Beschluss
35 L 276/20
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0723.35L276.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 2... geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der J K-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum nächsten Schuljahr. Der sinngemäße Antrag vom 26. Juni 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in eine Klasse der ersten Klassenstufe der J K-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger in die Jahrgangsstufe 1 der J K-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der J K-Grundschule bestehen zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP erfolgt die Überprüfung, je nachdem welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. 1. Nach diesen Maßstäben verfügt der Antragsteller zu 1 nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen des Antragstellers zu 1 erfolgte am 31. Oktober 2019. Die Entscheidung des Antragsgegners, ihn bilingual, sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache, zu testen, ist nicht zu beanstanden. In dem Aufnahmeantrag für die J K-Grundschule - SESB - gaben die Antragsteller zu 2 und 3 an, dass der Antragsteller zu 1 mehrsprachig aufgewachsen sei und Deutsch und Französisch auf den Niveau einer Muttersprache spreche; zugleich meldeten sie ihn mit der Erklärung über die Sprachkompetenzen des angemeldeten Kindes am 24. September 2019 ausdrücklich für die bilinguale Sprachgruppe an (vgl. Bl. 830 bis 834 des Verwaltungsvorgangs - VV -). Bei der französischen Sprachprüfung erreichte der Antragsteller zu 1 (nur) 75 von 100 und in der deutschen Sprachprüfung (nur) 72 von 100 möglichen Punkten und blieb damit jeweils unter der für das Bestehen eines der Sprachtests festgelegten Grenze von 80 Punkten. Somit liegen in keiner der beiden Unterrichtssprachen (Deutsch und Französisch) muttersprachliche Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP vor. 2. Es liegen keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung der beiden Sprachtests des Antragstellers zu 1 vor, aufgrund derer die Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in die erste Klasse bzw. - als Minus - auf Wiederholung oder Neubewertung des Tests haben könnten. a) Es sind keine Fehler bei der Aus- und Bewertung der beiden Sprachtests erkennbar. Die Annahme der Antragsteller, dass der Antragsteller zu 1 bei zutreffender Bewertung seines Deutschtests mindestens 80 Punkte hätte erreichen müssen, trifft nicht zu. Bei der Einstufung der Sprachkenntnisse des Bewerberkindes kommt der Schule im Rahmen der vorab festgelegten Bewertungsmaßstäbe ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 10. August 2018 - VG 9 L 415.18 -, BA S. 4; vom 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 -, BA S.4 und vom 14. Juli 2020 - VG 35 L 229/20 -, BA S.4). Das Gericht kann nur prüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind. Dies ist zu bejahen, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testpersonen anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3.92 –, juris Rn. 24). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Testerinnen Frau J...und Frau E... haben sich bei der Bewertung des deutschen Sprachtests an die in den Materialen zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (im Folgenden: Leitfaden) festgelegten Bewertungsvorgaben gehalten und ihren Bewertungsspielraum nicht überschritten. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, der Antragsteller zu 1 habe im Aufgabenbereich 2 überwiegend zutreffende Erzählsätze gebildet und hätte deshalb mindestens vier Punkte mehr erhalten müssen, verfängt nicht. In der fraglichen Aufgabe sollen die Handlungen auf einem Wimmelbild von dem Bewerberkind erkannt und verbalisiert werden. Je nachdem wie komplex der gebildete Satz ist und inwieweit sich das Bewerberkind grammatikalisch korrekt ausdrückt, können zwischen null und vier Punkten für die einzelnen Äußerungen vergeben werden (zu den weiteren Einzelheiten vgl. Abschnitt 5.2; Seite 10 des Leitfadens). Soweit die Antragsteller rügen, dass für den zweiten Erzählsatz der Aufgabe allenfalls ein Punkt hätte abgezogen werden dürfen, können sie damit bereits deshalb nicht durchdringen, weil tatsächlich lediglich ein Punkt abgezogen worden ist. Auch hinsichtlich der Sätze 3, 4 und 10 des Antragstellers zu 1, die jeweils mehrere grammatikalische Fehler enthalten, bewegt sich die Beurteilung innerhalb des vorgegebenen Bewertungsspielraums und ist damit nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass im Aufgabenbereich 3 „Bildpaare“ keine Bewertung des Satzbaus hätte erfolgen dürfen, haben sie keinen Erfolg. Denn laut Vorgabe der Senatsverwaltung können die vollen drei Punkte nur dann vergeben werden, wenn das Bewerberkind die auf dem Bildpaar abgebildeten Gegensätze zutreffend differenziert und fehlerfrei im vollständigen Satz beschreibt (vgl. 5.3; Seite 10 des Leitfadens). An diese Vorgabe haben sich die Testerinnen gehalten. Den