Urteil
35 K 146/20 A
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0225.35K146.20A.00
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Leitsätze
1. Die Ersatzzustellung durch Niederlegung ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Leiter einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber generell die Annahme von Zustellungen für die Bewohner verweigert.(Rn.27)
(Rn.28)
2. Voraussetzung des § 181 Abs. 1 ZPO ist dem Wortlaut der Norm nach lediglich die Unausführbarkeit einer Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung. Der Grund für die Unausführbarkeit ist unerheblich, er darf auch auf fehlender Mitwirkung des Adressaten oder der Empfangsperson nach § 178 Abs. 1 ZPO beruhen.(Rn.29)
3. Es ist rechtlich zulässig, den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft als verweigernden Ersatzempfänger wie nicht angetroffen zu behandeln und das Schriftstück gemäß § 181 ZPO durch Niederlegung zuzustellen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ersatzzustellung durch Niederlegung ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Leiter einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber generell die Annahme von Zustellungen für die Bewohner verweigert.(Rn.27) (Rn.28) 2. Voraussetzung des § 181 Abs. 1 ZPO ist dem Wortlaut der Norm nach lediglich die Unausführbarkeit einer Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung. Der Grund für die Unausführbarkeit ist unerheblich, er darf auch auf fehlender Mitwirkung des Adressaten oder der Empfangsperson nach § 178 Abs. 1 ZPO beruhen.(Rn.29) 3. Es ist rechtlich zulässig, den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft als verweigernden Ersatzempfänger wie nicht angetroffen zu behandeln und das Schriftstück gemäß § 181 ZPO durch Niederlegung zuzustellen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 18. Dezember 2020 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie verfristet ist. 1. Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt. Nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG müssen Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Klagefrist beginnt nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, §§ 186, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ab dem Folgetag der Zustellung des Bescheides. Das Fristende richtet sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 186, 188 Abs. 2 BGB. Nach dieser Maßgabe hält die am 5. März 2020 eingegangene Klage die Klagefrist nicht ein. Die zweiwöchige Klagefrist begann am 14. Februar 2020 und endete am Donnerstag, den 27. Februar 2020. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2020 ist der Klägerin am 13. Februar 2020 wirksam zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte ausweislich des Verwaltungsvorgangs durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - an die bei Eingang der Klage noch aktuelle Anschrift der Klägerin „E... in 1...Berlin“. Unter dieser Anschrift befindet sich eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende, betrieben von der P... GmbH. Einrichtungsleiter war damals wie heute der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge gehörte P.... Laut Postzustellungsurkunde vom 13. Februar 2020 erfolgte die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung. In diesem Fall ist gemäß § 181 Abs. 1 ZPO über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt (vgl. Satz 4 dieser Norm). Die schriftliche Mitteilung über die Ersatzzustellung durch Niederlegung wurde hier zur Überzeugung des Gerichts am 13. Februar 2020 von dem/der Postbediensteten bei der für die Post zuständigen Bearbeiterin des Sozialdienstes in der Gemeinschaftsunterkunft der Klägerin abgegeben. Dies ergibt sich aus Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 204 f. des Verwaltungsvorgangs), der als öffentlicher Urkunde gemäß § 418 ZPO ein besonders hoher Beweiswert zukommt, und die überdies auch im Einklang mit den im Postbuch der Gemeinschaftseinrichtung enthaltenen Eintragungen zu den Posteingängen der Klägerin am 13. Februar 2020 steht (vgl. Bl. 110 ff. der Gerichtsakte - GA -). Das Posteingangsbuch wurde in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und die darin enthaltenen Eintragungen wurden vom Zeugen S... - soweit relevant - ausführlich erläutert. Daraus geht hervor, dass für die Klägerin (geführt unter ihrer damaligen ID-Nummer 1...) am 13. Februar 2020 Post vom Röntgeninstitut sowie eine Benachrichtigung eingegangen sind, beide Schriftstücke wurden der Klägerin am 20. Februar 2020 ausgehändigt. Bei der Benachrichtigung muss es sich um die Mitteilung über die Niederlegung des streitgegenständlichen Bescheides gehandelt haben, da bis zum 20. Februar 2020, dem Zeitpunkt an dem die Klägerin auch nach ihren eigenen Angaben die entsprechende Benachrichtigungskarte erhalten hat, nur ein weiterer Posteingang am 18. Februar 2020 von DHL vermerkt ist. So hat es auch die Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Einrichtung, A..., mit Schreiben vom 2. März 2020 bestätigt (vgl. Bl. 29 GA). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin - zum Beleg, dass die schriftliche Mitteilung von dem/der Postbediensteten erst am 20. Februar 2020 abgegeben worden sei - eingereichten schriftlichen Auskunft des Zeugen S... vom 4. Mai 2020 (Bl. 62 GA). Diese bezieht sich offenbar auf den Zeitpunkt der Ausgabe der Posteingänge der Klägerin am 20. Februar 2020. Die Ersatzzustellung durch Niederlegung war rechtmäßig. Grundsätzlich kann nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Schriftstück in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in der Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ausführbar, kann gemäß § 181 Abs. 1 ZPO das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post bestimmten Stelle niederzulegen. Nach der Postzustellungsurkunde waren die Übergabe an die Klägerin und die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich, weshalb der Bescheid vom 7. Februar 2020 entsprechend § 181 Abs. 1 ZPO am 13. Februar 2020 in der Postfiliale der D... niedergelegt wurde. Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, dass die Zustellung des Bescheids bei dem Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einem zum Empfang bevollmächtigten Vertreter nicht möglich war (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 ZPO). Zwar ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der mit der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis erfordert jedoch den Nachweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs. Ein solcher Gegenbeweis ist vorliegend nicht dadurch erbracht, dass - was das Gericht auf den Beweisantrag der Klägerin hin als wahr unterstellt hat - der/die Postbedienstete die Benachrichtigungskarte am 13. Februar 2020 abgegeben hat, ohne nach dem Einrichtungsleiter, dem Zeugen ..., zu fragen oder auf dessen Anwesenheit zu achten. Der Zeuge S... hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass weder er als Einrichtungsleiter noch andere Mitarbeiter des Wohnheims Zustellungen entgegennehmen würden. Vielmehr gebe es eine unternehmensübergreifende Anweisung für alle Einrichtungen der P... GmbH, wonach keine Zustellung entgegengenommen werden dürften, diese würde auch im Wohnheim in der E... umgesetzt. Er könne mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass er während seiner Zeit in dieser Gemeinschaftseinrichtung nie eine Zustellung entgegengenommen habe. Diese Praxis sei den Postbediensteten auch bekannt, so dass er wegen Zustellungen gar nicht erst aufgesucht werde. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2020 (Eingang bei Gericht 19.16 Uhr) ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, dem/der Postbediensteten sei nicht bekannt gewesen, dass der Einrichtungsleiter keine Zustellungen entgegennehme, ist fernliegend und unsubstantiiert. Es spricht alles dafür, dass der/die Postbedienstete die vom Einrichtungsleiter beschriebene generelle Annahmeverweigerung kannte und gerade deshalb in der Postzustellungsurkunde vermerkte, dass die Ersatzzustellung nicht möglich sei. Überdies käme es auf die Unkenntnis des/der Postbediensteten auch nicht an, da maßgeblich allein die objektiven Verhältnisse sind (vgl. Häublein/Müller in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 181 Rn. 3). Die Zustellung war hier trotz der der Annahmeverweigerung des Leiters der Gemeinschaftseinrichtung rechtmäßig. Anders als die Klägerin vertritt das Gericht nicht die Rechtsauffassung, dass die Zustellung durch Niederlegung nur dann zulässig ist, wenn der Einrichtungsleiter als tauglicher Zustellungsempfänger im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht persönlich angetroffen wird. Voraussetzung des § 181 Abs. 1 ZPO ist dem Wortlaut der Norm nach lediglich die Unausführbarkeit einer Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung. Der Grund für die Unausführbarkeit ist unerheblich, er darf auch auf