Urteil
35 K 200.11
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0713.35K200.11.0A
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Leitsätze
Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist gehalten, das Land freiwillig zu verlassen, wobei er seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen hat.(Rn.35)
Er hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.(Rn.38)
Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu seinen Lasten.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist gehalten, das Land freiwillig zu verlassen, wobei er seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen hat.(Rn.35) Er hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.(Rn.38) Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu seinen Lasten.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage hatte aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 26. Januar 2012 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 12. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die zuletzt genannte Vorschrift stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die einem Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung - Aussetzung der Abschiebung für den genannten Zeitraum - einen „Soll“-Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vermitteln würde. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2012 - OVG 3 B 19.10 -, Rn. 21 -, Rn. 21; beide zit. nach juris). Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Kläger ist, wie von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt, aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 4. November 2003 nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung ist seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt, er wird seit April 2003 fortlaufend geduldet. Zugunsten des Klägers kann auch unterstellt werden, seiner Ausreise - worunter sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2012, a.a.O., Rn. 23) - stehe der tatsächliche Umstand entgegen, dass er derzeit nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses, Passersatzpapiers oder Heimreisedokuments ist. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers infolge des Fehlens eines für die Rückkehr in den Libanon benötigten Reisedokuments ist jedoch nicht unverschuldet im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Der Kläger hat zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Nach eigenen Angaben ist der Kläger mittlerweile libanesischer Staatsangehöriger. Hierfür spricht auch, dass die Schwester des Klägers ebenfalls als libanesische Staatsangehörigkeit anerkannt ist; ferner, dass dem Kläger von der libanesischen Botschaft erklärt wurde, er könne einen libanesischen Pass erhalten, wie die in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 vernommene Zeugin E... nochmals bestätigt hat. Zu den libanesischen Staatsangehörigen obliegenden Mitwirkungspflichten für die Beschaffung eines die Ausreise ermöglichenden Personaldokuments hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unlängst ausgeführt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2012, a.a.O., Rn. 25): „Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (OVG 3 B 34.07, juris, Rn. 48 ff.) festgestellt hat, ist es einem ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen grundsätzlich zumutbar, sich bei der libanesischen Botschaft ernsthaft und nachdrücklich um die Ausstellung eines Heimreisedokuments zu bemühen; derartige Bemühungen sind nicht von vornherein aussichtslos. Der Verwaltungsmitarbeiter S…, bei der Berliner Ausländerbehörde für die Passbeschaffung zuständig, hat bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren OVG 3 B 34.05 angegeben, ein ausreisepflichtiger libanesischer Staatsangehöriger müsse einen vollständig ausgefüllten Passantrag sowie Identitätsnachweise einreichen, um das für die Heimreise erforderliche Laissez-Passer zu erhalten, ferner ein Flugticket. Entscheidend für die Möglichkeit, ein Heimreisedokument zu erhalten, sei die gegenüber den Botschaftsmitarbeitern zum Ausdruck gebrachte Ausreisebereitschaft. Herrn S… waren Fälle erinnerlich, in denen er im Rahmen der von ihm betriebenen Passbeschaffungsbemühungen keinerlei Unterlagen hatte vorlegen können, der Betreffende aber unbedingt wieder in den Libanon zurückkehren wollte und ein Heimreisedokument erhalten habe. Bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren OVG 3 B 2.08 hat Herr S… im Mai 2010 angegeben, libanesische Staatsangehörige erhielten für die Reise in den Libanon ein drei Monate gültiges Laissez-Passer. Voraussetzung hierfür sei die Vorlage eines Identitätsnachweises, während ein deutscher Aufenthaltstitel nicht vonnöten sei. Die Verwaltungsmitarbeiterin B… aus der Rückkehr- und Weiterwanderungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales hat im Berufungsverfahren OVG 3 B 34.05 bekundet, die libanesische Botschaft stelle in der Regel nach etwa drei bis vier Monaten das erforderliche Laissez-Passer insbesondere dann aus, wenn der Betreffende beteuere, freiwillig ausreisen zu wollen, und ausreichende Identitätspapiere vorliegen. In dem Berufungsverfahren OVG 3 B 2.08 hat Frau B… angefügt, das Laissez-Passer werde deutlich schneller ausgestellt, wenn die Antragsteller sich zur libanesischen Botschaft begäben und dort auf die Ausstellung hinwirkten. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales beschaffe das erforderliche Flugticket und bezahle auch die Gebühren für die Ausstellung des Laissez-Passer. Der Senat folgt den in das hiesige Verfahren eingeführten Angaben der beiden genannten Verwaltungsmitarbeiter. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung der Handhabung der libanesischen Behörden sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“ Derartige Bemühungen zur Beschaffung eines Laissez-Passer hat der Kläger bislang nicht entfaltet. Insbesondere erfolgten seine bisherigen Vorsprachen bei der libanesischen Botschaft nicht mit dem Ziel, ein Laissez-Passer zu erhalten, wie sich schon aus dem Vorbringen des Klägers selbst ergibt. Das gilt auch für seinen letzten Botschaftsbesuch am 6. Februar 2012, bei dem der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben allein um die Ausstellung eines Reisepasses bemühte. Dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt schon einmal ein Laissez-Passer beantragt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zumal hierfür nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Voraussetzung wäre, dass der Kläger seine Ausreisebereitschaft bekundet, diese aber gerade nicht besteht, wie der Kläger im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Erklärung, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein, wäre wahrheitswidrig, so ist dies unerheblich. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist (s.o.). Die gesetzliche Pflicht zur Ausreise bedeutet, dass der Kläger freiwillig ausreisen oder sich zwangsweise abschieben lassen muss. Das Aufenthaltsrecht erlegt dem Ausländer primär auf, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig - und unverzüglich - nachkommt (vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG). Eine zwangsweise Abschiebung kommt erst in Betracht, wenn der Ausländer seine Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt bzw. die Überwachung der Ausreise erforderlich ist (vgl. § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist daher aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu verlassen. Die Rechtsordnung mutet dem Ausländer zu, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft gegebenenfalls auch nach außen zu dokumentieren. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 -, Rn. 14; zit. nach juris). Anderenfalls hätte es ein ausreisepflichtiger Ausländer in der Hand, allein durch die Behauptung eines - der Nachprüfung naturgemäß nicht zugänglichen - bestimmten Willens und durch sein Handeln die Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltsrechts selbst zu schaffen. Dies entspricht nicht Zweck und Ziel des § 25 Abs. 5 AufenthG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, Rn. 34; zit. nach juris; vgl. zum Ganzen zuletzt z.B. auch VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VG 29 K 468.10 -, Rn. 16; zit. nach juris). Zwar vermag der Kläger den für die Erlangung eines Laissez-Passer in der Regel erforderlichen Identitätsnachweis nicht zu erbringen. Auch insoweit ist der Kläger jedoch den erforderlichen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen. Zu diesen hat das Oberverwaltungsgericht Münster wie folgt ausgeführt (OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2008 - OVG 18 E 471/08 -, Rn. 5 ff.; zit. nach juris): „Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er - nicht die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Erwartet werden muss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden. Deren Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zum Beweis solcher Nachforschungen sind schon wegen ihres geringen Beweiswertes regelmäßig beispielsweise einfache Briefe zwischen Privatpersonen ebenso weitgehend ungeeignet wie eine Korrespondenz, die ausschließlich per E-Mail geführt worden ist. Zudem ist es durchaus naheliegend, dass Behörden im Herkunftsland eines Ausländers zur Vermeidung eines Missbrauchs von