Urteil
35 K 438.10
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0613.35K438.10.0A
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Leitsätze
1. Die Zumutbarkeit der Pass- oder Passersatzbeschaffung setzt die Möglichkeit voraus, dass ein Pass oder Passersatz erlangt werden kann. Nur wenn die Pass- oder Passbeschaffung überhaupt möglich und nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage der zumutbaren Mitwirkungshandlungen. Unmöglich ist die Pass- oder Passersatzbeschaffung insbesondere dann, wenn der Ausländer staatenlos ist. Dann ist jede weitere Mitwirkung entbehrlich, weil von vornherein aussichtslos.(Rn.48)
(Rn.49)
2. Im Libanon geborene palästinensische Volkszugehörige sind nicht nur de facto, sondern auch de iure als staatenlos anzusehen.(Rn.51)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. September 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zumutbarkeit der Pass- oder Passersatzbeschaffung setzt die Möglichkeit voraus, dass ein Pass oder Passersatz erlangt werden kann. Nur wenn die Pass- oder Passbeschaffung überhaupt möglich und nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage der zumutbaren Mitwirkungshandlungen. Unmöglich ist die Pass- oder Passersatzbeschaffung insbesondere dann, wenn der Ausländer staatenlos ist. Dann ist jede weitere Mitwirkung entbehrlich, weil von vornherein aussichtslos.(Rn.48) (Rn.49) 2. Im Libanon geborene palästinensische Volkszugehörige sind nicht nur de facto, sondern auch de iure als staatenlos anzusehen.(Rn.51) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. September 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden (vgl. § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung des begehrten Reiseausweises für Ausländer. Das Begehren des Klägers richtet sich nach § 5 AufenthV. Nach dessen Absatz 1 kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 AufenthV sind im Fall des Klägers erfüllt. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger keinen Pass oder Passersatz besitzt. Das Gericht hat keine Veranlassung, dies anzuzweifeln. Der Kläger kann einen Pass oder Passersatz auch nicht auf zumutbare Weise erlangen. Die Zumutbarkeit der Pass- oder Passersatzbeschaffung setzt die Möglichkeit voraus, dass ein Pass oder Passersatz erlangt werden kann. Nur wenn die Pass- oder Passbeschaffung überhaupt möglich und nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage der zumutbaren Mitwirkungshandlungen. Die von § 5 Abs. 1 AufenthV sowie § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG geforderte Mitwirkung des Ausländers ist weder Selbstzweck noch Gegenleistung für eine Handlung der Ausländerbehörde. Unmöglich ist die Pass- oder Passersatzbeschaffung insbesondere dann, wenn der Ausländer staatenlos ist. Dann ist jede weitere Mitwirkung entbehrlich, weil von vornherein aussichtslos. So liegt der Fall hier. Zur Überzeugung des Gerichts steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass bei dem Kläger von Staatenlosigkeit auszugehen ist. Im Libanon geborene palästinensische Volkszugehörige sind nach bisheriger Rechtsprechung und Praxis nicht nur de facto, sondern auch de iure als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474) anzusehen (vgl. die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, Stand: 9. März 2012, E.Lib.2. I., S. 612). Im Rahmen der Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises für diesen Personenkreis ist zum Nachweis der Identität bzw. zur Klärung der Frage, ob der Betroffene nicht zwischenzeitlich eine andere, insbesondere die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hat, grundsätzlich ein gültiges DDV oder Laissez-Passer (LP) geeignet (vgl. auch die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, a.a.O., E.Lib.2. II. 1., S. 612; s. ferner unlängst auch VG Berlin, Beschluss vom 29. Februar 2012 - VG 16 L 246.11 -, S. 3 des Umdruckes). Indes ist der Besitz eines derartigen Dokumentes keine zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Reiseausweises. Insbesondere folgt etwas Anderes