Beschluss
35 KE 8.12, 23 K 383.10
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0521.35KE8.12.0A
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Leitsätze
Wird die Klage erst nach dem Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung zurückgenommen, tritt eine Gebührenermäßigung gem. Nr. 5111 Ziff. 1 Buchst. a KV GKG (juris: GKVerz) nicht ein. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass das in der mündlichen Verhandlung verkündete Urteil aufgrund der Klagerücknahme nachträglich für wirkungslos erklärt wird.(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 392,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Klage erst nach dem Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung zurückgenommen, tritt eine Gebührenermäßigung gem. Nr. 5111 Ziff. 1 Buchst. a KV GKG (juris: GKVerz) nicht ein. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass das in der mündlichen Verhandlung verkündete Urteil aufgrund der Klagerücknahme nachträglich für wirkungslos erklärt wird.(Rn.5) (Rn.7) Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 392,00 Euro festgesetzt. Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz aus der angegriffenen Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Vorliegend ist für das Ausgangsverfahren (VG 23 K 383.10) gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) eine 3,0-fache Verfahrensgebühr entstanden. Bei einem Streitwert von 10.000,00 Euro beträgt die 1,0-fache Gebühr 196,00 Euro (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Mithin beträgt die Verfahrensgebühr hier insgesamt 588,00 Euro (= 3 x 196,00 Euro). Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführer kommt ihnen der Gebührenermäßigungstatbestand aus Nr. 5111 KV GVG nicht zugute. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der - hier allein in Betracht kommenden - Regelung in Nr. 5111 Ziff. 1 lit. a) KV GVG erfolgt eine Gebührenermäßigung von einer 3,0- auf eine 1,0-Gebühr nur bei Klagerücknahme „vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung“. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Erinnerungsführer haben die im Ausgangsverfahren erhobene Klage erst mit dem am 9. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag zurückgenommen, mithin nach dem Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung am 5. Januar 2012. Die von den Erinnerungsführern angenommene Gebührenermäßigung wäre überdies auch mit dem Sinn und Zweck von Nr. 5111 Ziff. 1 lit. a) KV GVG nicht vereinbar. Die Differenzierung des Gebührensatzes in den Nrn. 5110 und 5111 KV GVG dient dem Ziel, im Interesse der Kostengerechtigkeit die Gebührenhöhe - wenn auch grob typisierend - an dem jeweils entstandenen richterlichen Arbeitsaufwand auszurichten. Zugleich gehört Nr. 5111 KV GKG zu den Regelungen, die Anreize zu einer unstreitigen Verfahrensbeendigung schaffen und so zur Entlastung der Justiz beitragen sollen (vgl. für die Parallelregelung in Nr. 5115 KV GKG nur BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2010 - BVerwG 9 KSt 18/09 -, NVwZ-RR 2010, 335 m.w.Nachw.). Beide Zielsetzungen kommen nicht mehr zum Tragen, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist. Da Nr. 5111 Ziff. 1 lit. a) KV GVG ausdrücklich an den Schluss der mündlichen Verhandlung anknüpft, steht der Verneinung der Gebührenermäßigung vorliegend auch nicht entgegen, dass das in der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 2012 verkündete Urteil aufgrund der Klagerücknahme durch Beschluss vom 6. Februar 2012 nachträglich für wirkungslos erklärt worden ist. Kostenrechtlich bleibt dies ohne Auswirkungen. Sonstige Gründe, die die Richtigkeit des Kostenansatzes aus der Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 in Zweifel ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die entstandenen Kosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG bzw. § 29 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG von den Erinnerungsführern (und vormaligen Klägern) zu tragen, weil sie das Verfahren des Rechtszugs beantragt haben und ihnen darüber hinaus durch den Beschluss vom 6. Februar 2012 die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VG 35 KE 38.11 -, Rn. 7; VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - VG M 5 M 10.4892 -, Rn. 4; beide zit. nach juris; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ders., Gerichtskostengesetz - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 66 GKG Rn. 41). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.