Urteil
35 K 188.19 A
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0830.35K188.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – die Einzelrichterin, und dies wegen des diesbezüglichen Einverständnisses (vgl. Bl. 156, 159 der Streitakte) ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Einzelrichterin hat - worauf zur Klarstellung hingewiesen wird - nicht über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter im Bescheid des Bundesamtes (Ziffer 2 des Tenors des Bescheides) zu befinden. Insoweit hat der Kläger den genannten Bescheid nicht angefochten. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages, der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist, zulässig und begründet. Dem Kläger droht als nahem Angehörigen eines politisch Oppositionellen, in Aserbaidschan selbst verfolgt zu werden. Er hat deshalb in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einen Anspruch gemäß § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG nicht nur vom Staat (Nr. 1) oder von staatsnahen Akteuren (Nr. 1 und Nr. 2) ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung und Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 -, juris Rn. 27). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37). b) Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Falle seiner Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AsylG durch den aserbaidschanischen Staat. Das Gericht hält die Angaben des Klägers zu den politischen Aktivitäten seines Bruders A...und der daraus resultierenden Verfolgung des Bruders durch den aserbaidschanischen Staat für glaubhaft. Diese Darstellungen decken sich mit den Angaben seines Bruders selbst (vgl. S. 5 ff. von dessen Befragung am 21. September 2018) und derjenigen seiner Mutter (vgl. S. 3 von deren Dublin-Anhörung am 6. Dezember 2017). Sie werden auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen und diese hat dem Bruder daher folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im konkreten Fall ist wegen der dem Bruder von den aserbaidschanischen Behörden zur Last gelegten oppositionellen Gesinnung und Aktivitäten davon auszugehen, dass der Kläger selbst ins Visier der aserbaidschanischen Behörden gelangen wird, falls er nach Aserbaidschan zurückkehrt. Ihm droht als nahem Familienmitglied eines politisch Oppositionellen im Exil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, in die politische Verfolgung seines Bruders einbezogen zu werden (sog. Sippenhaft, vgl. dazu allgemein Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 534/96 -, juris Orientierungssatz 9). Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass Familienangehörige von politisch Oppositionellen in Aserbaidschan davon bedroht sind, selbst durch die aserbaidschanischen Behörden verhört, eingeschüchtert und inhaftiert zu werden, und dies insbesondere dann, wenn die Oppositionellen selbst im Ausland leben. Zwar heißt es Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan von November 2020, dass Repressionen Dritter dem Auswärtigen Amt nicht bekannt worden seien (S. 16). Allerdings ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Juli 2019 (letzter Stand: 16. April 2020), dass in der Vergangenheit die aserbaidschanischen Behörden versucht hätten, Exil-Aktivisten zum Schweigen zu bringen, indem sie ihre Angehörigen in Aserbaidschan einschüchterten. Sicherheitsbeamte verhörten danach wiederholt Angehörige von Aktivisten mit Sitz im Ausland, um wie unter Druck zu setzen, ihre Verwandten zu denunzieren, und drohten ihnen mit Gefängnis, wenn ihre Verwandten ihren Aktivismus fortsetzten (S. 20). Zudem berichtet der Human Rights Report zu Aserbaidschan von 2020 des U.S. Department of State, dass die aserbaidschanische Polizei weiterhin Familienmitglieder von mutmaßlichen Kriminellen, unabhängigen Journalist:innen, Aktivist:innen, Mitgliedern sowie Anführenden der politischen Opposition und Mitarbeitende sowie Geschäftsführende bestimmter Nichtregierungsorganisationen einschüchtere, belästige und manchmal inhaftiere. So sei beispielsweise der als Menschenrechtsaktivist eingestufte Emin Sagiyev wegen der Aktivitäten seines im Ausland lebenden Schwagers Turkel Azerturk inhaftiert worden. Auch gebe es Berichte, dass die Behörden einzelne Personen von ihrer Arbeit entließen oder ihre Entlassung erwirkt hätten, und zwar als Vergeltung für politische oder gesellschaftliche Aktivitäten von Familienmitgliedern sowohl in Aserbaidschan als auch im Ausland (S. 21). Diesen Erkenntnissen entsprechen die von der Klägervertreterin aufgeführten Fallbeispiele von aserbaidschanischen politischen Aktivisten, deren Verwandte in Aserbaidschan verhört und inhaftiert worden sein sollen (Bl. 81 ff. der Streitakte). So wurden der Bruder und der Vater des aserbaidschanischen Exil-Oppositionellen Tural Sadigli drei Wochen nach dessen Demonstration in Berlin aus Anlass des Besuchs des aserbaidschanischen Präsidenten Alijev in Deutschland von den aserbaidschanischen Behörden inhaftiert (vgl. dazu auch