auch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (vgl. aber die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, a.a.O.). Diese Regelung ist auf die Entscheidung nach § 5 AufenthV schon nicht anwendbar. Denn sie begründet lediglich eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Vorliegend ist die Identität des Klägers als staatenloser Palästinenser durch das vorhandene Tatsachenmaterial hinreichend belegt (vgl. für eine solche „Gesamtschau“ unabhängig vom Vorliegen eines gültigen DDV z.B. auch OVG Saarland, Urteil vom 3. Februar 2011 - OVG 2 A 484/09 -, Rn. 38; zit. nach juris). Bis 1983 verfügte der Kläger mehrfach über ein vom Libanon ausgestelltes DDV. Zumindest eines dieser Dokumente (ausgestellt am 24. Dezember 1977) befindet sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Dokument-Nr.: 026110). Darin ist die Nationalität des Klägers als „Palestinienne“ vermerkt. Gleichermaßen weisen die beiden Heiratsurkunden des Klägers vom 11. Dezember 1981 und 19. Juli 1998 den Kläger übereinstimmend als registrierten Palästina-Flüchtling bzw. Palästinenser aus. Schließlich hat aktuell auch die Diplomatische Mission Palästinas - Berlin dem Kläger unter dem 5. Juni 2012 nochmals bescheinigt, dass er Palästinenser ist, wenngleich sich diese Einschätzung offenbar allein auf das alte, noch vorhandene DDV vom 24. Dezember 1977 stützt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Vergangenheit eine andere Staatsangehörigkeit hatte oder eine solche zwischenzeitlich angenommen hat. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise auf eine libanesische Staatsangehörigkeit (vgl. für das Erfordernis entsprechender Anhaltspunkte auch OVG Saarland, Urteil vom 3. Februar 2011, a.a.O.). Im Gegenteil, spricht alles dafür, dass der Kläger seit jeher staatenloser Palästinenser ist und sich hieran nichts geändert hat. Tatsächlich ist der Kläger in Deutschland auch über mehr als 30 Jahre wie ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon behandelt worden. Die verschiedentlichen Aufforderungen durch den Beklagten zur Passbeschaffung erscheinen angesichts der gleichwohl über Jahre erfolgten Ausstellung von Reisedokumenten eher als halbherzig, zumal entsprechende Aufforderungen zwischen 1996 und 2006 - also über rd. zehn Jahre - ganz unterblieben. Offenbar bestanden in dieser Zeit auch bei dem Beklagten nicht wirklich ernstliche Zweifel, dass es sich bei dem Kläger um einen staatenlosen Palästinenser handelt. Mehr noch, ist der Umgang mit dem Kläger behördenintern schon frühzeitig auf Unverständnis und deutliche Kritik gestoßen. So findet sich auf einem Aktenauszug vom 17. Juli 1997 der folgende Hinweis: „Seit September 1983 wird B. immer wieder zur Passbeschaffung aufgefordert: 3 x wurden Hinweisblätter ausgehändigt mit letztmaliger Verlängerung, 5 x wurde B. mündlich zur Passbeschaffung aufgefordert und nochmals mündlich 3 x die letztmalige Verlängerung ‚angedroht‘. Am 06.02.1997 wurde nun das Reisedokument auch noch bis zum 06.02.1998 verlängert. Die Verfahrensweise erscheint mir einfach unverständlich und lächerlich. M.E. sollte hier von weiteren ‚Maßnahmen‘ abgesehen werden und die Verlängerung im Februar 1998 kommentarlos erfolgen.“ Konkrete Tatsachen, die nunmehr zu einer abweichenden Betrachtung veranlassen könnten, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, in den Libanon zu reisen, um dort die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, damit ihm ein neues DDV als Identitätsnachweis ausgestellt werden kann. Nach dem zuvor Gesagten könnten hierdurch allenfalls letzte etwaig verbleibende Restbedenken an der Staatenlosigkeit des Klägers beseitigt werden. Im Übrigen erschiene es dem Gericht auch unverhältnismäßig, den Kläger auf eine derartige Reise zu verweisen. Dies auch mit Blick auf die schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers. Die von dem Kläger und seiner Familie bereits durchgeführten bzw. geplanten Erholungsreisen stehen dem nicht entgegen. Diese Reisen sind erkennbar von anderer Art und Qualität. Eine