Beschluss
35 L 117/21
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0705.35L117.21.00
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Leitsätze
Ein Bewerberkind für die SESB, das sowohl deutsche als auch französische Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau nachweist, kann im Aufnahmeverfahren nur in die Gruppe der bilingualen Kinder (§ 3 Abs. 4 Satz 10 Nr. 3 AufnahmeVO-SbP), nicht aber in eine der beiden Gruppen für monolinguale Kinder (§ 3 Abs. 4 Satz 10 Nrn. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP) eingeordnet werden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bewerberkind für die SESB, das sowohl deutsche als auch französische Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau nachweist, kann im Aufnahmeverfahren nur in die Gruppe der bilingualen Kinder (§ 3 Abs. 4 Satz 10 Nr. 3 AufnahmeVO-SbP), nicht aber in eine der beiden Gruppen für monolinguale Kinder (§ 3 Abs. 4 Satz 10 Nrn. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP) eingeordnet werden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die am 1... geborene Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 des Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin an der Regenbogen-Grundschule - SESB - mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum kommenden Schuljahr 2021/2022. Ihr sinngemäßer Antrag vom 4. Mai 2021, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die erste Klassenstufe der Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen, hilfsweise, ein fiktives Losverfahren über vorhandene Plätze unter Bewerberkindern durchzuführen, die Eilrechtsschutz begehren, hat keinen Erfolg. Haupt- und Hilfsantrag sind nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zum Schuljahr 2021/2022 als Schulanfängerin in die Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dass ihr durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügt. Der derzeit nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2021, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin als Schulanfängerin an der Regenbogen-Grundschule - SESB - abgelehnt wird, erscheint als rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4, Satz 2 AufnahmeVO-SbP ist die RegenbogenGrundschule - SESB - eine einzügige Staatliche Europa-Schule Berlin mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche Französisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet (§ 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP beträgt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Nach Satz 3 der Vorschrift sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). 2. Nach diesen Maßstäben hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, die Antragstellerin zum nächsten Schuljahr in die Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen. Ebenso wenig ist ein fiktives Losverfahren durchzuführen, in dem die Antragstellerin zu berücksichtigen wäre. Zwar verfügt die Antragstellerin über die erforderliche sprachliche Mindesteignung, die sie mit den im Oktober 2020 in der deutschen und im November 2020 in der französischen Sprache absolvierten Tests, jeweils auf muttersprachlichem Niveau, nachgewiesen hat (vgl. Bl. 921 ff. des Verwaltungsvorgangs - VV -). Allerdings überstieg die Zahl geeigneter Anmeldungen in der bilingualen Sprachgruppe die der verfügbaren Plätze, so dass ein Auswahlverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Stellungnahme des Antragsgegners vom 20. Mai 2021 und Bl. 13 ff. VV). Die Durchführung dieses Auswahlverfahrens und die Vergabe der Plätze für nach Berlin zuziehende Kinder sind nicht zu beanstanden. a) Die Antragstellerin wurde von der Schule zutreffend in die bilinguale Sprachgruppe eingeordnet. Nach § 3 Abs. 4 Sätze 5 und 6 AufnahmeVO-SbP überprüft die SESB die sprachlichen Voraussetzungen je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, in einem in deutscher oder in französischer Sprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, in beiden Unterrichtssprachen. Die Eltern der Antragstellerin haben bei ihrer Anmeldung im September 2020 angegeben, dass Deutsch und Französisch die Muttersprachen der Antragstellerin seien und dass sie Deutsch oder Französisch auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf annähernd muttersprachlichem Niveau beherrsche (vgl. Bl. 907 VV). Entsprechend den sprachlichen Fähigkeiten der Antragstellerin „deutsch-französische Kita; Familiensprache Deutsch“ haben sie sich ausweislich des „Gesprächsprotokolls zum Beratungsgespräch für die Anmeldung zur SESB Deutsch-Französisch in der Regenbogen-Schule“ dafür entschieden, dass die Antragstellerin in deutscher und französischer Sprache getestet werden soll (vgl. Bl. 911 f. VV). Nach den vorstehenden Angaben der Eltern war - entsprechend den Vorgaben der AufnahmeVO-SbP - eine Überprüfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin in beiden Sprachen veranlasst. Aus den Ergebnissen der von der Antragstellerin abgelegten beiden Tests ergibt sich zwingend ihre Einordnung in eine bestimmte der in § 3 Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP genannten drei Sprachgruppen. Ein Kind, dass, wie die Antragstellerin, sowohl deutsche als auch französische Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau nachweist, kann nur in die Gruppe der bilingualen Kinder (§ 3 Abs. 4 Satz 10 Nr. 3 AufnahmeVO-SbP), nicht aber in eine der beiden Gruppen für monolinguale Kinder (§ 3 Abs. 4 Satz 10 Nrn. