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Urteil

35 K 80.11

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0403.35K80.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer rechtmäßigen Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain)(Rn.57) 1. Die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes in Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Unionsbürgerrichtlinie können nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen werden.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtmäßigen Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain)(Rn.57) 1. Die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes in Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Unionsbürgerrichtlinie können nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen werden.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2012 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist nicht zu beanstanden. a. Die Ausweisung leidet nicht deshalb an einem unheilbaren Verfahrensfehler, weil es an einem Widerspruchsverfahren gegen den angegriffenen Bescheid vom 19. Januar 2011 fehlte. aa. Der Kläger kann sich diesbezüglich nicht auf das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. L 56, S. 850) vorgesehene „Vier-Augen-Prinzip“ berufen. Denn die Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG entfaltet auch im Fall der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger keine Wirkungen mehr (vgl. dazu sowie zum Folgenden nunmehr eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012 - VGH 11 S 1361/11 -, Rn. 28 ff.; zit. nach juris; im Ergebnis zuletzt etwa auch VG München, Urteil vom 30. November 2011 - VG M 9 K 10.6099 -, Rn. 25 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2011 - VG 24 K 3287/10 -, Rn. 36 ff.; beide zit. nach juris; zur vorherigen Diskussion BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - BVerfG 2 BvR 1969/09 -, Rn. 29 ff. m.w.Nachw.; zit. nach juris). Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG war bei einer ausländerrechtlichen Entscheidung über die Ausweisung ein weiteres Verwaltungsverfahren durchzuführen, sofern nicht ausnahmsweise ein dringender Fall vorlag oder im gerichtlichen Verfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorgesehen war. In der Rechtssache „Dörr und Ünal“ hat der Europäische Gerichtshof diese für Angehörige der Mitgliedstaaten (vgl. zum personellen Anwendungsbereich Art. 1 der Richtlinie) geltende Regelung auf die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03 -, NVwZ 2006, 72 ). Fehlte es an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, so war die Ausweisung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unheilbar rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47/06 -, Rn. 23 ff., vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 1 C 5/04 -, Rn. 14 ff., und vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, Rn. 12 ff.; alle zit. nach juris). Gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 158, S. 77; ber. ABl. Nr. L 229, S. 35; im Folgenden: Unionsbürgerrichtlinie) wurde die Richtlinie 64/221/EWG indes mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben. Damit entfällt auch die Grundlage für ihre - entsprechende - Anwendung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 34; vgl. auch VG München, Urteil vom 30. November 2011, a.a.O., Rn. 26). Dass aufgrund der Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr auf die in ihr festgeschriebenen Grundsätze abgestellt werden kann und der Richtlinie insgesamt, d.h. in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht, keine Bedeutung mehr zukommt, ist zur Überzeugung des Gerichts nunmehr durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011 in der Rechtssache „Ziebell“ (C-371/08) und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend geklärt (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35). Darin hat der Europäische Gerichtshof auf Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - VGH 13 S 1917/07 -; s. des Weiteren auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2009 - BVerwG 1 C 25.08 -) entschieden, dass die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes in Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht übertragen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 -, Rn. 60 ff.; zit. nach juris; s. jetzt auch die Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts durch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 25.08 -). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass auch die Richtlinie 64/221/EWG aufgrund ihrer Aufhebung nicht mehr als Bezugsrahmen zur Bestimmung der Bedeutung und Tragweite des Ausweisungsschutzes herangezogen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 77 f.). Das gilt nicht nur für die Anwendung des materiellen Ausweisungsrechts der Richtlinie, sondern auch für die in ihr enthaltenen Verfahrensgarantien (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35). bb. Auch aus geltenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien folgt nicht die Notwendigkeit, ein Vorverfahren durchzuführen. Es kann daher offen bleiben, inwieweit assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige sich auf diese berufen können. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16, S. 44; im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie) sieht vor, dass einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem betroffenen Mitgliedstaat der Rechtsweg gegen seine Ausweisung offen steht. Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie normiert, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte Rechtsbehelfe u.a. gegen den Entzug seiner Rechtsstellung einlegen kann. Welche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, bestimmt sich jedoch allein nach dem nationalen Recht. Ein Vorverfahren als einzuräumender Rechtsbehelf ist nach der Richtlinie nicht vorgeschrieben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 37). Auch soweit man für die einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen einzuräumenden Verfahrensgarantien Art. 31 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie heranziehen wollte, folgt hieraus nichts anderes. Wie dargelegt, hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache „Ziebell“ entschieden, dass der Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Unionsbürgerrichtlinie vorgesehen ist, nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar ist. Selbst wenn man der Auffassung wäre, die Spezifika der Unionsbürgerschaft stünden lediglich der entsprechenden Anwendung des materiellen Ausweisungsrechts der Unionsbürgerrichtlinie entgegen und nicht der Übertragung der Verfahrensgarantien nach Art. 30 f. der Richtlinie, so schreiben letztere die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei der Ausweisung von Unionsbürgern jedenfalls nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38). Nach Art. 31 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Wie sich schon aus dem Wortlaut („und gegebenenfalls bei einer Behörde“) ergibt, folgt aus dieser Bestimmung keine zwingende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, außer dem gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ausweisungsverfügung (zusätzlich) ein behördliches Rechtsbehelfsverfahren vorzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 39). Das wird durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung bestätigt (vgl. dazu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 40 ff.). Es bleibt vielmehr der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überlassen, ob sie bei einer Ausweisung eines Unionsbürgers zusätzlich zum gerichtlichen Rechtsschutz noch ein Widerspruchsverfahren vorsehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 46). Ferner fordern auch weder die allgemeine unionsrechtliche Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs, abgeleitet unter anderem aus Art. 6 und 13 EMRK, noch der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 30. März 2010 (ABl. Nr. C 83, S. 389; im Folgenden: GRCh) verankerte Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und das „Recht auf gute Verwaltung“ nach Art. 41 GRCh die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 47 ff., 50). cc. Ein Widerspruchsverfahren ist des Weiteren nicht mit Blick auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteverpflichtungen einzuräumen. Der Kläger kann sich als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 13 ARB 1/80 berufen. Nach dieser am 1. Dezember 1980 in Kraft getretenen Regelung dürfen die Mitgliedstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 in dem entsprechenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06 -, NVwZ 2009, 1551 ). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 13 ARB 1/80 war nach dem damals geltenden § 68 VwGO und dem Berliner Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 557) auch bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO angeordnete Entfallen des Vorverfahrens ist keine Änderung, die geeignet wäre, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu erschweren oder die einem türkischen Staatsangehörigen eingeräumten materiellen Rechte zu beeinträchtigen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Wegfall des Vorverfahrens zu einer merklichen Verschlechterung der Rechtsposition türkischer Staatsangehöriger führt (vgl. eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 53 ff.; im Ergebnis etwa auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 48). Abgesehen davon bedeuten die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln auch nicht, dass jede Facette des Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts einer Änderung entzogen wäre. Lässt eine Änderung des Verfahrens - wie hier - die Effektivität des Rechtsschutzes mit Blick auf die dem türkischen Staatsangehörigen eingeräumten Rechte unverändert, so liegt keine „neue Beschränkung“ vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 55). dd. Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ergibt sich schließlich nicht mit Rücksicht auf den völkervertraglichen Charakter der Assoziation EWG-Türkei. Soweit die Europäische Kommission in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, die Regelung des „Vier-Augen-Prinzips“ in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG sei Inhalt des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12. September 1963 (ABl. 1964 Nr. 217, S. 3687) geworden - mit der Folge der Abänderbarkeit ausschließlich durch die Vertragsparteien (vgl. die Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 59) -, so beruht dies auf einer eigenen Interpretation der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch die Kommission, die der Europäische Gerichtshof nicht aufgegriffen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 60). Auch von den deutschen Gerichten wird die Auslegung der Kommission nicht geteilt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 60, sowie zuvor etwa auch schon BayVGH, Beschluss vom 7. März 2011 - VGH 19 ZB 10.2701 -, Rn. 9; zit. nach juris, wonach Inhalt des Assoziationsabkommens nicht die Regelung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist, sondern „eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen Verfahrensgewährleistungen bei Ausweisungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten“). Zu Recht wird gegen sie auch geltend gemacht, sie könnte zu dem Ergebnis führen, dass unter Umständen notwendig werdende Änderungen des einschlägigen Unionsrechts zum Nachteil von Unionsbürgern überhaupt nicht mehr oder nur noch um den Preis einer Diskriminierung möglich wären (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012, a.a.O.). b. Die Ausweisung des Klägers ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. aa. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Unabhängig davon, dass dieser Zeitpunkt schon früher maßgeblich war für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung sowohl bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern als auch bei türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, Rn. 28 ff., und vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 -, Rn. 17; beide zit. nach juris), gilt dies nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr bei allen Ausländern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 -, Rn. 12 ff.; zit. nach juris). bb. Prüfungsmaßstab für die Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -, Rn. 14; zit. nach juris). Denn der Kläger besitzt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da er mehr als drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinem Vater hatte, der hier als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt abgehörte. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Dieser generalklauselartig gefasste Grundtatbestand der Ausweisung (vgl. Alexy, in: Hofmann/Hoffmann , Ausländerrecht, 2008, § 55 AufenthG Rn. 14) wird in § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dahingehend konkretisiert, dass ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere dann ausgewiesen werden kann, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. § 55 AufenthG wird vorliegend ergänzt und „überlagert“ durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Danach gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1 („Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer“) des ARB 1/80 „vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sind“. Wie bereits ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache „Ziebell“ unlängst klargestellt, dass die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Unionsbürgerrichtlinie nicht entsprechend angewandt werden kann, um die Bedeutung und die Tragweite von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu bestimmen (s.o.). Für einen Ausländer wie den Kläger, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wird der unionsrechtliche Bezugsrahmen danach mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht EWG-Türkei durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 S. 44; im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie) gebildet, der eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen darstellt, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 79). Nach dieser Vorschrift kann ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Absatz 1). Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Absatz 2). Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Absatz 3). Darüber hinaus ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausnahme der öffentlichen Ordnung im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Union, wie sie durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen und im Rahmen der Assoziation EWG-Türkei entsprechend anwendbar ist, dass diese Ausnahme eine Abweichung von der genannten Grundfreiheit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 81 m.w.Nachw.). Die hieraus zu ziehenden Folgerungen hat der EuGH (a.a.O., Rn. 82 f. m.w.Nachw.) in der Rechtssache „Ziebell“ nunmehr nochmals wie folgt zusammengefasst und weiter bestimmt: „Entsprechend können Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (…). Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention, um andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken, angeordnet werden (…). Wenn der Umstand, dass mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, somit für sich genommen ohne Bedeutung für die Rechtfertigung einer Ausweisung ist, die einem türkischen Staatsangehörigen Rechte nimmt, die er unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ableitet (…), muss das Gleiche erst recht für eine Rechtfertigung gelten, die auf die Dauer der Inhaftierung des Betroffenen gestützt wird.“ Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, stellen die europarechtlichen Vorgaben für die Ausweisung privilegierter türkischer Staatsangehöriger - und namentlich die (vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache „Ziebell“ nunmehr nochmals bekräftigte) qualifizierte Gefahrenschwelle - Anforderungen bereits an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung. Hinsichtlich dieser unterliegt die Ausweisung folglich der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 21). Im Übrigen wird dem Bundesverwaltungsgericht zufolge durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im nationalen Recht aber nicht als feststellender Verwaltungsakt vorgezeichnet. Demnach stehen die europarechtlichen Vorgaben der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als behördlicher Ermessensentscheidung nicht entgegen, zumal das deutsche Recht nur in diesem Entscheidungsmodus Raum für die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen bietet (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.). An dieser Dogmatik ist unverändert festzuhalten (vgl. unlängst auch schon VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2012 - VG 35 K 160.11 -, Rn. 36; zit. nach juris). cc. Die nach dem zuvor Gesagten bereits auf Tatbestandsebene geforderte