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Urteil

35 K 421.11 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0725.35K421.11V.0A
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Leitsätze
1.  Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.(Rn.25) 2. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitsgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse.(Rn.27) 3. Kein öffentliches Interesse an Beschäftigung als Kfz-Lackierer(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.(Rn.25) 2. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitsgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse.(Rn.27) 3. Kein öffentliches Interesse an Beschäftigung als Kfz-Lackierer(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage hatte aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 15. Mai 2012 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Die Entscheidung konnte ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist unbegründet. Der angegriffene Remonstrationsbescheid vom 3. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 -, Rn. 11, und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 -, Rn. 40; beide zit. nach juris) hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Neubescheidung seines dahingehenden Antrags. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. zum Begriff § 25 Satz 2 BeschV) nicht nur besitzt, sondern die angestrebte Tätigkeit bei der Fa. K... eine solche Berufsausbildung auch voraussetzt, sodass § 18 Abs. 4 AufenthG (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2) und nicht § 18 Abs. 3 AufenthG einschlägig ist. Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass § 18 Abs. 3 AufenthG das Begehren des Klägers auch ansonsten nicht zu stützen vermochte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels für die angestrebte Tätigkeit durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist (vgl. § 18 Abs. 3, 1. Alt. AufenthG). Die angestrebte Tätigkeit fällt auch unter keinen der Fälle, in denen die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der von § 42 AufenthG erlassenen Rechtsverordnung - der Beschäftigungsverordnung - eine Zustimmung erteilen dürfte (vgl. § 18 Abs. 3, 2. Alt. AufenthG i.V.m. §§ 17 bis24 BeschV). Die Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger nicht zur Seite. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für die Beschäftigung in einer solchen Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Die Beschäftigungsverordnung sieht jedoch nicht vor, dass für die vom Kläger angestrebte Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Die Beschäftigung fällt unter keinen der in den §§ 2 bis 16 BeschV geregelten Fälle, in denen die Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilen darf. Es liegt auch keiner der in den §§ 26 bis 31 BeschV geregelten Fälle vor, in denen die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, zustimmen darf und deshalb dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken mit Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden dürfte. Insbesondere ist der Kläger kein Spezialist im Sinne des § 28 Nr. 1 BeschV. Aus der Gleichstellung der Spezialisten mit der anderen in § 28 BeschV genannten Berufsgruppe, den leitenden Angestellten, ist zu folgern, dass Spezialist nur derjenige ist, der anstelle der exponierten organisatorischen Stellung eines leitenden Angestellten eine herausgehobene fachliche Stellung inne hat (VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2010 - VG 1 K 84.09 V -, Rn. 15; VG München, Urteil vom 15. Mai 2007 - VG M 12 K 07.55 -, Rn. 54; beide zit. nach juris). Das ist bei dem Kläger nicht der Fall. Jedenfalls die ihm in Aussicht gestellte Vergütung von (lediglich) 2.026,44 Euro brutto spricht entscheidend gegen eine solche Vergleichbarkeit (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VGH 24 CS 07.31 -, Rn. 19; zit. nach juris; VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2010, a.a.O.; VG München, Urteil vom 15. Mai 2007, a.a.O.). Der Kläger kann sich auch nicht auf die - im Verhältnis zu § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eigenständige (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 -, Rn. 2; zit. nach juris; VG München, Urteil vom 15. Mai 2007, a.a.O., Rn. 55) - Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Für die Auslegung des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist maßgeblich, dass die Bestimmung als Ausnahmeregelung zu § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG konzipiert ist und nicht dazu dienen kann, die Beschränkungen der Beschäftigungsverordnung, die eine Aufenthaltserlaubnis nur für bestimmte Berufsgruppen vorsieht, beliebig zu erweitern (so auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009, Ziff. 18.4.2; vgl. ferner VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; VG München, Urteil vom 15. Mai 2007, a.a.O.