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Beschluss

35 L 429.2012

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0307.35L429.2012.0A
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Leitsätze
1. Tritt die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ein, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen.(Rn.5) 2. Bei unzulässigem Rechtsbehelf in der Hauptsache entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Eilverfahren.(Rn.8) 3. Die Frist für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe wird mit dem Zugang der gerichtlichen Eingangsbestätigung, die das Eingangsdatum des Rechtsmittels enthält, in Gang gesetzt.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ein, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen.(Rn.5) 2. Bei unzulässigem Rechtsbehelf in der Hauptsache entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Eilverfahren.(Rn.8) 3. Die Frist für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe wird mit dem Zugang der gerichtlichen Eingangsbestätigung, die das Eingangsdatum des Rechtsmittels enthält, in Gang gesetzt.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der 1986 in Oslo geborene Antragsteller ist Sohn albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit seiner am 12. Dezember 2011 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 35 K 430.11) wendet er sich gegen die durch den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. November 2011 verfügte Ablehnung seines Antrags vom 5. Oktober 2009 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nebst Abschiebungsandrohung. Im vorliegenden Eilverfahren beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. November 2011 zum Az.: IV ZBO 12/092081012716 anzuordnen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte, weil ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Das Gericht hat schon Zweifel, ob der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gerichtete Antrag hier der statthafte Rechtsbehelf ist. Zwar bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO - und nicht nach § 123 VwGO -, wenn der Antrag bei der Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. zuletzt z.B. VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; zit. nach juris). Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift die Fiktionswirkung indes nicht in Fällen einer verspäteten Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5/10 -, Rn. 15 ff. m.w.Nachw.; zit. nach juris; a.A. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 18 B 120/06 -, Rn. 6 ff.; zit. nach juris; zur Diskussion auch Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht. Kommentar, 9. Auflage 2011, § 81 AufenthG Rn. 19 m.w.Nachw.). Dagegen sprächen insbesondere Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Fiktionswirkung schütze den Ausländer davor, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirke. Deshalb solle er durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte. Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG habe besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung; Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde erfasse sie demzufolge nicht (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O., Rn. 16). Vorliegend hat der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lt. dem Bescheid vom 7. November 2011 am 5. Oktober 2009 bei dem Antragsgegner gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die dem Antragsteller am 31. März 2009 letztmalig verlängerte Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 30. September 2009 befristet war, ihre Gültigkeit indes bereits verloren. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem 5. Oktober 2009 eine Fiktionsbescheinigung (vgl. § 81 Abs. 5 AufenthG) ausgestellt hat, steht der Verneinung der Fiktionswirkung nicht entgegen. Die Bescheinigung hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen Rechtsstatus zu begründen (Dienelt, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 20 m.w.Nachw.). Die Frage, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO hier statthaft ist, kann letztlich jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache - die am 12. Dezember 2011 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 7. November 2011 - (offensichtlich) unzulässig ist. Damit ist auch der gestellte Eilantrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. zuletzt z.B. VG Bremen, Beschluss vom 2. November 2011 - VG 5 V 1595/11 -, Rn. 11; zit. nach juris). Das gälte selbst dann, wenn der Eilantrag bei verständiger Würdigung entsprechend § 88 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen wäre bzw. ein solcher - ggf. hilfsweiser - Antrag nach § 123 VwGO von dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO mitumfasst wäre (vgl. zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses bei Unzulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage auch im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO nur Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 98 m.w.Nachw.). Der Antragsteller hat mit seiner in der Hauptsache erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 7. November 2011 dem Antragsteller am 9. November 2011 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ordnungsgemäß zugestellt worden. Die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 9. Dezember 2011. Die Klage ging hier jedoch erst am 12. Dezember 2011 ein. Soweit der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Januar 2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 VwGO gestellt und hierzu