https://www.tagesspiegel.de/politik/menschenrechte-in-aserbaidschan-der-lange-arm-des-regimes/11389818.html; https://www.hrw.org/de/news/2015/02/17/eingesperrt-aserbaidschan-aufgrund-eines-protests-berlin). Vor diesem Hintergrund erscheint aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller im hiesigen Fall bekannten Umstände eine Rückkehr nach Aserbaidschan entgegen der Ansicht der Beklagten als unzumutbar. Zwar sind der Kläger, sein Bruder und die Mutter mit Originalausweispapieren und gültigen Visa über den Luftweg aus Aserbaidschan ausgereist, was für eine legale Ausreise des Klägers spricht und damit dafür, dass er und seine Familie zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt wurden. Allerdings wird der Bruder des Klägers mittlerweile zum einen anscheinend von den aserbaidschanischen Behörden per Haftbefehl gesucht. Zum anderen hat er seine oppositionellen Aktivitäten nach Ankunft in Deutschland nicht unterbunden, sondern ist weiterhin in sozialen Medien wie Facebook aktiv geblieben und nimmt an exilpolitischen Demonstrationen teil. Dadurch ist er ausweislich der eingereichten Fotos mit mehreren aserbaidschanischen Exil-Oppositionellen in Deutschland bekannt – unter anderem dem oben erwähnten Tural Sadigli –, deren Verwandte in Aserbaidschan in Folge dieses exilpolitischen Engagements Repressionen ausgesetzt waren. Dies zeigt bereits, dass er sich entgegen der Meinung der Beklagten in einem Exilant:innen-Milieu bewegt, das von den aserbaidschanischen Behörden beobachtet wird (vgl. hierzu auch den o.g. Lagebericht, S. 16, insb. auch zu Deutschland als einem der Zentren für die – unter Beobachtung stehende – aserbaidschanische Exilopposition). Zudem offenbart die Schilderung des Bruders des Klägers zu den Bedrohungen der Polizei gegenüber seinem Vater und zu deren Aufforderung an den Vater, ihn – den Bruder – zum Schweigen zu bringen, dass die aserbaidschanischen Behörden entgegen der Auffassung der Beklagten den Bruder selbst im Auge haben und bereits begonnen haben, nahe Verwandte von ihm unter Druck zu setzen. Das Gericht hält diesen Vortrag insbesondere auch deshalb für glaubhaft, da der Kläger dieses – für ihn günstige – Geschehen gar nicht erwähnte, sondern nach seinem Vater befragt nur angab, seit 2015 keinen Kontakt mehr ihm zu haben und nicht zu wissen, ob sein Bruder mit ihm in Kontakt stehe (S. 8 der Anhörung). Diese Offenbarung von Nichtwissen spricht gegen eine „asyltaktische“ Konstruktion dieses Vortrags durch kollusives Vorgehen der Brüder. Wenn aber der Vater des Klägers bereits wegen des Bruders des Klägers von den aserbaidschanischen Behörden unter Druck gesetzt worden ist, so steht zu befürchten, dass die aserbaidschanischen Behörden auch den Kläger bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan bedrohen werden, um so Einfluss auf das Verhalten seines Bruders in Deutschland zu nehmen. Hiervon ausgehend ist das Gericht insgesamt davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine Verfolgung und eine ernsthafte Gefahr, wie beispielsweise eine Verhaftung oder Misshandlung, durch die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden drohen, und dies aufgrund seiner Einbeziehung in die politische Verfolgung seines Bruders (Verfolgungsgrund; sog. Sippenhaft). Diese Gefahr droht dem Kläger auch landesweit. Es gibt für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden landesweit tätig sind. Insofern kommt es auf den zusätzlichen Vortrag des Klägers zu seiner Einberufung zum Wehrdienst, der einer inländischen Fluchtalternative entgegenstehe, nicht an, weshalb eine Überprüfung der diesbezüglich eingereichten Unterlagen entbehrlich war. Nach alldem hat die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg, so dass der streitgegenständliche Bescheid teilweise, nämlich hinsichtlich der Ziffern 1 sowie 3 bis 6, aufzuheben ist. Über die Hilfsanträge, gerichtet auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten, braucht nicht entschieden zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In ihm sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Dr. Neumann Der im Jahr 2000 geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und begehrt im Wesentlichen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger reiste als Minderjähriger mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder, A..., mit seinem Reisepass über den Luftweg aus Aserbaidschan aus und am 28. November 2017 nach Deutschland ein. Am 5. Dezember 2017 stellte er einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 6. März 2019 zu seinem Asylbegehren an. Dabei gab der Kläger an, seine Mutter und sein Bruder hätten in Aserbaidschan politische Probleme gehabt. Sein Bruder sei politisch aktiv gewesen und sei in den Jahren 2013 und 2016 festgenommen worden. Dennoch habe sein Bruder seine Aktivitäten stets fortgesetzt. Im September 2017 seien zwei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn nach seinem Bruder gefragt, welcher aber nicht zuhause gewesen sei. Das Gleiche hätte sich