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Beschluss

VG 35 L 226/21

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0804.VG35L226.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird abgelehnt. Die am … geborene Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Grundschule am Brandenburger Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch zum kommenden Schuljahr 2021/2022. Drei ihrer Geschwister besuchen derzeit die genannte Schule. Ihr Antrag vom 19. Juli 2021, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 22. Februar 2021 zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2021/2022 in die Schulanfangsphase (Jahrgangsstufe 1) der Grundschule am Brandenburger Tor, Staatliche Europaschule Berlin – SESB –, aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zum Schuljahr 2021/2022 als Schulanfängerin in die Grundschule am Brandenburger Tor – SESB – aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dass ihr durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügt. Der derzeit nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2021, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin als Schulanfängerin an der Grundschule am Brandenburger Tor – SESB – abgelehnt wird, erscheint als rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin – SchulG – in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP –. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1, Satz 2 AufnahmeVO-SbP ist die Grundschule am Brandenburger Tor eine zweizügige SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche Russisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ist auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich. § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht (Satz 9). 2. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, im kommenden Schuljahr (vorläufig) in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Brandenburger Tor – SESB – aufgenommen zu werden. Denn sie verfügt nicht über die für die Aufnahme in die genannte Schule erforderliche Mindesteignung. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin erfolgte am 9. November 2020 in der deutschen Sprache, nachdem ihre Eltern bei der Anmeldung am 6. November 2020 angegeben hatten, dass die Antragstellerin den Sprachtest in ihrer Muttersprache Deutsch absolvieren solle (vgl. das Anmeldeformular im Verwaltungsvorgang). Bei der Sprachprüfung erzielte die Antragstellerin lediglich 52 von 100 möglichen Punkten. Sie erreichte somit nicht mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte. Muttersprachliche Deutschkenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor. a) Soweit die Antragstellerin die Erforderlichkeit eines Sprachtests für die deutsche Sprachgruppe als solches in Frage stellt, da die erforderlichen Deutschkenntnisse in der SESB nicht größer seien als in jeder anderen regulären Grundschule in Berlin, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Verordnungsgeber mit der ab 1. August 2019 in Kraft getretenen Änderung des Aufnahmeverfahrens in § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP durch die Sechste Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019, 2) bewusst für eine Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse (auch) in Deutsch in einem standardisierten Testverfahren entschieden hat. Die frühere Praxis, muttersprachliche Deutschkenntnisse allein aufgrund von fehlendem Sprachförderbedarf anzunehmen, habe sich als nicht hinreichend valide erwiesen. Zugleich hat der Verordnungsgeber die Eignungsvoraussetzungen von 70 Prozent auf 80 Prozent der möglichen Punkte erhöht, weil die bisherigen niedrigeren Anforderungen nicht selten zur Aufnahme von Kindern geführt hätten, „die keine der beiden Sprachen wie eine Muttersprache (Herkunftssprache) beherrschten und im weiteren schulischen Verlauf daher häufig dauerhaft überfordert waren“ (Drs. 18/1581, Verordnung Nr. 18/136, Seite 9; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 49/20 -, juris Rn. 6, VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2020 - VG 35 L 340/20 -, juris Rn. 17 f.). Die Entscheidung für den Nachweis entsprechender Mindestsprachkenntnisse auch in der deutschen Sprachgruppe erfolgte im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und ist von diesem gedeckt. b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit, Objektivität und Rechtmäßigkeit des Sprachtests als solchem. Der Test ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden und ist zur Überprüfung der nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Sprachkompetenzen geeignet. Ausweislich des Leitfadens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“, der neben den Auswertungsbögen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erläuterungen zur Durchführung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen Testversionen enthält, handelt es sich bei der genannten Sprachstandsüberprüfung um eine adaptierte Version des Vorgängertests „Bärenstark“. Der neue Test wurde von einer Arbeitsgruppe der SESB im Auftrag der Senatsverwaltung entwickelt und von dieser genehmigt; die erforderlichen Materialien zur Durchführung der Sprachstandserhebung wurden zu einem Leitfaden zusammengestellt (S. 5 f. des Leitfadens). Es bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests „Spiel mit mir!