durch weiteren Schriftsatz vom 13. Januar 2012 ergänzend ausgeführt hat, so kann der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht hier jedenfalls § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zwar bedurfte es vorliegend keines solchen Antrags, weil die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO). Auch in einem derartigen Fall sind aber die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzutragen, sofern sie nicht offensichtlich sind (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 1998 - OVG 8 A 2610/96 -, Rn. 5; zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Auflage 2011, § 60 Rn. 27 m.w.Nachw.). Das ist hier nicht geschehen. Ist ein Rechtsmittel bei Gericht erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen, wird die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Darlegung und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen mit dem Zugang einer das Eingangsdatum des Rechtsmittels enthaltenden Eingangsmitteilung (Eingangsbestätigung) des Gerichts bei dem Rechtsmittelführer auch dann in Lauf gesetzt, wenn nicht auf die Fristversäumung hingewiesen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht in der Lage war, bei Absendung der Eingangsmitteilung die Verspätung des Rechtsmittels zu erkennen (OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 1998, a.a.O., Ls.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 26). Die Eingangskontrolle anhand einer zugesandten Eingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die die Beteiligten unabhängig davon trifft, ob und - wenn ja - zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 1998, a.a.O., Rn. 14; vgl. für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bei der erforderlichen Prüfung bekannt sein musste, im Übrigen etwa auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38/95 -, Rn. 20 m.w.Nachw.; zit. nach juris). Die zweiwöchige Frist aus § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO endete vorliegend somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 4. Januar 2012. Denn das Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dem zuvor Gesagten nicht erst mit dem Zugang der gerichtlichen Verfügungen vom 27. und 29. Dezember 2011 weggefallen, mit denen auf die Fristversäumnis aufmerksam gemacht worden ist, sondern bereits mit dem Zugang der Eingangsmitteilung des Gerichts vom 13. Dezember 2011. Diese Eingangsmitteilung ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers (und Klägers) am 21. Dezember 2011 zugegangen und enthielt den - zutreffenden - Hinweis, dass die Klage am 12. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen ist. Gründe, aus denen auch bei sorgfältiger Eingangskontrolle anhand der zugesandten Eingangsmitteilung (weiterhin) ein unverschuldetes Hindernis bestanden haben könnte, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Frist aus § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO vorzutragen, sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich das Vorbringen des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 6. Januar 2012, dass der Zustellungszeitpunkt für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sei und er von dem Bescheid vom 7. November 2011 jedenfalls erst nach dem 9. November 2011 Kenntnis erlangt habe, als unrichtig erwiesen. Davon unabhängig hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Schriftsatz vom 13. Januar 2012 zuletzt selbst vorgetragen, den Fristablauf der Klagefrist kanzleiintern - zutreffend - auf den 9. Dezember 2011 verfügt zu haben. Entsprechend sei auch der Klage- und Antragsschriftsatz am 9. Dezember 2011 fertiggestellt worden. Um sicherzustellen, dass der Schriftsatz am selben Tag bei Gericht eingehen würde, habe er zusätzlich nochmals am 9. Dezember 2011 kanzleiintern verfügt, dass der Schriftsatz per Fax an das Gericht übersandt werden solle (was dann aber unterblieb). Da das drohende Fristversäumnis somit erkannt worden war, wäre die Eingangskontrolle anhand der Eingangsmitteilung umso mehr veranlasst gewesen. Ohne dass es nach dem zuvor Gesagten hierauf noch ankommt, weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass nach Aktenlage auch das materiell-rechtliche Vorbringen des Antragstellers wenig erfolgversprechend erscheint. Der Antragsgegner dürfte in dem angegriffenen Bescheid vom 7. November 2011 zu Recht davon ausgegangen sein, dass sich ein (dauerhaftes) rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mit Rücksicht auf das Recht des Antragstellers auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergibt. Insbesondere erscheint unbeschadet des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland (sehr) zweifelhaft, ob bei dem Antragsteller von einer „gelungenen“ sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gesprochen werden kann, sodass es sich bei dem Antragsteller um einen „faktischen Inländer“ handeln würde (vgl. hierzu zuletzt z.B. OVG Saarland, Beschluss vom 20. April 2011 - OVG 2 B 208/11 -, Rn. 16; zit. nach juris). Damit dürfte auch die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 7. November 2011 keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt sein. Der Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, den der Antragsteller wegen der bei ihm zwischenzeitlich aufgetretenen gesundheitlichen Probleme bei dem Antragsgegner gestellt hat, bleibt hiervon unberührt; dieser Antrag, über den der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden hat, ist nicht Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 8.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen.