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Beschluss

35 KE 5.12, (23 A 32.06)

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0307.35KE5.12.0A
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Leitsätze
Der auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangene Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner verjährt in 30 Jahren.(Rn.9)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 23. November 2011 - Ksb-Nr. 2121500482003 - wird zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 968,77 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangene Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner verjährt in 30 Jahren.(Rn.9) Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 23. November 2011 - Ksb-Nr. 2121500482003 - wird zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 968,77 Euro festgesetzt. Der mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 gestellte Antrag des Erinnerungsführers, „Ich fordere das Verwaltungsgericht Berlin, 23. Kammer, auf, die Kostenrechnung Gz.: 2121500482003 wegen Eintritt der Verjährung, diese Einrede wird ausdrücklich hiermit erhoben, zurückzuziehen.“ wird als Erinnerung gegen den in der Kostenrechnung vom 23. November 2011 und der Sollstellungsbestätigung vom 9. Januar 2012 enthaltenen Kostenansatz ausgelegt. Über den so verstandenen Antrag hat die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden, vgl. § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entsprechend. Das Verfahren wird nicht, wie vom Erinnerungsführer beantragt, ausgesetzt, da der von ihm angeführte Zivilrechtsstreit nicht vorgreiflich ist, vgl. § 94 VwGO. Das Gericht hielt es - anders als vom Erinnerungsführer angeregt - auch nicht für erforderlich, mündlich zu verhandeln; der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist entsprechend § 66 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Ansatz des Kostenerstattungsanspruchs des Erinnerungsgegners in Höhe von 968,77 Euro, der hier allein streitig ist, ist nicht zu beanstanden. Dieser Kostenerstattungsanspruch, der ursprünglich der beigeordneten Rechtsanwältin zustand, ist auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangen. Nach § 59 Abs. 1 RVG geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über, soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht. Rechtsanwältin Dr. ... war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2006 und mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2008 im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen beigeordnet worden. Der Einwand des Erinnerungsführers, die Beigeladene habe die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, ist unbeachtlich. Die Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin können von den Beteiligten nicht angefochten werden, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2, 3 ZPO, § 152 Abs. 1 VwGO. Der Erinnerungsführer ist nicht beschwert. Er hat unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Dies folgt aus dem Urteil vom 13. Dezember 2006 getroffenen Kostengrundentscheidung (VG 23 A 32.06) sowie aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2008 (OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07). Die darin enthaltenen Kostengrundentscheidungen sind für die Kostenbeamtin bindend (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 1. März 2012 - VG 35 KE 39.11). Rechtsanwältin Dr. ... hatte gem. § 166 VwGO, § 126 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegenüber dem ersatzpflichtigen Gegner (vgl. zur Anwendbarkeit von § 126 ZPO im Verwaltungsprozess Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 Rdnr. 91). Der ersatzpflichtige Gegner ist der Erinnerungsführer. Dies ergibt sich aus den Kostengrundentscheidungen. Da Rechtsanwältin Dr. ... nach §§ 45, 49 RVG durch die Staatskasse befriedigt wurde, indem ihr die festgesetzte Vergütung gezahlt worden ist, ist dieser Anspruch auf die Staatskasse übergegangen (vgl. zum Forderungsübergang Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 59 Rdnr. 3). Entgegen der Annahme des Erinnerungsführers ist der auf den Erinnerungsgegner übergegangene Kostenerstattungsanspruch der beigeordneten Rechtsanwältin auch noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre (vgl. Grothe, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 197 Rdnr. 16). Bei dem auf die Staatskasse übergegangenen Anspruch handelt es sich nämlich nicht um einen privatrechtlichen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, sondern um einen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 166 VwGO i.V.m. § 126 ZPO, der ebenso wie der Kostenerstattungsanspruch der Partei in 30 Jahren verjährt (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1988, 481,482; zur Verjährungsfrist des Kos-tenerstattungsanspruchs der Partei vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 f.; VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2012 - VG 35 KE 39.11). Die Verjährungsfrist begann am 16. Mai 2008 mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidungen, vgl. § 201 BGB, und endet am 15. Mai 2038. Die vom Erinnerungsgegner herangezogene 4-jährige Verjährungsfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG, die im Übrigen - wie der Erinnerungsgegner zutreffend angeführt hat - ebenfalls noch nicht abgelaufen ist, gilt dagegen nur für Ansprüche auf Zahlung von Kosten, die sich direkt nach dem Gerichtskostengesetz errechnen. Nicht hierher gehört ein auf die Staatskasse übergegangener Anspruch im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 5 GKG Rdnr. 1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG, der lediglich die Verfahrensvorschrift des § 66 GKG für entsprechend anwendbar erklärt. Auch die Höhe des in Ansatz gebrachten Kostenerstattungsanspruchs begegnet keinen Bedenken. Der Umfang des Forderungsübergangs besteht immer in der Höhe, in der die Staatskasse den Anwalt vergütet (vgl. Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 3 Aufl., § 59 Rdnr. 8). Der Betrag von 968,77 Euro entspricht der von der Staatskasse nach §§ 45, 49 RVG gezahlten Vergütung. Er setzt sich zusammen aus den Festsetzungen vom 16. Januar 2007 in Höhe von 658,30 Euro sowie vom 5. September 2008 in Höhe von 310,47 Euro. In der Festsetzung vom 16. Januar 2007 sind eine Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49 RVG, Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) (284,70Euro) und eine Terminsgebühr nach §§ 45, 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG (262,80 Euro) enthalten; in der Festsetzung vom 5. September 2008 ist eine Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49 RVG, Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG (240,90 Euro) enthalten. Außerdem enthalten die Festsetzungen jeweils eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer auf die Vergütung nach Nr. 7008 VV RVG. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren entsprechend § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VG 35 KE 38.11, zitiert nach Juris Rdnr. 7). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.