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Beschluss

35 KE 40.11, 23 X 27.06

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0514.35KE40.11.0A
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Leitsätze
Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (juris: RVG-VV) erfolgt unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr tatsächlich gezahlt worden ist, und ob der (vor dem 5. August 2009 beauftragte) Rechtsanwalt im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.(Rn.2) (Rn.3)
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird die Kostenrechnung vom 9. November 2011 dahingehend geändert, dass die Erinnerungsführerin 919,66 Euro an die Staatskasse zu zahlen hat. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 146,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (juris: RVG-VV) erfolgt unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr tatsächlich gezahlt worden ist, und ob der (vor dem 5. August 2009 beauftragte) Rechtsanwalt im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.(Rn.2) (Rn.3) Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird die Kostenrechnung vom 9. November 2011 dahingehend geändert, dass die Erinnerungsführerin 919,66 Euro an die Staatskasse zu zahlen hat. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 146,18 Euro festgesetzt. Die zulässige Erinnerung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG, über die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Die angegriffene Kostenrechnung vom 9. November 2011 ist fehlerhaft. Sie lässt unberücksichtigt, dass die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Tatbestand dieser Regelung ist hier erfüllt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers des Ausgangsverfahren (VG 23 X 27.06) war bereits vorgerichtlich für den Kläger tätig und hatte damit einen Anspruch auf die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG erwirkt. Nach dem - insoweit eindeutigen und nicht auslegungsfähigen - Wortlaut der Bestimmung hat die Anrechnung bereits mit der (bloßen) Entstehung der Gebühr zu erfolgen. Ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat bzw. erhält, ist nicht maßgebend (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 13 Ta 177/10 -, Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, Rn. 10 u. 12; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 15 Ko 2438/10 KF -, Rn. 16; alle zit. nach juris; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, VV 3100 Rn. 56 ; a.A. OLG München, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 11 W 3014/07 -, Rn. 5 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, Rn. 13 u. 18; beide zit. nach juris; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Kommentar, 18. Auflage 2008, VV 3100 Rn. 217). An der durch Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebenen Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Mangels abweichender Bestimmung erfolgt die Anrechnung auch in solchen Fällen. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2009, a.a.O., Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 12 C 06.65 -, Rn. 2; zit. nach juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 17). Ein Ausschluss der Anrechnung lässt sich des Weiteren nicht aus § 58 Abs. 2 RVG herleiten (so jedoch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O., Rn. 20; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. April 2006 - 6 WF 32/06 -, Rn. 3 ff.; zit. nach juris). Dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach dieser Vorschrift entfällt, soweit der Rechtsanwalt von dritter Seite Vorschüsse oder Zahlungen erhalten hat, die den Unterschiedsbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung übersteigen, bedeutet nicht, dass eine Kürzung der Verfahrensgebühr nur unter dieser Voraussetzung erfolgen darf. Vielmehr enthält Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine eigenständige Anrechnungsregelung, die neben § 58 Abs. 2 RVG anwendbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2009, a.a.O., Rn. 12; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 E 2812/09 -, Rn. 4; zit. nach juris). Schließlich steht auch die am 5. August 2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 15a RVG einer Anrechnung nicht entgegen.Nach dieser Vorschrift wirkt sich die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten nicht mehr aus. Die Anrechnungsvorschrift erstreckt sich aufgrund der jetzt in § 15a RVG getroffenen Regelung vielmehr grundsätzlich nur noch auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur dann berufen, wenn die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG gegeben sind. Das erkennende Gericht hat bereits mehrfach entschieden, dass § 15a RVG auf sogenannte „Altfälle“, also Verfahren, in denen der Bevollmächtigte - wie vorliegend - bereits vor Inkrafttreten des § 15a RVG beauftragt worden ist, nicht anwendbar ist (vgl. zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2011 - 35 KE 30.11 -, Rn. 5 ff. m.w.Nachw.; zit. nach juris). Hieran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Für die danach anzurechnende Geschäftsgebühr sieht Nr. 2300 VV RVG einen Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 vor; ein Satz von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Da solche Erhöhungsgesichtspunkte hier nicht ersichtlich sind, konnte der auch für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Satz von 1,3 angesetzt werden. Auf die - umstrittene - Frage, ob für die Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr auf die Tabelle in § 49 RVG oder diejenige in § 13 RVG abzustellen ist (vgl. zur Diskussion z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 13 OA 1340/10 -, Rn. 8 ff.; zit nach juris), kommt es dabei vorliegend nicht an, weil bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro wie im Ausgangsverfahren nach beiden Tabellen die gleichen Gebühren anfallen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 49 RVG Rn. 4). Im Ergebnis reduzierte sich daher die Verfahrensgebühr auf die Hälfte. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren gemäß § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. März 2012 - 35 KE 5.12 -, Rn. 11, und vom 9. Februar 2012 - 35 KE 38.11 -, Rn. 7; VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - M 5 M 10.4892 -, Rn. 4; alle zit. nach juris; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ders., Gerichtskostengesetz - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Kommentar, 2. Auflage 2009, § 66 GKG Rn. 41). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der in § 80 AsylVfG normierte Beschwerdeausschluss in Asylstreitigkeiten umfasst auch sämtliche Nebenverfahren, einschließlich Kostenangelegenheiten (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2011, a.a.O., Rn. 15 m.w.Nachw.).