qualifizierte Gefahrenschwelle aus Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie wird im Fall des Klägers erreicht, sodass im Übrigen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherung und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und des Art. 3 Abs. 3 ENA gegeben sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 15 m.w.Nachw.). Der bandenmäßige unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain), wegen dessen der Kläger vom Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, bildet einen Ausweisungstatbestand von besonderem Gewicht (vgl. auch die gesetzgeberische Wertung in § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG). Das im Strafurteil vom 17. Oktober 2008 geahndete Verhalten des Klägers begründet eine - über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende - tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. In der Rechtsprechung wird Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz eine besondere Schwere zugemessen. Das gilt namentlich für den gewerbsmäßigen Drogenhandel ohne Eigenkonsum, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist sowie in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - BVerfG 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 f.; BVerwG, Urteile vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25/03 -, Rn. 11 ff., und vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21/00 -, Rn. 18 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 11 ME 110/09 -, Rn. 10; VG Saarland, Beschluss vom 28. November 2011 - VG 10 L 1499/11 -, Rn. 11; VG Ansbach, Urteile vom 6. Juli 2011 - VG Au 6 K 10.2020 -, Rn. 37, und vom 12. Mai 2011 - VG AN 5 K 11.00342 -, Rn. 24; alle zit. nach juris). Auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat wiederholt Verständnis dafür gezeigt, dass die nationalen Behörden entschlossen gegen Ausländer vorgehen, die aktiv an der Verbreitung dieser „Plage“ beteiligt sind (vgl. z.B. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 -, Rn. 40 m.w.Nachw.). Die Beurteilung, ob von dem Kläger deswegen auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine die Schwelle aus Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie erreichende „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr“ ausgeht, bedarf darüber hinaus einer Prognose zur Wiederholungsgefahr, die sich auf das persönliche Verhalten des Klägers stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 18). Diese Prognose haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eigenständig zu treffen. Insbesondere sind sie dabei an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 18; ferner etwa auch schon BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, Rn. 17; zit. nach juris). Allerdings stellt eine etwaige Entscheidung des Strafgerichts nach § 57 Abs. 1 StGB, die Reststrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen, bei der Prognose zumindest ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.; weitergehend bei Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten nunmehr VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 2012 - VGH 11 S 3269/11 -, Rn. 55; zit. nach juris: bei Aussetzung des Strafrests entspricht Ausweisung regelmäßig keinem Grundinteresse der Gesellschaft mehr; tendenziell unlängst auch schon VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2012, a.a.O., Rn. 41, wonach es jedenfalls einer belastbaren Grundlage dafür bedarf, warum der Annahme des Strafgerichts für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht gefolgt werden kann). Im Übrigen folgt die Prognose anhand des Ausländerrechts - unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts - jedoch eigenen Kriterien, bei denen ordnungsbehördliche Überlegungen im Mittelpunkt stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.; zum Ganzen ferner z.B. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 14). Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall des Klägers eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Dabei kann offen bleiben, ob für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt (so BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O. m.w.Nachw.; dem folgend zuletzt etwa VG Saarland, Urteil vom 2. März 2012 - VG 10 K 30/12 -, Rn. 27 f., und Beschluss vom 9. Januar 2012 - VG 10 L 10/12 -, Rn. 10 f.; beide zit. nach juris; s. ferner z.B. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 12; VG München, Urteil vom 29. April 2010 - M 10 K 09.2489 -, Rn. 59; zit. nach juris; gegen einen „gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ im Unions- und Assoziationsrecht nunmehr aber VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 7. März 2012, a.a.O., Rn. 52, vom 10. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 f., und vom 4. Mai 2011 - VGH 11 S 207/11 -, Rn. 52; zit. nach juris). Denn das Rückfallrisiko erweist sich in jedem Fall als hinreichend konkret. Eine strafgerichtliche Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB, die eine Rückfallgefahr des Klägers mit Indizwirkung für die hier anzustellende Prognose verneint - gegebenenfalls auf der Grundlage eines zuvor eingeholten kriminalprognostischen Gutachtens (vgl. § 454 Abs. 2 StPO) -, liegt noch nicht vor. Allerdings ist bei Gesamtwürdigung des vorhandenen Tatsachenmaterials nicht zu verkennen, dass durchaus verschiedene Anzeichen für eine positive Entwicklung des Klägers sprechen. Diese könnten mittelfristig nicht nur dazu führen, dass die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers zur Bewährung ausgesetzt wird; eine vorzeitige Entlassung ist in der letzten Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 25. Januar 2012 bereits