Beschluss
35 L 111/22
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0805.35L111.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der N... - NMS -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB -, im kommenden Schuljahr 2022/2023. Die minderjährige, im D...geborene Antragstellerin zu 1 und ihre Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, haben mit ihrem sinngemäßen Antrag vom 7. Juni 2022, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2022/2023 in die NMS in die Jahrgangsstufe 1 aufzunehmen, keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrer Klage vom 7. Juni 2022 - VG 35 K 112/22 - Erfolg hätten (Anordnungsanspruch) und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen (Anordnungs-) Anspruch darauf haben, dass die Antragstellerin zu 1 wie beantragt in die NMS aufgenommen wird. Der dies ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2022 verletzt die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Nach § 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist die NMS eine Staatliche Internationale Schule, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Das an einer der beiden Staatlichen Internationalen Schulen erreichte Testergebnis gilt auch für die jeweils andere Schule (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 9). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 10). In der Jahrgangsstufe 1 beträgt die Einrichtungsfrequenz nach § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Sie darf bis zur Entscheidung nach Satz 3 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien nach Satz 3 zu ermöglichen (Satz 2). Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 3 und 8 (Satz 3). Für das Verfahren nach Satz 3 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Satz 1 und der in Satz 6 für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben (Satz 4). Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 3 frei bleibende Plätze werden an Kinder aus hochmobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 5). Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3 (Satz 6). Im Rahmen der Einrichtung werden gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze stehen ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung (Satz 2). Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung (Satz 3). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 4). Bleiben im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 5). In dem Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten (Satz 6). Als hochmobil gelten nach § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP Familien, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität. Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen (Satz 2). Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden nach § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP in dem für Kinder aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los (Satz 2). 2. a) Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 5a AufnahmeVO-SbP mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Weder die formelle und materielle Verfassungskonformität der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG noch die Vereinbarkeit von § 5a AufnahmeVO-SbP mit § 18 Abs. 3 SchulG unterliegen nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung Zweifeln. Soweit nach dem Konzept der NMS Kinder aus hochmobilen Familien bevorzugt werden, ist dies rechtlich zulässig und mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, vereinbar. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die in § 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP enthaltene Ermächtigung, Schulplätze unbesetzt zu lassen und für zuziehende hochmobile Familien freizuhalten sowie hinsichtlich der Privilegierung von Geschwisterkindern gemäß § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP. Auch im Hinblick auf den Schutz der Familie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff. und 40 ff.). Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der NMS erfordert eine von der Platzverteilung nach § 55a Abs. 1 und 2 SchulG abweichende Regelung der Aufnahmekriterien (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff.). Wesentliches Ziel der NMS ist, in Berlin lebenden englischsprachigen Kindern aus hochmobilen Familien eine bilinguale Schule anzubieten, die mit anderen internationalen Schulen im Ausland vergleichbar ist und die drohende Nachteile für Schüler:innen durch stetige Schulwechsel ausgleicht (vgl. Abgeordnetenhaus-Vorlage der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 9. März 2018, S. 10). Hierzu ist es gerechtfertigt, die spätere Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus hochmobilen Familien im Wege des Seiteneinstiegs an den Staatlichen Internationalen Schulen Berlins zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 8 und vom 6. Januar 2022 - OVG 3 S 142/21 -, juris Rn. 6). Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 vorträgt, sind im Schuljahr 2021/2022 insgesamt 119 Kinder in den Folgejahrgangsstufen an der NMS als Seiteneinsteiger aufgenommen worden. Die weiteren Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift überzeugen nicht. Die Behauptung, es sei Beschäftigten in der freien Wirtschaft bei wortlautgetreuer Auslegung von § 5 Abs. 6 AufnahmeVO-SbP nahezu unmöglich, eine Hochmobilität nachzuweisen und sie seien daher gegenüber Diplomaten benachteiligt, verfängt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein entsprechendes Rotationsmodell - sollte es denn vereinbart sein - nicht auch in der freien Wirtschaft arbeitsvertraglich festgehalten und in geeigneter Weise belegt werden kann. Es mag sein, dass eine Hochmobilität bei Beschäftigten in der freien Wirtschaft tatsächlich seltener vorkommt als bei Mitarbeitern im diplomatischen Dienst. In diesem Fall handelte es sich jedoch nicht um vergleichbare Personengruppen, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung unter Gleichheitsgesichtspunkten irrelevant wäre. Darauf, dass das Konzept der NMS - nach Ansicht der Antragsteller - mit einer anderen, großzügigeren Definition der Hochmobilität besser umgesetzt werden könnte, kommt es mit Blick auf den organisatorischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht an. Ob überhaupt und ggfs. inwieweit das Schulprogramm das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der NMS widerspiegelt, ist nicht entscheidend. Das Konzept ist nicht mit dem regelmäßig erst nach der Errichtung der Schule gemäß § 8 SchulG zu erstellenden Schulprogramm zu verwechseln. Das Schulprogramm setzt eine bereits bestehende Schule voraus und unterstützt diese vor allem bei der Umsetzung ihres spezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie bei der Qualitätssicherung und -verbesserung und dient der Entwicklung einer schulischen Identität (vgl. auch Abgeordnetenhaus Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 11). Hier ist die NMS als Schule besonderer pädagogischer Prägung aus einem langjährigen - erfolgreich abgeschlossenen - Schulversuch hervorgegangen, § 18 Abs. 2 Satz 5 SchulG. Allein ein nach der Errichtung fehlendes oder - wie die Antragsteller meinen - unzureichendes Schulprogramm berührt regelmäßig keine die Aufnahme betreffenden subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 5). b) Auch die Feststellungen in dem Vermerk des Antragsgegners vom 16. Mai 2022 über die Abstimmung zwischen Rechtsreferat, Schulaufsicht und Schulträger am 4. Mai 2022, der sich in der Hauptakte des Verwaltungsvorgangs befindet, führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der Antragsgegner führt darin im Wesentlichen aus, dass die Zahl der für das Schuljahr 2022/2023 zu berücksichtigenden Aufnahmeanträge im Kontingent „Hochmobil“ zwar im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen, aber aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie immer noch derart gering sei, dass nach den Vorgaben des § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP eine hohe Zahl von Studienplätzen frei bleiben würde. Diesem Umstand hat der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass er im Wege einer verwaltungsinternen Entscheidung von den Vorgaben der Verordnung abgewichen ist und - wie bereits im Vorjahr - Plätze aus dem Kontingent „Hochmobil“ zusätzlich an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder vergeben hat (insgesamt zwölf Plätze, vgl. hierzu im Einzelnen 3. a)). Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragsteller meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent „Hochmobil“ an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden. Ebenso wenig rechtfertigt die - bisher aufgrund der Corona-Pandemie nur vorübergehend - deutlich geringere Zahl an (anerkannten) Anmeldungen in diesem Kontingent eine von den Vorgaben des § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP abweichende Beurteilung des Kriteriums der Hochmobilität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9). 3. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragstellerin zu 1 im kommenden Schuljahr 2022/2023 als Schulanfängerin an der NMS aufgenommen wird. Der Antragsgegner hat ihnen zu Recht im angefochtenen Bescheid mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1 nicht in die NMS aufgenommen werden kann, weil sie nicht auf einen der freien Plätze in dem übernachgefragten Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ ausgelost wurde. a) Der Antragsgegner führt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 zutreffend aus, dass an der NMS nach Ziffer II Abs. 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019, die ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, drei Züge eingerichtet werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2021 - VG 35 L 193/21 -, juris Rn. 30). Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Es stehen somit zunächst 60 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Im Rahmen der Einrichtung der Klassen werden gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zehn Plätze pro Klasse an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze stehen ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung (Satz 2). Innerhalb dieser beiden Platzkontingente stehen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung (Satz 3). Damit stehen in jedem der vier Kontingente („Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“, „Hochmobil, Muttersprache Deutsch“ und „Hochmobil, Muttersprache Englisch“) jeweils 15 Plätze zur Verfügung. Von den Vorgaben des § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP für die Bildung der verschiedenen Platzkontingente ist der Antragsgegner für das Schuljahr 2022/2023 - wie auch bereits im vergangen Schuljahr - gezielt abgewichen. Statt der vorgesehenen 30 Kinder hat der Antragsgegner zum kommenden Schuljahr insgesamt (3 x 14 =) 42 dauerhaft in Berlin wohnende Kinder aufgenommen. Für Kinder aus hochmobilen Familien stellt der Antragsgegner für das kommende Schuljahr insgesamt (3 x 6 =) 18 Plätze zur Verfügung. In dem Vermerk vom 16. Mai 2022 über die Abstimmung zwischen Rechtsreferat, Schulaufsicht und Schulträger am 4. Mai 2022 wird die verwaltungsinterne Entscheidung, Plätze aus dem Kontingent der hochmobilen Kinder in das Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder zu verschieben, mit aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Anmeldezahlen von hochmobilen Bewerberkindern begründet. Die Aus- und Wiedereinreise in viele Staaten sei erschwert aufgrund der Verbreitung der Delta-Variante sowie der sich seit Beginn 2022 ausbreitenden Omikron-Variante und weltweit ansteigenden Fallzahlen (1.), restriktiver Ein- und Ausreisebestimmungen einiger Staaten oder erschwerter Mobilität durch verpflichtende Quarantäne-Bestimmungen (2.), von Virusvarianten- (3.) und Hochrisikogebieten, die erst im Februar 2022 gestrichen worden seien (4.). Es sei eine deutliche Reduzierung der personellen Fluktuation bei Beschäftigten sowohl des Auswärtigen Amtes als auch von international tätigen Unternehmen festzustellen. Die dargestellte abweichende Festlegung der Kontingente berücksichtige zum einen, dass die Übertragung aller freien Plätze aus dem Kontingent für hochmobile Kinder an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder nicht mit der Ausrichtung der NMS als Schule mit besonderer pädagogischer Prägung für Kinder aus hochmobilen Familien vereinbar wäre und zum anderen, dass eine zu hohe Zahl dauerhaft freibleibender Schulplätze im Kontingent „Hochmobil“ vermieden werden solle. Den verfügbaren Schulplätzen standen 140 Erstwunsch-Bewerbungen gegenüber, von denen 31 im Aufnahmeverfahren am 18. Mai 2022 nicht berücksichtigt wurden, weil die Kinder den Sprachtest nicht bestanden hatten (s. wegen der Einzelheiten den Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Juni 2022 und die Tabelle zum Losverfahren in der Hauptakte). Da nach Abzug dieser 31 Bewerberinnen und Bewerber noch immer eine