Beschluss
35 L 154/20
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0629.VG35L154.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme der am 2... geborenen Antragstellerin zu 1, Tochter der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 des Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Grundschule a A mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum nächsten Schuljahr. Der Antrag vom 13. März 2020, geändert am 15. April 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in die Schulanfangsphase der Grundschule a A - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 einen Zweitversuch/Wiederholungsversuch für die Eignungsprüfung in der bilingualen Sprachgruppe zu gewähren und sie im Falle des Bestehens im Auswahlverfahren für die Gruppe der bilingualen Kinder (fiktiv) zu berücksichtigen, hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfängerin in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule a A - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Grundschule a A besteht ein Zug der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Nach diesen Maßstäben verfügt die Antragstellerin zu 1 nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung. Zutreffend hat sie der Antragsgegner der bilingualen Sprachgruppe zugewiesen. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin zu 1 erfolgte am 27. und 28. November 2019. Auf dem Anmeldebogen für die Grundschule a A - SESB - gaben die Antragsteller zu 2 und 3 an, dass die Antragstellerin zu 1 zweisprachig aufgewachsen sei. Bei der deutschen Sprachprüfung erreichte die Antragstellerin zu 1 (nur) 69 von 100 und in der französischen Sprachprüfung (nur) 54 von 100 möglichen Punkten und blieb damit jeweils unter der für das Bestehen der Sprachtests festgelegten Grenze von 80 bzw. 60 Punkten. Somit liegen in keiner der beiden Unterrichtssprachen (Deutsch und Französisch) muttersprachliche Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP vor. 2. Auch mit ihrem Hilfsantrag haben die Antragsteller keinen Erfolg. a) Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Durchführung eines (regulären) Wiederholungsversuchs der Sprachprüfungen in der Muttersprache Deutsch und der Partnersprache Französisch nicht glaubhaft gemacht. § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP sieht ausdrücklich vor, dass eine Wiederholung der Sprachprüfung unzulässig ist. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die für das Prüfungsrecht entwickelte Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung einmalig wiederholen zu können, ist (nur) bei berufsrelevanten Prüfungen verfassungsrechtlich geboten, damit das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 32 und 766 ff., m. w. N.). Der Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG entwickelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris). Der Entscheidung lag eine nicht bestandene Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums zugrunde, deren Bestehen die unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu einem bestimmten Beruf darstellte. Dieser Grundsatz lässt sich nicht auf eine vorschulische Überprüfung von Sprachkenntnissen übertragen, weil diese sich naturgemäß noch nicht auf den Berufszugang bezieht. Die Berufsfreiheit spielt bei einer Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Grundschule noch keine Rolle. Der Besuch der Grundschule stellt für Kinder meist den ersten Kontakt mit einer Bildungseinrichtung dar. Sie eröffnet als solche noch nicht den späteren beruflichen Werdegang, auch wenn durch ein besonderes pädagogisches Profil einer bestimmten Schule bereits spezifische Kenntnisse vermittelt werden können. So vermittelt die Grundschule gemäß § 20 Abs. 1 SchulG die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten und entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz. Die Grundschule vermittelt Grundlagen und bereitet auf die weiterführenden Schulen vor (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Mai 2020 - VG 35 L 155/20 - und - VG 35 L 196/20 - und 10. Juni 