Reise in den Libanon zur Regelung der Angelegenheit wäre für den Kläger ungleich beschwerlicher und zudem mit erheblichen Kosten verbunden. Die Möglichkeit, dass der Kläger zwischenzeitlich die libanesische Staatsangehörigkeit erlangt hat, erscheint demgegenüber eher theoretisch und rechtfertigt es nicht, dem schwer kranken Kläger eine derartige Reise aufzubürden. Ob es dem Kläger möglich wäre, die notwendigen Unterlagen für die Neuausstellung eines DDV als Identitätsnachweis im Libanon durch Dritte zu beschaffen, ist fraglich. Jedenfalls könnten auch hierdurch allenfalls letzte verbleibende Restbedenken an der Staatenlosigkeit des Klägers beseitigt werden. Zwingend erforderlich sind auch solche Bemühungen daher nicht. Wie dargelegt, kann schon auf der Grundlage des vorhandenen Tatsachenmaterials mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger Staatenlosigkeit vorliegt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Ausstellung eines Reiseausweises an einen nicht Staatenlosen einen Eingriff in die Souveränität des Heimatstaates darstellt, die auch die Passhoheit - als Ausfluss der Personalhoheit - umfasst (vgl. nur Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 4 Bf 207/11.Z -, Rn. 15 m.w.Nachw.; zit nach juris). Das gebietet es, eine Staatenlosigkeit nicht leichtfertig ohne belastbare Grundlage anzunehmen. Davon kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein; zumal es trotz der jahrelangen Praxis, dem Kläger Reisedokumente auszustellen, tatsächlich auch nicht zu außenpolitischen Verwicklungen deswegen gekommen ist. Insbesondere hat der Libanon als denkbarer Heimatstaat des Klägers nach Kenntnis des Berichterstatters zu keinem Zeitpunkt einen Eingriff in seine Passhoheit gerügt. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich auch von den Fällen, in denen staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon abverlangt wird, sich um ein DDV oder LP zu bemühen, um auf diese Weise ein bestehendes Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 oder § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu beseitigen (vgl. auch § 11 BeschVerfV). In diesen Fällen ist nicht abschließend geklärt, ob der Libanon die Rückkehr staatenloser Palästinenser verhindern möchte und ihnen deshalb grundsätzlich keine Heimreisedokumente ausstellt; mit der Folge, dass entsprechende Bemühungen mangels einer ernsthaften Chance, ein derartiges Dokument zu erlangen, nicht zu verlangen sind (so VG Berlin, Urteil vom 25. August 2011 - VG 35 K 202.11 -; juris; gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen OVG 3 N 210.11 die Berufung bei dem OVG Berlin-Brandenburg anhängig). Hierauf kommt es vorliegend nicht an. Es geht hier allein darum, ob der Kläger eines gültigen DDV als Identitätsnachweis bedarf. Das ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Auf der Rechtsfolgenseite steht die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde („kann“). Vorliegend ist das Ermessen zur Überzeugung des Gerichts indes „auf Null“ reduziert (Ermessensschrumpfung); nämlich dergestalt, dass nur die Ausstellung des Reiseausweises als pflichtgemäß angesehen werden kann. Das ergibt sich daraus, dass dem Kläger über Jahre immer wieder Reisedokumente ausgestellt worden sind. Hierdurch ist vermittelt über Art. 3 Abs. 1 GG eine behördliche Selbstbindung eingetreten (vgl. auch schon VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2008 - VG 35 A 221.08 -, S. 2 des Umdruckes: „Vertrauensschutz“). Zwar folgt (auch) aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Fehlerwiederholung. Angesichts des oben zum Tatbestand des § 5 AufenthV Gesagten kann die Ausstellung der Reisedokumente in der Vergangenheit aber nicht als fehlerhaft angesehen werden. Anhaltspunkte, die eine Änderung der Praxis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. für diese Voraussetzung einer - der Behörde grundsätzlich jederzeit unbenommenen - Praxisänderung bzw. -umstellung Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 12. Auflage 2011, § 40 Rn. 46). Davon