in Aussicht gestellt. Auch auf die ordnungsrechtliche Prognose anhand des Ausländerrechts - gegebenenfalls im Rahmen einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. hierfür z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2011 - OVG 12 B 12.10 -, Rn. 22 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2012 - VG 11 K 2368/11 -, Rn. 23; beide zit. nach juris) - wird es sich günstig auswirken, wenn sich die bisherige gute Entwicklung des Klägers fortsetzt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich indes (noch) nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass es infolge des Strafvollzuges zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel bei dem Kläger gekommen ist, der erwarten lässt, der Kläger werde zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen (vgl. für das Erfordernis einer solchen „Zäsur“ z.B. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - BVerfG 2 BvR 1935/05 -, Rn. 23; zit. nach juris; s. ferner etwa auch VG Saarland, Beschluss vom 28. November 2011, a.a.O., Rn. 14). So stellt die Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Januar 2012 dem Kläger insgesamt nunmehr zwar eine günstige Legalprognose aus, wobei sich auch der erstmals als uneingeschränkt günstig eingeschätzte soziale Empfangsraum (Beziehung zur Ehefrau, berufliche Perspektive, abgeschlossene Schuldenregulierung) auswirkt. Dass gleichwohl noch Zweifel verbleiben, ob bei dem Kläger eine „Läuterung“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Mai 2009, a.a.O.) stattgefunden hat, erhellt jedoch daraus, dass nach der Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Januar 2012 noch eine „ausreichende Erprobungszeit im offenen Vollzug (mind. sechs Monate)“ erforderlich ist; erst danach „scheint“ der Vollzugsplankonferenz die Befürwortung eines Antrags auf Reststrafenaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB „denkbar“. Diese Erprobungszeit durchläuft der Kläger derzeit; ihr Ausgang ist ungewiss. Umso weniger kann aber im Rahmen der ausländerrechtlichen Prognose schon angenommen werden, dass die durch die abgeurteilte Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Klägers nicht mehr besteht. Die vorangegangenen Vollzugsplanfortschreibungen (vor der letzten Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Januar 2012) bekräftigen den Eindruck, dass die Entwicklung des Klägers noch andauert und noch nicht als hinreichend verfestigt angesehen werden kann. So konnte dem Kläger noch nach der Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Mai 2011 keine günstige Prognose ausgestellt werden. Vielmehr wurde es seinerzeit noch als erforderlich angesehen, dass der Kläger seine bisherige positive Entwicklung auch im Rahmen von Lockerungsmaßnahmen beweist und weiterführt. Dabei wurde auch die prognostisch als eher ungünstig zu bewertende Kriminalitätsentwicklung des Klägers in Rechnung gestellt. Dem Kläger ist also in der letzten Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Januar 2012 erstmalig - und nur mit den genannten Einschränkungen - eine günstige Prognose bescheinigt worden. Das kann bei der ausländerrechtlichen Beurteilung, die eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.), nicht unberücksichtigt bleiben. Dies umso weniger, als der Kläger seit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Januar 2011 auch unter dem Druck des schwebenden Ausweisungsverfahrens steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2009, a.a.O., Rn. 14). Zudem ist dem Kläger schon früher einmal, im Zusammenhang mit seiner erstmaligen Anhörung zu einer möglichen Ausweisung in der Folge des Strafurteils des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 1997, eine günstige Prognose ausgestellt worden, die sich letztlich jedoch nicht bewahrheitet hat. Auch dies gebietet es nach Ansicht des Gerichts, für die Annahme, dass ein Einschnitt in der Lebensführung des Klägers gegeben ist, eine längere „Wohlverhaltensphase“ zu verlangen. Schließlich rechtfertigt sich auch mit Rücksicht auf die Teilnahme des Klägers am sozialen Kompetenztraining und der Folgemaßnahme für Fortgeschrittene keine abweichende Beurteilung. Im Gegenteil, ist die Teilnahmebescheinigung für die letzte Maßnahme vom 19. Juli 2010 nur verhalten optimistisch und bestätigt gerade nicht, dass von dem Kläger keine Gefahr mehr ausgeht. Denn darin wird dem Kläger lediglich bescheinigt, dass er sich „auf einem guten Weg befindet, mit Hilfe seiner weiteren Ausbildung ein legales Leben zu führen.“ Weiter heißt es: „Selbstverständlich muss er sich auch weiterhin in der Lebenspraxis bewähren, inwieweit er seinen Weg der Veränderung in der Freiheit auch umzusetzen in der Lage ist (…).“ Dem entspricht die Einschätzung aus der letzten Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Januar 2012, wonach noch eine mehrmonatige Bewährungsprobe im offenen Vollzug erforderlich ist, ehe die Strafaussetzung (und damit die kritische Probe in Freiheit) gewagt werden kann. Im Übrigen sind die von dem Kläger während der Haft absolvierten Maßnahmen wie das soziale Kompetenztraining in die Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Januar 2012 auch ausdrücklich eingeflossen. dd. Die Ausweisung des Klägers erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ausweisungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Es liegen keine Umstände vor, wegen derer nur ein Absehen von der Ausweisung rechtmäßig wäre. Insbesondere ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Sie stellt deshalb auch keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG dar. Der Kläger ist kein „faktischer Inländer“, dem ein Leben in seinem Heimatland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 