Beschluss
35 L 219/24, VG 35 L 219/24
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0819.35L219.24.00
43Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 28. August 2024 ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 30 Bewerbern um 15 Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch) durchzuführen und zwischen der Antragstellerin zu 1 sowie H... (VG 35 L 205/24),x... (VG 35 L 207/24),x... (VG 35 L 226/24), T... (VG 35 L 228/24), Q... (VG 35 L 300/24),x... (VG 35 L 311/24),x... (VG 35 L 309/24) und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der ersten 15 Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn die Antragstellerin zu 1 einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigt hätte.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 28. August 2024 ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 30 Bewerbern um 15 Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch) durchzuführen und zwischen der Antragstellerin zu 1 sowie H... (VG 35 L 205/24),x... (VG 35 L 207/24),x... (VG 35 L 226/24), T... (VG 35 L 228/24), Q... (VG 35 L 300/24),x... (VG 35 L 311/24),x... (VG 35 L 309/24) und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der ersten 15 Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn die Antragstellerin zu 1 einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigt hätte. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule - NMS -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB -, im kommenden Schuljahr 2024/2025. Die minderjährige, im Januar 2017 geborene Antragstellerin zu 1 und ihre Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, haben mit ihrem sinngemäßen Antrag vom 4. Juni 2024, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die NMS in die Jahrgangsstufe 1 aufzunehmen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrer Klage vom 4. Juni 2024 - VG 35 K 220/24 - Erfolg hätten (Anordnungsanspruch) und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). A. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme der Antragstellerin zu 1 an der tenorierten (fiktiven) Verlosung und auf die daraus möglicherweise folgende Aufnahme in die NMS glaubhaft gemacht. Ein darüberhinausgehender Anordnungsanspruch besteht jedoch nicht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2024 erscheint nur als teilweise rechtswidrig und die Antragsteller insoweit in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP - in der zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 29. Mai 2024 gültigen Fassung (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn.18 m.w.N.). In erster Linie ist mithin die Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP in der Fassung vom 16. Februar 2024 maßgeblich. Nach § 5a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die NMS eine SISB, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen. § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6). Gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die SISB im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die SISB (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Das an einer der beiden SISB erreichte Testergebnis gilt auch für die jeweils andere Schule (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 9). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 10). In der Jahrgangsstufe 1 beträgt die Einrichtungsfrequenz nach § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben (Satz 2). Die übrigen zehn Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien vergeben (Satz 3). Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch zur Verfügung (Satz 4). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet (Satz 5). Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 6). In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten (Satz 7). Gemäß § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP darf die Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 bis zur Entscheidung nach Satz 2 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 zu ermöglichen (Satz 1). Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8 (Satz 2). Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben (Satz 3). Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 4). Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3 (Satz 5). § 5a Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP regeln das Verfahren der Platzvergabe bei Übernachfrage im international mobilen Kontingent. Für das Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt die Aufnahme gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 abweichend von § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los, soweit die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. 2. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des § 5a AufnahmeVO-SbP in der maßgeblichen Fassung vom 16. Februar 2024 mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Sowohl die Regelung des § 5a AufnahmeVO-SbP als auch die ihr zugrunde liegende Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. a) Die formelle und materielle Verfassungskonformität der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG unterliegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung keinen Zweifeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2 ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 15 ff.). b) Auch die die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der SISB regelnden Bestimmungen des § 5a AufnahmeVO-SbP sind - jedenfalls soweit sie die Antragsteller betreffen und damit entscheidungserheblich sind - verfassungsgemäß. § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt dazu, vom Schulgesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Schule zu treffen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. aa) Die Regelungen des § 5a AufnahmeVO-SbP zur Aufnahme an den SISB weichen von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG ab, der die Vergabe von Plätzen an den Regelgrundschulen regelt. Die Verteilung der Plätze an den Regelgrundschulen erfolgt nach der Rangfolge Einschulungsbereich, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern in der Schule, Schulprogramm, wesentliche Betreuungserleichterungen, Losentscheid. Anders als bei den Regelgrundschulen werden für die Aufnahme an den SISB zwei unterschiedliche Kontingente gebildet, nämlich zum einen Kinder aus international mobilen Familien und zum anderen Kinder aus Familien, die dauerhaft in Berlin leben. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der international mobilen Personen muss schriftlich erklärt und glaubhaft gemacht werden. Die beiden gleich großen Kontingente werden jeweils zur Hälfte mit Kindern besetzt, die Deutsch bzw. Englisch altersgemäß als Muttersprache beherrschen. Bei Übernachfrage im Kontingent für dauerhaft in Berlin lebende Schülerinnen und Schüler erfolgt die Platzvergabe abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG ausschließlich durch Losverfahren. Geschwisterkinder werden daher in diesem Kontingent nicht vorrangig berücksichtigt. Darüber hinaus werden Plätze für in späteren Schuljahren zu erwartende Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger aus international mobilen Familien freigehalten. bb) Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der NMS erfordert eine von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG abweichende Regelung der Aufnahmekriterien. (1) Die SISB sind aus einem Schulversuch hervorgegangen, der von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport mit Schreiben vom 28. September 2000 genehmigt und bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 befristet wurde (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 -, juris Rn. 2). Ursprünglich verfolgte die Schule das Konzept, Kindern aus hochmobilen Familien ein Schulangebot zu machen, das drohende Nachteile durch ständige Schulwechsel ausgleicht. Neben der Bilingualität und der Internationalität der Schule sollte diesen Kindern ein möglichst stabiles schulisches Umfeld geboten werden, um ihnen den von vornherein nur befristetem Schulbesuch zu erleichtern. Die Schule sollte zudem mit anderen internationalen Schulen dieser Art im Ausland vergleichbar sein (vgl. Abgeordnetenhaus-Vorlage der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Seite 10; VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 -, juris Rn. 40). Als hochmobil galten damals wie heute Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel nicht mehr als vier Jahren nicht nur kurzfristig ins Ausland verlegen. Die Verwirklichung dieses Konzeptes erforderte es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, - abweichend von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG - die Aufnahme von der sprachlichen Eignung der Schulkinder abhängig zu machen und zur Sicherung der Kontinuität in den Klassen neben Kindern aus hochmobilen Familien auch Kinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufzunehmen, mithin Kontingente zu bilden. Dass die entsprechenden Regelungen in § 5a AufnahmeVO-SbP alte Fassung geeignet, erforderlich und angemessen waren und die Bewerberkinder und ihre Eltern insbesondere nicht in ihrem Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen verletzten, entsprach ebenfalls ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2 ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff. und 40 ff.). (2) Der Verordnungsgeber hat für das kommende Schuljahr 2024/2025 eine Anpassung des pädagogischen und organisatorischen Konzeptes der SISB beschlossen. Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung hat die Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP ihre aktuelle Fassung vom 16. Februar 2024 erhalten. Hintergrund der Änderung ist, dass die Kontingente für Kinder aus hochmobilen Familien nicht mehr ausgeschöpft worden sind. Der Verordnungsgeber hat sich daher entschlossen, die Zugangsberechtigung dahingehend zu erweitern, dass zusätzlich auch mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt zwar nicht regelmäßig, zumindest aber einmalig ins Ausland verlagern wollen, privilegiert aufgenommen werden sollen (vgl. Abgeordnetenhaus-Vorlage der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Seite 11 f.). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber das bisherige Kontingent „hochmobile Familien“ erweitert zu einem neuen Kontingent der „international mobilen Familien“, während das Kontingent der „dauerhaft in Berlin lebenden Familien“ im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Zu dem neuen Kontingent zählen zum einen - wie bisher - hochmobile Familien und zum anderen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren ins Ausland verlagern. Nach Satz 5 begründen Ein- oder Auswanderungsabsichten keine internationale Mobilität. Aus der Neufassung der Vorschrift ergibt sich, dass für die Berücksichtigung als mobile Familie im international mobilen Kontingent künftig - anders als bei hochmobilen Familien (vgl. zur Definition: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -) - eine einmalige Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland ausreicht; mehrfache Wohnsitzverlagerungen an verschiedene ausländische Orte sind hingegen nicht mehr erforderlich. Dem Verordnungsgeber, dem ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zusteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9; vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3), steht es grundsätzlich frei, ein bestehendes pädagogisches oder organisatorisches Konzept für eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung, hier für die SISB, weiterzuentwickeln und an neue Bedürfnisse und veränderte Gegebenheiten anzupassen. Er muss sich dabei allerdings im Rahmen des § 18 Abs. 3 SchulG bewegen, darf nur von zutreffenden Tatsachen ausgehen und keine sachfremden Erwägungen anstellen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken gegen das neue pädagogische und organisatorische Konzept der SISB. Die Feststellung des Verordnungsgebers, dass das hochmobile Kontingent in den vergangenen Jahren zu wenig in Anspruch genommen wurde und deshalb Plätze unbesetzt geblieben sind, ist nicht zu beanstanden und der Kammer im Übrigen aus den vergangenen Jahren bekannt. Die Absicht des Verordnungsgebers, künftig neben hochmobilen auch „einfach“ mobilen Kindern im oben genannten Sinne - deren Lebenslauf ebenfalls besondere Anforderungen bereithält - künftig einen (weiteren) adäquaten Bildungsweg zu eröffnen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass die Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Bewerberkinder grundsätzlich geeignet ist, den Zulauf zu dem jeweiligen Kontingent zu erhöhen. Auch für Kinder aus mobilen Familien spielt die internationale schulische Anschlussfähigkeit eine große Rolle, wenn auch nicht in dem Maße wie für die hochmobile Gruppe. Für die schulische Entwicklung der