Identitätspapieren auf derartige relativ anonyme Kommunikationsträger nicht oder ablehnend reagieren. Deshalb ist es jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Anstrengungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit solcher Bemühungen grundsätzlich unerlässlich, insoweit letztlich bereits in Deutschland einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In Einzelfällen mag auch die unmittelbare Beauftragung einer amtlichen Stelle des Herkunftslandes durch den Ausländer ausreichen, sofern dies nachprüfbar belegt ist und auf Grund der Erkenntnislage eine ernsthafte Bearbeitung der Anfrage erwarten werden darf. Dabei gehört es zu den naheliegenden und deshalb regelmäßig zu nutzenden Möglichkeiten, die Adressen dieser Stellen und der Rechtsanwälte im Herkunftsland gegebenenfalls über die Botschaft des Herkunftslandes in Deutschland oder über die dortige deutsche Auslandsvertretung zu erfragen. Klargestellt sei, dass es dem Ausländer unbenommen ist, vor der Einschaltung von Rechtsanwälten andere, möglicherweise kostengünstigere Bemühungen und Nachforschungen durchzuführen, und er dadurch bis zum Feststehen ihres Fehlschlagens seine Mitwirkungspflichten erfüllen kann. Zudem ist daran zu erinnern, dass sich, namentlich bei anwaltlich nicht vertretenen Ausländern und ohne dass hierdurch deren Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten geschmälert werden, aufgrund der sich § 82 Abs. 3 AufenthG für die Ausländerbehörde obliegenden Hinweispflicht infolge ihrer Sachkunde das Erfordernis ergeben kann, dem Ausländer konkrete Möglichkeiten für die von ihm erwarteten Nachforschungen aufzuzeigen. (…) Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Davon abzusehen gebieten nicht die Regelungen in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, auch wenn es sich bei ihnen um anspruchsvernichtende Voraussetzungen handeln mag, für die prinzipiell die Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt. Entscheidend ist insoweit, dass es hier zunächst um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AufenthG geht, für die die Darlegungs- und Beweislast beim antragstellenden Ausländer liegt, und dass zudem - bezogen auf § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG - aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. Ausländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie - wie der Kläger - ohne Reisedokumente nach Deutschland eingereist sind und damit gezielt die Umstände herbeigeführt haben, die nun ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung entgegen stehen.“ Demnach stellt es jedenfalls eine zumutbare Mitwirkungshandlung im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG dar, nötigenfalls, wenn sonstige Anstrengungen wie insbesondere die Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung fehlgeschlagen sind, einen Anwalt im Heimatland mit der Beschaffung von Identitätspapieren zu beauftragen (ebenso unlängst z.B. auch BayVGH, Urteil vom 14. März 2012 - VGH 10 B 10.109 -, Rn. 35; zit. nach juris). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Vortrag des Klägers, in der libanesischen Botschaft sei ihm erklärt worden, er müsse für die Passbeschaffung bzw. Registrierung persönlich in den Libanon reisen, steht dem nicht entgegen. Denn eine Beschaffung von Identitätspapieren mittels eines beauftragten Anwaltes erscheint gleichwohl nicht von vornherein erkennbar aussichtslos. Ob die Mitwirkungspflichten des Ausländers darüber hinaus auch einschließen, dass der Ausländer sich gegebenenfalls selbst in sein Heimatland begeben muss, um dort die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls kann von ihm nach dem zuvor Gesagten erwartet werden, dass er sich zunächst unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte bemüht. Ebenso wenig kommt es hier - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - darauf an, ob der Kläger von der libanesischen Botschaft auch dann ein Heimreisedokument in Gestalt eines Laissez-Passer erhalten könnte, wenn es sich bei ihm tatsächlich um einen staatenlosen Palästinenser handeln sollte. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Bemühungen des Klägers zur Erlangung eines gültigen Passes oder Passersatzes bzw. Identitätsaufklärung ergeben sollten, dass der Kläger entgegen seiner jetzigen Annahme zwischenzeitlich nicht die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. August 2011 - VG 35 K 202.11 -, Rn. 19 ff.; zit. nach juris, wonach der Libanon die Rückkehr staatenloser Palästinenser verhindern möchte und ihnen deshalb grundsätzlich keine Heimreisedokumente ausstellt, sodass entsprechende Bemühungen mangels einer ernsthaften Chance, ein derartiges Dokument zu erlangen, nicht zu verlangen sein sollen; gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen OVG 3 N 210.11 die Berufung bei dem OVG Berlin-Brandenburg anhängig). Steht - wie hier - im Raum, dass der Ausländer libanesischer Staatsangehöriger ist, hat er zunächst alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines Ausweispapieres bzw. Aufklärung seiner Identität zu unternehmen. Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (oder nach anderen Vorschriften) ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Der 1983 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon. Nach eigenen Angaben reiste er im Dezember 2002 ohne Pass und ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet ein. Er stellte hier zunächst einen Asylantrag, verfolgte diesen jedoch nach seiner Verteilung nach Halberstadt nicht weiter, da er es vorzog, in Berlin zu leben, wo er unter anderem noch eine ältere Schwester hat (geboren 1981). Letztere ist inzwischen als libanesische Staatsangehörige anerkannt und aufgrund der Altfallregelung des § 104a AufenthG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Im Februar 2003 beantragte der Kläger - unter anderem Namen - bei dem Beklagten erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bei der Antragstellung gab der Kläger an, staatenlos zu sein. Zum Nachweis seiner Identität fügte der Kläger dem Antrag eine vom Libanon ausgestellte Personalkarte der arabischen libanesischen Nomaden bei. Mit Bescheid vom 4. November 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Unterdessen hatte er dem Kläger bereits im April 2003 mit Rücksicht auf die nicht vorhandenen Personaldokumente erstmals eine Duldung erteilt. Diese wurde seither fortlaufend verlängert. Im August 2008 wies die damalige Bevollmächtigte des Klägers den Beklagten erstmals darauf hin, dass der Kläger libanesischer Staatsangehöriger sei. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 stellte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für diesen erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nachdem zwischenzeitlich bereits zwei weitere Versuche des Klägers, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (in 2005 und 2007), gescheitert waren. In dem Schreiben hieß es unter anderem, der Kläger sei „anerkannter Palästinenser“. Zugleich beantragte sie, den Vermerk „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ in der Duldung des Klägers zu streichen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung jeglicher Aufenthaltserlaubnis sei die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG) sowie die feststehende Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Der Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auch auf eine frühere Zusicherung zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft (vom Oktober 2005), die er dem Kläger ausgestellt hatte. Darin war dem Kläger zugesichert worden, ihm würde eine Aufenthaltserlaubnis zunächst für sechs Monate auf der Grundlage von §§ 25 Abs. 5, 26 Abs. 1 AufenthG erteilt, wenn er innerhalb von drei Monaten ein Document de Voyage (DDV) der Republik Libanon vorlege. Mit Schreiben vom 2. März 2011 berichtigte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ihren Vortrag aus dem Schreiben vom 4. Januar 2011 dahingehend, dass der Kläger mittlerweile die libanesische Staatsangehörigkeit habe. Mit Schreiben vom 9. März 2011 sicherte der Beklagte dem Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst für sechs Monate auf der Grundlage von §§ 25 Abs. 5, 26 Abs. 1 AufenthG zu, wenn der Kläger ihm innerhalb von sechs Monaten ein DDV der Republik Libanon vorlege. Mit Schreiben vom 4. April 2011 teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, der Kläger habe zwischenzeitlich bei der libanesischen Botschaft vorgesprochen. Dort sei dem Kläger erklärt worden, ein DDV würde nur Palästinenser ausgestellt, die gerade nicht die libanesische Staatsangehörigkeit besäßen. Da der Kläger libanesischer Staatsangehöriger sei, müsse ihm ein libanesischer Reisepass und kein DDV ausgestellt werden. Mit Bescheid vom 12. April 2011 lehnte der Beklagte den neuerlichen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der freiwilligen Ausreise des Klägers stünden keine Hindernisse entgegen, die der Kläger nicht selbst zu vertreten habe. Die Identität sowie die Staats- und Volkszugehörigkeit des Klägers beruhten lediglich auf seinen eigenen Angaben. Identitätsnachweise, Urkunden oder sonstige Dokumente seines Heimatlandes, die seine Personalangaben bestätigten, habe der Kläger bislang nicht vorgelegt. Die Personalkarte für arabische libanesische Nomaden unter seinen Aliaspersonalien sei nicht dazu geeignet, seine Identität und Staatsangehörigkeit ausreichend zu dokumentieren. Bis zum heutigen Tag habe der Kläger keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass er überhaupt bei der libanesischen Botschaft vorgesprochen habe bzw. ihm die Ausstellung eines Heimreisedokuments verweigert worden sei. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen habe, nunmehr libanesischer Staatsangehöriger zu sein, sei bekannt, dass es auch für diese nicht unmöglich sei, Heimreisedokumente zu erlangen, wenn sie mit den für die Passbeschaffung erforderlichen Unterlagen und mit dem erforderlichen Nachdruck bei der libanesischen Botschaft vorsprächen sowie auch den Willen zur freiwilligen Ausreise dokumentierten. Es obliege dem Kläger, die für die Passbeschaffung erforderlichen Unterlagen gegebenenfalls von seinen Heimatbehörden zu beschaffen. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte der Beklagte auch den weiteren Antrag des Klägers auf Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens am 12. März 2012 gesondert Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 35 K 62.12). Mit Urteil vom 13. Juli 2012 wies das Gericht die Klage ab. Am 6. Februar 2012 sprach der Kläger in Begleitung der Zeugin I... abermals bei der libanesischen Botschaft vor. Am 27. April 2011 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe intensiv und zielstrebig seine Passbeschaffung betrieben. Die libanesische Botschaft lehne es jedoch ab, ihm einen Pass auszustellen, wenn er nicht die Zusicherung des Beklagten vorlege, im Fall der Passausstellung einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Diese Zusicherung erhalte er nicht mehr, nachdem er inzwischen die libanesische Staatsangehörigkeit erworben habe. Es sei wohl zutreffend, dass er auch dann einen Pass erhalten würde, wenn er die sog. Freiwilligkeitserklärung gegenüber der libanesischen Botschaft abgebe, die die Aussage beinhalte, im Fall des Passerhalts werde er in den Libanon zurückkehren. Letzteres sei aber nicht richtig. Er wolle auf keinen Fall in den Libanon zurückkehren, sodass eine solche Erklärung wahrheitswidrig erfolgen würde. Im Übrigen sei ihm die Freiwilligkeitserklärung auch zu keinem Zeitpunkt zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Bei seiner letzten Vorsprache bei der libanesischen Botschaft, so der Kläger weiter, habe er nochmals wiederholt vorgetragen, einen Reisepass zu benötigen und diesen beantragen zu wollen. Es sei ihm jedoch erklärt worden, dass er ohne Registrierung im Libanon keinen Reisepass erhalten könne. Diese Registrierung könne er nur persönlich im Libanon vornehmen. Ferner benötige er eine Aufenthaltserlaubnis. Ohne diese beiden Voraussetzungen würde ihm kein Reisepass ausgestellt werden. Der Kläger hält es für unzumutbar, in den Libanon zu reisen, um sich dort registrieren zu lassen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 12. April 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht der Beklagte sich zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 12. April 2011. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, der Kläger habe bisher nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um in den Besitz eines Rückkehrdokuments zu gelangen. Nach seinen Erkenntnissen sei es libanesischen Staatsangehörigen durchaus möglich, sich für die freiwillige Rückkehr in den Libanon ein Rückkehrdokument in Gestalt eines Laissez-Passer ausstellen zu lassen. Der Kläger habe jedoch weder das Formular mit der Bezeichnung „Beantragung eines Heimreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ ausgefüllt und die insoweit erforderlichen Identitätsnachweise vorgelegt, die er sich aus dem Libanon habe zukommen lassen können; noch habe er seine Ausreisebereitschaft durch die Vorlage einer Buchungsbestätigung für einen Flug nach Beirut dokumentiert. Ob der Kläger in der libanesischen Botschaft mit einer Freiwilligkeitserklärung konfrontiert worden sei, sei unbeachtlich. Denn nach eigenen Angaben sei der Kläger ohnehin nicht bereit, freiwillig auszureisen. Die bisherigen Bemühungen des Klägers seien lediglich darauf gerichtet gewesen, einen Pass zu erlangen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 hat das Gericht durch uneidliche Vernehmung der Zeugin I... Beweis erhoben über die Bemühungen des Klägers, bei der libanesischen Botschaft ein Heimreisedokument zu erlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2012 und die Streitakte sowie auf die Streitakte im Verfahren VG 35 K 62.12 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Bd.) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.