30.10 -, Rn. 3, und Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8/96 -, Rn. 30; OVG Saarland, Beschlüsse vom 20. April 2011 - VG 2 B 208/11 -, Rn. 16, und vom 1. Dezember 2010 - VG 2 B 286/10 -, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - VGH 24 ZB 07.743 -, Rn. 11; alle zit. nach juris). Zu dieser Personengruppe gehören vor allem die hier geborenen Ausländer der zweiten Generation; die insoweit entwickelten Grundsätze können allerdings etwa auch in Fällen zur Anwendung gelangen, in denen der Ausländer in relativ jungem Alter nach Deutschland gekommen ist und sich hier aufgrund seines langjährigen Aufenthalts bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland erfolgreich in die Lebensverhältnisse integriert hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2007, a.a.O. m.w.Nachw.). Wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 19. Januar 2011 zu Recht ausgeführt hat, ist im Fall des Klägers eine vollständige Entwurzelung von seinem Heimatland nicht gegeben, und einer Reintegration in die dortigen Lebensverhältnisse stehen jedenfalls keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Zwar lebt der Kläger immerhin bereits rd. 23 Jahre im Bundesgebiet, hat hier zwei Ausbildungen abgeschlossen und ist mittlerweile in zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung verheiratet. Jedoch hat er einen Großteil seiner Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht und kam erstmals im Alter von 15 Jahren nach Deutschland. In der Türkei leben nach den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2012 gemachten Angaben noch seine Mutter und zwei Geschwister; zu diesen hat er auch Kontakt, vor allem zu der Mutter. Eigene Kinder hat der Kläger nicht. Selbst wenn der Kläger als „faktischer Inländer“ anzusehen wäre, wäre seinen privaten und familiären Belangen angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftat und der geschilderten Gefährdungslage kein größeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Das gilt auch mit Rücksicht auf die grundsätzliche schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner - deutschen - Ehefrau, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Klägers möglicherweise nicht mit diesem in die Türkei ausreisen wird. Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG setzt sich gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen nicht schlechterdings und ausnahmslos durch. Insbesondere dann, wenn (auch) die Eheschließung keine „Zäsur“ in der Lebensführung des Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der öffentlichen Interessen vor - auch gewichtigen - familiären Belangen in Betracht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006, a.a.O.; s. mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ferner etwa auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - BVerfG 2 BvR 1570/03 -, Rn. 17; zit. nach juris). So liegt der Fall nach dem oben zur Wiederholungsgefahr Gesagten hier. Im Übrigen erweist sich die Ausweisung auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ohne Befristung verfügt worden ist. Wegen der Wiederholungsgefahr und den damit von dem Kläger ausgehenden, auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht hinreichend kalkulierbaren Risiken brauchten die Wirkungen der spezialpräventiv motivierten Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit Erlass befristet zu werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 25 m.w.Nachw.). Vielmehr ist der Kläger insoweit trotz seiner Bindungen an das Bundesgebiet auf das Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG zu verweisen, zumal auch in diesem seine privaten und familiären Belange angemessen zu würdigen sind. Überdies hat der Kläger aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen nach einer Befristung auch eine konkrete Perspektive für eine zukünftige dauerhafte Rückkehr nach Deutschland. Schließlich ergibt die am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO ausgerichtete Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten auch sonst keine beachtlichen Ermessensfehler. Insbesondere hat der Beklagte im Klageverfahren seine Ermessenserwägungen im Lichte der zwischenzeitlichen Entwicklungen seit Erlass des angegriffenen Bescheides vom 19. Januar 2011 nochmals überprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb an der Ausweisungsverfügung festgehalten werden soll. 2.2. Ist nach alledem die Ausweisung des Klägers rechtmäßig, so ist auch die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 19. Januar 2011 nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58 und 59 AufenthG; eigene Fehler der Abschiebungsandrohung sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung. Der 1974 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er im Januar 1989 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in das Bundesgebiet ein und erhielt zu diesem Zweck im Dezember 1989 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 1997 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Der Vater des Klägers war 1979 nach Deutschland gekommen und gehörte zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers und darüber hinaus als türkischer Arbeitnehmer für wenigstens drei Jahre dem regulären Arbeitsmarkt an. Mit ihm lebte der Kläger nach seiner Einreise mehr als drei Jahre in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Seit Oktober 2008 ist der Kläger in zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung verheiratet; die Beziehung besteht seit 2004. Der Kläger hat keine Kinder. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Restaurant- und Hotelfachgehilfen. Außerdem schloss er während der Zeit seiner Inhaftierung im Januar 2012 eine Ausbildung als Bäcker ab. Der Kläger trat strafrechtlich zunächst wie folgt in Erscheinung (ohne Verfahrenseinstellungen nach §§ 45, 47 JGG): - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Februar 1995: drei Tage Jugendarrest (Kurzarrest) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Beihilfe zum versuchten Diebstahl, begangen im März und September 1994. - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. August 1996: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM wegen Körperverletzung, begangen im Mai 1996. - Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 1997: Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, begangen im September 1996. In der Folge wurde der Kläger unter dem 28. November 1997 erstmals zu einer möglichen Ausweisung auf der Grundlage des damaligen § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG angehört, von der letztlich jedoch abgesehen wurde. In diesem Zusammenhang erklärte die Justizvollzugsanstalt Hakenfelde unter dem 6. Februar 1998 auf Anfrage des Beklagten, dass die Legalprognose für den Kläger günstig erscheine. - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juni 1998: Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 40,00 DM wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen, begangen im Mai und Juni 1997. - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. März 2004: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen im Mai 2003. Am 17. Oktober 2008 verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain), begangen zwischen September und November 2007, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte der Kläger einer Bande an, die sich fortwährend zu einem hierarchisch strukturierten 24-Stunden-Kokain-Lieferservice zusammen geschlossen hatte, gemeinsam große Mengen Kokaingemisches ankaufte und dieses gewinnbringend im gesamten Berliner Stadtgebiet verkaufte. Der Kläger habe zur oberen Führungsebene der Bande gehört. Zu seinen besonderen Aufgaben habe es gehört, für den Ankauf ausreichender Mengen Kokaingemisches zu sorgen, dieses zu portionieren und zu verpacken, es in den dafür vorgesehenen PKW als Bunkerfahrzeug zu verbringen, für eine Betreuung seiner Ausfahrer zu sorgen und die Erlöse aus den Verkäufen einzusammeln und zu verteilen. Insgesamt habe der Kläger mind. 11 kg Kokaingemisch angekauft. Wegen der Verurteilung vom 17. Oktober 2008 befand der Kläger sich seit November 2008 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Moabit in Haft; von dort wurde er im Juni 2009 in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt. Unter dem 28. Juni 2010 legte die Justizvollzugsanstalt Tegel ihre erste Vollzugsplanfortschreibung für den Kläger vor. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass insgesamt noch Zweifel daran bestünden, dass der Kläger seine Taten in nachhaltiger und schonungsloser Weise aufgearbeitet habe. Ob die bisher unternommenen Anstrengungen eher einer guten Anpassungsleistung entsprächen bzw. es sich um eine taktische Verhaltensweise handele, statt einem inneren Bedürfnis, an den persönlichkeitsbedingten Ursachen der Delinquenz etwas zu ändern, müsse der Kläger noch unter Beweis stellen. Entsprechend könne dem Kläger derzeit noch keine günstige Prognose attestiert werden. Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 wies der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte die Abschiebung an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger mit der Verurteilung vom 17. Oktober 2008 den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle. Zwar könne der Kläger sich als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) berufen. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift vor, sodass im Übrigen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1952 II S. 686; im Folgenden: ENA) gegeben seien. Der Handel des Klägers mit Betäubungsmitteln bilde einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht. Das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers begründe eine über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinausgehende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Verhinderung von weiteren schwerwiegenden Straftaten des Klägers stelle ein überragend wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft dar. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der Straftat, der Umstände ihrer Begehung, der verhängten Strafe und der Persönlichkeit des Klägers sowie seiner persönlichen Entwicklung und der Entwicklung der Lebensumstände nach Begehung der Straftaten reiche die bisherige Zeit der Haftverbüßung allein nicht aus, um das bei dem Kläger vorhandene Gefahrenpotenzial als nicht mehr gegeben anzusehen. Es seien keine tragbaren Fakten ersichtlich, die für einen unumkehrbaren Persönlichkeitswandel mit einer nachvollziehbaren Zukunftsperspektive sprächen. Die wenigen aktuell vorhandenen positiven Ansätze genügten nicht für eine günstige aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose. Auch die notwendige Ermessensabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Bei Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände ergebe sich, dass dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers ein deutlich höheres Gewicht beizumessen sei als seinen persönlichen Belangen. Die mit dem Verlassen des Bundesgebiets verbundene Härte sei durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und stehe nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, weitere Straftaten des Klägers zu verhindern. Unter dem 25. Mai 2011 legte die Justizvollzugsanstalt Tegel eine weitere Vollzugsplanfortschreibung für den Kläger vor. Darin hieß es zur