Kinder beider Gruppen ergeben sich durch die Wohnsitzverlagerung(en) ins Ausland zahlreiche parallele Probleme, so dass die Einbeziehung mobiler Familien als konsequente Weiterentwicklung des SISB-Konzepts erscheint und dessen Charakter nicht verändert. Soweit die Antragsteller sinngemäß einwenden, die Verordnungsregelung sei ungeeignet und daher nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass in diesem Jahr nicht so viele Aufnahmeanträge eingegangen sind, dass alle Plätze des Kontingents für Kinder aus international mobilen Familien vergeben werden konnten, belegt (noch) nicht die Ungeeignetheit der Neuregelung. Vielmehr ist dem Verordnungsgeber ein gewisser Zeitraum zuzubilligen, in dem er die Entwicklung der Bewerberzahlen unter der neuen Regelung beobachten und das neue Konzept erproben kann. Zudem weist der Antragsgegner in einigen Verfahren zu Recht daraufhin, dass das geänderte und hinsichtlich der anspruchsberechtigten Familien mit internationalem Bezug erweiterte Konzept zunächst allgemein bekannt werden muss, was naturgemäß nicht unmittelbar mit der Veröffentlichung des geänderten Verordnungstextes geschieht, sondern vor allem auch durch die Öffentlichkeitsarbeit der SISB und die sog. Mund-zu-Mund-Propaganda. Erwägungen zur (fehlenden) Tragfähigkeit der neuen Regelung, die von einigen Antragstellern aus der geringen Inanspruchnahme des hochmobilen Kontingents in den vergangenen Schuljahren abgeleitet werden, überzeugen ebenfalls nicht. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit beziehen sich auf ein Kontingent, das es so nicht mehr gibt, und haben schon deshalb keine Aussagekraft im Hinblick auf das neu geschaffene erweiterte Kontingent bzw. das aktuelle Schulkonzept. Wenn einzelne Antragsteller der Auffassung sind, die Bildung der beiden Kontingente „international mobil“ und „dauerhaft in Berlin lebend“ sei ungeeignet, je zur Hälfte eine „internationale“ und eine „sesshafte“ Schülerschaft zu gewinnen, so verkennen sie das Schulkonzept. Es geht nicht darum, ein nicht näher definiertes „internationales“ Publikum anzusprechen, sondern Kindern aus international mobilen Familien, für die mindestens ein Auslandsaufenthalt vorgesehen ist, einen für sie adäquaten Bildungsweg zu eröffnen. cc) Die Gruppe der international mobilen Familien ist auch hinreichend bestimmt. Der Verordnungsgeber hat in § 5a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AufnahmeVO-SbP definiert, welche Familien als international mobil anzusehen sind. Dazu gehören hochmobile Familien im Sinne des Satzes 2 und darüber hinaus mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren ins Ausland verlagern (Satz 3). Die Vorschrift ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil nicht geregelt ist, für welchen Zeitraum bei mobilen Familien ein Auslandsaufenthalt beabsichtigt sein muss. Aus dem Kriterium der „Verlagerung des Lebensmittelpunkts“ ergibt sich, dass jedenfalls Auslandsaufenthalte von unerheblicher Dauer nicht unter die Definition fallen dürften. Die Behauptung einiger Antragsteller, dass im Ergebnis nur solche Familien als international mobil anerkannt würden, in denen ein Elternteil im diplomatischen Rotationssystem tätig sei, ist weder belegt noch sonst nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, dass ein Nachweis zukünftiger Auslandsaufenthalte entbehrlich sei bzw. die bloße Absichtserklärung der Eltern ausreichen solle. Es liegt auf der Hand, dass eine objektive Prüfung des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen nur auf der Grundlage hinreichend substantiierter und glaubhaft gemachter Angaben der Eltern der Bewerberkinder erfolgen kann. Andernfalls bestünde eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. Der Rechtsbegriff der Glaubhaftmachung ist zudem hinreichend bestimmt (vgl. §§ 294 ZPO i.V.m. 26 VwVfG). Etwaige - von einigen Antragstellern gerügte - zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der internationalen Mobilität durch den Antragsgegner stellen das Konzept nicht als solches in Frage, sondern unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall (s.u.). dd) Nachdem die Kammer festgestellt hat, dass das für die SISB neu geschaffene Schulkonzept keinen Bedenken begegnet, überzeugen auch die weiteren Einwände gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht nicht. Wie bereits ausgeführt, stellt sich die Einbeziehung von Kindern aus international mobilen Familien als konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Schulkonzeptes dar, so dass die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der in § 5a AufnahmeVO-SbP a.F. vorgesehenen Sonderregelungen für die Aufnahme von Kindern in die SISB, die beibehalten wurden, uneingeschränkt übertragbar ist. Soweit nach dem neuen Konzept der SISB Kinder aus international mobilen Familien bevorzugt werden, ist dies mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, vereinbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in § 5a Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP enthaltene Ermächtigung, Schulplätze im international mobilen Platzkontingent unbesetzt zu lassen und für zuziehende international mobile Familien freizuhalten, sowie im Hinblick auf die Geschwisterprivilegierung gemäß § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP und deren Nichtberücksichtigung und das Losverfahren gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 AufnahmeVO-SbP für dauerhaft in Berlin lebende Kinder. Auch im Hinblick auf den Schutz der Familie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2 ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff., 31 ff. und 40 ff.). Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragsteller meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent der international mobilen Familien an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 6 Satz 5 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden. ee) Die Antragsteller können auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für die SISB sei den Bewerberkindern und ihren Familien zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb des Anmeldezeitraums vom 9. bis 20. Oktober 2023 noch nicht bekannt gewesen (vgl. zum Anmeldezeitraum https://www.nelson-mandela-schule.net/654-ueber-die-nms/655-anmeldung.html). Dies trifft zwar zu, da die aktuelle Fassung der maßgeblichen Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP erst im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin vom 23. Februar 2024 verkündet wurde und am 19. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn.18 m.w.N.) am 29. Mai 2024 war die Vorschrift jedoch gültig. Dadurch, dass die Neuregelung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist, ist den Antragstellern kein Nachteil entstanden. Im Aufnahmeantrag für die NMS wurde - offenbar im Vorgriff auf die geplante Änderung des § 5a AufnahmeVO-SbP - bereits unter Ziffer 5.a) abgefragt, ob die Antragsteller zur „international mobilen Personengruppe“ gehören, unter Ziffern 5.b) bis 5.d) waren Angaben zu möglichen Auslandsaufenthalten in der Zukunft oder der Vergangenheit zu machen und unter 5.e) war zu bestätigen, dass die Erziehungsberechtigten „die Information zur internationalen Mobilität auf der Homepage gelesen und verstanden“ haben. Das Informationsblatt „Was bedeutet Internationale Mobilität?“ war bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung wie auch heute noch auf der Homepage der NMS zu finden (vgl. https://www.nelson-mandela-schule.net/images/stories/content/655-2-Anmeldung/Was_bedeutet_internationale_Mobilitt.pdf). Das Informationsblatt verweist auf § 5a Abs. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP und gibt die Absätze 1 und 2 Sätze 1 bis 5 in der Fassung der Vorschrift vom 16. Februar 2024 wieder. Zwar bezog sich der Hinweis auf die Vorschrift des § 5a Abs. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP in einer noch nicht geltenden Fassung; entgegen der Auffassung der Antragsteller hat sich dieser seinerzeit unzutreffende Hinweis jedoch nicht zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt. Die Behauptung einiger Antragsteller, zahlreiche Familien hätten die im Anmeldezeitraum tatsächlich gültige Fassung des § 5a Abs. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP gekannt und seien vorsorglich von der Fortgeltung der alten Fassung des § 5a Abs. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ausgegangen, ist erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt. Insbesondere handelt es sich bei dem Vortrag, die betreffenden Familien hätten sich möglicherweise als dauerhaft in Berlin lebend bezeichnet, obgleich sie die Voraussetzungen für die internationale Mobilität erfüllten, um reine Mutmaßungen. Es erscheint auch fernliegend, dass etwa verunsicherte Bewerberfamilien anstatt sich bei der NMS über die Hintergründe des (noch unzutreffenden) Informationsblattes zu erkundigen, in ihren Aufnahmeanträgen falsche Angaben gemacht haben. c) Die Kammer hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Regelungen des § 5a Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungsgemäß sind. Da die Antragsteller dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Familien zuzuordnen sind, können sie sich nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Platzvergabe im Kontingent der international mobilen Familien berufen. Fehler können nur innerhalb des jeweiligen Kontingents geltend gemacht werden, darüber hinaus fehlt es an der Verletzung subjektiver Rechte (st. Rspr. z.B.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 13). 3. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller zwar keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1 im kommenden Schuljahr 2024/2025 als Schulanfängerin in die NMS aufgenommen wird. Sie können aber die Teilnahme der Antragstellerin zu 1 an dem tenorierten (fiktiven) Losverfahren und bei entsprechendem Losglück ihre Aufnahme in die NMS beanspruchen. a) Der Antragsgegner führt zunächst zutreffend aus, dass an der NMS nach Ziffer II Abs. 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019, die ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, drei Züge eingerichtet werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2021 - VG 35 L 193/21 -, juris Rn. 30). Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Es stehen somit zunächst 60 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Im Rahmen der Einrichtung der Klassen werden gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zehn Plätze pro Klasse an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze werden an Kindern aus international mobilen Familien vergeben (Satz 3). Innerhalb dieser beiden Platzkontingente stehen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung (Satz 4). Damit stehen in jedem der vier Kontingente („Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“, „International mobil, Muttersprache Deutsch“ und „International mobil, Muttersprache Englisch“) jeweils 15 Plätze zur Verfügung. Den verfügbaren Schulplätzen standen 96 Erstwunsch-Bewerbungen gegenüber, von denen 29 im Aufnahmeverfahren am 29. Mai 2024 nicht berücksichtigt wurden, weil die Kinder den Sprachtest nicht bestanden hatten. Zwei Anmeldungen wurden im laufenden Verfahren zurückgezogen (s. wegen der Einzelheiten die Antragserwiderung des Antragsgegners). Da nach Abzug dieser 31 Bewerberinnen und Bewerber noch immer eine Übernachfrage in den Kontingenten „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ (31 Bewerbungen auf 15 freie Plätze) und „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ (27 Bewerbungen auf 15 freie Plätze) bestand, wurde insoweit ein Losverfahren durchgeführt. Bei dem am 29. Mai 2024 durchgeführten Aufnahmeverfahren wurde die Antragstellerin zu 1 - als Bewerberin Nr. 15 - im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ berücksichtigt. Die Antragstellerin zu 1 erhielt dabei keinen der ersten 15 Plätze, sondern wurde auf Platz 5 der Nachrückerliste gelost. b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Aufnahmekapazität der NMS sei mit drei Zügen nicht erschöpft, es könne auch ein zusätzlicher, vierter Zug eingerichtet werden. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3). Überdies ist die an der NMS vorhandene Aufnahmekapazität mit Einrichtung von drei ersten Klassen erschöpft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2021 - VG 35 L 193/21 -, juris Rn. 31). Auch in Bezug auf die aus Sicht der Antragsteller zu geringe Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen, fehlt es an einem subjektiven Recht der Antragsteller. Abgesehen davon hält sich die Frequenz im Rahmen dessen, was der Verordnungsgeber bei der Einschulung in die zuständige Grundschule vorsieht. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7). c) Die Zuordnung der Antragstellerin zu 1 zu den dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerberkindern der deutschen Sprachgruppe ist nicht zu beanstanden. Die Familie der Antragstellerin zu 1 erfüllt nicht die in § 5a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der international mobilen Familien und macht dies auch nicht geltend. Zutreffend wurde die Antragstellerin zu 1 der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und hat zudem passive Kenntnisse in englischer Sprache nachgewiesen, vgl. § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Die Verwendung des Tests „Bärenstark“ für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen begegnet keinen Bedenken (s.u.). Der Beteiligung der Antragstellerin zu 1 am Losverfahren steht auch nicht entgegen, dass sie zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits an einer Privatschule (06P12) angemeldet und aufgenommen worden war. Die Erklärung, vorrangig eine Privatschule besuchen zu wollen, ist insbesondere nicht als Erstwunsch im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG anzusehen, da diese Vorschrift nur die Aufnahme in eine andere öffentliche Grundschule, nicht aber in eine Privatschule regelt. Das Schulgesetz enthält keine Regelung, nach der Kinder, die - parallel oder vorsorglich - die Aufnahme in eine Privatschule verfolgen, im Verfahren zur Aufnahme in eine öffentliche Grundschule benachteiligt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2023 - OVG 3 S 59/23 -, juris Rn. 2 ff.). d) Das am 29. Mai 2024 für die Vergabe der übernachgefragten Schulplätze in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerberkinder der deutschen Sprachgruppe gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 AufnahmeVO-SbP durchgeführte Losverfahren erweist sich jedoch als (teilweise) fehlerhaft. aa) Stehen weniger Schulplätze zur Verfügung als es geeignete Bewerberinnen und Bewerber gibt, so muss in einem Auswahl- und gegebenenfalls Losverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche Kinder die verfügbaren Schulplätze erhalten sollen (vgl. bspw. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 807 ff., m. w. N.). Diese Vorgaben erfüllt das vorliegende Losverfahren. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt. Der Antragsgegner hat ein Verfahren gewählt, das geeignet ist, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat er jedem Kind eine Nummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich nach den Kontingenten geordnet im Original in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Der Einwand, das Losverfahren sei von derart existenzieller Bedeutung, dass die Ordnungsgemäßheit durch mindestens einen externen Beobachter bestätigt werden müsse, greift nicht durch. Es besteht keine derartige gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung des Losverfahrens. Auch anderweitig (etwa aus höherrangigem Recht) ist keine Pflicht zur Beiziehung externer Beobachter ersichtlich (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 15). Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt ein beachtlicher Fehler des Losverfahrens auch nicht deshalb vor, weil vom Antragsgegner keine Einverständniserklärungen gemäß der Anlage 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019 eingeholt worden sind. Ein Verstoß gegen die Rahmenvorgaben ist unbeachtlich, weil diese als (bloße) verwaltungsinterne Regelungen einzuordnen sind und keine Außenwirkung entfalten. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der AufnahmeVO-SbP ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die nicht näher spezifizierte Voraussetzung einer schriftlichen Einverständniserklärung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP wird bereits durch die von den jeweiligen Erziehungsberechtigten unterzeichneten Aufnahmeanträge erfüllt. Die Verwendung eines bestimmten Formulars ist nicht erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2022 - VG 35 L 94/22 -, juris Rn. 36 ff.). bb) Im hier maßgeblichen Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ wurde jedoch ein Mitbewerberkind am Losverfahren beteiligt, das die Voraussetzungen für die Aufnahme in diesem Kontingent nicht erfüllt. Das Mitbewerberkind Nr. 24 wurde fehlerhaft dem Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerberkinder zugeordnet, obwohl die Familie die Voraussetzungen der internationalen Mobilität gemäß § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP erfüllt. Die Familie ist als „einfach“ mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP einzuordnen. Die Eltern des betreffenden Kindes haben glaubhaft gemacht, dass die Familie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern wird. In dem Aufnahmeantrag vom 7. Oktober 2023, geändert am 16. Oktober 2023, haben die Eltern angegeben, zur mobilen Personengruppe zu gehören. Sie teilten ferner mit, Berlin voraussichtlich Ende 2024 aus beruflichen Gründen verlassen zu müssen, da die Mutter des Bewerbers als Professorin für N... an der University v... , ihrer Lehrtätigkeit nachgehen werde. Diese Angaben decken sich mit den Angaben in den Schreiben der O... vom 9. Oktober 2023 über ein Forschungsstipendium vom 1. April 2024 bis 30. September 2024 und der University v... vom 15. Oktober 2023 über ihre dortige Anstellung als Professorin. In dem letztgenannten Schreiben heißt es, dass die Mutter des Bewerbers mit ihrer Familie immer wieder für längere Forschungsaufenthalte nach Deutschland reisen müsse. Dieser Vortrag, den offenbar auch der Antragsgegner für glaubhaft hält, wird durch den schulischen Werdegang des älteren Bruders des Mitbewerbers weiter bestätigt. Der Bruder besuchte in den Schuljahren 2014/2015 und 2017/2018 bis zum 31. Dezember 2018 die NMS und war seit dem 1. August 2020 durchgehend Schüler der NMS, im Mai 2024 in der Klassenstufe 12. Hingegen besuchte er vom Schulbeginn im Jahr 2012 bis 2014, von 2015 bis 2017 und von 1/2019 bis 6/2020 Schulen in K... , Kalifornien. Der Mitbewerber selbst besuchte ausweislich der Bescheinigung seiner Kindertagesstätte erst seit August 2023 den bilingualen Kindergarten in Berlin und hat abwechselnd in den USA und in Deutschland gelebt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner, der ausweislich seines im Verwaltungsvorgang des Bewerberkindes Nr. 24 enthaltenen Vermerks vom 22. Mai 2024 ebenfalls davon ausgeht, dass die Mutter ab 2025 zeitweise wieder in Kalifornien arbeiten und leben wird, zu dem Ergebnis kommt, dass allein der Lebensmittelpunkt der Mutter nach Kalifornien verlegt werde, während sich der Lebensmittelpunkt des Vaters und der Söhne weiterhin in Deutschland befinden solle. Diese Prognose ist nicht haltbar. Vielmehr liegt es nahe, dass die Familie an ihrem bisherigen Konzept der gemeinsamen Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes, das sich in den wiederholten mehrjährigen Auslandsaufenthalten des älteren Bruders in den USA deutlich manifestiert, festhält. Zwar mag der mittlerweile volljährige Bruder zuletzt bis Juni 2020 in den USA gelebt haben und künftig eigene Wege gehen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Rest der Familie - anders als in der Vergangenheit und entgegen ihrer Angaben - längere Trennungen zwischen Mutter, Vater und dem gerade erst ins Grundschulalter kommenden Mitbewerber in Kauf nehmen will. cc) Im Übrigen leidet das durchgeführte Losverfahren indes an keinen weiteren Fehlern. (1) Soweit einige Antragsteller geltend machen, in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ seien im Losverfahren verfahrensfehlerhaft weitere Mitbewerberkinder berücksichtigt worden, die richtigerweise dem Kontingent der international mobilen Familien zugeordnet hätten werden müssen, können sie damit nicht durchdringen. Die weiteren Zuordnungsentscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Bewerberkinder mit den Nummern 9, 11, 21, 22, 23, 26, 36, 37 und 52, sind nicht zu beanstanden. Diese Mitbewerberkinder erfüllen nicht die in § 5a Abs. 2 Sätze 1 bis 5 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der international mobilen Familien. Sie haben nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP glaubhaft gemacht, dass ihre Familien zu dieser Gruppe gehören. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Familien ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten entweder mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig (hochmobil) oder jedenfalls nach höchstens vier Jahren (mobil) in das Ausland verlagern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Vermerke des Antragsgegners zur Prüfung der internationalen Mobilität, die sich in den Verwaltungsvorgängen der betreffenden Bewerberkinder befinden und denen sich das Gericht nach eigener Prüfung im Ergebnis anschließt, Bezug genommen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen einiger Antragsteller im Übrigen, dass der Antragsgegner die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber nach Verneinung der internationalen Mobilität ihrer Familie dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend“ zugeordnet hat. Die Erwägungen der entsprechenden Zuordnungsentscheidungen tragen jeweils auch die Annahme, dass das jeweilige Bewerberkind gemäß § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. (2) Ein Fehler ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Sprachtests „Bärenstark“ zur Feststellung der sprachlichen Mindesteignung der Bewerberinnen und Bewerber. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die Verwendung dieses Tests verstoße gegen die Vorgaben der AufnahmeVO-SbP, weil es sich nicht um einen „standardisierten“ Test handele, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar erfolgt die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischer Prägung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Das Erfordernis der Standardisierung bezieht sich indes schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die diversen, in der AufnahmeVO-SbP geregelten Aufnahmeverfahren in ihrer Gesamtheit, nicht dagegen auf jedes einzelne Verfahrenselement, wie etwa den nach § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP durchzuführenden Sprachtest. Soweit auch insoweit eine Standardisierung gefordert wird, ist dies vielmehr in den jeweiligen schulspezifischen Bestimmungen in Teil II der AufnahmeVO-SbP explizit geregelt (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 7 und § 15 Abs. 2 Satz 1). In Bezug auf den zur Bestimmung der sprachlichen Mindesteignung durchzuführenden Sprachtest ist hingegen lediglich eine - für den verwendeten Test „Bärenstark“ erfolgte - einheitliche Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) erforderlich. Selbst wenn man von dem Erfordernis eines standardisierten Sprachtestes ausginge, würde der Test „Bärenstark“ diesem allerdings gerecht werden. Soweit in der Einleitung der Testunterlagen angemerkt wird, es handele sich bei dem Test um „kein standardisiertes, sondern ein informelles Verfahren“, folgt hieraus nichts anderes. Denn insoweit werden erkennbar spezifisch auf den Kontext der Diagnostik pädagogischen Förderbedarfs zugeschnittene Definitionen zugrunde gelegt. Im hiesigen Kontext der AufnahmeVO-SbP ist das Erfordernis der Standardisierung hingegen dahingehend zu verstehen, dass durch Verwendung einheitlicher Testfragen und Bewertungsleitlinien eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse erzielt wird. Dies ist in Bezug auf den Test „Bärenstark“ der Fall. Im Übrigen ist die Eignung des Tests für die Ermittlung der Sprachbeherrschung im Bereich der deutschen Sprache bereits wiederholt geprüft und gerichtlich bestätigt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 - OVG 3 S 51/20 -, juris Rn. 4 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -; VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 - VG 9 L 421.18 -). (3) Auch die weiteren Rügen, die Mitbewerberinnen Nummern 22, 31, 33 und 51 besäßen nicht die erforderliche sprachliche Mindesteignung, sind nicht erfolgreich. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 - VG 35 L 169/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Überschreitungen des Bewertungsspielraums, die die sprachliche Mindesteignung der genannten Bewerberinnen in Frage stellen, sind nicht feststellbar. Dazu im Einzelnen: Die Mitbewerberin Nr. 22, die von ihren Eltern als Kind mit deutscher Muttersprache angemeldet worden ist, verfügt über die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Soweit einige Antragsteller geltend machen, bei der Durchführung des Deutschtests seien in den Aufgabenbereichen 2) und 3) Bewertungsfehler unterlaufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Behauptung, die im Aufgabenbereich 3) in den Protokollzeilen 6 und 7 vermerkten Antworten „Die sieht fast aus wie eine Ecke und die nicht“ und „Der sitzt auf der Bank und der nicht“ hätten mit 0 Punkten bewertet werden müssen, weil in den Antworten die Unterschiede nicht beschrieben würden, greift nicht