unabhängig liegt die Annahme einer Ermessensschrumpfung hier auch deshalb nahe, weil der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes und der deswegen erfolgenden Erholungsreisen in besonderem Maße auf den Reiseausweis angewiesen erscheint. Mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Reiseausweises erweist sich auch die für den Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 29,50 Euro als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.029,50 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Der Kläger ist ein 1961 im Libanon geborener palästinensischer Volkszugehöriger. Im Mai 1976 reiste er als palästinensischer Flüchtling nach Westberlin ein und stellte zunächst erfolglos einen Asylantrag. Nach Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen russischer Herkunft wurde ihm im Juni 1982 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nachdem die Ehe 1989 geschieden wurde, heiratete der Kläger im Juli 1998 im Libanon seine jetzige Ehefrau. Diese stammt ebenfalls aus dem Libanon; sie besitzt inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat insgesamt sechs Kinder, davon vier mit seiner jetzigen Ehefrau (1999, 2001, 2002 und 2009 geboren); zwei Kinder stammen aus der früheren Beziehung des Klägers (1978 und 1983 geboren). Die beiden zuletzt genannten Kinder sind deutsche Staatsangehörige; darüber hinaus besitzen inzwischen zumindest auch die beiden älteren der vier weiteren Kinder, S... und S..., die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Libanon hat der Kläger keine Angehörigen mehr, nachdem 2009 seine Mutter und 2010 sein Onkel väterlicherseits verstarben. Seit Juni 2005 verfügt der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis. Aufgrund einer im August 1999 gegen ihn begangenen Gewalttat ist der Kläger gesundheitlich stark beeinträchtigt. Lt. Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) vom 6. Juli 2010 bestehen bei dem Kläger folgende Schädigungsfolgen: - Posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung und Konversionsstörung mit Halbseitenlähmung rechts; - symptomatisches Anfallsleiden und hirnorganische affektive Störung sowie kognitive Defizite nach operiertem subduralen Hämatom; - Sensibilitätsstörung im Bereich des rechten nervus mentalis, Verlust des Zahnes 48; - leichte Schief- und Höckernase mit Septumdeviation und linksseitiger Nasenatmungsbehinderung nach Nasenbeinfraktur. Der hierdurch bedingte Grad der Schädigungsfolgen (GdS) beträgt 80. Da durch die Art der Schädigungsfolgen zudem eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG vorliegt, beträgt der GdS insgesamt 90. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhält der Kläger Pflegegeld nach dem SGB XI (Pflegestufe 2). Außerdem bestellte das Amtsgericht Berlin im April 2003 seinen Verfahrensbevollmächtigten zum Betreuer. Der Kläger besaß ursprünglich eine blaue Identitätskarte für Palästinenser und eine Registrierungskarte des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers sind diese Unterlagen jedoch aus ungeklärten Gründen nicht mehr auffindbar. Bis 1983 verfügte der Kläger zudem mehrfach über ein vom Libanon ausgestelltes Document de Voyage (DDV). Im September 1983 erhielt der Kläger erstmals einen Fremdenpass (Dokument-Nr.: 0195597), nachdem das DDV, das er zuletzt besessen hatte, zwischenzeitlich seine Gültigkeit verloren hatte. In der Folgezeit wurde der Fremdenpass fortlaufend bis März 1992 verlängert. Im März 1989 forderte der Beklagte den Kläger erstmals dazu auf, sich um einen Pass zu bemühen. Im Rahmen der letzten Verlängerung des Fremdenpasses im September 1991 wiederholte der Beklagte seine Aufforderung und wies den Kläger darauf hin, dass der Fremdenpass nicht noch ein weiteres Mal verlängert werde, sollte der Kläger nach Ablauf der Gültigkeit weder einen gültigen Heimatpass noch vergebliche Bemühungen nachweisen können, sich ein Reisedokument zu verschaffen. Im Februar 1992 forderte der Beklagte den Kläger erneut dazu auf, sich einen Pass zu beschaffen bzw. entsprechende