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP) eingeordnet werden, in denen die Kinder sind, die „nur“ die deutsche Sprache oder die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist hier kein Raum für eine freie Auswahl einer Gruppe mit einer - in diesem Jahr - günstigeren Quote im Losverfahren und damit besseren Aufnahmechancen für das kommende Schuljahr. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und entspricht auch dem mit der Einführung einer bilingualen Sprachgruppe im Jahr 2018 vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck. Die Aufteilung in die drei Sprachgruppen liefe sonst zumindest teilweise ins Leere, weil bilinguale Kinder stets zugleich auch die Mindesteignung für jedenfalls eine der beiden monolingualen Gruppen erfüllen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP bestimmt: „Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt: 1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen, 2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und 3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).“ Die Formulierung „werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz […] eingeteilt“ ist so zu verstehen, dass die Einteilung in die drei für das Auswahlverfahren zu bildenden Sprachgruppen unmittelbar aus dem Ergebnis des bzw. der Sprachtests abzuleiten ist. Danach werden Kinder, wie die Antragstellerin, die eine Sprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen, in die bilinguale Sprachgruppe eingeteilt. Weitere Aspekte, die nicht die nachgewiesenen sprachlichen Kompetenzen betreffen, spielen bei der Zuordnungsentscheidung keine Rolle. Der von der Antragstellerin für maßgeblich gehaltene Gesichtspunkt, in welcher Sprachgruppe Bewerberkinder im konkreten Schuljahr die besseren Aufnahmechancen haben, ist nach der Verordnung für die Einteilung in eine Sprachgruppe nicht von Bedeutung. Dieses Ergebnis wird auch durch die Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (abrufbar unter: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/ verordnungen/vo18-136.pdf), mit der die bilinguale Sprachgruppe in das Auswahlverfahren für die SESB eingeführt wurde, bestätigt. Darin heißt es zu Nummer 3 (§ 3): „Die Vorgaben für die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) werden [...] umfassend überarbeitet und an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. In der Studie wurde u. a. festgestellt, dass die größte Gruppe von Schülerinnen und Schülern an der SESB bilingual aufgewachsen ist. Aus diesem Grund werden im Rahmen der Einschulung anstelle der hälftigen Aufnahme von Muttersprachlerinnen und Muttersprachlern beider Partnersprachen künftig drei Schülergruppen gebildet: muttersprachlich deutsche Kinder, Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und bilinguale Kinder […]. Damit wird zugleich der Zugang in die SESB für monolinguale Kinder erleichtert. Diese Kinder haben bisher in vielen Sprachkombinationen keine realistische Aufnahmechance, weil bei Übernachfrage Grundkenntnisse in der jeweiligen Partnersprache notwendig waren. [...] Dies ist nicht nur aus sozialen Erwägungen problematisch, sondern widerspricht auch dem Grundgedanken der SESB, die als Begegnungsschule für unterschiedliche Kulturen und Sprachen konzipiert ist. Das neue Aufnahmeverfahren stellt dieses Prinzip wieder her und trägt den Ergebnissen der Studie Rechnung.“ Aus dieser Begründung wird das Anliegen des Verordnungsgebers deutlich, dass an der SESB drei Gruppen von Kindern mit verschiedener sprachlicher Befähigung zusammenkommen und (auch) voneinander lernen sollen, nämlich monolinguale Kinder (deutsch- oder partnersprachliche) sowie bilinguale Kinder. Diesem Konzept widerspräche es, wenn bilinguale Kinder mit zweifachen, muttersprachlichen Kompetenzen ihre Sprachgruppe frei wählen dürften. Es würde im Ergebnis auch dazu führen, dass bilinguale Kinder - anders als vom Verordnungsgeber gewollt - erneut überproportional vertreten wären. In der bezeichneten Verordnungsbegründung heißt es weiter: „[In dem neuen Aufnahmeverfahren] verändert sich sowohl die Rolle der Erziehungsberechtigten als auch das Testverfahren. Bisher mussten Eltern vorab verbindliche Festlegungen treffen, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Fehleinschätzungen von Eltern insbesondere bilingualer Kinder bei deren sprachlicher Kompetenz und Präferenz waren grundsätzlich nicht reversibel und führten zur Nichtaufnahme. Künftig wird diese Entscheidung auf der Grundlage der Testergebnisse verlässlicher getroffen werden.