durch. Nach den Erläuterungen zur Auswertung des Aufgabenbereichs 3) (vgl. Seite 24 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“) können die Unterschiede auch durch Negationswörter, wie z.B. „nicht“, benannt werden. Die kindliche Einschätzung, dass die auf dem entsprechenden Bildpaar abgebildete Schlange der Form nach einer Ecke ähnelt, während dies bei der anderen Schlange nicht der Fall ist, mag zwar nicht den naheliegenden Gegensatz „kurz und lang“ beschreiben, ist aber nachvollziehbar und zutreffend. Das Gericht kann mithin im Aufgabenbereich 3) keinen Bewertungsfehler erkennen. Mit den Rügen zum Aufgabenbereich 2) musste sich das Gericht daher nicht befassen. Denn auch mit 83 Punkten - anstelle der vergebenen 85 Punkte - hätte die Mitbewerberin den Sprachtest bestanden. Auch die Mitbewerberin Nr. 31, die von ihren Eltern als Kind mit deutscher Muttersprache angemeldet worden ist, verfügt über die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Soweit einige Antragsteller geltend machen, bei der Durchführung des Deutschtests seien im Aufgabenbereich 2) Bewertungsfehler unterlaufen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Satz „Er will von Spr(i/u)ngbrett runterspringen“ durfte mit drei Punkten bewertet werden. Es ist bereits nicht dargetan, dass die Mitbewerberin tatsächlich den unzutreffenden Begriff „Springbrett“ verwendet hat, da dem protokollierten Wort ein i-Punkt fehlt, so dass die Niederschrift auch „Sprungbrett“ mit einem schmal geschriebenen „u“ lauten könnte. Selbst wenn die Mitbewerberin den falschen Begriff „Springbrett“ verwendet hätte, wäre ihr für die fehlerhafte Präposition „von“ nicht zwingend ein weiterer Punkt abzuziehen. Jedenfalls ist es nicht bewertungsfehlerhaft, Präposition und Objekt in diesem Fall als ein einheitliches, fehlerhaftes Satzglied zu betrachten und hierfür nur einen Punkt abzuziehen, da die übrigen Satzglieder fehlerfrei sind. Die Vorgabe, dass pro Fehler in jedem Fall ein Punkt abzuziehen ist, kann den Bewertungsbeispielen zu Aufgabenbereich 3) nicht entnommen werden (vgl. Seite 24 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“). Die weitere Aussage, dass der Satz „Hier wächst ein Baum.“ mit 0 Punkten zu bewerten sei, überzeugt ebenfalls nicht. Die Einschätzung der Testpersonen, dass es sich um einen grammatikalisch richtigen und vollständigen Satz handelt, der mit vier Punkten zu bewerten ist, ist nicht zu beanstanden. „Wachsen“ ist ein Prädikat, das sich durchaus auf eine Pflanze oder einen Baum beziehen kann. Dass die Kinder in Aufgabenbereich 2) die Handlung einer Person beschreiben sollen, ist den Bewertungsvorgaben so nicht zu entnehmen. Mit der weiteren Rüge zum Aufgabenbereich 2) hinsichtlich des Satzes „Hier spielen sie.“ hatte sich das Gericht nicht zu befassen. Denn auch mit 82 Punkten - anstelle der vergebenen 84 Punkte - hätte die Mitbewerberin den Sprachtest bestanden. Auch die Mitbewerberin Nr. 33, die von ihren Eltern als bilingual angemeldet worden ist, verfügt über die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 6 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Dementsprechend wurde sie der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Soweit einige Antragsteller geltend machen, bei der Durchführung des Deutschtests seien in den Aufgabenbereichen 2) und 3) Bewertungsfehler unterlaufen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ergibt sich kein Fehler daraus, dass die Testpersonen mehr als zehn Sätze (genau: zwölf Sätze) der Bewerberin im Aufgabenbereich 2) protokolliert haben. Nach den Erläuterungen zum Aufgabenbereich 2) „Im Schwimmbad“ des Tests „Bärenstark“ läuft die Aufgabe so ab, dass das Kind die umgedreht auf dem Tisch liegenden Puzzleteile aufnimmt und sich spontan zu der aufgedeckten Teilszene äußert. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass das Kind eine Situation/Szene spontan mit mehreren Sätzen beschreibt (vgl. Seite 18 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“). In diesem Fall ist es jedenfalls nicht bewertungsfehlerhaft, alle geäußerten Sätze zu notieren und diejenigen zehn Sätze zu bewerten, die die Ausdruckfähigkeit des Kindes hinsichtlich der Komplexität seiner Äußerungen am besten widerspiegeln. Den Testpersonen kommt dabei ein Bewertungsspielraum zu. Es ist nicht erforderlich, das Kind unmittelbar nach zehn Äußerungen zu unterbrechen. Nach diesen Maßstäben erscheint allenfalls die Bewertung des Satzes „Ein Spielplatz auf dem Strand“ bewertungsfehlerhaft, da der Satz kein Prädikat enthält, was die Bewertung dieser Äußerung mit null Punkten zur Folge hat und den Abzug von einem Punkt rechtfertigt (vgl. Seite 18 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“, Bsp.: „Da ist ein Fahrrad.“). Im Übrigen ist die Bewertung des Aufgabenbereichs 2) jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem weiteren Einwand zum Aufgabenbereich 3) wird ebenfalls nicht in vollem Umfang gefolgt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Zusammenhang mit Fischen im Aquarium nicht die Verneinung „nicht“ verwendet werden kann („In diesem Aquarium sind Fische und diesem nicht.“), sondern die Formulierung „keine Fische“ verwendet werden soll. Allenfalls könnte der Satz in der Protokollzeile 10 des Aufgabenbereichs 3) „Der ist mit Fischen und der nicht.“ als fehlerhaft angesehen werden, was nur den Abzug eines weiteren Punktes rechtfertigen würde. Mithin hätte die Mitbewerberin jedenfalls 81 Punkte - anstelle der vergebenen 83 Punkte - erzielt und den Test damit bestanden. Die Mitbewerberin Nr. 51, die von ihren Eltern als bilingual angemeldet worden ist, verfügt ebenfalls über die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht Deutsch und Englisch auf muttersprachlichem Niveau und ihre Eltern haben sich für die Zuordnung zur deutschen Sprachgruppe entschieden, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und 10 AufnahmeVO-SbP. Soweit einige Antragsteller die Auffassung vertreten, bei der Durchführung des Deutschtests im November 2023 seien im Aufgabenbereich 2) Bewertungsfehler unterlaufen, überzeugt dies nicht. Wie bereits hinsichtlich Mitbewerberin Nr. 33 ausgeführt, ergibt sich in diesem Aufgabenbereich kein Bewertungsfehler daraus, dass die Testpersonen mehr als zehn Sätze protokolliert haben. Sie durften aus den protokollierten Äußerungen diejenigen Sätze der Bewerberin auswählen und bewerten, die ihre Ausdrucksfähigkeit am besten