“. Solche werden von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es spricht nichts für die Behauptung, dass der Test und die vorgesehene Durchführung durch zwei prüfende Personen allein mit dem jeweiligen Bewerberkind (vgl. hierzu S. 12 des Leitfadens) gerade bei „schüchternen Kleinkindern“ wie der Antragstellerin dazu führe, dass diese ihre Kenntnisse nicht in vollem Umfang zeigen könnten, und dass die Testdauer zu lang sei. Laut Einleitung des Leitfadens ist der Test so konzipiert, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie möglich von ihrem eigenen Sprachkönnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen können. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erzählbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln, oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein. Es ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstandsüberprüfung abverlangten spielerischen Aktivitäten und Äußerungen altersangemessen beherrschbar sind. Zudem sind sie durch ihren spielerischen Charakter gerade darauf ausgelegt, auch schüchternere Kinder zum Mitmachen zu animieren und keine Überforderung durch die Testsituation entstehen zu lassen. Die Konzeption des Tests unterscheidet sich nicht grundlegend von seiner Vorgängerversion, dem Test „Bärenstark“, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 421.18 -, BA S. 5 und vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 - OVG 3 S 51/20 -, juris Rn. 4 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Test „Spiel mit mir!“ keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würde und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wäre, gibt es nicht (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - VG 35 L 269/20 -, juris Rn. 19 ff. und vom 23. Juli 2020 - VG 35 L 276/20 -, juris Rn. 19 ff.). c) Die Bewertung der muttersprachlichen Deutschkenntnisse der Antragstellerin im Rahmen des Sprachtests mit weniger als 80 Punkten ist nicht zu beanstanden. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Derartige Überschreitungen des Bewertungsspielraumes sind hier nicht zu erkennen. Insbesondere die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Angaben zufolge zunächst 40 Minuten warten musste, bevor der Sprachtest begann, stellt sich nicht als Verfahrensfehler dar, sondern ist als eine im Rahmen von Prüfungstagen üblich erscheinende und damit hinzunehmende Verzögerung zu bewerten. Die von der Antragstellerin als zu lang bemängelte Prüfungsdauer von „40-50 Minuten“ entspricht weitgehend der im oben genannten Leitfaden angegebenen Dauer von „ca. 35–45 Minuten“ (S. 15 des Leitfadens). Selbst wenn diese angegebene Dauer (mit 50 Minuten ohnehin nur geringfügig) überschritten worden sein sollte, würde dies keinen Verfahrensfehler darstellen, da die im Leitfaden genannte Dauer keine verbindliche Mindest- oder Höchstdauer des Sprachtests normiert. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass der Prüfungszweck, nämlich die Absolvierung aller Aufgaben des im Leitfaden vorstrukturierten Prüfungsprogramms, erreicht wird (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 - VG 35 L 169/21 -, zur Veröffentlichung juris vorgesehen). Dies ist hier ausweislich der detaillierten Dokumentation der Prüfung der Antragstellerin geschehen. Auch ist nicht erkennbar, dass die einzelnen Aufgaben des Sprachtests, der dem Gericht vollständig vorliegt und in den dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Akteneinsicht angeboten worden ist (vgl. Bl. 40, 53 und 55 der Streitakte) – falsch bewertet worden sind. d) Es spricht nichts für die Behauptung der Antragstellerin, dass ungeeignete Bewerberkinder, die die sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, im Nachgang berücksichtigt und in die Grundschule am Brandenburger Tor – SESB – aufgenommen worden seien. Vielmehr ist nach dem Vermerk des Antragsgegners vom 18. Juni 2021 (Bl. 9 des Generalvorgangs des Verwaltungsvorgangs) davon auszugehen, dass im Rahmen der Widerspruchsverfahren Sprachtests von einigen Kindern, die zunächst nicht bestanden hatten, wohl teilweise neubewertet worden sind und im Falle des Bestehens folgerichtig weitere Aufnahmen in die Schule erfolgt sein könnten. Ein fehlerhaftes Vorgehen des Antragsgegners ist insoweit nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte die Antragstellerin aus etwaigen Fehlern bei der Behandlung von Widersprüchen anderer Bewerberkinder ihrerseits keinen Anspruch auf Vergabe eines Schulplatzes herleiten, da sie, wie oben ausgeführt, bereits nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung verfügt (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2020 - VG 35 L 310/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.). e) Auf die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen, wie die Bindung zu ihren Geschwistern an der Grundschule am Brandenburger Tor, ihre prognostisch weniger guten Kenntnisse im Russischen und die erschwerte Familienlogistik, kommt es, mögen diese auch menschlich nachvollziehbar erscheinen, nicht an. Anders als die Antragstellerin meint, ist insoweit gerade nicht – auch nicht ergänzend – auf die Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG abzustellen. Stattdessen sind die genannten Vorschriften der AufnahmeVO-SbP für die Aufnahme in die SESB abschließend und modifizieren gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG die allgemeinen Vorschriften über die Aufnahme in die Schule. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.