Beschluss
35 L 31.12
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0531.35L31.12.0A
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Leitsätze
1. Erteilt die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Gaststättenerlaubnis, so obliegt ihr im Rahmen einer nachträglichen Sperrzeitverlängerung (wieder) die Beweislast dafür, dass Lärmminderungsmaßnahmen, die der Gewerbetreibende vor der Erlaubniserteilung in Reaktion auf behördliche Lärmmessungen ergriffen hatte, nicht ausreichend gewesen sind.(Rn.6)
2. Nach § 18 GastG kann für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden.(Rn.8)
3. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses trägt grundsätzlich die Behörde, da sie durch die abweichende Regelung der Sperrzeit für die Gaststätte von der allgemeinen Sperrzeit abweichen will.(Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Februar 2012 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Ordnungsamt - vom 27. Januar 2012 wird hinsichtlich der Sperrzeitverlängerung und der Auflagen wiederhergestellt, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erteilt die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Gaststättenerlaubnis, so obliegt ihr im Rahmen einer nachträglichen Sperrzeitverlängerung (wieder) die Beweislast dafür, dass Lärmminderungsmaßnahmen, die der Gewerbetreibende vor der Erlaubniserteilung in Reaktion auf behördliche Lärmmessungen ergriffen hatte, nicht ausreichend gewesen sind.(Rn.6) 2. Nach § 18 GastG kann für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden.(Rn.8) 3. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses trägt grundsätzlich die Behörde, da sie durch die abweichende Regelung der Sperrzeit für die Gaststätte von der allgemeinen Sperrzeit abweichen will.(Rn.26) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Februar 2012 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Ordnungsamt - vom 27. Januar 2012 wird hinsichtlich der Sperrzeitverlängerung und der Auflagen wiederhergestellt, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Februar 2012 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Ordnungsamt - vom 27. Januar 2012 hinsichtlich der Sperrzeitverlängerung und der Auflagen wiederzustellen, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Über den Antrag hatte der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und dem Gericht allein möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Januar 2012 ernstliche Zweifel. Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid vom 27. Januar 2012 angeordnete Sperrzeitverlängerung ist § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 8 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV). Nach § 18 GastG kann für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen. Demgemäß bestimmt für das Land Berlin § 6 Abs. 1 GastV, dass die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet („allgemeine Sperrzeit“). Nach § 8 Satz 1 GastV kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 7.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfung, ob ein öffentliches Bedürfnis für eine abweichende Regelung der Sperrzeit vorliegt, auch die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C 10/95 -, Rn. 27; VGH München, Beschluss vom 30. Juni 2011 - VGH 22 CS 11.902 -, Rn. 2; Urteile vom 25. Januar 2010 - VGH 22 N 09.1193 -, Rn. 28, und vom 17. Juni 2008 - VGH 22 N 06.3069 u. VGH 22 N 07.974 -, Rn. 34; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. August 2006 - OVG 1 R 21/06 -, Rn. 50; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2002 - VGH 14 S 2736/01 -, Rn. 48; VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - VG 8 L 2401/11 -, Rn. 20; VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VG 5 L 493/08.TR -, Rn. 11; alle zit. nach juris). Danach gehört gerade die Nachtruhe der Allgemeinheit und insbesondere der Nachbarn einer Gaststätte zu denjenigen Interessen, die ein öffentliches Bedürfnis für eine Vorverlegung der Sperrzeit begründen können (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011, a.a.O.; VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 9; ferner z.B. VG Gießen, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 - VG 8 L 452/10.GI -, Rn. 23, und vom 7. Dezember 2005 - VG 8 G 3949/05 -, Rn. 13; VG Neustadt, Beschluss vom 21. September 2006 - VG 4 L 1432/06.NW -, Rn. 8; alle zit. nach juris). Ein öffentliches Bedürfnis ist anzunehmen, wenn Störungen der Nachtruhe entstehen, die den Betroffenen nicht zuzumuten sind (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011, a.a.O.). Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, zum einen nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, zum anderen nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996, a.a.O., Rn. 28; VGH München, Urteile vom 25. Januar 2010, a.a.O., Rn. 29, und vom 17. Juni 2008, a.a.O., Rn. 35; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. August 2006, a.a.O., Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2002, a.a.O., Rn. 51; VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011, a.a.O.; VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 12; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2009 - OVG 1 N 52.08 -, Rn. 15; zit. nach juris ); die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2009, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 17. Juni 2008, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. August 2006, a.a.O.; VG Gießen, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011, a.a.O., und vom 19. Mai 2010, a.a.O.). Die Zumutbarkeitsschwelle der Lärmimmissionen bemisst sich im Einzelnen nach den Richtwerten der gemäß § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die in Ermangelung sonst einschlägiger Regelwerke als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch zur Beurteilung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 - BVerwG 6 B 12.03 -, Rn. 12; zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2009, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. August 2006, a.a.O., Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2002, a.a.O., Rn. 52; VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 21; VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung vorliegend jedenfalls bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen Kontrolldichte nicht feststellbar. Die Gaststätte des Antragstellers liegt nach den Angaben des Antragsgegners in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO). In einem solchen Gebiet sind auch Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Hinsichtlich der zulässigen Lärmimmissionen ist dort nach der TA Lärm ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) außerhalb von Gebäuden und 25 dB(A) innerhalb von Gebäuden zugrunde zu legen (vgl. Nr. 6.1 lit. d i.V.m. Nr. 6.4 TA-Lärm). Nach dem derzeitigen Aktenstand fehlt es an ausreichend gesicherten Erkenntnissen, dass diese Richtwerte hier überschritten sind. Der Antragsgegner stützt seine abweichende Einschätzung im Wesentlichen auf den Bericht des Umweltamtes über die am 18. Februar 2011 zwischen 22.30 Uhr und 23.45 Uhr aufgrund von Anwohnerbeschwerden erfolgte Messung in der Wohnung des Mieters R... im 2. Obergeschoss über der Gaststätte des Antragstellers. Danach wurde für die Nachtzeit ein Beurteilungspegel von 32 dB(A) ermittelt, sodass auch nach Abzug des Messabschlags von 3 dB(A) gemäß Nr. 6.9 TA Lärm der Immissionsrichtwert überschritten war. Dem Prüfbericht zufolge waren daher Lärmminderungsmaßnahmen angezeigt. Indes hat der Antragsteller in der Folge der Messung vom 18. Februar 2011 derartige Lärmminderungsmaßnahmen unstreitig zumindest in einem gewissen Umfang getroffen. Dazu rechnet neben einzelnen baulichen Veränderungen (u.a. teilweise Abhängung der Unterdecken mit Mineralfaserdämmstoff, teilweise Anbringung von Rollläden mit Mineralfaserdämmstoff, teilweise neue Fenster, teilweise Verklebung von Trittschalldämmauflage und Verlegung eines Teppichbelags) auch die Einpegelung und Blockierung der Musikanlage durch die von dem Antragsteller hiermit beauftragte Fa. a.... Dem war ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners eine ebenfalls von dem Antragsteller in Auftrag gegebene Messung der Fa. A... vom 19. Mai 2011 vorausgegangen, wonach im untersuchten Wohnraum der Mieterin P... im 1. Obergeschoss über der Gaststätte des Antragstellers ein unzulässiger Immissionspegel von 31 dB(A) verursacht wurde. Der Prüfer hatte daher empfohlen, die vorhandenen Beschallungsanlagen durch Einbau und Einmessung eines Limiters in ihrer Leistung auf einen Innenpegel in allen Gasträumen auf ca. 70 dB(A) zu reduzieren. Im Protokoll zur Einpegelung der Musikanlage vom 27. Juni 2011 stellte die Fa. a... fest, dass nach der Einpegelung der Immissionsrichtwert/Innen/Nacht der TA Lärm an dem untersuchten Immissionsort, der Wohnung der Mieterin P..., „unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Informationshaltigkeit der Geräuschimmission von 6 dB, durch den Betrieb der Anlage nicht überschritten . Die Anforderungen der TA Lärm werden erfüllt.“ Des Weiteren hatte die Fa. a... unter dem 6. Juni 2011 zwischenzeitlich einen neuerlichen Prüfbericht vorgelegt. Diesem lagen Güteprüfungen zugrunde, durch die die Luft- und Trittschalldämmung zwischen dem Gastraum der Gaststätte im Erdgeschoss und der Wohnung der Mieterin P... ermittelt und gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ /5/ bewertet werden sollten. Der Bericht kam zu folgender Beurteilung: „Die Messergebnisse zeigen, dass die Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung eingehalten werden. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Gaststätte im EG ist davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm /6/ ‚Innen, Nachts‘ von 25 dB(A) in der direkt darüber liegenden Wohnung eingehalten wird.“ Die von dem Antragsteller nach dem 18. Februar 2011 durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen und die Feststellungen der Fa. a... lassen es als fraglich erscheinen, ob die Messung des Umweltamtes vom 18. Februar 2011 noch (uneingeschränkt) Gültigkeit beanspruchen kann. Damit fehlt es nach Aktenlage aber an einer verlässlichen Grundlage für die Annahme, dass die Nachtruhe der Nachbarschaft auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unzumutbar beeinträchtigt ist. Darüber vermögen auch die anhaltenden Nachbarbeschwerden nicht hinwegzuhelfen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Sperrzeitvorverlegung bieten nämlich Nachbarbeschwerden über Störungen der Nachtruhe durch von einer Gaststätte ausgehenden Lärm in der Regel keine verlässliche Grundlage (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 17. Juni 2008, a.a.O., Rn. 17 m.w.Nachw.; zit. nach juris; ferner auch VG Gießen, Beschluss vom 19. Mai 2010, a.a.O., Rn. 25: „nachprüfbare Feststellungen über Art und Ausmaß der Lärmbeeinträchtigungen erforderlich“). Dass Zweifel daran angebracht sind, inwieweit auf die vom Umweltamt am 18. Februar 2011 ermittelten Messwerte noch zurückgegriffen werden kann, wird im Übrigen auch bekräftigt durch das Verhalten des Antragsgegners. Denn dieser hat dem Antragsteller auf dessen am 18. März 2011 gestellten Antrag unter dem 27. Juni 2011 zwischenzeitlich eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GastG für den (erweiterten) Gewerbebetrieb erteilt, und zwar ohne Beschränkung der Gültigkeit auf die Tagzeit. Dies ausdrücklich mit Rücksicht auf die von dem Antragsteller ergriffenen Lärmminderungsmaßnahmen und die Feststellungen der Fa. a..., wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt. Hierdurch hat der Antragsgegner zunächst selbst zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht befürchten lässt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG). Im hiesigen Eilverfahren hat der Antragsgegners bestätigt, bei der Erteilung der Gaststättenerlaubnis am 27. Juni 2011 davon ausgegangen zu sein, dass der erreichte Schallschutz nunmehr den Anforderungen an einen Gaststättenbetrieb nach 22.00 Uhr entspreche. Überdies hat der Antragsgegner im hiesigen Eilverfahren den Erfolg der von dem Antragsteller durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen auch nochmals ausdrücklich eingeräumt. Soweit der Antragsgegner jetzt jedoch einwendet, der Erfolg sei nur für die Wohnung der Mieterin P... nachgewiesen, die sich anders als die Wohnung des Mieters R... nicht vollständig, sondern nur zum Teil direkt über der Gaststätte des Antragstellers befinde, ist dies zwar richtig. Der Einwand ändert jedoch nichts daran, dass es angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklungen seit der am 18. Februar 2011 erfolgten Messung des Umweltamtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen hinreichend sicheren Beleg mehr dafür gibt, die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden weiterhin nicht eingehalten. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Mutmaßung, mag dieser aufgrund der baulichen Gegebenheiten, des am 13. Juli 2011 von dem Mieter R... erhobenen (Dritt-) Widerspruchs gegen die dem Antragsteller erteilte Gaststättenerlaubnis sowie den sich daran anschließenden erneuten Prüfungen (z.B. durch Ortsbesichtigungen) auch eine gewisse Plausibilität nicht abzusprechen sein. Jedenfalls reicht das dem Gericht bislang bekannte Tatsachenmaterial nicht aus, um das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses gemäß § 8 Satz 1 GastV ohne Weiteres zu bejahen. Die somit verbleibenden Zweifel an der Überschreitung der Immissionsrichtwerte gehen zu Lasten des Antragsgegners. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 8 GastV trägt grundsätzlich die Behörde, da sie durch die abweichende Regelung der Sperrzeit für die Gaststätte von der allgemeinen Sperrzeit des § 6 Abs. 1 GastV abweichen will (vgl. VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Juni 2008 - VG AN 4 S 08.00764 -, Rn. 17; zit. nach juris; Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz. Kommentar, 14. Auflage 2003, § 18 Rn. 14). Zwar hatte der Antragsgegner seiner Beweislast vorliegend durch die Messung des Umweltamtes vom 18. Februar 2011 zunächst genüge getan. Hiernach war der Antragsteller in der Pflicht, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und deren Erfolg darzutun. So sah der Prüfbericht des Umweltamtes folgende Auflagen für den Antragsteller vor: „1. Durch einen Sachverständigen für Akustik sind die zur Verminderung der Geräuschübertragung erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen zu ermitteln. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Geräuscheinwirkungen den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zur Nachtzeit bei Geräuschübertragung innerhalb des Gebäudes von 25 dB (A) am maßgeblichen Immissionsort nicht überschreiten. Die erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen sind durch eine Fachfirma auszuführen. 2. Nach Abschluss der Lärmminderungsmaßnahmen ist durch eine nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Messstelle nachzuweisen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Der Nachweis ist in der Form eines schriftlichen Gutachtens vorzulegen.“ Dessen ungeachtet muss zur Überzeugung des Gerichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt (wieder) der Antragsgegner als beweisbelastet angesehen werden. Denn dieser hat mit der Erteilung der Gaststättenerlaubnis vom 27. Juni 2011 eine „Zäsur“ dergestalt bewirkt, dass ihm die Berufung auf die vorherigen Maßgaben für den Antragsteller nunmehr verwehrt ist. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Antragsgegner mit der Erteilung der Gaststättenerlaubnis im Anschluss an die von dem Antragsteller durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen und die Feststellungen der Fa. a... zwischenzeitlich zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht befürchten lässt (s.o.). Ungeachtet der Frage der Bindungswirkung (Tatbestandswirkung, Legalisierungswirkung) der Erlaubnis muss sich der Antragsgegner an dieser Entscheidung zumindest insoweit festhalten lassen, als er von dem Antragsteller seither nicht mehr den Nachweis verlangen kann, dass die Lärmminderungsmaßnahmen den gewünschten Erfolg gebracht haben. Vielmehr ist nunmehr umgekehrt wieder der Antragsgegner in der Pflicht, den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Maßnahmen nicht ausreichend gewesen sind - und damit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG letztlich ein Versagungsgrund für die Gaststättenerlaubnis vorgelegen hätte (bzw. zumindest ein Beschränkungsgrund). Da der Antragsgegner dies mit der Erlaubniserteilung (implizit) verneint hat, obliegt es fortan (wieder) ihm - und nicht dem Antragsteller -, entsprechende Feststellungen zu treffen. Bei einer Sachlage wie im vorliegenden Fall kann es nicht Aufgabe des Gewerbetreibenden sein, nachträglich den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der (unbeschränkten) Gaststättenerlaubnis tatsächlich vorgelegen haben, weil von seinem Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mehr ausgehen. Hierzu hat die Behörde sich im Erlaubnisverfahren bereits verhalten. Will sie von ihrer Entscheidung im Rahmen einer Sperrzeitverlängerung gemäß § 8 Satz 1 GastV abweichen, trifft sie die materielle Beweislast dafür, dass eine abweichende Entscheidung veranlasst ist. Die Interessenlage ist insoweit derjenigen vergleichbar, die besteht, wenn die Behörde erstmals die Besorgnis hat, von einem (erlaubten) Betrieb könnten unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen. In diesem Fall ist anerkannt, dass die Behörde die Beweislast trägt (s.o.). Die Bedenken gegen die Sperrzeitverlängerung schlagen auch auf die in dem Bescheid vom 27. Januar 2012 des Weiteren enthaltenen Auflagen für den Antragsteller durch. Rechtsgrundlage für die Auflagen kann allein § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG sein. Die spezielle Regelung in § 8 Satz 2 GastV (i.V.m. § 18 GastG) findet nur in den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit Anwendung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Nach dem oben zur Sperrzeitverlängerung ist nach dem derzeitigen Aktenstand nicht feststellbar, dass die Auflagen aus den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG genannten Gründen veranlasst sind. Schließlich sieht sich auch die in dem Bescheid vom 27. Januar 2012 enthaltene, auf § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i.V.m. § 5a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (BerlVwVfG) beruhende Zwangsgeldandrohung angesichts der Bedenken gegen die Sperrzeitverlängerung Zweifeln ausgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 54.4, einen Streitwert für die Hauptsache von 7.500,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5).