widerspiegeln. Dementsprechend durften die Testpersonen die Sätze aus den Protokollzeilen 8 bis 10 mit in die Bewertung einbeziehen. Insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zehn Sätze in die Bewertung einbezogen werden. Dies ist nicht geschehen. Die Bewertung des deutschen Tests der Bewerberin Nr. 51 mit 83 Punkten ist nach alledem nicht zu beanstanden. (4) Soweit einige Antragsteller darüber hinaus geltend machen, in der Gruppe der bilingual angemeldeten Kinder habe es der Antragsgegner teilweise versäumt, eine wirksame Entscheidung beider Erziehungsberechtigter herbeizuführen, in welcher Sprachgruppe (Muttersprache Deutsch oder Englisch) das Kind aufgenommen werden solle (vgl. § 5a Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP), können sie damit nicht durchdringen. Mängel des Aufnahmeverfahrens liegen darin nicht begründet. Es gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt. Daher ist es nicht erforderlich, dass beide erziehungsberechtigten Elternteile eine Erklärung hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung abgeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 -, juris Rn. 6 zur von nur einem Elternteil unterschriebenen Schulanmeldung). (5) Ohne Erfolg machen einige Antragsteller geltend, es sei hinsichtlich einiger Mitbewerberkinder nicht gewährleistet, dass diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihren Wohnsitz in Berlin hatten, da keine (aktuellen) Meldebestätigungen vorgelegt worden seien. Zwar ergibt sich das grundsätzliche Erfordernis des Wohnsitzes in Berlin aus § 41 Abs. 4 SchulG (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 10). Eine Verpflichtung zur Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung ist hingegen nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf sich die Schulverwaltung auf die Angaben der Eltern stützen und ist erst bei konkreten Zweifeln zu weiterer Sachaufklärung gehalten (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2017 - VG 9 L 416.17 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Der Einwand, die Mitbewerberin Nr. 21 hätte im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Familie ihren Wohnsitz laut der Mitteilung vom 15. Februar 2024 in Paris gehabt habe, geht ebenfalls fehl. Aus der E-Mail des Vaters der Mitbewerberin vom 15. Februar 2024 ergibt sich nichts Entsprechendes. Die Mitbewerberin war laut Meldebescheinigung vom 12. Februar 2024 mit ihrer Mutter seit dem 12. Februar 2018 durchgehend in Berlin in der H... wohnhaft, während nur ihr Vater in Paris tätig und (teilweise) wohnhaft war. Im Übrigen wird zur Frage der bestehenden Wohnsitze der betroffenen Familie auf den diesbezüglichen Vermerk des Antragsgegners vom 27. Mai 2024 Bezug genommen. Ebenso wenig nachvollziehbar sind die Zweifel einiger Antragsteller am Wohnsitz des Mitbewerbers Nr. 41 in Berlin. Der Verwaltungsvorgang enthält keine Arbeitgeberbescheinigung der Mutter, aus der sich ergibt, dass sie sich bis August 2024 berufsbedingt in Thailand aufhält. (6) Ebenso wenig können sich die Antragsteller darauf berufen, dass dauerhaft in Berlin lebende Bewerberkinder aus der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ in dem Aufnahmeverfahren berücksichtigt worden sind, obgleich keine oder lediglich Kopien ihrer Umschulungsanträge vorlagen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Originale der Umschulungsanträge angefordert und zu den Akten genommen werden. Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14). dd) Soweit Fehler bei der Berücksichtigung von Bewerberkindern in der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien angeführt werden, sind diese bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich nicht um Bewerbungen innerhalb des Kontingents „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, dem die Antragstellerin zu 1 angehört, handelt. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13). ee) Die von einigen Antragstellern vertretene Rechtsauffassung, im Nachrückverfahren seien Bewerberkinder fehlerhaft berücksichtigt worden, weil deren Ablehnungsbescheide bestandskräftig gewesen seien, überzeugt nicht. Vielmehr sichert der Antragsgegner in seinen ablehnenden Bescheiden ausdrücklich zu, dass ein Platz im Nachrückverfahren angeboten wird, sofern ein solcher aufgrund der Nichtannahme eines gesetzten oder vorrangig gelosten Kindes frei wird. Er macht diese Zusicherung nicht davon abhängig, dass Klage erhoben wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2022 - VG 35 L 113/22 -, juris Rn. 64). e) Infolge der fehlerhaften Berücksichtigung des Mitbewerberkindes Nr. 24 in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin lebend, Muttersprache Deutsch“haben die Antragsteller im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden wie sie stünden, wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Dies erfordert, dass das Losverfahren in der Kategorie „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ mit den im Tenor genannten Maßgaben erneut als fiktives Losverfahren durchgeführt wird. Da das Bewerberkind Nr. 24 nicht berücksichtigt werden darf, konkurrieren lediglich 30 Bewerberinnen und Bewerber um 15 Plätze. Demgegenüber können die Antragsteller entgegen ihrem Antrag (noch) nicht die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die NMS beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 4 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 22). Gelangt die Antragstellerin zu 1 in dem (fiktiven) Losverfahren nicht auf einen der ersten 15 Plätze, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2010 - OVG 3 S 84.10 -, juris Rn. 11 und vom 7. Oktober 2020 - OVG 3 S 98.20 -, juris Rn. 19). B. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung würde der Anspruch der Antragsteller auf Durchführung des tenorierten fiktiven Losverfahrens und die möglicherweise daraus folgende Aufnahme in die NMS zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 zumindest teilweise vereitelt. Eine Entscheidung im Hauptsachverfahren könnte nicht mehr rechtzeitig vor dem Schulbeginn ergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten wurden entsprechend des Ausmaßes des teilweisen Obsiegens und teilweisen Obliegens der Beteiligten verhältnismäßig geteilt. Die Kostenquote orientiert sich an der Aufnahmechance der Antragstellerin zu 1 im Rahmen des durchzuführenden fiktiven Losverfahrens von etwa 1/2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.