Übernachfrage in den Kontingenten „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ (56 Bewerber:innen auf 21 freie Plätze) und „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ (44 Bewerber:innen auf 21 freie Plätze) bestand, wurde insoweit ein Losverfahren durchgeführt. Bei dem am 18. Mai 2022 durchgeführten Aufnahmeverfahren wurde die Antragstellerin zu 1 - als Bewerberin Nr. 47 - im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch" berücksichtigt. Die Antragstellerin zu 1 erhielt dabei keinen der ersten 21 Plätze, sondern wurde auf Platz 9 der Nachrückerliste gelost. b) Die von § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP abweichende Vergabe von insgesamt 42 anstelle von 30 Plätzen an dauerhaft in Berlin lebende Kinder verletzt die hierbei nicht zum Zug gekommenen, dauerhaft in Berlin lebenden Mitbewerberkinder - wie die Antragstellerin zu 1 - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht in ihren Rechten. Der Aufnahmeanspruch dieser Kinder wird durch dieses - wenn auch rechtswidrige, da nicht mit § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP in Einklang stehende - Vorgehen nicht verkürzt. Ein Anspruch darauf, das Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend“ auf nicht nur 42 Plätze, sondern - zu Lasten des Kontingents „Hochmobil“ - auf 43 oder mehr Plätze auszuweiten oder hierbei nach Sprachgruppen zu differenzieren, wofür sich in § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP gleichfalls keine Grundlage findet, besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - OVG 3 S 91/21 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 16). Der Antragsgegner war bei seiner Abweichungsentscheidung nicht verpflichtet, alle im konkreten Fall freibleibenden Plätze aus dem Kontingent „Hochmobil“ dem Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder zuzuschlagen und nicht nur eine bestimmte, pauschal vorab bestimmte Anzahl von Plätzen (hier: 3 x 4 Plätze) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9). Da dem Antragsgegner kein Ermessen eingeräumt ist, von den Vorgaben des § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP überhaupt abzuweichen, kann nicht verlangt werden, bei einer solchen Abweichung gerade in einer bestimmten Weise bzw. ermessensfehlerfrei zu verfahren. Die vorliegend erfolgte Zuweisung von insgesamt zwölf weiteren Plätzen stellt sich für die dauerhaft in Berlin lebenden Kinder vielmehr, aufgrund der vergrößerten Chance auf einen Schulplatz, als rechtswidrig begünstigend dar, mit der Folge, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann. In ihren subjektiven Rechten verletzt wären lediglich Bewerber:innen aus dem Kontingent der hochmobilen Familien, wenn deren Aufnahme wegen Erschöpfung der (reduzierten) Platzzahl in diesem Kontingent abgelehnt worden wäre; dies ist jedoch nicht der Fall, weil alle als hochmobil anzuerkennenden Kinder einen Platz erhalten haben. c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller zudem geltend, die Aufnahmekapazität der NMS sei mit drei Zügen nicht erschöpft. Es könne auch ein zusätzlicher, vierter Zug eingerichtet werden. Hierfür reiche die personelle, räumliche, sächliche, fachspezifische und finanzielle Ausstattung aus. Ungedeckte Mehrkosten seien nicht zu erwarten. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3). Überdies ist die an der NMS vorhandene Aufnahmekapazität mit Einrichtung von drei ersten Klassen erschöpft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2021 - VG 35 L 193/21 -, juris Rn. 31). Auch in Bezug auf die aus Sicht der Antragsteller zu geringe Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen, fehlt es an einem subjektiven Recht der Antragsteller. Abgesehen davon hält sich die Frequenz im Rahmen dessen, was der Verordnungsgeber bei der Einschulung in die zuständige Grundschule vorsieht. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7). d) Die Zuordnung der Antragstellerin zu 1 zu den dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerberkindern der deutschen Sprachgruppe ist nicht zu beanstanden. aa) Die Familie der Antragstellerin zu 1 erfüllt nicht die in § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der hochmobilen Familien und macht dies auch nicht geltend. Zutreffend wurde die Antragstellerin zu 1 der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und besitzt passive Englischkenntnisse i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP im November 2021 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. bb) Der ablehnende Bescheid vom 19. Mai 2022 ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine vorherige Anhörung war gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht erforderlich. Eine Anhörungspflicht bestand bereits deshalb nicht, weil eine solche nach dem klaren Wortlaut der Norm - „in Rechte eines Beteiligten eingreift“ - nur für Verwaltungsakte im Rahmen der Eingriffsverwaltung gilt, nicht aber, wenn begünstigende Verwaltungsakte abgelehnt werden. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ist auch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG hinreichend begründet. In dem ablehnenden Bescheid ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Antragstellerin zu 1 nach Prüfung des Aufnahmeantrags dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ zugeordnet und aufgrund der Übernachfrage in diesem Kontingent ein Losverfahren durchgeführt worden ist, in dem die Antragstellerin zu 1 kein Losglück hatte. Damit hat der Antragsgegner die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die ihn zu seiner ablehnenden Entscheidung bewogen haben. Im Übrigen wären etwaige Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens durch Nachholung geheilt worden. e) Das gemäß § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP durchgeführte Losverfahren leidet an keinen feststellbaren Fehlern. aa) Stehen weniger Schulplätze zur Verfügung als es geeignete Bewerberinnen und Bewerber gibt, so muss in einem Auswahl- und gegebenenfalls Losverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche Kinder die verfügbaren Schulplätze erhalten sollen (vgl. bspw. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 807 ff., m. w. N.). Diese Vorgaben erfüllt das vorliegende Losverfahren. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt. Der Antragsgegner hat ein Verfahren gewählt, das geeignet ist, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat er jedem Kind eine Nummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich nach den Kontingenten geordnet im Original in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. bb) Es wurden - im hier maßgeblichen Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ - keine Mitbewerberkinder aufgenommen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht erfüllen. (1) Die Einwände, das Bewerberkind Nr. 19, B..., und das Bewerberkind Nr. 5, J... seien verfahrensfehlerhaft in der deutschen Sprachgruppe berücksichtigt worden, greifen nicht durch. Die Mitbewerberin Nr. 19, die von ihren Eltern als bilingual angemeldet worden ist, wurde zutreffend der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP im November 2021 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen der sprachlichen Kompetenzen der Mitbewerberin. Dementsprechend konnte sie nur der deutschen Sprachgruppe zugeordnet werden. Ein Wahlrecht der Eltern bestand angesichts der fehlenden muttersprachlichen Englischkenntnisse nicht. Die E-Mail des Vaters der Mitbewerberin vom 19. Mai 2022, mit der er sich erkundigt, ob die Mitbewerberin - trotz der Eingruppierung in die deutsche Sprachgruppe - auch eine Schulbildung in Englisch erhält, bezieht sich offenbar auf die Unterrichtsausgestaltung und nicht auf die Einordnung in die deutsche Sprachgruppe als solche. Er bringt lediglich zum Ausdruck, dass er keine rein deutschsprachige Beschulung wünscht. Eine solche erhält die Mitbewerberin an der NMS, die sich u.a. durch ihr Flex-System und die Partnersprachlichkeit auszeichnet (vgl. https://www.nelson-mandela-schule.net/de/grundschule-flex-6/alle-faecher-flex-6.html), jedoch auch nicht. Der Mitbewerber Nr. 5, der von seinen Eltern ursprünglich als bilingual angemeldet worden ist, wurde zutreffend der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Ausweislich des Vermerks vom 8. Oktober 2021 auf dem Aufnahmeantrag der NMS vom 28. September 2021 wurden die Angaben zur Muttersprache des Mitbewerbers nachträglich geändert. Dementsprechend hat er für die englische Sprache lediglich den partnersprachlichen Test und nicht den Test für Muttersprachler absolviert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Änderung vor der Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen unzulässig sein und Mitbewerberkinder benachteiligen könnte. Der Mitbewerber erfüllt die sprachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme auf der NMS; er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP im November 2021 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen seiner sprachlichen Kompetenzen. (2) Die Rügen einiger Antragsteller, die Mitbewerberkinder Nr. 46, N..., und Nr. 102, C..., besäßen nicht die erforderliche sprachliche Mindesteignung, sind nicht erfolgreich. Der Mitbewerber Nr. 46 wurde von seinen Eltern als Kind angemeldet, dass die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht. Dementsprechend hat er - ausweislich seines Verwaltungsvorgangs - am 2. November 2021 den Sprachtest für deutsche Muttersprachler und am 16. November 2021 den „Englisch Partner Language Test: Flex“ absolviert. Diese Überprüfung seiner sprachlichen Kompetenzen hat ergeben, dass er die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht (Ergebnis: 98 von 100 Punkten) und passive Englischkenntnisse besitzt (Ergebnis: 64 von 72 Punkten), vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP. Mithin wurde die vorgeschriebene einheitlich genehmigte Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP auch bei diesem Mitbewerber durchgeführt. Die Lerndokumentation der Kita war für die Beurteilung seiner sprachlichen Kompetenzen hingegen nicht maßgeblich. Auch Mitbewerberin Nr. 102, die von ihren Eltern als Kind mit deutscher Muttersprache angemeldet worden ist, besitzt die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP im November 2021 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Punktevergabe der Mitwerberin in Teilen des „Englisch Partner Language Test: Flex“ (versehentlich) unzureichend dokumentiert worden ist. In „Part 2: Bear“ ist keine Bewertung der Antworten der Mitbewerberin vermerkt; ebenso unzureichend wurde die Bewertung von „Part 3: Instructions (1. bis 4.)“ protokolliert, auch hier ist nicht gekennzeichnet, wie viele Punkte vergeben worden sind. Diese formalen Mängel rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Mitbewerberin den Test nicht bestanden hat. Vielmehr ergibt sich aus der Punkteübersicht am Ende des Tests und dem Gesamtergebnis, dass in allen Aufgabenbereichen die volle Punktzahl vergeben worden ist. Die Punktevergabe in den bezeichneten Aufgabenbereichen unterliegt daher keinen Zweifeln; die Mitbewerberin hat in „Part 2: Bear“ jeweils drei, also insgesamt sechs Punkte, und in „Part 3: Instructions (1. bis 4.)“ jeweils zwei, also insgesamt acht Punkte, erhalten. (3) Soweit einige Antragsteller meinen, in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ seien die Mitbewerberkinder mit den Nummern 17, 19, 28, 29, 82 und 84 verfahrensfehlerhaft berücksichtigt worden, weil sie dem Kontingent der hochmobilen Familien zugeordnet hätten werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Familien der bezeichneten Mitbewerberkinder erfüllen nicht die in § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der hochmobilen Familien. Sie haben im Rahmen der Anmeldung gemäß § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nicht belegt, dass ihre Familien zu dieser Gruppe gehören. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Familien ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagert (Rotation). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Vermerke des Antragsgegners zur Prüfung der Hochmobilität, die sich in den Verwaltungsvorgängen der betreffenden Bewerberkinder befinden und denen sich das Gericht nach eigener Prüfung im Ergebnis anschließt, Bezug genommen. Die Familie des Mitbewerbers Nr. 17, F..., erfüllt die Voraussetzungen der Hochmobilität nicht. Der Vater des Kindes ist als freiberuflicher Fotograf tätig und hat in der Vergangenheit regelmäßig für mehrmonatige Zeiträume Aufträge im Ausland ausgeführt. Laut Aufnahmeantrag der NMS vom 30. September 2021 plant er im zweiten Halbjahr 2023 ein sechsmonatiges Projekt in Amsterdam. Der Antragsgegner wendet zu Recht ein, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Familie tatsächlich für den Zeitraum von (lediglich) einem halben Jahr gemeinsam ihren Lebensmittelpunkt verlagern und einen Schulwechsel des Mitbewerbers in Kauf nehmen wird. Sofern die Eltern