Antragstellern verhilft auch nicht zum Erfolg, dass im Aufgabenbereich 4 „Agieren mit dem Stofftier im Raum“ unter 9. womöglich zu Unrecht ein Punkt abgezogen wurde, da kein Fehler protokolliert wurde. Zwar mag insoweit ein Protokollierungsfehler vorliegen, dieser Fehler hat sich vorliegend jedoch nicht ergebnisrelevant ausgewirkt, da der Antragsteller zu 1 auch unter Hinzuzählung eines möglichen weiteren Punktes die Bestehensgrenze für muttersprachliche Deutschkenntnisse verfehlt hätte. Ebenso wenig ist die Bewertung des Französischtests des Antragstellers zu 1 zu beanstanden. Die Antragsteller haben keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Testerinnen Frau C...und Frau D...den ihnen zukommenden Bewertungsspielraum überschritten haben könnten. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern geforderte Übersetzung des französischen Sprachtests musste nicht eingeholt werden, da ihre Behauptung, dass die Bewertung des französischen Tests fehlerhaft sei, ins Blaue hinein aufgestellt ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2020 - VG 35 L 217/20 -, BA S.4). Dabei ist es für die Antragsteller - auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragstellerin zu 2 französische Muttersprachlerin ist - durchaus zumutbar, ihren Vortrag hinreichend zu substantiieren. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch beanstanden, dem Begründungserfordernis im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetztes - VwVfG - werde durch die Mitteilung, in dem Französischtest seien lediglich 75 von 100 Punkten erreicht, nicht genügt, trifft dies nicht zu. Den Antragstellern wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass der Französischtest nicht bestanden wurde und es folglich an der erforderlichen Mindesteignung für die Aufnahme in die 1. Klasse der J K-Grundschule - SESB - fehlt. Der Test wurde im Original vorgelegt. Damit sind den Antragstellern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt worden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und das Begründungserfordernis ist erfüllt. Ein Anspruch auf Übersetzung des Sprachtests können die Antragsteller auch nicht aus der Vorschrift des § 23 Abs. 1 VwVfG herleiten, die weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck - Praktikabilität des Verwaltungsverfahrens - subjektive Rechte für den Einzelnen gewährt. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass eine fremdsprachliche Prüfung im Originalwortlaut zum Verwaltungsvorgang zu nehmen ist. b) Der Sprachtest ist - in beiden Sprachversionen - gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden und die konkret mit der Durchführung des Tests betrauten Personen sind hierfür qualifiziert. Der Test ist ferner zur Überprüfung der nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Sprachkompetenzen geeignet. Ausweislich des Leitfadens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom August 2019, der neben den Auswertungsbögen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erläuterungen zur Durchführung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen nichtdeutschen Testversionen enthält, handelt es sich bei der Sprachstandsüberprüfung „Spiel mit mir!“ um eine adaptierte Version des Vorgängertests „Bärenstark“. Der neue Test wurde von einer Arbeitsgruppe der SESB im Auftrag der Senatsverwaltung entwickelt und von dieser genehmigt; die erforderlichen Materialien zur Durchführung der Sprachstandserhebung wurden zu einem Leitfaden zusammengestellt. Dieser dient den Testpersonen als Orientierung für die Durchführung der Sprachstandserhebungen. Die Sprachtests sollen - wie vorliegend geschehen - laut „6.1 Organisatorische für die Schulleitung“ des Leitfadens (S.12) von Expertenteams, bestehend aus zwei Personen, durchgeführt werden. Um den sicheren und einheitlichen Umgang mit den Tests zu gewährleisten, sind zudem jährliche Fortbildungen vorgesehen. Ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 7. Juli 2020 wurden auch die vorliegend tätigen Testpersonen, alle Lehrerinnen der J K-Grundschule - SESB -, jährlich geschult und sie verfügen über langjährige Erfahrung mit der Durchführung von Sprachstandserhebungen. Zweifel an der Befähigung der Testerinnen bestehen danach nicht. Es bestehen auch keine Zweifel an der (inhaltlichen) Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests „Spiel mit mir!“. Solche werden von den Antragstellern zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es spricht nichts für die Behauptung, dass der Test zu schwer sei und die Aufgaben in den Aufgabenbereichen 2 und 3 zu hohe Anforderungen an die sprachliche Befähigung eines Kindes im Vorschulalter stellen würden. Laut Einleitung des Leitfadens soll der Test so konzipiert sein, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie möglich von ihrem eigenen Sprachkönnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen können. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erzählbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln, oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein. Anders als die Antragsteller meinen, ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstandsüberprüfung abverlangten spielerischen Aktivitäten und Äußerungen altersangemessen und beherrschbar sind. Die Konzeption des Tests unterscheidet sich nicht grundlegend von seiner Vorgängerversion, dem Test „Bärenstark“, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 421.18 -, BA S.5 und vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -, BA S. 6 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Test „Spiel mit mir!“ keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würde und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wäre, gibt es nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2020 - VG 35 L 269/20 -, BA S. 5f.). 3. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP, wonach eine Aufnahme in die SESB nur bei Vorliegen der beschriebenen sprachlichen Mindesteignung erfolgen darf, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die Regelung des § 3 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Dem als Verordnungsermächtigung maßgeblichen § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG zufolge wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Hierzu zählen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG insbesondere auch die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule. Dass es der Gesetzgeber grundsätzlich dem Verordnungsgeber bei der Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung überlässt, ob und unter welchen Umständen er (privilegierende) Aufnahmevorschriften des Schulgesetzes im Hinblick auf das jeweilige Konzept der Schule übernimmt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hierbei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Vorschriften der Rechtsverordnung regelmäßig an dem pädagogischen und organisatorischen Konzept orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 67.18 –, Rn. 11 juris). Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, an der SESB je Klasse drei Sprachgruppen zu bilden: Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen; Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Dabei sollen für jede Sprachgruppe grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Abs. 4 Sätze 10, 11 Aufnahme VO-SbP). Die Entscheidungen für die Bildung von Klassen mit den genannten Sprachgruppen und den Nachweis entsprechender Mindestkenntnisse erfolgten im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und sind von diesem gedeckt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 13 juris). Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Konzept der bikulturellen Erziehung und des durchgehend zweisprachigen Unterrichts besonders gut umgesetzt werden kann, wenn drei Gruppen von Kindern mit verschiedener sprachlicher Befähigung aufeinandertreffen und (auch) voneinander lernen, ist nachvollziehbar und nicht sachfremd. b) Es liegt kein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vor, da Kinder nichtdeutscher Herkunft durch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP nicht benachteiligt werden. Eltern ausländischer wie auch Eltern deutscher Kinder können im Rahmen der Anmeldung gleichermaßen wählen, ob ihr Kind in der deutschen Sprache oder der Partnersprache oder aber in beiden Sprachen getestet werden soll. Sollte es den Eltern eines Bewerberkindes - mangels entsprechender Sprachkenntnisse - nicht möglich sein, dessen sprachliche Fähigkeiten zutreffend einzuschätzen, steht es ihnen frei, für diese Einschätzung eine Person ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Dies gilt sowohl für ausländische Eltern, die über die deutschen Sprachfähigkeiten ihres Kindes im Zweifel sind, als auch für deutsche Eltern, die Probleme bei der Beurteilung der partnersprachlichen Kompetenzen ihres Kindes haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2020 - VG 35 L 269/20 -, BA S.6). Eine Benachteiligung von Familien nichtdeutscher Herkunft ist nicht erkennbar. Die Behauptung zweisprachige Bewerberkinder seien benachteiligt, weil sie gezwungen wären, zwei Sprachtests abzulegen, ist nicht nachvollziehbar. Es steht ihren Eltern frei, sie in nur einer Sprache als Muttersprache testen zu lassen. Wenn sich die Eltern für eine bilinguale Anmeldung entscheiden, um womöglich auf diese Weise ihre späteren Loschancen aufgrund der „besonders schwierigen“ bilingualen Sprachgruppe zu erhöhen, müssen sie auch die zweifache Testung hinnehmen. c) Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP ist auch nicht europarechtswidrig. Unionsbürger werden weder offen noch versteckt diskriminiert. Nach den vorstehenden Ausführungen haben Deutsche wie Unionsbürger dieselben Aufnahmechancen an der SESB. Es findet keine Benachteiligung von Kindern, die nicht mit der deutschen Muttersprache aufgewachsen sind, statt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.