Straftatauseinandersetzung nunmehr, dass der Kläger sich insoweit auf einem guten Weg befinde. Schwierig gestalte sich allerdings noch die Trennung vom Milieu bzw. seinen Mittätern, von denen einer auf der gleichen Ebene der Teilanstalt untergebracht sei. Der Kläger habe sich aber intensiv um eine Verlegung innerhalb der Justizvollzugsanstalt bemüht. Im Rahmen der prognostischen Bewertung wurde ausgeführt, dass sich die Prognose verbessert habe. Der Kläger werde nunmehr als ausreichend stabil wahrgenommen. Wenn er auch im Rahmen von Lockerungsmaßnahmen diese positive Entwicklung beweise und weiterführen könne, könne ihm eine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden. Eine Verlegung in den offenen Vollzug solle mit Rücksicht auf die im Februar 2010 begonnene anstaltsinterne Ausbildung derzeit nicht erfolgen. Der Kläger solle jedoch im Rahmen von § 11 StVollzG-Ausgängen die Prüfungsvorbereitungen wahrnehmen. Außerdem solle er im Rahmen solcher Ausgänge die Beziehung zu seiner Ehefrau stärken. Zum voraussichtlichen Entlassungszeitraum hieß es, dass derzeit von Vollverbüßung ausgegangen werde. Unter dem 25. Januar 2012 legte die Justizvollzugsanstalt Tegel nochmals eine Vollzugsplanfortschreibung für den Kläger vor. Danach kann die Straftatauseinandersetzung nunmehr als abgeschlossen betrachtet und insoweit legalprognostisch als günstig gewertet werden. Auch insgesamt habe sich die in der letzten Vollzugsplanfortschreibung aufgeführte positive Entwicklung weiter fortgesetzt. Dem legalprognostisch ungünstigen Anlassdelikt sowie der eher ungünstigen Kriminalitätsentwicklung stünden jetzt eine legalprognostisch günstige Persönlichkeit, günstige soziale Kompetenzen und ein günstiger sozialer Empfangsraum gegenüber. Die Analyse der prognostisch relevanten Faktoren ergebe daher eine günstige Legalprognose. Der Kläger könne nunmehr in den offenen Vollzug verlegt werden. Nach ausreichender Erprobungszeit im offenen Vollzug (mind. sechs Monate) scheine die Befürwortung eines Antrags auf Reststrafenaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB) denkbar. Im Februar 2012 wurde der Kläger daraufhin in die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin verlegt. Zum 1. März 2012 nahm der Kläger eine Beschäftigung in einem Berliner Café auf. Am 18. Februar 2011 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass von ihm entgegen der Annahme des Beklagten keine Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung weiterer Straftaten ausgehe. Durch die Inhaftierung und die Höhe der Strafe sei er besonders beeindruckt. Während der Haft habe die Straftatenauseinandersetzung und Straftataufarbeitung erfolgreich abgeschlossen werden können. So habe er etwa - was zutrifft - von Januar bis März 2010 ein soziales Kompetenztraining durchlaufen und im Anschluss von April bis Juli 2010 an einer Folgemaßnahme für Fortgeschrittene teilgenommen. Auch sonst habe er eine Vielzahl von weiteren Angeboten innerhalb der Haftanstalt eigeninitiativ besucht und wahrgenommen. Nicht zuletzt habe er die Ausbildung zum Bäcker erfolgreich abgeschlossen. Im Hinblick auf die durchlaufenen Maßnahmen und seine Entwicklung im Strafvollzug habe bei ihm eine nachhaltige Verhaltens- und Einstellungsänderung stattgefunden. Das belegten als weitere wesentliche Faktoren auch der Zeitablauf sowie die stabile und vertiefte Beziehung zu seiner Ehefrau. Des Weiteren seien zu seinen Gunsten die Arbeitsplatzzusage zum 1. März 2012 zu berücksichtigen sowie der - zutreffende - Umstand, dass er während seiner Haft seine Schulden getilgt habe. Die jüngste Vollzugsplanfortschreibung habe die günstige Legalprognose bestätigt. Im Übrigen kranke der angegriffene Bescheid auch daran, dass es an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehle. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Ausweisungsbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011, Az.: IV Z BO 11-090072876600, zugestellt am 19. Januar 2011, aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht der Beklagte sich auf den angegriffenen Bescheid vom 19. Januar 2011. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass die Auffassung des Klägers, wonach bei ihm eine Zäsur stattgefunden habe, nicht geteilt werden könne. Auch unter Berücksichtigung der anerkennenswerten positiven Entwicklung des Klägers in der Haft sei eine Widerholungsgefahr auch aktuell gegeben. Der positiven Entwicklung stünden die Art und Schwere der Anlasstat gegenüber. Zudem habe der Kläger sich bislang noch nicht außerhalb der Haftsituation bewähren müssen. Dass der Kläger zwischenzeitlich in den offenen Vollzug verlegt worden sei, hindere die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht. Die Gerichte bzw. Ausländerbehörden hätten das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anhand eines eigenen Prognosemaßstabs selbständig zu prüfen. Bei dem Vollzug der Strafhaft stünden Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund, weswegen ein höheres Restrisiko hingenommen werden könne. Die ordnungsbehördliche Prognose im Rahmen des Aufenthaltsrechts folge demgegenüber strengeren Kriterien. Mit Blick auf die weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr stelle sich die Ausweisung des Klägers im Übrigen bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach wie vor auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 13. März 2012 hat das Gericht einen auf Einholung eines nervenärztlich-kriminologischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zur Frage der Wiederholungsgefahr und zukünftigen Gefährlichkeit des Klägers abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bde.) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.