2020 - VG 35 L 140/20 -). Die vorliegende Ermittlung des Sprachstandes ist auch sonst nicht mit berufseröffnenden Prüfungen vergleichbar. Sie hat den Sinn und Zweck, das Sprachniveau von Schulanfängerinnen und -anfängern abzubilden. Es sollen nicht bereits gelernte Inhalte abgefragt und bewertet werden, denn die betreffenden Kinder haben zuvor keine schulische Bildungseinrichtung besucht, die diese Inhalte hätte vermitteln können. Anders als bei einer späteren (Abschluss-) Prüfung wird hier gerade nicht bereits vermitteltes und vorhandenes Wissen getestet. Die Sprachstandserhebung soll lediglich den Zugang zur Grundschule als Bildungseinrichtung und nicht den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges ermöglichen, der für den späteren Zugang zu einem Beruf erforderlich sein kann. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern angeführten gerichtlichen Entscheidungen (wie bspw. den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 - und des VG Berlin vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 - sowie vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -). Denn diesen Beschlüssen lagen standardisierte Gespräche für die Aufnahme in die 5. Klasse eines Gymnasiums bzw. in die Sekundarstufe I einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugrunde. Die dortigen Ausführungen sind schon aus diesem Grund nicht auf die Sprachstandserhebung vor der (erstmaligen) Aufnahme in die Grundschule übertragbar. bb) Die Regelung des Ausschlusses eines Wiederholungsversuchs der Sprachprüfung ist auch mit den übrigen Freiheitsgrundrechten, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, vereinbar. Es ist der Antragstellerin zu 1 unbenommen, die französische Sprache im privaten Rahmen weiterhin zu pflegen und zusätzlich ggf. außerschulische Sprachkurse zu besuchen. Das Zusammenleben in der Familie der Antragsteller wird auch nicht über Gebühr dadurch belastet, dass die Antragstellerin zu 1 und ihr Zwillingsbruder möglicherweise verschiedene Schulen besuchen werden. Der Zwillingsbruder der Antragstellerin zu 1 verfügt über die sprachliche Mindesteignung für die Aufnahme in die Grundschule a A - SESB -. Er hat allerdings bisher im Losverfahren dort keinen Schulplatz erhalten. Selbst wenn er aber diese Schule besuchen könnte - was bislang nicht erkennbar ist - wäre es die freie Entscheidung der Antragsteller zu 2 und 3, ihre Kinder dann in verschiedene Schulen einzuschulen, denn die gemeinsame Einschulung in der zuständigen Regelgrundschule hätte ihnen offengestanden. Die sich aus einer getrennten Beschulung für das Familienleben möglicherweise ergebenden Konsequenzen sind als Folge einer solchen bewussten Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Die als Abwehrrecht konzipierten Grundrechte gewähren keinen Anspruch auf die Teilnahme an zweisprachigem Schulunterricht. cc) Die fehlende Möglichkeit, den Test regulär zu wiederholen, verletzt auch nicht den Grundsatz der Chancengleichheit. Nach diesem Grundsatz ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, die Chancengleichheit von Prüflingen untereinander soweit wie möglich zu gewährleisten und Prüflinge nicht durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden zu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 - juris, Rn. 36, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris, Rn. 49 ff.). Dieser an Art. 3 Abs. 1 GG für berufsbezogene Prüfungen entwickelte Grundsatz ist schon aus den oben genannten Gründen nicht ohne Weiteres auf eine vorschulische Sprachstandsfeststellung anwendbar. Aber selbst wenn auch hier prüfungsrechtliche Grundsätze zur Anwendung gelangen würden, wäre die Chancengleichheit der an der Sprachstandserhebung teilnehmenden Kinder gewahrt. Es besteht keine Ungleichbehandlung, da eine reguläre Wiederholungsmöglichkeit der Sprachstandserhebung gleichermaßen für alle Kinder ausgeschlossen ist. Auch Kinder, die gemäß § 42 Abs. 2 SchulG bei Durchführung des Tests noch nicht schulpflichtig sind und im nächsten Jahr den Test erneut ablegen könnten, sowie solche, die nach der Teilnahme am Sprachtest gemäß § 42 Abs. 