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Urteil

35 K 240.18 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0606.VG35K240.18V.00
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Leitsätze
1. Für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum erforderlich, dessen Erteilung sich  nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. (Rn.19) 2. Unter einem wirtschaftlichen Interesse ist das (volks-)wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. (Rn.24) 3. Die Leitung eines Einzelhandelsgeschäfts unterscheidet sich wesentlich von der eines Dienstleistungsbetriebs. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. (Rn.19) 2. Unter einem wirtschaftlichen Interesse ist das (volks-)wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. (Rn.24) 3. Die Leitung eines Einzelhandelsgeschäfts unterscheidet sich wesentlich von der eines Dienstleistungsbetriebs. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beigeladene wurde in der ihr form- und fristgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung des begehrten Visums durch das Generalkonsulat mit Bescheid vom 28. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf eine Verpflichtung der Beklagten, den Visumsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum ist § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erforderlich, dessen Erteilung sich (hier) nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann einem Ausländer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht (Nr. 1), die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr. 2) und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (Nr. 3). Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen in Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Dabei obliegt es grundsätzlich einem Ausländer, alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darzulegen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Zwar strebt die Klägerin eine selbständige Tätigkeit an. Der Begriff der „selbständigen Tätigkeit“ wird im Aufenthaltsgesetz nicht näher definiert (vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG). Mit dem Begriff „Selbständige“ i.S. § 21 AufenthG sind im Wesentlichen Ausländer gemeint, die ein Unternehmen betreiben (vgl. Gesetzesbegründung zu § 21 AufenthG, BT-Drs. 15/420, 76). Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass die selbständige Tätigkeit dem Erwerb dient, also auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Eine selbständige Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der selbständig Erwerbstätige keine Einzelweisungen zu befolgen hat und seine Arbeit frei gestalten kann. Zudem nimmt er am Betriebsergebnis teil und trägt unternehmerische Verantwortung. Dies ist der Fall. Die Klägerin ist Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hält die Hälfte der Anteile. Sie ist an dem Gewinn und Verlust beteiligt und erhält eine monatliche Vorabvergütung i.H.v. 2...Euro, wobei Verluste nach Feststellung des Jahresabschlusses auszugleichen sind (§§ 4, 7 des Gesellschaftsvertrages). Zugleich ist sie zur Geschäftsführerin bestellt worden. Die weiteren, oben genannten Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AufenthG für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sind jedoch nicht erfüllt. Sie sind als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 -, juris, Rn. 6; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, Stand: September 2017, AufenthG § 21 Rn. 14) und müssen kumulativ vorliegen. Hiervon ausgehend ist es nicht erkennbar, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der von der Klägerin angestrebten selbständigen Tätigkeit besteht. Unter einem wirtschaftlichen Interesse ist hier mit Blick auf den in § 1 Abs. 1 AufenthG dargelegten Zweck des Aufenthaltsgesetzes, nämlich die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern, das (volks-)wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG Berlin, Urteile vom 23. Februar 2018 - VG 3 K 769.16 V -, juris, Rn. 21, und 28. September 2016 - VG 8 K 100.16 V -, juris, Rn. 21). Der heutige Wortlaut der Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224). Die gegenüber der früheren Fassung erfolgte Streichung der Anforderungen eines „übergeordneten“ wirtschaftlichen Interesses und eines „besonderen“ regionalen Bedürfnisses dient der Absenkung der Hürden für Unternehmensgründer zur Erleichterung der Zuwanderung von ausländischen Unternehmern. Die Streichung der früheren „Regelvoraussetzung“ einer Investitionssumme von 250.000 Euro und einer Schaffung von fünf Arbeitsplätzen beruhte darauf, dass sie häufig nicht als Regelvoraussetzung, sondern als zwingende Voraussetzung angesehen wurde und es trotz grundsätzlicher Eignung des Geschäftsmodells zu einer Versagung gekommen war (vgl. BT-Drs. 17/9436, S. 16). Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis kann etwa gegeben sein, wenn ein ausländischer Unternehmensgründer eine tragfähige Geschäftsidee entwickelt hat, die zu nicht nur unwesentlichen Investitionen und Arbeitsplatzschaffungen führt, auch wenn diese nicht den Umfang der früheren „Regelvoraussetzung“ erreichen. Allerdings sind bei einer Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch immer (auch) die Höhe des Kapitaleinsatzes sowie die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Höhe des vorliegend geplanten Kapitaleinsatzes ist zur Überzeugung der Kammer zu gering, als dass sich hieraus ein wirtschaftliches Interesse ableiten ließe. Die Klägerin soll nämlich lediglich die Summe von ca....Euro einbringen. Die Angaben unterscheiden sich hierbei zwischen dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag, wonach die Klägerin 2...und weitere 5...Euro in Sachwerten einbringen solle, und dem Businessplan, der von 1...Euro an Investitionen in den ersten beiden Jahren ausgeht. Bei einem Kapitaleinsatz von hier umgerechnet weniger als 1...Euro im Monat kann selbst dann kein wirtschaftliches Interesse mehr angenommen werden, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber durch Streichung der Regelvoraussetzung von 250.000 Euro selbständige Tätigkeiten erleichtern wollte. Die Kammer sieht ferner prognostisch keine (positiven) Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation. Weder ist zu erwarten, dass weitere Arbeitsplätze in relevantem Umfang geschaffen werden, noch dass solche Arbeitsplätze erhalten werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Massagestudio bisher höchstens z...beschäftigte. Diese Arbeitsplätze sind zudem mittlerweile entfallen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Mutter der Klägerin und ihres Verlobten in der mündlichen Verhandlung. Sie betonten ferner, wie schwierig es sei, geeignete Kräfte zu finden, insbesondere ethnische C..., die benötigt würden, weil es Kunden ein Anliegen sei, „echte“ c... Behandlungen zu erhalten und Gespräche über das Land führen zu können. Auch der Businessplan bleibt diesbezüglich vage. Eine nachvollziehbare Prognose über eine Anzahl oder den Umfang der Arbeitsplätze, die geschaffen werden könnten, trifft er nicht. Darüber hinaus wurde deutlich, dass die Mutter der Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten eher mittel- als langfristig plant, ihre Tätigkeit einzustellen und letztlich der Klägerin als (alleiniger) Nachfolgerin das Studio bzw. Center überlassen möchte. Dies würde vor dem Hintergrund der bisherigen Schwierigkeiten, geeignete ergänzende Arbeitskräfte zu finden, eher zu einer Verkleinerung des Betriebs führen als zu dessen Erweiterung. Soweit die Klägerin geltend macht, man müsse berücksichtigen, dass der Kapitaleinsatz bei einem Dienstleistungsbetrieb naturgemäß geringer als bei einem Produktionsbetrieb sei und dass dies nicht dazu führen könne, dass keine selbständigen Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich aufgenommen werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber hierfür weitere Beurteilungskriterien vorsieht, durch welche die Erteilung eines Visums auch für Geschäftsideen mit geringem Kapitaleinsatz und nur geringen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ermöglicht werden kann. Hierfür wäre aber notwendig, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung die anderen in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Beurteilungskriterien oder andere Umstände („insbesondere“) hervortreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar mag die geplante Tätigkeit, nämlich die Erweiterung des Angebots des bestehenden Massagesalons um ein Angebot von Kosmetik- und Nageldesignleistungen - grundsätzlich - auf dem Niveau eines kleinen Dienstleistungsbetriebs in der Branche tragfähig sein. Dies allein genügt jedoch nicht, um ein wirtschaftliches Interesse im oben genannten Sinne zu begründen. Hierfür fehlt es an weiteren Kriterien. So vermag die Kammer unter anderem nicht zu erkennen, dass die Klägerin besondere unternehmerische Erfahrungen besitzt. Zwar ist die Klägerin im Bereich Kosmetik, Nageldesign, Massagen und - offenbar - auch in Grundlagen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) ausgebildet worden sowie seit vielen Jahren in China im Bereich Kosmetik tätig. Diese Tätigkeit übt sie jedoch bisher nur als Mitarbeiterin aus. Sie hat keine Erfahrung als Betreiberin eines Massage-, Kosmetik und Nageldesignstudios. Die Angabe im Klageverfahren, sie habe sich 2014 im Bereich Kosmetik und Nageldesign selbständig gemacht, beruhte offenbar auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung haben die Mutter der Klägerin und deren Verlobter die Angabe der Klägerin aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lebenslauf bestätigt, dass das selbständig von der Klägerin geführte Geschäft ein Bekleidungsgeschäft war. Die Leitung eines solchen Einzelhandelsgeschäfts unterscheidet sich jedoch wesentlich von der eines Dienstleistungsbetriebs. Zudem muss auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin Deutschkenntnisse bisher nur auf dem Niveau A1 nachweisen kann. Ihre chinesischen Sprachkenntnisse mögen hilfreich im Umgang mit chinesisch-stämmigen Kunden aus der vorhandenen chinesischen Gemeinschaft in P...sein. Eine besondere unternehmerische Erfahrung zur Führung eines Geschäftes in Deutschland begründen sie jedoch nicht. Nach den Angaben der Mutter der Klägerin hat das Massagestudio zudem mehr deutschsprachige Kunden. Es ist auch kein Beitrag für Innovation und Forschung ersichtlich. Insbesondere stellt der Betrieb keine zukunftsträchtigen, technisch hochwertigen und/oder besonders umweltverträgliche Produkte her (vgl. Stiegeler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG § 21, Rn. 11). Das geplante Dienstleistungsangebot steht auch weder mit solchen Produkten in einem Zusammenhang noch ist es für sich genommen innovativ. Nichts anderes folgt schließlich aus der von der Klägerin beabsichtigten Aufnahme einer Ausbildung zur Heilpraktikerin. Denn über diese Qualifikation verfügt die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer nicht und es erscheint auch ungewiss, ob und wann sie diese erlangen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beruf des Heilpraktikers in Deutschland ein geregelter Beruf ist. Für einen erfolgreichen Abschluss einer Heilpraktikerprüfung erscheint es notwendig, dass die Klägerin überhaupt erst hinreichende Deutschkenntnisse erlangt, um die Prüfungsinhalte, wie z.B. Begriffe aus der Anatomie oder gesetzlichen Vorschriften, verstehen zu können. Dies ist aber derzeit noch nicht der Fall (siehe oben). Ob die Klägerin in der Lage wäre, sowohl den Erwerb der Sprachkenntnisse als auch der Prüfungsinhalte in absehbarer Zeit mit der Tätigkeit in dem Massagestudio - die Grundlage für die Erteilung des begehrten Visums wäre - in Einklang zu bringen, erscheint als ungewiss. Auch ein regionales Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit kann die Kammer nicht erkennen. Ein regionales Bedürfnis besteht insbesondere bei Lücken in der Infrastruktur beziehungsweise einer Unterversorgung einer Region mit bestimmten Gütern oder Dienstleistungen (vgl. Stiegeler in: Hofmann, a. a. O., Rn. 12). In der Region ... besteht in Bezug auf die geplante Tätigkeit bisher keine Unterversorgung. Die Kammer nimmt die Angaben der Klägerin zu Angebot und Nachfrage von Massagen, Kosmetik und Nageldesign in Pa...zur Kenntnis, kommt jedoch zu einer anderen Einschätzung. Zum einem bietet die Mutter der Klägerin bisher (c... ) Massagen an. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, sie habe kürzlich einen Termin aus Versehen doppelt vergeben und manchmal müssten Kunden abgewiesen werden. Daraus folgt aber nicht, dass tatsächlich eine so große Nachfrage an der Dienstleistung besteht, dass von einer Unterversorgung gesprochen werden könnte. Darüber hinaus soll die Klägerin das Geschäft gerade nicht im Bereich Massage ausbauen, sondern um Kosmetik- und Nageldesignangebote erweitern. Dies mag einer Verbesserung der Marktstellung gegenüber Mitbewerbern dienen können (wie bspw. gegenüber dem von der Mutter der Klägerin erwähnten anderen c... Massagestudio in P... ), schließt aber keine Versorgungslücke. Ferner gibt es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nach den Eintragungen in Google (Maps) bereits ein großes Angebot an Dienstleistern in P...- einer Stadt mit ca. 150.000 Einwohnern - und der näheren Umgebung, die Massagen, Kosmetik oder Nagelbehandlungen anbieten. Zwar erscheint das Massageangebot gemischt zu sein und auch viele t... Massagen zu enthalten. Dass es gerade für c...Massagen eine verstärkte Nachfrage und Unterversorgung geben würde, ist aber - auch nach den Angaben der Mutter der Klägerin zur Auslastung des Salons - nicht erkennbar. Zudem soll die Klägerin ja ohnehin zunächst nicht als Masseurin, sondern als Kosmetikerin und Nageldesignerin in dem Studio tätig werden. Nichts anderes ergibt sich aus der geplanten Kombination aus c...Massagen, Kosmetik und Nageldesign in einem W... Center. Eine solche Bündelung mag einen möglichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den jeweiligen Mitbewerbern darstellen. Es ist aber nicht erkennbar, dass eine bestimmte Kombination einzelner Dienstleistungen, die getrennt voneinander in einer Region problemlos zu erhalten sind, hier zu einem eigenständigen regionalen Bedürfnis führt. Aus den bereits genannten Gründen sind auch keine positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu erwarten. Dies hat die IHK als fachkundige Stelle nachvollziehbar dargelegt, indem sie insbesondere darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten selbständigen Tätigkeit nicht um einen exportierenden Betrieb, sondern lediglich um einen kleinen Dienstleistungsbetrieb handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 1989 geborene Klägerin, eine chinesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines nationalen Visums zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Teilinhaberin und Geschäftsführerin eines in P...bestehenden Massagestudios, welches bisher als das „A... “ geführt wird. Das Massagestudio wird seit 2015 von der Mutter der Klägerin betrieben. Sie bietet dort diverse c...Wellnessmassagetechniken an. Die Klägerin beantragte am 27. August 2018 bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland S...(Generalkonsulat) ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Sie legte einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ihrer Mutter und ihr vor. Darin heißt es insbesondere, sie selbst bringe 2...Euro in bar sowie weitere 5...Euro an Sachwerten ein. Beide Gesellschafterinnen seien zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt und verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen zu machen. Ferner legte die Klägerin einen Geschäftsführervertrag vor, nach welchem sie ab Juli 2018 als Geschäftsführerin die Geschäfte der Gesellschaft führen soll. Zudem legte sie einen Businessplan vor. Darin heißt es unter anderem, es werde eine Teilhaberin gesucht, die den Massagebereich des Studios um ein Kosmetik- und Nageldesignangebot erweitere. Die Mutter der Klägerin decke das bestehende Massageangebot ab. Zudem sei angestrebt, dass die neue Teilinhaberin in Deutschland eine Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviere, um über Wellnessleistungen hinaus medizinische Behandlungen anbieten zu können. Zusätzlich zu den bisherigen zwei 450-Euro-Kräften würden weitere Mitarbeiter, gegebenenfalls