“ Dass die Entscheidung künftig „auf der Grundlage der Testergebnisse verlässlicher getroffen werden“ kann, bedeutet hier nicht, dass bilinguale Kinder zunächst zwei Sprachtestes absolvieren und ihnen im Anschluss an die Bekanntgabe der Ergebnisse eine umfassende Wahlmöglichkeit hinsichtlich sämtlicher theoretisch in Betracht kommenden Sprachgruppen eingeräumt werden soll. Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Änderung der Verordnung nämlich nicht, dass bilingualen Kindern mehr Möglichkeiten als monolingualen Kindern offenstehen. Beseitigt werden sollte vielmehr der Missstand, dass eine fehlerhafte Festlegung der Sprachgruppe durch die Eltern nach einem nichtbestanden Test nicht mehr geändert werden konnte. Dieses Problem wird durch die Einführung der bilingualen Sprachgruppe und der damit verbundenen Möglichkeit, in beiden Sprachen getestet zu werden, behoben. Für bilinguale Kinder gibt es nach dem Test in beiden Sprachen vier mögliche Ergebnisse: - Das Kind erreicht in beiden Sprachtests weniger als 80 Prozent der möglichen Punkte. Mithin spricht es keine Sprache auf muttersprachlichem Niveau und es fehlt an der erforderlichen Mindesteignung für die Aufnahme in die SESB. - Das Kind besteht den Deutschtest mit mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte und erreicht in dem Französischtest weniger als 60 Prozent der möglichen Punkte. Mithin spricht es Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und wird der deutschen Sprachgruppe zugeordnet, weil es für diese Gruppe die Mindesteignung erfüllt. - Das Kind besteht den Französischtest mit mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte und erreicht in dem Deutschtest weniger als 60 Prozent der möglichen Punkte. Mithin spricht es Französisch auf muttersprachlichem Niveau und wird der französischen Sprachgruppe zugeordnet, weil es für diese Gruppe die Mindesteignung erfüllt. - Das Kind besteht beide Sprachtests mit mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte oder einen Test mit mindestens 80 Prozent und einen mit mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte. Dieses Kind wird der bilingualen Sprachgruppe zugeordnet, weil es die hierfür erforderlich Mindesteignung erfüllt. Nach alledem kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrer - nicht hinreichend substantiierten - Behauptung durchdringen, die Schulleitung habe die Eltern im Anmeldeverfahren beeinflusst und „den Ratschlag zur Anmeldung in die überlaufene Anmeldegruppe bilingual gegeben“. Es ist bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, durch wen es welche konkreten Ratschläge gegeben haben soll. Unabhängig davon hätte ein - unterstellter - Rat der Schule, die Antragstellerin möge am besten in der bilingualen Sprachgruppe angemeldet werden, keinen Fehler bei der Vergabe der Schulplätze zur Folge. Vorliegend belegen die Ergebnisse der Sprachtests, dass es richtig war, die Antragstellerin bilingual zu testen, denn sie erfüllt nach den Ergebnissen der Testungen die entsprechenden sprachlichen Voraussetzungen für die Einordnung in die bilinguale Sprachgruppe. Von einer Falschberatung kann daher nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist es maßgeblich, welche Schlüsse die Eltern der Antragstellerin aus einer etwaig vorgelegten Liste mit Sprachtestterminen hinsichtlich ihrer Loschancen im Bestehensfall gezogen haben sollten. b) Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Regelung ist insbesondere von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Dem als Verordnungsermächtigung maßgeblichen § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG zufolge wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Hierzu zählen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG insbesondere auch die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule. Dass es der Gesetzgeber grundsätzlich dem Verordnungsgeber bei der Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung überlässt, ob und unter welchen Umständen er (privilegierende) Aufnahmevorschriften des Schulgesetzes im Hinblick auf das jeweilige Konzept der Schule übernimmt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hierbei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Vorschriften der Rechtsverordnung regelmäßig an dem pädagogischen und organisatorischen Konzept orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, Rn. 11 juris). Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, an der SESB je Klasse die drei Sprachgruppen zu bilden. Dabei sollen für jede Sprachgruppe grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Abs. 4 Sätze 10, 11 AufnahmeVO-SbP; Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP, a.a.O.). Die Entscheidungen für die Bildung von Klassen mit den genannten Sprachgruppen und den Nachweis entsprechender Mindestkenntnisse erfolgten im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und sind von diesem gedeckt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 13 juris). Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Konzept der bikulturellen Erziehung und des durchgehend zweisprachigen Unterrichts besonders gut umgesetzt werden kann, wenn drei Gruppen von Kindern mit verschiedener sprachlicher Befähigung zusammenkommen und (auch) voneinander lernen, ist nachvollziehbar und nicht sachfremd (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 - VG 35 L 276/20 -, juris Rn. 23). Auch sonst sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich. c) Es sind keine Fehler hinsichtlich des am 4. März 2021 durchgeführten Auswahl- mitsamt Losverfahrens ersichtlich. Abzüglich der freizuhaltenden Plätze standen je Sprachgruppe zunächst 8 Schulplätze zur Verfügung. In der für die Antragstellerin maßgeblichen bilingualen Sprachgruppe gab es hierfür 17 geeignete Erstwunschanmeldungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Zwei der in dieser Sprachgruppe angemeldeten Kinder hatten an einem SESB-Standort bereits ein Geschwisterkind, so dass diese nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig berücksichtigt wurden. 15 weitere Kinder, darunter die Antragstellerin, werden im nächsten Schuljahr schulpflichtig oder sind nach einer Rückstellung angemeldet worden. Unter diesen Kindern wurden die verbliebenen 6 Plätze verlost. Die Antragstellerin nahm am Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 12 (vgl. Bl. 13 ff. VV und Bl. 31 der Gerichtsakte). An der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens im Übrigen bestehen keine Zweifel. Es ist nicht erkennbar, dass organisatorische Vorgaben bei der Verlosung missachtet worden wären. Insbesondere sieht die AufnahmeVO-SbP eine - von der Antragstellerin vermisste - Anwesenheit der Elternschaft bei der Verlosung nicht vor. Selbst wenn diese vorgesehen wäre, würde aus einer unterbliebenen Einladung der Elternschaft kein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme oder fiktive Verlosung von Schulplätzen entstehen. Denn für die Vergabe der Schulplätze verbliebe es auch dann bei den oben in den Vorschriften der AufnahmeVO-SbP im Einzelnen geregelten Grundsätzen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin pauschal angedeutete Diskriminierung von Kindern bei der Zusammensetzung der Klasse erkennbar. d) Des Weiteren gab es zwei Anmeldungen von nach Berlin zuziehenden Kindern. Für solche Fälle bestimmt § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP für die Aufnahme in die - SESB -, dass geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, im Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen (Satz 4). Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird (Satz 5). Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe vergeben (Satz 6). Gemäß § 3 Abs. 11 Satz 3 wurden zwei Schulplätze bis zum 10. Juni 2021 für nach Berlin zuziehende Kinder freigehalten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner die Vorgaben des § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP bei der anschließenden Vergabeentscheidung missachtet hat (vgl. Nachtrag zum Auswahlverfahren vom 11. Juni 2021, Bl. 1ff. VV - Nachtrag). e) Einen Anspruch auf Aufnahme in die erste Klasse der Regenbogen-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2021/2022 hat die Antragstellerin auch nicht etwa deshalb, weil die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft wäre. Zum Schuljahr 2021/2022 wird an der Regenbogen-Grundschule - SESB - in der Jahrgangsstufe 1 im Einklang mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP eine jahrgangshomogene Klasse mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet (Einzügigkeit). Dabei ist die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und - umso mehr in Ansehung der besonderen pädagogischen Prägung der Regenbogen-Grundschule (SESB) - innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 - OVG 3 S 71.11 -, BA S.2 sowie VG Berlin, Beschluss vom 15. August 2018 – VG 9 L 335.18 -, juris Rn. 14). Derartige Überlegungen, nämlich die besonderen Belastungen aufgrund des bilingualen Unterrichts und die räumliche Ausstattung, insbesondere die Raumgrößen dieser Schule und der Umstand, dass in dem Schulgebäude neben der SESB auch noch die Züge der Regelschule untergebracht sind, lagen auch der Festlegung der hier gewählten Kapazität von 26 Plätzen je Klasse zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner damit die tatsächlich verfügbare Kapazität nicht voll ausgeschöpft hat, bestehen nicht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausweitung bestehender Kapazitäten, etwa auf Zuweisung weiteren Personals zur Einrichtung einer zusätzlichen ersten Klasse. Ihr steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin zu. Das subjektive Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen vermittelt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung bestimmter individueller Interessen, sondern berechtigt nur dazu, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung gleichbehandelt und nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schülerinnen und Schüler (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 - VG 35 L 254/20 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.