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, haben keine reguläre Wiederholungsmöglichkeit. Dass diese Kinder den Test de facto zwei Mal ablegen könnten, ist lediglich Folge der gesetzgeberisch gewollten Möglichkeiten der vorzeitigen Einschulung bzw. der Zurückstellung, führt aber nicht zu einer regulären Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests. b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind auch keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung des Tests zu erkennen, aufgrund derer die Antragsteller einen Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung des Tests haben könnten. aa) Der Einwand, die Prüfer seien nicht ordnungsgemäß bestellt, greift nicht durch. Entsprechend der Ausführungen unter 2. a) aa) sind die für die Bestellung von Prüfern entwickelten rechtlichen Grundsätze für berufsbezogene Prüfungen für die in Rede stehende Sprachstandserhebung vor einer Einschulung bereits nicht unmittelbar anwendbar. Auch unabhängig davon lassen sich keine Verfahrensfehler erkennen, denn beide Testpersonen sind ordnungsgemäß „bestellt und befähigt“. Unter „6.1. Organisatorisches für die Schulleitung“ des Leitfadens Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ empfiehlt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schulintern Expertenteams, bestehend jeweils aus zwei Personen, zusammenzustellen, welche die jährliche Überprüfung durchführen. Dies ist hier geschehen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 eine Stellungnahme der Schulleiterin der Grundschule a A vorgelegt, wonach die Testteams - hier bestehend aus I... und A... (dt.) sowie A... und A... (franz.) - zu Beginn des Testzeitraumes durch die Schulleitung festgelegt wurden. Eine schriftliche Dokumentation im Verwaltungsvorgang ist nicht erfolgt. Eine Dokumentationspflicht im Hinblick auf den Akt der Bestellung zur Testperson ist jedoch weder dem Gesetz zu entnehmen, noch sonst erkennbar. Selbst wenn es sich bei der Bestellung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetztes - VwVfG - handeln sollte - was hier dahinstehen kann - würde sich hieraus kein Schriftformerfordernis ergeben. Es gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Grundsatz der Formfreiheit des Verwaltungsakts. Soweit keine speziellen Regelungen bestehen, kann er danach schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Die auf diese Weise erfolgte Bestellung ist auch hinreichend bestimmt. Zum Zeitpunkt der Bestellung musste nicht bereits feststehen, welche der beiden Testpersonen das Gespräch führen und welche protokollieren wird. Weitreichende Folgen oder Begrenzungen der Befugnisse der jeweiligen Testpersonen sind - anders als die Antragsteller meinen - mit der Aufgabenverteilung nicht verbunden. Die Aufgabenverteilung „Prüfer“ und „Protokollant“ beschreibt lediglich die grundsätzliche Rollenverteilung innerhalb des Testteams während des Gesprächs mit dem Kind. Ausweislich der Vorgaben des Leitfadens Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (Punkt 6.2. Organisatorisches für die Schulleitung) findet die anschließende Auswertung des Tests jedoch im Team statt und wird abschließend der Schulleitung vorgelegt. Daraus folgt, dass beide Testpersonen nach der Durchführung des Sprachtests zu dessen Bewertung berufen sind. Die von den Antragstellern behauptete Beschränkung der protokollführenden Testperson in ihren Befugnissen, die allein in der Anwesenheit und der Protokollführung liegen sollen, ist weder der AufnahmeVO-SbP noch dem Leitfaden der Senatsverwaltung zu entnehmen. Angesichts des überschaubaren Schwierigkeitsgrades der Sprachstandserhebung ist, auch mit Blick auf die Qualifikation der Testpersonen - Lehrkräfte an der Grundschule a A -, ohne weiteres davon auszugehen, dass sämtliche Testpersonen dazu befähigt sind, die genannten Aufgaben wahrzunehmen und sich parallel ein eigenverantwortliches Bild von den Leistungen des Kindes für die nachfolgende Bewertung zu machen. Die Aufgabenverteilung „Prüfer“ oder „Protokollant“ kann folglich selbstständig innerhalb der Testteams erfolgen. bb) Die oben genannten Testpersonen waren auch hinreichend qualifiziert, die Sprachstandserhebung durchzuführen. Insbesondere haben sie am 4. März 2019 an einer Fortbildung für das Testverfahren zum Schuljahr 2020/2021 teilgenommen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 hat der Antragsgegner hierzu nachvollziehbar erläutert, dass der aktuelle Sprachtest „Spiel mit mir“ zwar im März 2019 noch das Genehmigungsverfahren in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie durchlief, sämtliche Bestandteile des Tests jedoch bereits festgestanden haben. Diese scheinen sich im Nachhinein jedenfalls nicht wesentlich verändert zu haben. Der Test ist eng an den vorherigen Test „Bärenstark“ angelehnt. Damit ist der unter „6.1. Organisatorisches für die Schulleitung“ des Leitfadens Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ enthaltenen Vorgabe der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie einer jährlichen Schulung genügt. Die Schulung hätte ihren Sinn und Zweck, die Evaluation der Tests aus dem Vorjahr und die Vorbereitung auf den kommenden Test, insbesondere auch dann erfüllt, wenn anfänglich noch einzelne Details im Hinblick auf die anstehende Sprachstandserhebung offen gewesen wären. Denn im Leitfaden sind ausführliche Hinweise zur Durchführung der Aufgaben enthalten, sodass sich die Testpersonen damit ergänzend auf die Abnahme der Sprachtests vorbereiten können. Es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb die Testpersonen, die ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 5. Juni 2020 alle vier als Lehrkräfte an der Grundschule a A tätig sind, nicht ausreichend befähigt sein sollten, den deutschen und französischen Sprachtest durchzuführen. Auf die Einzelheiten der jeweiligen beruflichen Werdegänge kommt es dabei nicht an. Weder sind der AufnahmeVO-SbP, noch dem Leitfaden der Senatsverwaltung, in dem lediglich von nicht näher definierten „Expertenteams“ die Rede ist, über sprachliche und pädagogische Kompetenzen hinaus bestimmte Anforderungen an die Befähigung der Testerinnen zu entnehmen. Darüber hinaus enthält der Leitfaden der Senatsverwaltung Vorgaben und Beispiele für die Bewertung der Antworten des Kindes, die den jeweiligen Testern als Richtlinie dienen. Im Übrigen können neben den Lehrkräften auch Erzieherinnen und Erzieher grundsätzlich hinreichend qualifiziert sein, um den Sprachtest durchzuführen und zu bewerten (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 10. Juni 2020 - VG 35 L 140/20 -). cc) Zudem liegen auch keine Fehler bei der Auswertung des Tests vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1 im deutschen Sprachtest im Aufgabenbereich 1 deshalb Punkte abgezogen worden wären, weil sie bei den zu zeigenden Körperteilen rechts und links verwechselt hätte. Der Umstand, dass in den jeweiligen Spalten nichts protokolliert wurde, deutet darauf hin, dass die Antragstellerin keine oder eine unzutreffende Antwort gegeben und nicht lediglich rechts und links verwechselt hat (vgl. Stellungnahme der Grundschule a A vom 24. April 2020). Eine fehlerhafte Rechts/Links-Zuordnung scheint hier nicht zu einem Punktabzug geführt zu haben. Selbst unterstellt die Testerinnen hätten diese Vorgabe nicht berücksichtigt, hätte sich dieser Fehler vorliegend nicht ergebnisrelevant ausgewirkt, da die Antragstellerin zu 1 auch unter Hinzuzählung drei möglicher weiterer Punkte (s. die Fragen 2, 5, 8 mit Rechts/Links-Bezug) die Bestehensgrenze für muttersprachliche Deutschkenntnisse noch deutlich verfehlt hätte. Wegen der weiteren Rügen zur Bewertung des deutschen Sprachtests wird auf die nachvollziehbaren einzelnen Begründungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. April 2020 Bezug genommen, denen die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Es liegen auch sonst keine Fehler bei der Durchführung oder Bewertung der beiden Sprachtests der Antragstellerin zu 1 vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.