Bemühungen nachzuweisen. Der Kläger legte dem Beklagten daraufhin eine Bescheinigung der Botschaft des Libanon Bonn vom Juni 1992 vor. Darin bestätigte die Botschaft, dass der Kläger inzwischen die Ausstellung eines neuen DDV beantragt habe. Im Juni 1992 erhielt der Kläger auf vorherigen Antrag sodann einen neuen Fremdenpass (Dokument-Nr.: 0317715), gültig für ein Jahr. Im Februar 1993 bescheinigte die Botschaft des Libanon Außenstelle Berlin dem Kläger abermals, dass er bei ihr die Ausstellung eines neuen DDV beantragt habe. Im September 1993 erhielt der Kläger auf vorherigen Antrag abermals einen neuen Fremdenpass (Dokument-Nr.: 0039041). Dessen Gültigkeit war zunächst auf sechs Monate beschränkt. In der Folgezeit wurde der Fremdenpass fortlaufend bis Februar 1998 verlängert. Dabei forderte der Beklagte den Kläger in den ersten Jahren nochmals wiederholt zur Passbeschaffung auf, zuletzt im November 1996. Im Februar 2000 erhielt der Kläger ein Reisedokument (Dokument-Nr.: 0211221), gültig zunächst für zwei Jahre. In der Folgezeit wurde das Reisedokument fortlaufend bis Januar 2006 verlängert. Erneute Aufforderungen an den Kläger, sich einen Pass zu beschaffen bzw. entsprechende Bemühungen nachzuweisen, erfolgten in dieser Zeit nicht. Im Juli 2006 stellte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag erstmals einen Reiseausweis für Ausländer aus (Dokument-Nr.: N 0036742), gültig bis Juli 2008. Mit Fax vom 18. April 2008 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten im Vorfeld eines mit dem Beklagten vereinbarten Vorsprachetermins mit, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Familie eine Erholungsreise plane, für die er Erholungshilfe gemäß § 27b BVG beantragt habe. Zu diesem Zweck bedürfe der Kläger eines neuen Reiseausweises. Ebenso sei für die Tochter S... ein Reiseausweis auszustellen, da sie als staatenlose Palästinenserin nicht in den Pass der Mutter eingetragen werden könne. Auf Vorsprache des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers teilte der Beklagte am 7. Mai 2008 mit, dass der Reiseausweis des Klägers nicht ohne entsprechende schriftliche Nachweise verlängert werde. Am 9. Juni 2008 sprach der Kläger bei der libanesischen Botschaft Berlin vor und beantragte ein neues DDV. Der Antrag wurde jedoch nicht an die zuständigen Stellen im Libanon weitergeleitet, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorlagen. Mit Fax vom 30. Juni 2008 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten „ausdrücklich erneut“, dem Kläger bei Vorsprache einen neuen deutschen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Zur Begründung führte er aus, dass es für den Kläger mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sei, von den libanesischen Behörden ein DDV zu erhalten. Zugleich bat er den Beklagten um Überprüfung, ob die blaue Identitätskarte für Palästinenser und die UNRWA-Registrierungskarte im Original in seinen Akten seien. Nach weiterem Schriftwechsel, in dessen Verlauf der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers unter anderem einen früheren Vortrag zu einem (vermeintlichen) Einreiseverbot des Klägers im Libanon wiederholte sowie auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers aufmerksam machte, ersuchte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für diesen bei dem Verwaltungsgericht Berlin zunächst um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 31. Juli 2008 (VG 35 A 221.08) verpflichtete das Gericht den Beklagten daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung, den abgelaufenen Reiseausweis des Antragstellers vorläufig um drei Monate zu verlängern. Mit Fax vom 12. November 2008 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den Beklagten darum, dem Kläger einen Vorsprachetermin zur Verlängerung bzw. Neuausstellung des Reiseausweises zu geben, dessen Gültigkeit entsprechend dem gerichtlichen Eilbeschluss vom 31. Juli 2008 am 3. November 2008 ausgelaufen war. Mit Fax vom 15. Oktober 2009 wandte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers sich abermals an den Beklagten und wies darauf hin, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises bis heute nicht entschieden sei. Der Kläger und seine Familie wollten nunmehr wieder eine Erholungsreise antreten. Diese sei für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis 5. November 2009 geplant. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers und seiner Tochter S... auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe bis heute trotz mehrfacher Aufforderungen keinen aktuellen, ausreichenden Nachweis darüber erbracht, dass ihm jetzt und auch in der Zukunft kein gültiger Pass bzw. DDV seitens der Behörden seines Heimatstaates Libanon ausgestellt werden könne. Damit lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reiseausweises für Ausländer nicht vor. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) ein DDV nicht länger als ausreichend für den Aufenthalt und Grenzübertritt im Bundesgebiet ansehe. Zwar erhielten derzeit alle Ausländer, die sich im Besitz eines DDV befänden und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, einen Reiseausweis für Ausländer. Dies aber gemäß Anweisung des BMI nur dann, wenn der betroffene Ausländer sich im Besitz eines gültigen DDV befinde. Denn nur dann sei seine Identität geklärt und nachgewiesen, dass es sich um einen Ausländer palästinensischer Volkszugehörigkeit handele. Die unzureichenden Bemühungen des Klägers, in den Besitz eines gültigen DDV zu gelangen, schlössen auch die Ausstellung eines Reiseausweises für die Tochter S... aus. Mit Fax vom 20. November 2009 erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für diesen und die Tochter S... gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2009 Widerspruch. Mit Fax vom 9. Februar 2010 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den Widerspruch teilweise für erledigt, soweit er die Tochter S... betraf. Hintergrund war, dass diese zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatte. Der Widerspruch des Klägers blieb aufrecht erhalten. Zur Begründung des Widerspruchs wurde nunmehr ausgeführt, der Kläger habe bereits vielfach bei der libanesischen Botschaft vorgesprochen, erhalte von dieser aber keinen Nachweis, dass ihm kein DDV ausgestellt werde. Eine Reise in den Libanon sei dem Kläger nicht zumutbar. Mit Fax vom 1. April 2010 wies der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den Beklagten nochmals darauf hin, dass die libanesische Botschaft von dem Kläger Unterlagen verlange, die er in Deutschland nicht beschaffen könne. Ob der Kläger in der Lage sei, bei einer einmaligen Reise in den Libanon das Original der „blauen UNRWA-Karte“ zu erhalten, die zwingende Voraussetzung für die Ausstellung des DDV sei, sei ungewiss. Der Kläger wolle es aber auf den Versuch ankommen lassen. Es werde daher darum gebeten, dem Kläger für die einmalige Reise in den Libanon zur Beschaffung der notwendigen Unterlagen für ein libanesisches DDV sowie darüber hinaus für eine weitere Erholungsreise der Familie im Sommer nochmals einen deutschen Reiseausweis mit der Gültigkeit von einem Jahr auszustellen. In diesem Fall werde der Widerspruch zurückgenommen. Mit Schreiben vom 23. April 2010 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Fax seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Februar 2010 mit, dass die Ausstellung eines Reiseausweises zum Zweck der Passbeschaffung unter bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Maßgaben möglich sei. Der Kläger wurde gebeten, mit seinem Verfahrensbevollmächtigten hierüber zu beraten und mitzuteilen, ob entsprechend dem Vorschlag verfahren werden könne. Bis dahin ruhe die Entscheidung über den Widerspruch. Nachdem sich der Kläger zu dem Vorschlag des Beklagten aus dem Schreiben vom 23. April 2010 trotz Erinnerung vom 1. Juli 2010 nicht äußerte, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den bisherigen Schriftverkehr. Für das Widerspruchsverfahren setzte der Beklagte eine Widerspruchsgebühr von 29,50 Euro fest. Am 11. November 2010 