fehlender Mitwirkung des Adressaten oder der Empfangsperson nach § 178 Abs. 1 ZPO beruhen. Es ist rechtlich zulässig, den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft als verweigernden Ersatzempfänger wie nicht angetroffen zu behandeln und das Schriftstück gemäß § 181 ZPO durch Niederlegung zuzustellen (vgl.: Hüßtege in: Thomas/Putzo ZPO, 40. Aufl. 2019, § 181 Rn. 3; Dörndorfer in: BeckOK ZPO, 39. Ed. 1.12.2020, § 179 Rn. 1; Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 260. Lieferung 10.2020, § 3 VWZG Rn. 84; wohl auch Wittschier in: Musielak/Voit, 17. Aufl. 2020, ZPO § 181 Rn. 2; Coenen, „Das (nicht mehr ganz neue) Zustellungsrecht oder knappe Formulierung = klare Regelung?“, DGVZ 2004, 69, 71). Die gegenteilige Ansicht, nach der in Fällen der Annahmeverweigerung stets nach § 179 ZPO zu verfahren sei (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 181 Rn. 2; Siebert in: Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, § 181 Rn. 2, beck-online), überzeugt die Einzelrichterin nicht. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften. Wie in den Vorschriften der §§ 178 bis 181 ZPO geht es auch in § 181 darum, eine Zustellung ohne persönliche Übergabe zu ermöglichen, um so den Interessen des Zustellungsveranlassers Rechnung zu tragen und zugleich den Adressaten durch Verfahrensregeln zu schützen, die den Zugang zu der Sendung sicherstellen sollen (vgl. Häublein/Müller in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 181 Rn. 1). Dem Interesse des Zustellungsadressaten zeitnah und zuverlässig vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis nehmen zu können, wird bei einer Annahmeverweigerung durch den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung, wie der vorliegenden, durch die Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO regelmäßig besser Rechnung getragen als durch die Anwendung des § 179 ZPO. Durch die vorgeschriebene Mitteilung über die Niederlegung wird der Zustellungsempfänger in die Lage versetzt, sich das betreffende Schriftstück selbst zu beschaffen oder es von einem Bevollmächtigten abholen zu lassen und sodann von dem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Die Anwendung des § 179 ZPO würde hingegen dazu führen, dass das zuzustellende Schriftstück im Büro des Einrichtungsleiters zurückgelassen (vgl. § 179 Satz 1 2. Alt. ZPO) oder aber an den Absender zurückgesendet (vgl. § 179 Satz 2 ZPO) würde. Gemäß § 179 Satz 3 ZPO gilt das Schriftstück mit der Annahmeverweigerung als zugestellt, ohne dass der Zustellungsadressat hiervon in irgendeiner Art und Weise benachrichtigt wird. Durch ein Zurücklassen oder Zurücksenden würde dem Betroffenen die Kenntnisnahme erheblich erschwert oder sogar zeitweise unmöglich gemacht. Die ersatzweise Zustellung durch Niederlegung ist demgegenüber weniger belastend und trägt gleichwohl den Interessen des Zustellungsveranlassers hinreichend Rechnung. Überdies erscheint auch zweifelhaft, ob überhaupt von einer „unbefugten“ Annahmeverweigerung im Sinne des § 179 ZPO gesprochen werden kann, wenn - wie bei Gemeinschaftseinrichtungen dieser Größenordnung (etwa 300 Bewohner) - durchaus nachvollziehbare logistische Gründe gegen die Übernahme der Verantwortung für die Zustellungen an sämtliche Bewohner ins Feld geführt werden können. Es kann dahinstehen, ob sich eine Verpflichtung zur Annahme von Zustellungen aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. März 2021 übersandten Anlage 1 zum Bleibervertrag Flüchtlingsunterbringung Land Berlin, A II. 10, ergibt, in der von der „Entgegennahme und Zustellung der Bewohnerpost nach gesetzlichen Bedingungen“ die Rede ist oder ob es sich insoweit um einen Zirkelschluss handelt. Nach den vorstehenden Ausführungen ist nämlich eine Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO auch im Falle einer unberechtigten Annahmeverweigerung zulässig. 