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Beschluss

35 L 155/20

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0525.VG35L155.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 1... geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der M...n Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum nächsten Schuljahr. Der Antrag vom 13. März 2020, geändert am 15. April 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in die Schulanfangsphase der M...n Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1 einen Zweitversuch/Wiederholungsversuch für die Eignungsprüfung in der Muttersprache Deutsch zu gewähren und ihn im Falle des Bestehens im Auswahlverfahren für die Gruppe der Kinder mit der Muttersprache Deutsch (fiktiv) zu berücksichtigen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger in die M... Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der M...n Grundschule bestehen drei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht wurden. Nach diesen Maßstäben verfügt der Antragsteller zu 1 nicht über die Mindesteignung in der für ihn maßgeblichen deutschen Sprachgruppe. Zutreffend hat der Antragsgegner den Antragsteller zu 1 der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, haben die Antragsteller zu 2 und 3 bei der Anmeldung angegeben, dass sie die deutsche Alphabetisierung wünschen. Der Antragsteller zu 1 hat bei der Überprüfung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache als Muttersprache am 10. Januar 2020 lediglich 69 von 100 möglichen Punkten erreicht und ist damit unter der für das Bestehen der Sprachtests festgelegten Grenze von 80 Punkten geblieben. Fehler bei der Auswertung des Tests liegen nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung nicht vor. 2. Auch mit ihrem Hilfsantrag haben die Antragsteller keinen Erfolg. a) Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf Durchführung eines (regulären) Wiederholungsversuchs der Sprachprüfung in der Muttersprache Deutsch nicht glaubhaft gemacht. § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP sieht ausdrücklich vor, dass eine Wiederholung der Sprachprüfung unzulässig ist. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Der für das Prüfungsrecht geltende Grundsatz, wonach die Wiederholung einer nicht bestandenen, berufsrelevanten Prüfung (einmalig) ermöglicht werden muss, ist nicht auf Überprüfungen sprachlicher Kompetenzen (Sprachstandserhebungen) bei der Aufnahme in eine Grundschule übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte diesen Grundsatz am Maßstab der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris). Der Entscheidung lag eine nicht bestandene Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums zugrunde, deren Bestehen die unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu einem bestimmten Beruf darstellt. Die Berufsfreiheit spielt aber bei einer Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Grundschule noch keine Rolle. Der Besuch der Grundschule stellt für einige der Schulanfänger den ersten Kontakt mit einer Bildungseinrichtung dar; sie eröffnet als solche noch nicht den späteren beruflichen Werdegang, auch wenn durch ein besonderes pädagogisches Profil einer bestimmten Schule bereits spezifische Kenntnisse vermittelt werden können. So vermittelt die Grundschule gemäß § 20 Abs. 1 SchulG die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten und entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz. Die Grundschule vermittelt Grundlagen und bereitet auf die weiterführenden Schulen vor. Bei der Sprachstandserhebung handelt es sich auch nicht um eine Prüfung im prüfungsrechtlichen Sinn, da ihr kein prüfungsähnlicher Charakter zukommt. Sie hat den Sinn und Zweck, das Sprachniveau von Schulanfänger abzubilden. Es sollen nicht bereits gelernte Inhalte abgefragt und bewertet werden, denn die Schulanfänger haben zuvor keine schulische Bildungseinrichtung besucht, die diese Inhalte hätte vermitteln können. Anders als bei einer (Abschluss-)Prüfung wird gerade nicht bereits vermitteltes und vorhandenes Wissen getestet. Auch soll die durch die Sprachstandserhebung nachgewiesene Eignung lediglich den Zugang zur Grundschule als Bildungseinrichtung und nicht den erfolgreichen Abschluss eines Bildungswegs ermöglichen, der für den späteren Zugang zu einem Beruf erforderlich sein kann. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern angeführten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 (OVG 3 S 44.18) und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2019 (VG 14 L 208.19) sowie vom 31. Juli 2019 (VG 14 L 201.19). Denn diesen Beschlüssen lagen standardisierte Aufnahmegespräche in die 5. Klasse eines Gymnasiums bzw. in die Sekundarstufe I einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugrunde. Die dortigen Ausführungen sind schon aus diesem Grund nicht auf die Sprachstandserhebung vor der (erstmaligen) Aufnahme in die Grundschule übertragbar. bb) Die Regelung des Ausschlusses eines Wiederholungsversuchs der Sprachprüfung ist auch mit den übrigen Freiheitsgrundrechten, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, vereinbar. Es ist dem Antragsteller zu 1 unbenommen, die französische Sprache im familiären Rahmen weiterhin zu pflegen und zusätzlich ggf. außerschulische Sprachkurse zu besuchen. Einen Anspruch auf die Teilnahme an zweisprachigem Schulunterricht gewähren die als Abwehrrecht konzipierten Grundrechte nicht. Das Zusammenleben in der Familie wird auch nicht über Gebühr dadurch belastet, dass die älteren Geschwister bereits die M... Grundschule - SESB - besuchen und hierdurch womöglich in der französischen Sprache langfristig stärker gefördert werden könnten als der Antragsteller zu 1. Die Eltern des Antragstellers zu 1 haben bei der Aufnahmeentscheidung der Geschwister an der M...n Grundschule - SESB - bewusst die Möglichkeit in Kauf genommen, dass der Antragsteller zu 1 dort im Falle fehlender Eignung nicht ebenfalls aufgenommen werden würde. Die sich hieraus für das Familienleben möglicherweise ergebenden Konsequenzen sind angesichts dieser bewussten Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. cc) Die Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP zur Unzulässigkeit der Wiederholung des Tests verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Nach diesem Grundsatz ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, die Chancengleichheit von Prüflingen untereinander soweit wie möglich zu gewährleisten und Prüflinge nicht durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden zu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/73 –, juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris Rn. 49 ff.). Dieser an Art. 3 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz des Prüfungsrechts ist schon aus den oben (unter 2. a) aa)) genannten Gründen auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Aber selbst wenn hier prüfungsrechtliche Grundsätze zur Anwendung gelangen würden, wäre die Chancengleichheit der an der Sprachstandserhebung teilnehmenden Kinder gewahrt. Eine Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests wird allgemein nicht eingeräumt. Auch Kinder, die gemäß § 42 Abs. 2 SchulG bei Durchführung des Tests noch nicht schulpflichtig sind und im nächsten Jahr den Test erneut ablegen könnten sowie solche, die nach der Teilnahme am Sprachtest gemäß § 42 Abs. 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, haben keine Wiederholungsmöglichkeit in der von den Antragstellern gemeinten regulären Art. Dass diese Kinder den Test de facto zwei Mal ablegen könnten, ist lediglich Folge der gesetzgeberisch gewollten Möglichkeiten der vorzeitigen Einschulung bzw. der Zurückstellung, führt aber nicht zu einer regulären Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests. Auch ist ein Vorteil gegenüber den schulpflichtigen, nicht zurückgestellten Kindern nicht ersichtlich. Die fünf- und sechsjährigen Kinder werden kaum imstande sein, sich die Testinhalte in einer Weise einzuprägen, um sie ein Jahr später für sich gewinnbringend einzusetzen. b) Einen Anspruch auf Wiederholung des Tests können die Antragsteller auch nicht aus etwaigen Prüfungsfehlern herleiten. Die Sprachstandserhebung des Antragstellers zu 1 wurde verfahrensfehlerfrei durchgeführt. aa) Entsprechend der Ausführungen unter 2. a) aa) sind die für die Bestellung von Prüfern entwickelten prüfungsrechtlichen Grundsätze für die in Rede stehende Sprachstandserhebung für die Einschulung in die SESB bereits nicht unmittelbar anwendbar. Auch unabhängig davon lassen sich keine Verfahrensfehler erkennen, denn beide Testpersonen sind ordnungsgemäß „bestellt und befähigt“. Unter „6.1. Organisatorisches für die Schulleitung“ des Leitfadens Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ empfiehlt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schulintern Expertenteams, bestehend jeweils aus zwei Personen, zusammenzustellen, die die jährliche Überprüfung durchführen. Dies ist hier geschehen. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die den Test durchführenden Personen Ende des Jahres 2019 im Rahmen der Organisation des laufenden Schulbetriebes ausgewählt und durch den Schulleiter bestätigt worden seien (vgl. zur Bildung der Testteams an der M...n Grundschule - SESB -, Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2020 - VG 35 L 196/29 -). Eine schriftliche Dokumentation sei nicht erfolgt. Die Sprachstandserhebung für die Muttersprache Deutsch wurde mit dem Antragsteller zu 1 am 10. Januar 2020 durch das Testteam...und M... durchgeführt. ... Eine solche Bestellung der testenden Personen ist nicht zu beanstanden. bb) Anders als die Antragsteller meinen, ist eine Dokumentationspflicht im Hinblick auf den Akt der Bestellung zur Testperson weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst erkennbar. Es reicht aus, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Antragsgegner diese - wie hier geschehen - glaubhaft bekundet. Die Bestellung vor der Durchführung der Sprachstandserhebung liegt bereits deshalb auf der Hand, weil aus organisatorischen Gründen klar sein muss, wer den Test durchführt. Es kann dahinstehen, ob die Bestellung zur Testperson, tatsächlich ein Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetztes - VwVfG - ist, denn auch daraus ergäbe sich kein Schriftformerfordernis. Es gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Grundsatz der Formfreiheit des Verwaltungsakts. Soweit keine speziellen Regelungen bestehen, kann er danach schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden cc) Die hinreichende Bestimmtheit der Bestellung ist ebenfalls zu bejahen. Zum Zeitpunkt der Bestellung musste insbesondere nicht bereits feststehen, welche der beiden Testpersonen das Gespräch führen und welche protokollieren wird. Weitreichende Folgen oder Begrenzungen der Befugnisse der jeweiligen Testpersonen sind - anders als die Antragsteller meinen - mit der Aufgabenverteilung nicht verbunden. Der Antragsgegner hat insoweit mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aufgabenverteilung „Prüfer“ und „Protokollant“ lediglich die grundsätzliche Rollenverteilung innerhalb des Testteams während des Gesprächs mit dem Kind beschreibe. Ausweislich der Vorgaben des Leitfadens Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (Punkt 6.2. Organisatorisches für die Schulleitung) findet die anschließende Auswertung des Tests jedoch im Team statt und wird abschließend der Schulleitung vorgelegt. Daraus folgt, dass beide Testpersonen nach der Durchführung des Sprachstandstests zu dessen Bewertung berufen sind. Die von den Antragstellern behauptete Beschränkung der protokollführenden Testperson in ihren Befugnissen, die allein in der Anwesenheit und der Protokollführung liegen sollen, ist weder der AufnahmeVO-SbP noch dem Leitfaden der Senatsverwaltung zu entnehmen. Angesichts des überschaubaren Schwierigkeitsgrades der Sprachstandserhebung ist, auch mit Blick auf die Qualifikation der Testpersonen - geschulte Lehrkräfte der M...n Grundschule -, ohne weiteres davon auszugehen, dass beide Testpersonen dazu befähigt sind, die genannten Aufgaben wahrzunehmen und sich parallel ein eigenverantwortliches Bild von den Leistungen des Kindes für die nachfolgende Bewertung zu machen. Die Aufgabenverteilung „Prüfer“ oder „Protokollant“ kann folglich selbstständig innerhalb der Testteams erfolgen. Die Bestellung der Testteams erfolgte jedenfalls für die Einschulungskampagne 2020/2021 und ist damit auch zeitlich hinreichend bestimmt. dd) Die Testpersonen, A...und M..., waren auch hinreichend qualifiziert, die Sprachstandserhebung durchzuführen. Insbesondere haben sie - ausweislich der glaubhaften Angaben des Antragsgegners - am 8. Januar 2020 an einer schulinternen Fortbildung durch die SESB-Koordinatorin Mme....zur Durchführung der aktuellen Sprachstandserhebung „Spiel mit mir“ sowie zur einheitlichen Anwendung der Bepunktungsregeln teilgenommen. Die Bewertung des Testes durch beide Testpersonen ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht - wie bereits ausgeführt - den Vorgaben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Mithin hat der Antragsgegner - anders als die Antragsteller meinen - die Einhaltung der Verfahrensregeln nicht lediglich pauschal behauptet, sondern substantiiert dargelegt. Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Antragsgegner muss darüber hinaus keine Versicherung an Eides statt abgeben, um seine Angaben glaubhaft zu machen. Darüber hinaus liegen nach summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Bewertung des Tests des Antragstellers zu 1 mit weniger als 80 Punkten vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.