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm sei es - insbesondere angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen - unzumutbar, zur Beschaffung der für die Beantragung des DDV notwendigen „blauen UNRWA-Karte“ in den Libanon zu reisen. Bekanntermaßen könne er eine solche Karte nicht mehr vorlegen, da er sie verloren habe. Dies sei auch der Grund, warum ihm die libanesische Botschaft nichts mehr ausstelle. Zuletzt habe er am 5. April 2012 nochmals bei der Botschaft vorgesprochen. Dort sei ihm nochmals ausdrücklich erklärt worden, dass mit den Unterlagen, die derzeit vorlägen, kein DDV ausgestellt werden könne. Dazu bedürfe es - wie ein Botschaftsmitarbeiter telefonisch auch seinem Verfahrensbevollmächtigten nochmals ausdrücklich bestätigt habe - der „blauen UNRWA-Karte“, die er nur im Libanon beschaffen könne. Daran sei er jedoch aus gesundheitlichen Gründen gehindert. Zum Beleg überreicht der Kläger ein psychiatrisches Kausalitätsgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychiatrie/Sozialmedizin - Dr. P... vom 25. Mai 2010, erstattet im Auftrag des LAGeSo, sowie ein aktuelles ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie W... vom 2. Juni 2012. Deshalb habe er auch das Angebot des Beklagten aus dessen Schreiben vom 23. April 2010 nicht annehmen können. Für die Ansicht des Beklagten - so der Kläger weiter -, er sei verpflichtet, ein DDV zu beschaffen, fehle es im Übrigen an einer Rechtsgrundlage. Seine Identität als staatenloser Palästinenser stehe auch ohne ein gültiges DDV nicht ernstlich in Zweifel, weshalb ihm in der Vergangenheit jahrelang auch Reiseausweise ausgestellt worden seien. Zum Beleg überreicht der Kläger zusätzlich eine aktuelle Bestätigung der Diplomatischen Mission Palästinas - Berlin vom 5. Juni 2012 sowie die Heiratsurkunde mit seiner jetzigen Ehefrau vom 19. Juli 1998. Dem Beklagten sei bekannt, dass er nach der Eheschließung im Juli 1998 nicht mehr in den Libanon gereist sei. Die Einbürgerung eines staatenlosen Palästinensers, der sich nicht im Libanon aufhalte, sei nach seiner Kenntnis nicht möglich. Erst seit 2008 weigere sich der Beklagte beharrlich, ihm ein Reisedokument auszustellen. Dies sei angesichts der Bearbeitung der Angelegenheit in der Vergangenheit und seines Gesundheitszustandes nicht vermittelbar. Im Ermessenswege bleibe daher nur, ihm den begehrten Reiseausweis auszustellen, wie das Gericht auch schon im Eilbeschluss vom 31. Juli 2008 betont habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. September 2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, der Kläger sei nach wie vor verpflichtet, sich ein gültiges Personaldokument zu verschaffen bzw. alles zu unternehmen, um seine Identität und Staatsangehörigkeit aufzuklären. Es sei dem Kläger zuzumuten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um in den Besitz eines gültigen Passersatzpapieres zu gelangen. Erst dann, wenn die entsprechenden Versuche erfolglos geblieben seien, habe der Kläger seiner Verpflichtung genüge getan. Derzeit habe der Kläger noch nicht einmal nachgewiesen, dass er sich um die Beschaffung der für die Beantragung eines neuen DDV notwendigen Unterlagen zumindest bemüht habe, z.B. auch durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes im Libanon. Für die persönliche Klärung seiner Angelegenheiten im Libanon sei ihm sogar die kurzfristige Ausstellung eines Reiseausweises in Aussicht gestellt worden. Allerdings habe er sich entschieden, dieses Angebot nicht anzunehmen. Dass dem Kläger eine Reise in den Libanon aufgrund seines Gesundheitszustandes unzumutbar sei, sei nach wie vor nicht erkennbar. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bestünden bereits seit geraumer Zeit, hätten den Kläger aber nicht davon abhalten können zu reisen bzw. reisen zu wollen. Mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2011 und 16. Mai 2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012 und die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bde.) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.