2. Der Klägerin kann hinsichtlich der versäumten Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1 Halbsatz 1), sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen (Satz 2) und ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (Satz 3); ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4). Vorliegend steht einer Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Klagefrist entgegen, dass die Klägerin diese Frist nicht unverschuldet versäumt hat, sondern deren Versäumung zu vertreten hat. Die Klägerin hat die in § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene schriftliche Mitteilung über die Niederlegung - nach ihren eigenen Angaben - am 20. Februar 2020, mithin zu einem Zeitpunkt als die Klagefrist noch nicht abgelaufen war, erhalten. Ihrem Vortrag, es sei ihr bis zum 28. Februar 2020 krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, an das niedergelegte Schriftstück zu gelangen und sich Kenntnis von dessen Inhalt zu verschaffen bzw. sich um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. a) Die von der Klägerin vorgelegten Atteste der Fachärztin B... und des Hausarztes M... vom 2. März 2020, wonach sie „wegen einer akuten Krankheit und starken Schmerzen ab 12. Februar 2020 bis 27. Februar 2020 nicht in der Lage [war] den Vorstellungstermin [beim Bundesamt] wahrzunehmen“ bzw. „wegen der starken psychischen Überlastung und starken Gelenkschmerzen nicht in der Lage [war] rechtzeitig den Widerspruch in ihrem Asylverfahren abzugeben“, rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Klägerin tatsächlich außer Stande war, sich Kenntnis vom Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids zu verschaffen und dagegen vorzugehen. Die Atteste sind bereits ungeeignet, den Gesundheitszustand der Klägerin zwischen dem 12. und 27. Februar 2020 zu belegen, weil sie erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt im Nachhinein erstellt worden sind. Während des fraglichen Zeitraums hat die Klägerin die beiden Ärzte - nach eigenen Angaben - nicht aufgesucht. Auf welcher Grundlage die Ärzte rückwirkende Aussagen über den Gesundheitszustand der Klägerin machen, geht aus den Attesten nicht hervor. Es spricht viel dafür, dass sie sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben der Klägerin verlassen haben, auf die sie allerdings, angesichts der von ihr versäumten Klagefrist, nur eingeschränkt vertrauen durften. Im Übrigen sind die Atteste auch deshalb unzureichend, weil es an konkreten und nachvollziehbaren Diagnosen sowie der Angaben zur Befunderhebung fehlt. Es wird sodann schlichtweg behauptet, die Klägerin sei zur „Terminwahrnehmung beim Bundesamt“ bzw. „Widerspruchseinlegung“ außer Stande gewesen; eine Schlussfolgerung die ggfs. durch das Gericht zu ziehen wäre. Aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Nacht vom 10. zum 11. Februar 2020 ausweislich des vorgelegten Behandlungsberichts von Dr. R...Assistenzart, wegen eines Verdachts auf Migräneanfall in den DRK Kliniken in Behandlung gewesen ist („deutliche Besserung nach Novalgin“) gewesen sind, lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf ihren Gesundheitszustand in den folgenden Tagen und Wochen ziehen. Anders als die Klägerin vorträgt kommt, es auch nicht darauf an, ob sie aufgrund von rheumatischen Gelenkschmerzen körperlich nicht dazu in der Lage war, Treppen zu steigen oder die Strecke bis zur Postfiliale in der Soorstraße zurückzulegen, um das niedergelegte Schriftstück abzuholen. Denn es stand ihr auch frei, eine erwachsende Person zu bevollmächtigten, den streitgegenständlichen Bescheid von der Post abzuholen. Dies geht auch unzweifelhaft aus der Benachrichtigungskarte (vgl. Anlage 4 ZustVV), die die Klägerin erhalten hat und die bereits einen Vordruck für eine entsprechende Vollmacht enthält, hervor. Den von der Klägerin vorgelegten Attesten kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Klägerin eine solche Bevollmächtigung aufgrund ihres Gesundheitszustandes unmöglich gewesen wäre. Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe zum fraglichen Zeitpunkt unter chronischer Erschöpfung aufgrund des Fatigue-Syndroms gelitten, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Anders als die Klägerin noch in der mit Klageerhebung vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung behauptet hat, ist nicht davon auszugehen, dass es „niemanden [gab], der die Post hätte für sie abholen können.