des Mitbewerbers in weiterer Zukunft einen Umzug nach England „nicht ausschließen“, sind diese Überlegungen bereits nicht hinreichend konkret. Auch die Familie der Mitbewerberin Nr. 19,..., ist nicht als hochmobil einzustufen. Die Mutter der Mitbewerberin, die freiberuflich in der Filmbranche tätig ist, hat bereits nicht nachgewiesen, dass sie das eingereichte Angebot für eine zeitlich befristete Tätigkeit bei der M... in Saudi-Arabien als „Head of Production“ mit voraussichtlichem Vertragsbeginn im Juni 2023 tatsächlich angenommen hat. Einen entsprechenden Vertrag hat sie nicht vorgelegt. Zutreffend weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass sie eine etwaige zukünftige Tätigkeit in Jordanien ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. Die zukünftigen Auslandseinsätze sind daher ebenso wenig belegt, wie eine etwaige Verlagerung des Lebensmittelpunktes der gesamten Familie. Ebenso wenig erfüllt die Familie der Mitbewerberin Nr. 28, K...die Voraussetzungen der Hochmobilität. Ihr Vater arbeitet für ein internationales Strategieberatungsunternehmen, das in New York City ansässig ist; derzeit ist er im Rahmen eines Mobilitätsprogramms, befristet bis Mitte 2023, an eine deutsche Gastgesellschaft in Berlin entsendet. Allein die Rückkehr der Familie in die USA Mitte 2023, die angesichts der dargestellten befristeten Entsendung, naheliegt, reicht zur Begründung der Hochmobilität der Familie nicht aus; denn einmalige Auslandlandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen grundsätzlich noch keine Hochmobilität (vgl. § 5a Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz AufnahmeVO-SbP). Auch ein etwaiges Pendeln der Familie zwischen Berlin und New York würde die Voraussetzungen der Hochmobilität nicht erfüllen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung setzt Hochmobilität im Sinne von § 5a AufnahmeVO-SbP voraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler ausländische Schulen in unterschiedlichen Staaten besucht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -, juris Rn. 3). Die Familie des Mitbewerbers Nr. 29, Z..., ist ebenfalls nicht als hochmobil einzustufen. Der Vater des Mitbewerbers hat einen befristeten Arbeitsvertrag über seine derzeitige Tätigkeit als vollbeschäftigter, promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität Berlin vorgelegt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet und endet zum Ablauf des 31. März 2023. Anschließend plant die Familie ihre Rückkehr nach Kairo, wo der Vater eine berufliche Tätigkeit als Dozent an der Universität beabsichtigt. Weder Auswanderungsabsichten (hier dauerhafte Rückkehr in das Heimatland Ägypten) noch das Pendeln zwischen zwei beruflichen Einsatzorten erfüllen die Voraussetzungen der Hochmobilität (vgl. § 5a Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz AufnahmeVO-SbP sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -, a.a.O.). Auch die Familie des Mitbewerbers Nr. 82, A..., erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der hochmobilen Familien. In dem Aufnahmeantrag der NMS vom 30. September 2021 wird die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach London im Jahr 2024 im Wesentlichen mit der Promotion der Mutter des Mitbewerbers an der dortigen University of the Arts und dem geplanten Aufbau einer sozialen Design Agentur begründet. Die beabsichtigte Wohnsitzverlagerung nach London ist nicht hinreichend belegt. Die Mutter des Mitbewerbers hat einen Studiennachweis vorgelegt, wonach sie seit Oktober 2021 als Promotionsstudentin an der University of the Arts London eingeschrieben ist. Weshalb im Jahr 2024 zur Fertigstellung ihrer Promotion ein Umzug der gesamten Familie nach London notwendig ist, obgleich sie bis dahin ihre Promotion von Berlin aus betreiben kann, hat die Mutter des Antragstellers nicht dargetan. Ihre weiteren Pläne zum Aufbau einer sozialen Design Agentur erscheinen nicht hinreichend substantiiert. Die Pläne der Mutter des Mitbewerbers erscheinen insgesamt betrachtet zu vage und unkonkret. Auf die internationale Forschungstätigkeit des nicht sorgeberechtigten Vaters kommt es deshalb nicht an, weil eine gemeinsame Verlagerung des Lebensmittelpunktes wohl nicht beabsichtigt ist. Die Familie des Mitbewerbers Nr. 84, L..., erfüllt die Voraussetzungen der Hochmobilität