zwei Tage später wiederholt. Bei dem zweiten Besuch hätten die Polizisten seine Mutter aus Verärgerung an den Armen die Treppe heruntergezogen. Er habe eingreifen wollen und sei dabei von den Polizisten geschubst worden, worauf er hingefallen sei. Die Polizisten seien, nachdem Nachbarn hinzugekommen seien, wieder gegangen, mit den Worten, man würde sie alle beim nächsten Mal festnehmen. Die Nachbarn hätten ihm und seiner Mutter geraten unterzutauchen, da man sie sonst festnehmen würde. Deshalb seien er, seine Mutter und sein Bruder schließlich bei einem Freund der Familie untergekommen. Wenige Tage später habe eine seiner Nachbarinnen eine polizeiliche Vorladung für seinen Bruder bekommen, welcher dieser nicht gefolgt sei. Nach einer Weile sei eine zweite Vorladung gekommen. Da habe die Familie beschlossen, dass es besser sei, das Land zu verlassen, da sie sonst alle verhaftet würden. Nach der Ankunft in Deutschland habe ein Cousin von ihm in Aserbaidschan einen Fahndungsbrief bezüglich seines Bruders erhalten und der Familie übermittelt. Dennoch habe sein Bruder seine politische Tätigkeit in Deutschland fortgesetzt, unter anderem in den sozialen Medien und durch die Teilnahme an Demonstrationen. Er, der Kläger, fürchte, bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders bestraft zu werden. Er nannte in diesem Kontext die Namen von drei politisch aktiven Aserbaidschanern, deren nahe Angehörige nach deren Flucht durch staatliche Institutionen verfolgt worden seien. Dem Bruder des Klägers ist am 27. Dezember 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. In dem diesbezüglichen Vermerk heißt es, dass der Bruder seine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung und seiner Aktivitäten in den sozialen Netzwerken sowie auf Demonstrationen in Aserbaidschan und in der Bundesrepublik Deutschland habe glaubhaft machen können (Bl. 143 der Asylakte des Bruders). Mit Bescheid vom 15. März 2019, zugestellt am 20. März 2019, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Tenors des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote bezogen auf Aserbaidschan nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. April 2019 erhobenen Klage und trägt im Wesentlichen vor, dass sich die Situation aufgrund des gegen seinen Bruder erlassenen Haftbefehls nach der Ausreise der Familie weiter zugespitzt habe und er fürchte, als naher Verwandter im Fall der Rückkehr nach Aserbaidschan von den Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Sein Bruder habe sich in Deutschland in exponierter Weise exilpolitisch betätigt und sei so von einer regierungsnahen aserbaidschanischen Zeitung namentlich und mit Foto als Regierungsgegner bzw. Verräter bezeichnet worden. Daraufhin sei sein Vater in Aserbaidschan von Polizisten aufgesucht worden und habe seitdem den Kontakt mit seinem Bruder abgebrochen. Zudem trägt er näher zu dem Schicksal der von ihm erwähnten Angehörigen der politisch aktiven Aserbaidschaner sowie zu weiteren ähnlich gelagerten Fällen vor. Im Juni 2021 habe er zudem seinen Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Wehrdienstes erhalten, den ihm sein Onkel zugeschickt habe. Daher scheide auch eine inländische Fluchtalternative aus, da er sich im Falle seiner Rückkehr nach Aserbaidschan direkt mit staatlichen Institutionen konfrontiert sehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, für ihn ein Abschiebungsverbot bezogen auf Aserbaidschan festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und den Inhalt ihres Verwaltungsvorganges Bezug. Zudem trägt sie vor, dass zwar nicht bestritten werde, dass es vereinzelt zu Verfolgungshandlungen gegen Familienmitglieder in Aserbaidschan komme. Dies sei jedoch nicht der Regelfall und beschränke sich tendenziell auf Angehörige besonders exponierter Regimekritiker. Da der Bruder des Klägers nicht als prominente oder in führender Position der Opposition agierende Person einzuschätzen sei, werde das Risiko für den Kläger, wegen der Aktivitäten seines Bruders behelligt zu werden, als gering eingeschätzt. Die Einberufung zum Militärdienst verwundere, da die Wehrpflicht in Aserbaidschan bereits mit dem 18. Lebensjahr beginne. Ohnehin stelle eine Wehrdienstentziehung aber keinen Asylgrund oder einen Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz dar. Der Vortrag, dass wegen des Wehrdienstes eine inländische Fluchtalternative ausscheide, verfange nicht, da der Kläger auch ohne den Wehrdienst möglicherweise mit staatlichen Stellen in Kontakt gekommen wäre, aber hier wie ausgeführt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung bestehe. Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen und mit Beschluss vom 15. April 2021 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Bevollmächtigte beigeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogene Akte VG 35 K 29.19 A (Mutter des Klägers) Bezug genommen. Die Asylakten des Klägers, seiner Mutter und seines Bruders A... haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.