist, der sich hier an der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes orientiert.