Studenten aus dem medizinischen/therapeutischen Bereich, benötigt werden. Das Investitionsvolumen in den ersten zwei Jahren betrage ca. 1...bis 1...Euro. Die Klägerin legte zudem zahlreiche weitere Unterlagen vor, wie bspw. ein c...Zertifikat über ihre Qualifikation als Kosmetikerin, eine Arbeitsbescheinigung eines Massagesalons in China, einen deutschsprachigen Lebenslauf, Sprachzertifikate für das deutsche Sprachniveau A1, eine Bankbestätigung über Guthaben i.H.v. 3...Euro, einen Wohnraummietvertrag über ein Zimmer sowie eine Krankenversicherungsbestätigung über zwölf Monate. Die vom Generalkonsulat beteiligte Beigeladene verweigerte ihre Zustimmung zur Visumserteilung. Hierbei bezog sie sich auf die Einschätzung der von ihr beteiligten Industrie- und Handelskammer O...(IHK). Das Generalkonsulat lehnte daraufhin mit Bescheid vom 28. September 2018 die Erteilung des beantragten Visums ab. Es führte zur Begründung aus, es bestehe weder ein wirtschaftliches Interesse noch ein regionales Bedürfnis an der Ausübung der von der Klägerin beabsichtigten selbständigen Tätigkeit. Es seien auch keine positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten. Zudem gelte die Finanzierung nicht als ausreichend gesichert. Mit der am 1. Oktober 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, sie habe eine Ausbildung zur Nageldesignerin, Kosmetikerin und in Chinesischer Medizin (TCM) absolviert. Während der Ausbildung und danach habe sie als Kosmetikerin und Masseurin in einem Studio gearbeitet. Im Jahre 2014 habe sie sich in ihrem Beruf (Nageldesign- und Kosmetikstudio) selbständig gemacht. Im März 2018 habe sie in der Absicht, ihre Selbständigkeit in Deutschland fortzuführen, gemeinsam mit ihrer Mutter das Studio in P...(A... ) gegründet. Zweck der Gründung sei die Erweiterung des Massagestudios um ein Nagel- und Kosmetikstudio. Sie besitze die erforderlichen unternehmerischen Erfahrungen. Sie sei in der Lage, einen erheblichen Kapitaleinsatz zu leisten. Die Geschäftsidee sei unternehmerisch tragfähig. Es gebe in der Region im Bereich c...nur zwei weitere Anbieter, die jeweils anders ausgerichtet seien. Auch im Übrigen gebe es im Raum P...nur wenige andere Angebote. Ihre geplante Ausbildung zur Heilpraktikerin diene der Verbesserung der Marktstellung. Deutschkenntnisse habe sie auf dem Niveau A1 nachgewiesen. Es sei zu beachten, dass der Gesetzgeber durch die Absenkung der Anforderungen für die Erteilung eines Visums zur selbständigen Tätigkeit habe erreichen wollen, dass sich mehr Ausländer als Selbständige in Deutschland ansiedeln würden. Zudem suche ihre Mutter eine Nachfolgerin, an die sie das Geschäft übergeben könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Generalkonsulates vom 28. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein nationales Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke einer selbständigen Tätigkeit zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte schließt sich unter Verweis auf die inlandsspezifischen Fragestellungen den Ausführungen der Beigeladenen an. Die Beigeladene ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen und führt ergänzend aus, die Erweiterung des Massagestudios um das Angebot von kosmetischen Behandlungen und Nageldesign lasse keine Verbesserung von Absatzchancen ansässiger Unternehmen erwarten; dies ergebe sich bereits aus dem geplanten geringen Materialeinsatz. Der vorgetragene Bedarf an weiteren Arbeitskräften erscheine zweifelhaft. Für steigende Umsätze, die ein Einstellen weiterer Arbeitskräfte ermöglichen sollen, sei auch entsprechender Bedarf an der Dienstleistung erforderlich. Nach wiederholter Prüfung der beteiligten IHK bestehe bereits ein ausreichendes Angebot vergleichbarerer Dienstleistungen in der Region. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weitere Unterlagen überreicht, die als Anlage zum Protokoll über die öffentliche Sitzung zur Gerichtsakte genommen wurden. Zudem hat die Kammer die Mutter der Klägerin und deren Verlobten informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Beigeladenen Bezug genommen.