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers für die in der Beschäftigungsverordnung nicht genannten Berufsgruppen grundsätzlich ein Anwerbestopp bestehen soll (VG München, Urteil vom 15. Mai 2007, a.a.O.; vgl. auch Röseler, in: Renner, Ausländerrecht. Kommentar, 9. Auflage 2011, § 18 AufenthG Rn. 26). Für ein solches restriktives Verständnis des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG spricht auch die Regelung in § 16 Abs. 4 AufenthG. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber nur solchen Ausländern die Suche nach einem Arbeitsplatz (und eine spätere Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet) zugestehen wollte, die ein Studium erfolgreich absolviert haben. Eine ähnliche Vorschrift für Ausländer, die - wie der Kläger - eine andere berufliche Ausbildung gemacht haben, gibt es nicht. Daraus folgt, dass diese grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit geltend machen können (VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007, a.a.O., Rn. 20; VG München, Urteil vom 15. November 2007 - VG M 12 K 07.2806 -, Rn. 65; zit. nach juris). Für sie gilt der Grundsatz des § 18 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert. Dem entspricht die Vorrangprüfung in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit in § 39 AufenthG (VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007, a.a.O.). Davon ausgehend handelt es sich hier nicht um einen begründeten Einzelfall, in dem an der Beschäftigung des Klägers ein öffentliches Interesse besteht. Dazu reicht nicht aus, dass der jeweilige ausländische Arbeitnehmer durch seine Arbeit einem Unternehmen nützt (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007, a.a.O., Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2010, a.a.O.; VG München, Urteile vom 15. November 2007, a.a.O., und vom 15. Mai 2007, a.a.O., Rn. 56). Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitsgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2006 - OVG 18 B 613.06 -, Rn. 5 ff.; VG München, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - VG M 10 S 06.3918 -, Rn. 32; beide zit. nach juris; ferner VG München, Urteil vom 15. November 2007, a.a.O.; Hailbronner, Ausländerrecht. Kommentar, Loseblatt, Stand: 77. Lfg. Mai 2012, § 18 AufenthG Rn. 41; Röseler, in: Renner, a.a.O., § 18 AufenthG Rn. 28; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann , Ausländerrecht. Handkommentar; 2008, § 18 AufenthG Rn. 22). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein übergeordnetes Allgemeininteresse an der Beschäftigung des Klägers besteht, das über das Einzelinteresse des Arbeitgebers hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Einlassungen der Fa. K..., einschließlich der Aussage des Zeugen G..., die dieser in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 gemacht hat. Zwar hat der Arbeitgeber dargelegt, dass die Einstellung des Klägers nicht nur der Erhaltung des Umsatzes des Unternehmens dienen, sondern - mehr noch - auch zu dessen Weiterentwicklung durch die (punktuelle) Schaffung weiterer Arbeitsplätze beitragen könnte. Ob dieses Vorbringen hinreichend substantiiert und plausibel ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kennzeichnen die vorgetragenen Argumente für sich genommen noch kein öffentliches, insbesondere wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007, a.a.O., Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2010, a.a.O., Rn. 18; s. auch Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., wonach punktuelle negative wirtschaftliche Effekte im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung dann relevant sein können, wenn sie sich „in der Summierung auf die gesamte Volkswirtschaft auswirken“). Hierzu bedarf es weiterer Umstände, wie etwa einer besonderen Bedeutung des Unternehmens für die Allgemeinheit oder die Region, aus denen sich ein allgemeines Interesse an dem Bestand und der Weiterentwicklung gerade dieses Unternehmens ableitet (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. September 2009 - VGH 10 CS 09.1163 -, Rn. 18; zit. nach juris; VG München, Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., Rn. 66, und Beschluss vom 5. Dezember 2006, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O.). Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar. Jedenfalls kann angesichts des Ausnahmecharakters des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht schon jede lediglich vereinzelte Schaffung von Arbeitsplätzen ohne nennenswerten Effekt auf dem Arbeitsmarkt ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wie auch schon aus dem in § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriff „arbeitsmarktpolitisch“ erhellt (vgl. auch VG München, Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., und Beschluss vom 5. Dezember 2006, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O.: substanzieller Beitrag). Hinzu kommt, dass der geltende gemachte Einstellungsbedarf, damit er ein öffentliches Interesse im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellen kann, nicht allgemeiner Natur sein, sondern nur in einer singulären Konstellation auftreten darf. Deshalb reicht etwa ein länger andauernder Engpass in einem bestimmten Beruf nicht aus; in einem solchen Fall ist vielmehr die Beschäftigungsverordnung zu ergänzen bzw. zur Linderung des Mangels eine eigenständige Rechtsverordnung zu erlassen. Der Bedarf muss vereinzelt, nicht flächendeckend in einer Branche, einem Beruf oder einer ganzen Wirtschaftsregion auftreten (Röseler, in: Renner, a.a.O., § 18 AufenthG Rn. 27 m. Fn. 39). Das in § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erwähnte öffentliche Interesse muss eine atypische Arbeitsmarktsituation widerspiegeln (Röseler, in: Renner, a.a.O., § 18 AufenthG Rn. 28). Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Fa. K..., ohne den Kläger in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2010, a.a.O.; VG München, Urteil vom 15. Mai 2007, a.a.O.). Dagegen spricht auch, dass die für den Kläger freigehaltene Stelle nunmehr bereits seit mehr als einem Jahr unbesetzt ist. Zudem spiegelt sich auch in dem vorgesehenen Gehalt des Klägers nicht wider, dass dessen Kenntnisse und Fertigkeiten für das Unternehmen von existenzieller Bedeutung sind (vgl. VG München, Urteil vom 15. Mai 2007, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung. Der 1974 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er verfügt über ein Diplom der Volksuniversität Božidar Adžija, Belgrad (Serbien), das ihm bescheinigt, den Titel für den Beruf „Autolackierer“ erlangt zu haben. Am 2. September 2011 stellte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad (im Folgenden: die Botschaft) einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung. Dem Antrag fügte er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der F... vom 13. Juli 2011 bei, wonach er bei dieser mit sofortiger Wirkung eine Arbeitsstelle als PKW-Lackierer, Lackiervorbereiter, PKW-Polierer, Ablauger & Hausmeister mit unbefristetem Arbeitsvertrag antreten könne. Lt. dem Arbeitsvertrag vom 29. August 2011, der dem Visumsantrag ebenfalls beigelegt war, war für die Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung von 2.026,44 Euro vorgesehen. Ferner war dem Antrag eine E-Mail der Agentur für Arbeit Offenburg, Geschäftsstelle Achern (im Folgenden: Arbeitsagentur Achern), an den Geschäftsführer der Fa. K..., den Zeugen G..., vom 2. September 2011 beigefügt. Darin bestätigte die Arbeitsagentur Achern, dass die Fa. K... seit dem 8. Juni 2011 eine Stelle als Kfz-Lackierer gemeldet habe, es bis heute jedoch nicht möglich gewesen sei, ihr einen passenden Bewerber zu vermitteln. Aktuell sei am 1. September 2011 ein weiterer Vermittlungsvorschlag gemacht. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieses Vorschlags würde dem Antrag des Klägers auf Arbeitserlaubnis nach dem heutigen Stand zugestimmt. Mit Schreiben 14. September 2011 teilte die Beigeladene zu 1. der Botschaft mit, dass dem Visumsantrag des Klägers die Zustimmung verweigert werde. Zur Begründung bezog sie sich auf ein Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 12. September 2011. Darin hatte diese ihr mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Beschäftigung des Klägers bei der Fa. K... nicht erteilt werde, da die Voraussetzungen des § 39 AufenthG nicht erfüllt seien. Für die Zustimmung zur Beschäftigung als Autolackierer/Karosseriebauer liege kein Verordnungstatbestand vor. Mit Bescheid vom 22. September 2011 lehnte die Botschaft den Visumsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die angestrebte Tätigkeit. Das dagegen angestrengte Remonstrationsverfahren blieb erfolglos. Im ablehnenden Remonstrationsbescheid vom 3. November 2011 wird unter anderem ausgeführt, dass nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, nur erteilt werden dürfe, wenn aufgrund der nach § 42 AufenthG erlassenen Beschäftigungsverordnung die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig sei. Für die von dem Kläger angestrebte Beschäftigung als Autolackierer/Karosseriebauer liege ein solcher Verordnungstatbestand nicht vor. Auch eine Ausnahme nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bzw. §§ 32 ff. BeschV sei nicht gegeben. Am 2. Dezember 2011 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, es