“ In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie sehr viele Freunde in Deutschland habe. Zudem stehe sie während ihres gesamten Aufenthaltes in Deutschland in Kontakt mit Rechtsanwalt D..., der sie ursprünglich nach Deutschland eingeladen habe. Ferner gab sie an, dass ein Freund in der Gemeinschaftseinrichtung damals die Einkäufe für sie erledigt habe. Auch die Kontrolle der Postaushänge habe sie in der Gemeinschaftseinrichtung zeitweise, wenn es ihr nicht gut gegangen sei, über Freunde organisiert. Dass keiner dieser Freunde und Bekannten bereit gewesen wäre, ein wichtiges Schriftstück für die Klägerin bei der Post abzuholen, ist nicht glaubhaft und wenig wahrscheinlich. Dass sie dieses Anliegen überhaupt an ihre Freunde herangetragen habe, hat die Klägerin auch nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Angaben der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand und der Schwere des rheumatischen Schubs, den sie gehabt habe, teilweise widersprüchlich und wenig verlässlich erscheinen. So hat sie beispielsweise in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptet, es sei ihr zwischen dem 12. und 28. Februar 2020 gesundheitlich so schlecht gegangen sei, dass sie sich ausschließlich auf ihrem Zimmer aufgehalten und lediglich einmal täglich gekocht habe; sie habe überhaupt nicht die Treppe ins Erdgeschoss hinunterlaufen können und das Wohnheim nicht verlassen. Auf Vorhalt des Gerichts, dass sie laut Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, F... vom 8. Februar 2021 (Bl. 187 GA) am 27. Februar 2020 dort in Behandlung gewesen sein soll, räumte sie ein, dass sie dort hingegangen sei. b) Der Vortrag der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass es sich um den Asylbescheid des Bundesamtes handele, da dies nicht auf der Benachrichtigungskarte vermerkt sei, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Versäumung der Klagefrist als unverschuldet anzusehen ist. Auf Nachfrage bei verschiedenen Mitarbeitern der Gemeinschaftseinrichtung habe man der Klägerin nicht sagen können, was für ein Schriftstück für sie bei der Post liege. Man habe ihr mitgeteilt, sie solle zur Post gehen, dort werde sie es erfahren. Sie habe es danach nicht für möglich gehalten, dass es sich um den Asylbescheid handeln könne. Vielmehr habe sie erwartet, dass ihr dieser persönlich zugestellt werde. Der Irrtum der Klägerin darüber, auf welche Weise ihr der Bescheid des Bundesamtes zugestellt werden würde, ist von ihr selbst verschuldet. Es wäre an ihr gewesen, sich über die verschiedenen Zustellungswege zu erkundigen oder aber alle eingehenden Postsendungen mit der Sorgfalt zu behandeln, die sie auch hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes an den Tag gelegt hätte. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörden und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Im Übrigen lässt auch die Benachrichtigungskarte, mit der die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung erfolgt (vgl. Vordruck: Anlage 4 ZustVV), keinen Zweifel daran, dass es sich um eine offizielle Zustellung handelt. Die Karte ist leuchtend gelb und gibt auf der Rückseite „Wichtige Hinweise!“, unter anderem darüber, dass „Mit der Abgabe dieser schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung das Schriftstück als zugestellt [gilt], unabhängig davon, ob und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstück Kenntnis nimmt.“. Aus Sicht eines objektiven Betrachters lässt die Benachrichtigungskarte nur den Schluss zu, dass es sich hier um ein wichtiges, amtliches Schriftstück handelt, das durch den Adressaten oder einen Bevollmächtigten bei der Post abzuholen ist. Sofern die Klägerin hiergegen einwenden sollte, sie habe aufgrund der Sprachbarriere den Inhalt der Benachrichtigungskarte nicht verstanden, wäre es an ihr gewesen, sich um eine Übersetzung, beispielsweise mit Hilfe der Mitarbeiter des Sozialdienstes der Unterkunft, eines Online-Übersetzungsprogramms oder unter Hinzuziehung ihrer deutschsprachigen Freunde und Bekannten zu bemühen. Hinzu kommt, dass der gesamte Aufenthalt eines Asylbewerbers auf den Asylbescheid hin orientiert ist, so dass es ihm zuzumuten ist, sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv darum zu bemühen, dessen (weiteren) Inhalt zu erkunden. Anders als im Regelfall, in dem ein amtliches Schreiben den Adressaten im anderweitig bestimmten Lebensalltag erreicht, muss ein Asylbewerber damit rechnen, dass dieses gerade sein Verfahren betrifft und von großer Dringlichkeit ist. Er darf deshalb nicht zunächst einige Tage untätig bleiben; vielmehr obliegt ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht bzw. nicht vollständig verständlichen Schreibens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, juris Rn. 23). c) Anders als die Klägerin meint, ist ihr nicht allein deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie die Benachrichtigungskarte erst eine Woche nachdem diese von der/dem Postbediensteten bei der Unterkunft abgegeben worden ist, erhalten hat. Maßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin die Benachrichtigungskarte noch während der laufenden Klagefrist erhalten hat. Fällt ein Hindernis - hier die Unkenntnis von der Zustellung - noch innerhalb der gesetzlichen (Klage-) Frist weg, so wird nicht etwa vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an eine "Überlegungsfrist" von zwei Wochen entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (oder analog § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) in Lauf gesetzt; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des in Rede stehenden Rechtsbehelfs - an. Ausgehend von den Einzelfallumständen ist zu beurteilen, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche „Beratungsfrist" einzuräumen ist. Die Wiedereinsetzung ist dem Betroffenen danach nur zu gewähren, wenn von ihm wegen der Kürze der für die Rechtsmitteleinlegung noch zur Verfügung stehenden Zeit unter Berücksichtigung des Grades der Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung nicht erwartet werden kann, dass er die Frist noch einhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10/13 -, juris Rn. 7; VG Minden, Urteil vom 28. April 2016 - 10 K 1179/16.A -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Nachdem sie von dem Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids am 28. Februar 2020 Kenntnis erlangt hatte, hat die Klägerin am 5. März 2020 durch eine Rechtsanwältin vertreten Klage erhoben. Bereits daraus lässt sich ablesen, dass eine Zeitspanne von einer knappen Woche in der vorliegenden Sache für die rechtliche Beurteilung und Entscheidung über die Klageerhebung ausreichend waren. Hätte die Klägerin den Bescheid rechtzeitig bei der Postfiliale abgeholt, woran sie nicht unverschuldet gehindert war, wäre ihr auch die rechtzeitige Klageerhebung möglich gewesen. Darauf, aus welchem Grund die Klägerin erst am 20. Februar 2020 die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung erhalten hat, kommt es nach alledem nicht an. Überdies hat die Klägerin den verspäteten Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung selbst verschuldet. Ihre mit Klageerhebung vorgelegte Eidesstattliche Versicherung, ihr Posteingang sei auf dem hierfür bestimmten Aushängen erst am 20. Februar 2020 bekannt gemacht worden, hat sich in der mündlichen Verhandlung als unzutreffend herausgestellt. Der Zeuge S...legte in der mündlichen Verhandlung die Aushänge vom 13., 14., 17., 18., 19. und 20. Februar 2020 vor, die die fraglichen Posteingänge unter der ID-Nummer der Klägerin anzeigten. Der Umstand, dass die Klägerin mit Klageerhebung ein Foto eines falschen Aushangs vom 20. Februar 2020, nämlich des Aushangs über die Kostenübernahmen eingereicht hat, sowie ihre Behauptung, sie habe die Aushänge verwechselt; zudem sei ihr auf Nachfrage vor dem 18. oder 19. Februar 2020 von - nicht namentlich bezeichneten - Mitarbeitern des Sozialdienstes mitgeteilt worden, dass keine Post für sei da sei, hält die Einzelrichterin für verfahrensangepasst und asyltaktisch motiviert. Der Zeuge S...hat glaubhaft erklärt, dass sämtlichen Bewohnern bei ihrem Einzug mitgeteilt wird, dass es verschiedene Aushänge, für die Post und für die Verwaltung gibt, auf die sie achten und die sie täglich kontrollieren müssen. Auch die Klägerin selbst hat bestätigt, dass ihr gesagt worden ist, dass es einen Aushang über eingehende Post gibt. Hiernach ist davon auszugehen, dass die gebildete und gut vernetzte Klägerin, die auch schon vorher Post erhalten hatte, hinreichend informiert war. Bei verbleibenden Zweifeln über den Inhalt der verschiedenen Listen, hätte sie nachfragen müssen. Dass eine fehlerhafte oder missverständliche Einweisung durch die Mitarbeiter des Sozialdienstes stattgefunden hat, ist weder substantiiert dargetan noch sonst naheliegend. Ebenso wenig nachvollziehbar und unglaubhaft ist, dass das Fatigue-Syndrom bei der Klägerin dazu geführt haben soll, dass sie zwei Aushänge nicht auseinanderhalten kann. Nach alledem geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin ihrer Pflicht aus § 10 AsylG dafür vorzusorgen, dass Mitteilungen im Rahmen des Asylverfahrens sie stets erreichen können, nicht hinreichend nachgekommen ist. Entschuldigungsgründe sind nicht glaubhaft dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber einem unterliegenden Asylkläger nicht. Da es sich vorliegend um ein vor dem 1. Januar 2021 eingegangenes Verfahren handelt, gilt die Generalprozesserklärung insoweit laut Erklärung des Bundesamtes zur Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 