nicht. Ausweislich der Angaben in dem Aufnahmeantrag der NMS vom 2. Oktober 2021 war der Vater des Mitbewerbers von 2009 bis 2015 als Auditor, Finance Manager und Business Controller der B... in Florham Park, New Jersey, USA, beschäftigt. Derzeit steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B... in Berlin. Nach den Angaben in dem Aufnahmeantrag ist erneut ein Einsatz bei der B... in Iselin, New Jersey, ab September 2023 bis September 2027 geplant. Eine Bestätigung des Unternehmens über diesen geplanten Auslandseinsatz wurde nicht vorgelegt. Der Vater des Mitbewerbers hat lediglich ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 20. August 2019 vorgelegt, wonach ein (erneuter) Einsatz in Florham Park, New Jersey, innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre geplant sei. Angesichts des geänderten Einsatzortes und der späteren Einsatzzeit wäre eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung erforderlich gewesen. Zudem weist der Antragsgegner auf Ungereimtheiten in den Aufnahmeanträgen der älteren Schwestern des Mitbewerbers hin. Die nach den damaligen Angaben seiner Eltern geplanten Einsätze in Kuala Lumpur, Malaysia und Uruguay sowie in den USA (vor Ende 2022) sind letztlich nicht verwirklicht worden, was auch Zweifel an den aktuellen Angaben aufkommen lässt. (4) Soweit die Antragsteller geltend machen, in der Gruppe der bilingual angemeldeten Kinder habe es der Antragsgegner teilweise versäumt, eine wirksame Entscheidung beider Erziehungsberechtigter herbeizuführen, in welcher Sprachgruppe (Muttersprache Deutsch oder Englisch) das Kind aufgenommen werden solle (vgl. § 5a Abs. 3 Satz 10 AufnahmeVO-SbP), können sie damit nicht durchdringen. Mängel des Aufnahmeverfahrens liegen darin nicht begründet. Es gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt. Daher ist es nicht erforderlich, dass beide erziehungsberechtigten Elternteile eine Erklärung hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung abgeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 -, juris Rn. 6 zur von nur einem Elternteil unterschriebenen Schulanmeldung). (5) Ebenso wenig können sich die Antragsteller darauf berufen, dass dauerhaft in Berlin lebende Bewerberkinder aus der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ in dem Aufnahmeverfahren berücksichtigt worden sind, obgleich lediglich Kopien ihrer Umschulungsanträge vorlagen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Originale der Umschulungsanträge angefordert und zu den Akten genommen werden. Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14). Ihre weitergehende Behauptung, dass Anmeldeformulare teilweise gänzlich fehlten, haben die Antragsteller nicht weiter substantiiert. cc) Soweit Fehler bei der Berücksichtigung von Bewerberkindern in der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien, namentlich Bewerberkinder Nr. 21 (J...65 (I...) und 88 (N...) angeführt werden, sind diese bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich nicht um Bewerbungen innerhalb des Kontingents „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, dem die Antragstellerin zu 1 angehört, handelt. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13). Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der gerügten Aufnahmen in das Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien (Bewerbungen Nr. 2, 25, 35, 42, 80, 83, 101 und 69). Auch die mit Schriftsatz der Antragsteller vom 4. August 2022 vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine abweichende rechtliche Bewertung. Darauf, ob die - im Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Juli 2022 bezeichneten - nachgerückten Bewerberkinder Klage gegen ihre Ablehnungsbescheide erhoben haben, kommt es nicht an. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Antragsteller ihre Rechtsauffassung stützen, dass nur solche Bewerberkinder im Nachrückverfahren berücksichtigt werden dürfen, deren Ablehnungsbescheide nicht bestandskräftig sind. Vielmehr sichert der Antragsgegner in seinen ablehnenden Bescheiden ausdrücklich zu, dass ein Platz im Nachrückverfahren angeboten wird, sofern ein solcher aufgrund der Nichtannahme eines gesetzten oder vorrangig gelosten Kindes frei wird. Seine Zusicherung macht er nicht davon abhängig, dass Klage erhoben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.