liege ein öffentliches Interesse an seiner Einstellung vor. Eine Besetzung der Stelle über den Arbeitsmarkt und die von der Arbeitsagentur Achern vorgeschlagenen Bewerber sei nicht möglich gewesen. Diese hätten sich entweder nicht gemeldet oder nicht über ausreichende Deutschkenntnisse bzw. die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Demgemäß habe die Arbeitsagentur Achern die Einstellung befürwortet, um dem Fachkräftemangel abzuhelfen. Die Fa. K... benötige ihn dringend, um Karosserieinstandsetzungen, insbesondere nach Hagelschäden, sowie Smart Repair-Reparaturen durchführen zu können. Werde ihm die Beschäftigung verwehrt, könne die Fa. K... Aufträge nicht bearbeiten oder annehmen, was auch negative Auswirkungen auf andere Beschäftigte des Unternehmens zur Folge habe. So hätten bereits 142 von 232 möglichen Aufträgen abgelehnt werden müssen; die entsprechenden Aufträge seien dann an andere Unternehmen außerhalb der Region vergeben worden. Hierdurch seien auf Dauer auch die Arbeitsplätze der Fa. K... gefährdet. Umgekehrt würde seine Einstellung positive Auswirkungen für die Fa. K... und den Arbeitsmarkt haben. Zum Nachweis legt der Kläger weitere Schreiben der Fa. K... vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad vom 3. November 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Autolackierer bei der Firma K... in R... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Verwaltungsvorgang, insbesondere den angegriffenen Remonstrationsbescheid der Botschaft vom 3. November 2011 und das Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 12. September 2011. Die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1. trägt vor, auch aus ihrer Sicht liege für die in Rede stehende Beschäftigung kein Verordnungstatbestand vor. Eine Ausnahme nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bzw. §§ 32 ff. BeschV sei ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein öffentliches Interesse im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegend nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 2. habe mit ihrer Entscheidung vom 12. September 2011 die erforderliche Zustimmung mit entsprechender Begründung versagt. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse sei von ihr nicht festgestellt worden. Das geforderte öffentliche Interesse müsse zwingend über das privatwirtschaftliche, betriebliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehen. Die Tatsache, dass ein Vermittlungsauftrag für längere Zeit nicht habe erledigt werden können, reiche hierfür nicht aus. Die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei darüber hinaus einzelfallbezogen anzuwenden. Sie diene nicht dazu, die Einschränkungen der Beschäftigungsverordnung auf bestimmte Berufe beliebig zu erweitern. Die Beigeladene zu 2. trägt vor, ein besonderes öffentliches Interesse an der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG könne vorliegen, wenn der Ausländer für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Medizin, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien des Sports oder des öffentlichen Dienstes gewonnen oder erhalten werden solle. Es könne auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen oder Institutionen. Das sei hier erkennbar nicht der Fall. Die Bundesrepublik Deutschland habe kein Interesse an der Beschäftigung des Klägers. Das privatwirtschaftliche Interesse des potenziellen Arbeitgebers reiche zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus. Auch wäre ein starkes, existenzielles privatwirtschaftliches Interesse hier bereits anzuzweifeln, da die Fa. K... nach eigener Aussage bereit und in der Lage sei, dem Kläger den Arbeitsplatz auf unbestimmte Zeit freizuhalten. Somit könne nicht einmal die Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen im engsten Sinn betroffen sein. Schließlich wäre es auch nicht möglich, durch die Einstellung des Klägers neu geschaffene, weitere Arbeitsplätze zu besetzen. Der Fa. K... sei es auch nach der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit nicht möglich gewesen, geeignete Arbeitskräfte zu finden. Insofern müssten die neu geschaffenen Stellen erneut mit Arbeitskräften besetzt werden, die auf eine Arbeitserlaubnis angewiesen seien. Dies entspreche nicht dem Sinn des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 hat das Gericht durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G... Beweis erhoben zu der Frage der Bedeutung einer möglichen Einstellung des Klägers für die Fa. K..., insbesondere einen möglichen Ausbau des Unternehmens nach Einstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012 und die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. (jeweils 1 Bd.) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.