29. Januar 2021 fort. Die 1... geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige und begehrt im Wesentlichen internationalen Schutz. Sie ist Anfang November 2019 mit dem Flugzeug aus dem Iran aus- und mit ihrem eigenen Reisepass und einem deutschen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie stellte am 27. November 2019 einen Asylantrag. Am 10. Dezember 2019 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - sie zu ihrem Begehren an. Sie gab im Wesentlichen an, ihr Bruder, der im Iran politisch sehr aktiv sei, sei festgenommen worden. Sie habe ihren Bruder bei seinen Aktivitäten heimlich unterstützt und sei auch selbst politisch engagiert gewesen. Die Sicherheitsbehörden hätten unter anderem Schriftstücke bei ihr gefunden, in denen sie iranische Geistliche kritisiere und sie bezichtige, dass iranische Volk zu täuschen. Bereits in der Vergangenheit habe sie Probleme mit den iranischen Sicherheitsbehörden gehabt, beispielsweise sei sie eine Nacht festgehalten worden, weil sie privat einen israelischen Touristen beherbergt haben soll. Mit Bescheid vom 7. Februar 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Tenors), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf, drohte ihr die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, welches es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 6). Die Klägerin wohnte damals in einer Gemeinschaftsunterkunft in der E... in 1... Berlin. Dort hat der/die Postbedienstete, A...(Unisex-Vorname) ..., den Bescheid vom 7. Februar 2020 der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 13. Februar 2020 an diesem Tag zu übergeben versucht. Weil auch die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich gewesen sei, hat der/die Postbedienstete das Schriftstück bei der Deutschen Post AG in der S... in 1...Berlin niedergelegt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat er/sie eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise bei der Bearbeiterin abgegeben. Am 20. Februar 2020 wurde der Klägerin die Mitteilung über die Niederlegung von Mitarbeitern der Gemeinschaftsunterkunft ausgehändigt. Am 28. Februar 2020 holte sie nach ihren Angaben den streitgegenständlichen Bescheid von der Post ab. Gegen den Bescheid vom 7. Februar 2020 hat die Klägerin am 5. März 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist beantragt. Sie ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Bescheid bereits nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Außerdem sei sie vom 12. Februar (nachmittags) bis 27. Februar 2020 aufgrund starker Schmerzen nicht in der Lage gewesen, sich um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Von für sie eingegangenen Postsendungen, wozu unter anderem die Mitteilung über die Niederlegung zählte, habe sie erst am 20. Februar 2020 über einen Aushang erfahren. Die Mitteilung sei ihr am selben Tag ausgehändigt worden. Sie sei schmerzbedingt jedoch nicht in der Lage gewesen, länger als fünf Minuten zu laufen und habe den Bescheid deshalb nicht in der 1,4 km entfernten Postfiliale abholen können. Sie reicht unter anderem ärztliche Atteste von B..., Fachärztin für Innere, Allgemeinmedizin und Diabetologie, sowie von M..., Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren, vom 2. März 2020 zum Beleg dafür ein, dass sie im fraglichen Zeitraum unter starken Schmerzen und einer psychischen Überlastung gelitten habe. Außerdem trägt sie weiter dazu vor, weshalb ihr im Iran Verfolgung drohe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2020, nämlich hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung die Klage sei unzulässig und nimmt darüberhinaus Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist am 27. Mai 2020 bei Gericht eingegangen (V...). Nachdem das Bundesamt dem Landesamt für Einwanderung mit Schreiben vom 22. September 2019 mitgeteilt hatte, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfalte, haben die Beteiligten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 23. September 2020 hat die Einzelrichterin das Verfahren V... eingestellt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 hat die Kammer den vorliegenden Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Ferner wurde P..., Leiter des P...Wohnheims in der E... als Zeuge befragt. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Aktenzeichen:8...) und die Ausländerakte der Klägerin verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.